Unverschämt

Gestern erhielt ich einen Notruf. Der Bruder des Anrufers sei verhaftet worden. Mehr als die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) konnte mir der Anrufer nicht mitteilen. Das bedeutete runde zwei Stunden Telefoniererei meiner Mitarbeiterin, bis wir wußten wo er sitzt, der Bruder. Und warum er sitzt.

Ich bat den Anrufer, mir einen angemessenen Vorschuß dafür zu zahlen, daß ich den Bruder besuche. Wieso solle er mich bezahlen, er sei Hartz IV Empfänger und das sei doch wohl eine Unverschämtheit, in so einer Notsituation Geld von ihm zu verlangen.

Nagut, dann bin ich eben unverschämt. Da habe ich einen Anspruch drauf.

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Einer zuviel auf der Tankstelle

Die Jungs vom MC Bandidos mögen die Brüder vom MC Red Devils nicht. Und umgekehrt. Man versucht, so gut wie es eben geht, sich aus dem Weg zu gehen. Wenn aber ein Member des einen MC im Revier des anderen MC angetroffen wird, könnte es Zoff geben. So war es im Mai vergangenen Jahres.

Und weil der Devil dem Bandido seine Kutte nicht „freiwillig“ herausgeben wollte, verhandelt man das Treffen der beiden auf einer Moabiter Tankstelle gleich nebenan – vor der 37. Großen Strafkammer des Landgericht Berlin.

Eine ernste Angelegenheit: Die Wegnahme der Kutte unter Anwendung von Waffengewalt könnte eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren nach sich ziehen. Nicht lustig.

Die Gerichtsreporterin Barbara Keller liefert weitere Details zu dem Verfahren auf www.BerlinKriminell.de

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Folter, Massengentests und gesundes Volksempfinden

Der Auftritt mancher Kriminalbeamter in der Öffentlichkeit macht mir Angst.

Erst redet ein Klaus Jensen vom Bund Deutscher Kriminalbeamter daher, daß „extreme Verhörmethoden“ künftig nicht mehr im Protokoll erwähnt werden (vulgo: Gefoltert wird heimlich).

Nun reklamiert Wilfried Albishausen von der selben krimin… Vereinigung, der Datenschutzbeauftragte Schaar betreibe Effekthascherei, wenn er die Massengentests kritisiere.

Udo Vetter und ein paar seiner Kommentatoren haben zu und mit Recht erhebliche Bedenken hinsichtlich des Demokratieverständnisses der Mitglieder dieser Truppe.

Sieht die Zukunft nach Vorstellung des BDK dann so aus: Erst einmal alle unter Generalverdacht stellen und wer sich nicht freiwillig dem Gentest unterzieht, wird extrem verhört? Ich bin gespannt, was da noch so alles an gesundem Volksempfinden aus dieser Richtung kommt.

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Strafbare Zahlungsunfähigkeit durch Arrest

In einer recht umfangreichen Ermittlungssache stellt die Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Gerichts sämtliche Kontoguthaben des Beschuldigten sicher. Damit war der Beschuldigte von jetzt auf gleich zahlungsunfähig.

Einen Tag vorher hatte er noch Material bestellt, das er infolge dieses Arrests nun nicht mehr bezahlen konnte. Der Verkäufer meldet sich wegen der ausgebliebenen Zahlung bei der Staatsanwaltschaft; er fühlt sich betrogen.

Daraufhin leitet die Staatsanwaltschaft ein (weiteres) Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein und wirft ihm vor, bei der Bestellung des Materials über seine Zahlungswilligkeit und seine Zahlungsfähigkeit getäuscht zu haben. Eingehungsbetrug heißt sowas im Fachjargon.

So geht’s natürlich auch: Erst nimmt man dem Menschen das Geld weg, dann will man ihn bestrafen, weil er nicht zahlen kann.

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Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol

Amokläufer nicht voll schuldfähig

Der 16-Jährige, der Ende Mai am neuen Hauptbahnhof 41 Menschen durch Messerstiche und Schläge verletzt hat, war nach einem Gutachten offenbar nur vermindert schuldfähig. Das Gutachten liege der Staatsanwaltschaft vor, sagte ein Sprecher. Es attestiert dem Jugendlichen zur Tatzeit eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol. Am Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ändert sich nach den Worten des Sprechers „nicht Wesentliches“. Gegen den 16-Jährigen, der weiter in Untersuchungshaft ist, werde Anklage erhoben, voraussichtlich noch dieses Jahr. Der Jugendliche hatte während der Eröffnung des Bahnhofes minutenlang wahllos auf Passanten eingestochen. dpa

Quelle: taz Berlin lokal vom 1.8.2006

Alles andere hätte mich auch gewundert.

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Querparker

Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin entschied im Jahre 1991, daß Fahrzeuge nicht quer zur Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Bemerkenswert an dieser alten Entscheidung sind die Ausführungen der Richter zum Thema Parken von Motorrädern.

Wo Kraftwagen ausnahmsweise […] schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, gilt diese Ausnahme auch für Motorräder und Motorroller.

Gleiches Recht für alle. Deswegen:

Die Abwägung der Verkehrsinteressen verbietet es jedoch, das Schräg- und Querparken von Motorrädern und Motorrollern dort zuzulassen, wo Kraftwagen nach den örtlichen Gegebenheiten nur parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können.

Also: Moppeds dürfen nicht platzsparend zwischen den Autos abgestellt werden, sondern haben sich schön ordentlich einzureihen.

Querparken

wird weder sämtlichen Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs noch den Interessen des fließenden Verkehrs gerecht.

Und zwar aus folgenden Gründen, meint das Kammergericht:

Das Einrangieren eines Pkw zwischen Motorrädern ist wesentlich schwieriger, wenn diese quer und nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt sind; u. U. ist es für den Pkw-Fahrer sogar unmöglich, in eine Lücke zwischen quergeparkten Motorrädern einzuparken, die er ohne weiteres noch benutzen könnte, wenn die Motorräder parallel abgestellt wären. Ein Beispiel hierfür bietet die im vorliegenden Fall festgestellte Parklücke von 5 m zwischen zwei quergeparkten Motorrädern, die für einen Pkw, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten benutzbar sein dürfte; stünden die Motorräder in diesem Abstand parallel zum Fahrbahnrand, könnte ein kleinerer Pkw ohne weiteres eingeparkt werden.

5 Meter zwischen längs eingeparkten Moppeds sind also länger als 5 Meter zwischen Querparkern. Oder habe ich das was flasch[tm] verstanden?

Es gibt aber noch weitere Gründe dafür, das Querparken zu verbieten:

Der fließende Verkehr hat ein berechtigtes Interesse daran, den rechten Fahrstreifen […] ohne Behinderung durch quergestellte Motorräder benutzen zu können. Ein derartiges Hinternis kann u. U. gefährlicher sein als ein parallel zur Fahrtrichtung geparkter Kraftwagen, weil es, etwa bei schlechter Sicht oder Dunkelheit, leichter übersehen werden kann.

Hallo? Es geht nicht um das Abstellen eines Motorrades auf einer unbeleuchteten Bergstraße im Ostharz, sondern um das Parken in Berlin – einer Stadt, die niemals schläft.

Aber die Richter haben noch ein weiteres, schlagkräftiges Argument:

Je dichter die rechte Fahrspur beparkt ist, desto stärker ist die Belastung für den fließenden Verkehr auf der Nachbarspur. Die vermehrte Zahl quergeparkter Fahrzeuge, zumal wenn es sich – wie hier – um eine massierte Ansammlung quergestellter Motorräder handelt, hat notwendigerweise eine entsprechende Vermehrung der Ein- und Ausparkmanöver zur Folge, bei denen der benachbarte Fahrstreifen mit in Anspruch genommen wird. Eine erhöhte Gefahr entsteht insbesondere, wenn rückwärts aus einer Schräg- oder Querstellung ausgeparkt wird. Der Fahrzeuglenker hat beim Ausparken aus der Schräg- und Querposition nicht den Überblick über den fließenden Verkehr, wie es der Fall ist, wenn auf der rechten Seite parallel geparkt wird.

Das ist klassische richterliche Logik: Wenn weniger Fahrzeuge parken, können weniger Fahrzeuge beim Ausparken den Fließverkehr behindern. Wäre es da nicht sinnvoll, das Parken gleich ganz zu verbieten?

Übrigens: In dem Fall ging es um einen Bußgeldbescheid, den ein Rollerfahrer – seines Zeichens Rechtsanwalt – angegriffen hat.

Die Entscheidung wurde in der Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht – NZV 1992, Heft 6, Seite 249, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.

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Fachanwalt für Hitzefrei

Dem Herrn Kollegen ist es zu heiß. Deswegen schreibt darüber:

Hier und hier und hier und hier und hier und hier und hier und hier und hier und … ne, das war’s jetzt erst einmal.

Naja, ohne Spezialisierung bekommt man eben heute kein Bein mehr auf die Erde. ;-)

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Fototermin bei der Polizei

Mein in Berlin wohnender Mandant ist Halter eines Autos, das im Amtsgerichtsbezirk Haldensleben geblitzt wurde. Der Mandant bestreitet, zur Tatzeit der Fahrer des Autos gewesen zu sein.

Gestern bekam mein Mandant Post vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt.

Zu Ihrer Lichtbildaufnahme als Betroffener in Vorbereitung einer Gutachtenerstellung (Lichtbildidentifizierung) auf Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben bitte ich Sie, sich am Dienstag … um 14:30 Uhr in der Fotostelle des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt … auf Zimmer 237 bei Frau B. einzufinden.

Ich bin versucht, darauf mit folgenden Sätzen zu reagieren:

… schlage ich vor, daß Sie sich mit Ihrem Fotoapparat in den Zug nach Berlin setzen und den Schnappschuß von meinem Mandanten vor der Siegessäule machen. Er hat sicherlich Besseres zu tun, als Sie bei Ihrer Amtsermittlungstätigkeit zu unterstützen. Und wenn Sie dann schonmal in Berlin sind, kommen Sie doch auf eine Tasse leckeren Caffè in meiner Kanzlei vorbei.

Ist das Schreiben der Frau B. nun frech oder nur gedankenlos?

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Verfassungsgericht verbietet Hau-Ruck-Methoden im Knast

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 68/2006 vom 28. Juli 2006

Der Beschwerdeführer, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand im – nicht erhärteten -Verdacht, einen im Freizeitraum der Justizvollzugsanstalt befindlichen Billardtisch durch eine farbige Flüssigkeit beschädigt zu haben. Der Leiter der Anstalt ordnete wegen erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der Sachbeschädigung entstanden sei, die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt an. Das Landgericht bestätigte die Anordnung. Es sei vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere Anstalt zu verlegen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht beschuldigt worden sei, sei ohne Belang, da die Verlegung primär darauf beruhe, dass andere Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen hätten und hierdurch eine erhebliche Unruhe mit der Gefahr von Übergriffen eingetreten sei.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffene Entscheidung auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es laufe den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. (Hervorhebung von crh.)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in eine andere Anstalt ohne seinen Willen kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss von neuem begonnen werden. Die Verlegung kann darüber hinaus auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch den grundrechtlichen Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist.

§ 85 des Strafvollzugsgesetzes, der auf Sicherungsverwahrte entsprechend anzuwenden ist, ermöglicht eine Verlegung des Strafgefangenen nur für den Fall, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Beschwerdeführer allein deshalb verlegt, weil andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als Verursacher der Beschädigung ansähen und hierdurch eine erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den Beschwerdeführer entstanden seien. Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, als ein sicherheits- und ordnungsgefährdender Zustand dieses Sicherungsverwahrten aufgefasst werden kann. Denn jedenfalls ist es mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne Weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigem Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. Besondere Umstände, die ein derartiges Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Maßnahme ist zudem unverhältnismäßig. Zu der Frage, welche Versuche gemacht wurden, der entstandenen Unruhe durch Maßnahmen entgegenzutreten, die die Rechte des Beschwerdeführers nicht oder in geringerem Ausmaß berühren, wurden nähere Feststellungen nicht getroffen.

Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1295/05 –

Es ist immer wieder bedauerlich, daß erst das Bundesverfassungsgericht solche Hau-Ruck-Methoden der Gefängniswärter stoppen muß.

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Organisierter Kampf gegen die GEZ-Abzocke

Der Widerstand gegen die Zwangsabgaben für Computer formiert sich; es werden Unterschriften im weltweitern Netz gesammelt. Auf der Website der Widerständler unter www.pc-protest.de heißt es:

Die für kommendes Jahr geplanten Änderungen in der Gebührenordnung für Rundfunkempfänger werden für viele teuer: Freiberufler und Unternehmen sollen für den internetfähigen PC zahlen, fernsehfreie Haushalte womöglich fürs Handy. Der GEZ bringt dieses Vorhaben Abermillionen Euro ein.

Unser Ziel ist, KEINE Gebühren zahlen zu müssen, wenn PC’s NICHT für Radio oder Fernsehen genutzt werden.

Wir sind ein kleines Netzwerk aus Rechtsanwälten, empörten Nutzern, kreativen Köpfen, PR-Agenturen und vielen mehr. Wir suchen nach einer Lösung und sind uns sicher, dass wir die auch finden. Wir setzen uns für eine Aussetzung der oben genannten Regelung bis auf weiteres und für eine gerechte Erhebung der Rundfunkgebühren ein!

Mit dieser Website möchten wir zeigen, dass wir uns mit den Plänen der GEZ nicht stillschweigend abfinden werden. Aus diesem Grund sammeln wir Unterschriften und leiten diese an die entsprechend verantwortlichen Stellen und Behörden weiter.

Gib uns Deine Stimme oder setze einen Protest-Banner auf Deine Website!

Meine Stimme hat das kleine Netzwerk. Denn:


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