Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte eine Bußgeldbehörde und ein Amtsgericht daran hindern, mit der Brechstange gegen einen angeblichen Verkehrssünder vorzugehen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im August 1996 verhängte die Gemeinde Dettingen gegen Wilhelm Brause eine Geldbuße in Höhe von 120 DM zuzüglich Kosten in Höhe von 36 DM, weil er beim Führen eines Firmenwagens der Brause-GmbH am Abend des 21. 5. 1996 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten haben soll. Anton Brause, der Vater von Wilhelm, ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Firma.
Wilhelm erhob am 4.9.1996 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. In der Hauptverhandlung vor dem AG Bad Urach am 12.3.1997 erklärte Wilhelm, er sei unschuldig, und führte aus, etwa 15 andere Personen hätten den fraglichen Firmenwagen an diesem Tag gefahren haben können. Der als Zeuge Vater Anton verweigerte die Aussage.
Die Verhandlung wurde auf den 19.3.1997 vertagt. Am 13.3.1997 wurde Vater Anton von einem Polizeibeamten aufgefordert, über seine Angestellten auszusagen. Er lehnte auch das ab und erklärte, dass sich zurzeit keiner seiner Mitarbeiter auf dem Firmengelände befinde. Am selben Tag forderte ein Polizeibeamter auf Anordnung des AG Bad Urach bei der Gemeinde Dettingen ein Passbild von Vater Anton an.
Eine polizeiliche Anfrage beim Gewerbeamt Dettingen über die Mitarbeiter des väterlichen Unternehmens blieb erfolglos. Ebenfalls am 13.3.1997 erließ das AG Bad Urach einen Beschluss, in dem angeordnet wurde,
erstens die Durchsuchung der Geschäftsräume und Wohnräume des Vaters Anton, Firma Brause-GmbH;
zweitens die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter die Firma Brause in … Dettingen in der Zeit vom 20. bis 22. 5. 1996 beschäftigt hatte.
Die Wohn- und Geschäftsräume in Dettingen, einer Stadt mit 10.000 Einwohnern, wurden noch am selben Tage von vier Polizeibeamten durchsucht. Verschiedene Unterlagen wurden beschlagnahmt, kopiert und am nächsten Tag im Original wieder an Vater Anton herausgegeben.
Der widersprach der Durchsuchung und legte Beschwerde ein, die vom Landgericht Tübingen am 13.3.1997 verworfen worden ist. Sie sei unzulässig, weil sie prozessual überholt sei, denn die Durchsuchung sei bereits durchgeführt worden. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sei unbegründet, weil die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiserhebung von Bedeutung gewesen seien. Die Beschlagnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Am 13.9.1997 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde von Anton nicht zur Entscheidung anzunehmen.
In der Fortsetzungshauptverhandlung gegen Wilhelm am 19.3.1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach ein Urteil und befand ihn der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig.
Das Amtsgericht belegte Wilhelm mit einer Geldbuße von 120 DM und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Am 19.8.1997 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag von Wilhelm auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.
Am 23.3.1998 hat sich Anton an die Europäische Kommision für Menschenrechte (EKMR) gewandt und gerügt, durch die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sei Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt und durch die mangelhafte Begründung der Durchsuchungsanordnung gegen Art. 6 I EMRK verstoßen worden.
Durch Urteil vom 28.4.2005 hat der Gerichtshof mit 4 : 3 Stimmen entschieden, dass Art. 8 EMRK verletzt sei, einstimmig, dass sich eine besondere Frage nach Art. 6 EMRK nicht stelle, einstimmig, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung für den Nichtvermögensschaden des Bf. sei, und einstimmig den beklagten Staat verurteilt, an Anton Brause binnen drei Monaten 2.000 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen zu zahlen.
Der EGMR attestierte den deutschen Gerichten und Behörden, sie hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstossen:
Was die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel unter den besonderen Umständen des Falls angeht, ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten maßgeblichen Kriterien zunächst festzustellen, dass es sich bei der Straftat, wegen der die Durchsuchung und die Beschlagnahme angeordnet worden sind, nur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelte. Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit mit geringem Gewicht und deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht herausgenommen worden. … Außerdem ging es im vorliegenden Fall nur um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.
[…]
Wie schon ausgeführt, können es Staaten bei ihrem Vorgehen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer zur General- und Spezialprävention durchaus für erforderlich halten, auf Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen zurückzugreifen, um Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen betroffenen Person muss aber eindeutig erwiesen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der Tatsache, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind und die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers [Vater Anton Brause. crh]erfasst haben, kann der Eingriff nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden.
Um das noch einmal auf den Punkt zu bringen: Es ging um eine kleine Bußgeldsache, in der die Fahreridentität nicht feststand, nicht um eine Kapitalstrafsache.
Dieser Fall dokumentiert bestens den übertriebenen Jagdinstinkt mancher Beamten und Richter, die bereit sind, aus Gründen der Verkehrserziehung einen Flächenbrand in Gang zu setzen. Ich möchte das Gesicht des Richters bzw. des Beamten sehen, wenn man ihm wegen eines Disziplinarvergehens in Anwesenheit der freundlichen Nachbarn der Reihenhaussiedlung öffentlich-rechtlich die Wohnung auf den Kopf stellt. Gönnen würde ich es ihnen
Traurig ist es allerdings, daß erst der EGMR – nach Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesverfassungsgericht (!!) – dafür sorgen muß, daß Verfahren nicht unter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geführt werden, erst Recht nicht wegen einer popeligen Ordnungswidrigkeit.