Akteneinsicht für den Zeugenbeistand

In vielen Fällen wird der Antrag des Zeugenbeistands, ihm Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, zurückgewiesen. Dann hat der Zeuge ein Problem, wenn er sich auf sein Auskunfts- oder gar Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Rechtsanwalt Olaf Franke wies gestern in seinem Referat auf dem Strafverteidigerkolloqium in Berlin auf einen verborgenen Schatz hin, den man auf den Seiten der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. heben kann.

Dort ist nämlich eine Antragsbegründung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof veröffentlicht, in der er erklärt, daß der Zeugenbeistand ein Recht auf Einsicht in die Gerichts- bzw. Ermittlungsakten hat:

Aus den Leitsätzen des Bearbeiters:

In begründeten Fällen ist dem Zeugenbeistand auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um angemessen Beistand leisten zu können. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn es um Fragen des § 55 StPO geht, aber auch in Fällen des gefährdeten sogenannten Kronzeugen. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Recht auf Akteneinsicht des Beistaandes existiere nicht – kann es jedenfalls zweckmäßig und geboten sein, Akteneinsicht zu gewähren.

Das dürfte hilfreich sein.
Besten Dank an Olaf Franke.

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