Justiztechnik und die TKÜ

709836_web_r_by_dieter-schuetz_pixelio-deDie Überwachung der Telekommunkation (TKÜ) gehört zum Standard-Programm der Ermittler. Wenn es beispielsweise um einen kleinen Hehler geht, der mit geklauten Handys handelt, stellt das niemanden vor größere Probleme.

Es ergeht ein gerichtlicher Beschluß nach § 100a StPO und schon werden die Telefonate des Verdächtigen auf behördliche Datenträger gespeichert. Daraus erwickeln die Ermittler den dringenden Tatverdacht und der Staatsanwalt später die Anklage.

Wenn nun der Verteidiger Akteneinsicht beantragt, stellt man ihm eine DVD zur Verfügung, damit er sich die Aufzeichnungen gemeinsam mit seinem Mandanten anhören kann. Soweit jedenfalls funktioniert die Praxis hier in Berlin.

Wenn es aber um mehr als eine Person geht – zum Beispiel eine zwölfköpfige Gruppe von Verdächtigen, deren Gespräche und SMS dann auch noch über einen längeren Zeitraum abgehört wurden, wächst schnell ein Datenvolumen an, das nicht mehr so einfach zu handhaben ist.

Dies illustriert der folgende Vermerk aus eine Umfangstrafsache:

tkue-dvd-technik

Dazu hatte der Vorsitzende über seine eigenen Versuche berichtet, der Datenmengen Herr zu werden.

Ein Test der Kammer, eine DVD auf eine Festplatte zu übertragen, ergab eine angezeigte Dauer von zwölf Stunden, weshalb dies bei dem Gesamtvolumen von 18 DVDs keine Lösung darstellt.

Na gut, das technische Equipment der Kammer wird sicherlich nicht auf dem aktuellen Stand sein. Aber selbst wenn man für das Kopieren der zigtausenden Dateien auf einer DVD nur 1 Stunde benötigen würde, käme man noch immer nicht in den Bereich eines akzeptablen Handlings.

Vielleicht zum konkreten Hintergrund noch eine Information:
Die Telefonate wurden nicht in deutscher Sprache geführt. Die Ermittlungsbehörden selbst haben – quasi mit Bordmitteln – Übersetzungen sowie Gesprächszusammenfassungen angefertigt und dabei eine für ihre Zwecke nützliche Auswahl getroffen.

Aufgabe der Verteidigung ist es, sowohl die Übersetzungen als auch die Auswahl zu prüfen. Wichtigstes Hilfs-„Mittel“ dabei ist der Mandant, der – man ahnt es – in Untersuchungshaft sitzt.

Also in einer Haftanstalt, in der Elektronik für die Justizverwaltung sowas ähnliches darstellen muß, wie eine Petroleumlampe in einer Halle mit offen gelagertem Schwarzpulver. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten, den Art. 6 Abs. 3 Lit. a und b EMRK zum Leuchten zu bringen, ist leicht vorstellbar.

Es stehen sich also gegenüber:

  • Die Europäische Menschenrechtkonvention:

Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

  • und in der anderen Ecke:

Die technische Ausstattung unserer Justiz, der es zwar gelingt, säckeweise Daten zu sammeln, aber nicht, diese in adäquater Form zu verarbeiten.

Und was fällt hinten runter?
Die (Menschen-)Rechte der Verteidigung.

Und wie reagiert die Justiz?
Sie macht den Angeklagten ein Angebot (§ 257c StPO), das sie – nach Ansicht des Anbieters – nicht ablehnen sollten: Abnicken des Ergebnisses der Ermittlungen und Verzicht auf alle Rechte, die die Strafprozeßordnung schützen soll. Dafür gibt’s ein scheinbares Sonderangebot.

Auf den nur wenig überspitzen Punkt gebracht:

  • Die Kriminalbeamten zeichnen auf, übersetzen und wählen aus.
  • Das Ergebnis verwertet die Staatsanwaltschaft – unbesehen und ungehört – als Beweismittel in einer Anklageschrift.
  • Die Angeklagten „gestehen“ alles – unbesehen und ungehört.
  • Das Gericht verurteilt – unbesehen und ungehört – auf einer Grundlage, die kriminalbeamtete Techniker irgendwann mal aufgezeichnet haben.

Damit das Problem noch deutlicher wird
Einem Angeklagten werden in der Anklage 10 Taten vorgeworfen. Er ist sich aber sicher, daß er maximal an 5 beteiligt war, und zwar nur als Gehilfe, nicht als Mittäter. Außerdem ist der Schaden viel geringer und es gibt massive rechtliche Probleme.

Soll der Angeklagte das richterliche Angebot – sagen wir mal: 3,5 Jahre Freiheitsstrafe für 10 Taten – akzeptieren, nur um das Risiko auszuschließen, nach Durchsetzung der Verteidigerrechte in einer – sagen wir mal: – 50 tägigen Bweisaufnahme mit erstmaliger(!) Anhörung und unabhängiger(!) Übersetzung der Aufzeichnungen wegen nur 5 Taten, dann aber zu 4,5 Jahren verurteilt zu werden? (Komme mir jetzt keiner der hier anwesenden Juristen mit der Sanktionsschere. Kennt Ihr die Erfolgsquoten für Revisionen beim 5. Senat? Die Strafkammer kennt sie ganz genau!)

Was passiert,
wenn – sagen wir mal – vier von zwölf Angeklagten quasi blind das Angebot annehmen? Und die anderen nicht auf die saubere Arbeit der Kriminalbeamten vertrauen wollen?

Herr Justizminister Maas hat mal wieder schöne – und völlig sinnlose – Vorschläge zur Opitimierung des Strafrechts gemacht. Warum nimmt er nicht mal das Geld in die Hand, das notwendig wäre, um die Justiz mit notwendiger Technik und Personal auszustatten?

tl;dr
Keine Technik; keine Rechte

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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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Franz Kafka und der Brandschutz in der JVA

220px-kafka_der_prozess_1925Der Mandant wurde verhaftet. Bei der Verkündung des Haftbefehls wurde ihm auch gleich die Anklageschrift in die Hand gedrückt, bevor man ihn in die Untersuchungshaftanstalt verfrachtete. Kein leichtes Gepäck, diese Anklage; immerhin 765 Seiten Blatt Papier hat die Staatsanwaltschaft bedruckt. Das paßte aber – wenn auch eher knapp – in zwei handelsübliche Stehordner.

Welche Bedeutungen hat ein solches Werk, in dem soviel Arbeit steckt?

Die Strafjuristen haben von zweierlei Funktionen gehört, als sie im ersten Semester Jura noch die Strafrechtsvorlesungen an der Uni besucht haben.

Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll dem Angeschuldigten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf vermitteln. Wer von Franz Kafka „Der Prozess“ gelesen hat, weiß, was es bedeutet, nicht zu wissen, was einem vorgeworfen wird.

Umgrenzungsfunktion
Mit der Anklage soll ferner die Tat konkretisiert und von anderen Lebenssachverhalten abgrenzt werden.

Es geht also um die Festlegung des Prozessgegenstands. Aber was hat das nun mit der Überschrift zu tun?

Diese oben beschriebene Anklageschrift ist brandgefährlich.

Zum einen
für den Angeschuldigten.
Denn bestätigen sich die Tatvorwürfe, könnte das die Desozialisierung hinter Gittern bedeuten, bevor man ihn nach ein paar Jahren als resozialisiert wieder entläßt. Keine schöne Aussicht.

Sie ist aber auch
für die Untersuchungshaftanstalt
gefährlich, und zwar im wörtlichen Sinne einer Brandgefahr. Soviel Papier auf einem Haufen in einem Ordner und dann in der Nähe ein Streichholz – das treibt einem gestandenen Gefängnisdirektor den Schweiß auf die Stirn.

Die Lösung für den Anstaltsleiter?
Ganz einfach: Man nimmt dem Gefangenen das Machwerk des Staatsanwalts ab und deponiert es bei seiner Habe, mithin unerreichbar für den Angeschuldigten.

Und jetzt?
Was ist mit der Verteidigung? Sind wir nun doch wieder bei Herrn Josef K. aus Kafkas Roman?

Die Suche nach der Lösung dieses Problems
habe ich erst einmal an die Strafkammer weiter gegeben, die über den Antrag des Staatsanwalts entscheiden muß, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – zu eröffnen. Zu diesem Antrag muß der Angeschuldigte gehört werden, § 201 StPO. Der hat aber nichts zu sagen, weil er die Anklage gar nicht kennt.

Der Vorsitzende Richter dürfte da ein Problem mit seinem Terminskalender und den laufenden Fristen bekommen. Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation?

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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia

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Ein Franchisesystem des Terrorismus?

Unter dem Titel „Entgrenzter Terror: Der „Islamische Staat“ als Kalifat und globale Marke“ vermitteln die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags einen groben Überblick über den IS, der Al-Qaeda als Hauptakteur des Terrorismus im Nahen Osten abgelöst haben soll.

Der „Islamische Staat“ (IS, arab. abwertend Daesh) ist eine sunnitische, islamistische Terrormiliz, die versucht, im Irak und in Syrien einen eigenen Staat gemäß ihrer religiösen Vorstellungen zu errichten und letztlich die Ausweitung ihres Herrschaftsbereiches auf die ganze Welt anstrebt.

… heißt es in dem von Ingo Rose verfaßten Bericht, der als PDF hier veröffentlicht wurde und mit dem versucht wird, die Zusammenhänge zwischen den unterschiedlichen Gruppierungen wie die nigerianische Boko Haram, die philippinische Abu Sayyaf und manche afghanische Taliban Milizen darzustellen.

Keine leichte Kost, aber lesenswert und im gebotenen Umfang informativ.

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Rote Linien bei der Rechtsschutzversicherung

140107_web_r_k_by_henrik-g-vogel_pixelio-deVor vielen Jahren gab es vermehrt Fälle, in denen sich Falschparker kolussiv mit Rechtsanwälten zusammenschlossen, um Rechtsschutzversicherer zu betrügen. Und das ging so.

Geschäftsidee
Wilhelm Brause stellt sein Auto absichtlich in ein Parkverbot. Das Knöllchen hinterm Scheibenwischer bezahlt er nicht. Bulli Bullmann, seines Zeichens robuster Sachberbeiter bei der Bußgeldstelle, schickt dem Brause daraufhin einen Verwarnungsgeldbescheid. Auch in dieses Papier stanzt Brause zwei Löcher und heftet es unbearbeitet ab. Das nimmt Bulli Bullmann zum Anlaß, Wilhelm Brause noch einmal zu schreiben. Diesmal einen Bußgeldbescheid. Inhaltlich bedeutet das: Verwarnungsgeld (z.B. 20 Euro) zuzüglich Verfahrenskosten (etwa 30 Euro), macht bummelige 50 Euro.

Das ist der Startschuß für Brause, um seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rudolf Ratte, zu beauftragen. Ratte legt für Brause Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und liquidiert seinen Vorschuß in Höhe des vollständigen Honorars beim Rechtsschutzversicherer, mit dem Brause einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte. So eine Vorschußrechnung liegt bei runden 400 Euro.

Nach Eingang der Vorschußzahlung nimmt Ratte den Einspruch gegenüber dem Amtsgericht zurück, bezahlt die 50 Euro und teilt sich den „Rest“ der Versicherungsleistung, also die Anwaltsvergütung, mit Wilhelm Brause.

Nebenfolgen
Diese Praxis der Vermehrung eigenes Vermögens ohne ehrliche Arbeit führte zunächst zu dem einen oder anderen Strafverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbmäßigen Betrugs gegen Leute wie Ratte und Brause.

Einschränkungen
Nur wenig später reagierten die Versicherer mit Änderungen der Versicherungsbedingungen. Die allermeisten Rechtsschutzversicherer übernehmen nun nicht mehr die Kosten der Verteidigung gegen Falschparkvorwürfe. Damit spart sich die Versicherungswirtschaft einen ganz erheblichen Teil der Versicherungsleistungen.

Neue Geschäftsidee
Beim Kollegen Burhoff findet sich nun eine weitere Idee, mit der ein Versicherer (der ohne die Tüttelchen über dem „u“) die Kosten für die Verteidigung sparen möchte. Nicht ein rattiger Rechtsanwalt, sondern der Rechtsschutzversicherer zahlt das Bußgeld und die Verfahrenskosten; er spart sich damit (ganz oder teilweise) die Verteidigervergütung und die Kosten im gerichtlichen Verfahren. Das können im Einzelfall durchaus einmal höherere vierstellige Beträge sein, z.B. wenn Sachverständigengutachten erstellt werden müssen.

Feine Sache?
Allerdings müßte die BAFin die Frage nach dem Sinn eines Versicherungsvertrags zum Zwecke der Bußgeldvermeidung wohl noch einmal genauer und unter neuem Licht betrachten, wenn dieses Regulierungsverhalten zur ständigen Übung der Rechtsschutzversicherer avancieren sollte. Spätestens aber, wenn ein Versicherer seinen Versichererungsnehmern auf diesem Wege eine Einkommensquelle verschafft, dürfte die rote Linie überschritten sein.

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Vorsatzhinweis auf der Heckklappe

Es gibt Sachen, die sind nicht witzig, wenn sie in einen ungewollten Zusammenhang gestellt werden.

vorsatzhinweis

Ich habe nicht selten Richter beim Arbeiten zugeschaut, die solche Stellungnahmen ernst nehmen und dem E-Klasse-Fahrer dann unterstellen, vorsätzlich eine Grenzüberschreitung ausgetestet zu haben. Wenn dann noch das eine oder andere Flens im Register steht, ist rapp-zapp mal eben die Geldbuße verdoppelt.

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Audiatur et altera Wendt?

643967_web_r_b_by_thomas-max-mueller_pixelio-deÜber den Treibjäger Rainer Wendt und was ich von ihm halte, habe ich am vergangenen Mittwoch geschrieben. Es ging um die unsäglichen Äußerungen dieses großmäuligen Chefs einer Kleinstgewerkschaft im Zusammenhang mit dem schlimmen Vorfall in Hameln. Der Populist Wendt beutete das Elend dieser entsetzlichen Tat zu seinen eigenen übergriffigen Propagandazwecken aus.

Es war zu erwarten, daß der vermeintliche Hardliner eigentlich ein Weichei ist. Er ist von der Maus abgerutscht und falsch verstanden worden. Statt zu dem unsäglichen Müll zu stehen, den er zuvor verbreitet hat, versucht er – ähnlich wie die bräunlichen Führer des Gesinnungspöbels in jüngerer Vergangenheit – seine Übergriffe zu relativieren.

In einem Interview mit Ansgar Siemens parfümiert er den zuvor gefüllten verbalen Kathederbeutel:

  • Das habe ich nicht gesagt.
  • Dieser Eindruck ist falsch. Er war von mir nicht beabsichtigt …
  • Die Frage ist immer, wie man Populismus definiert.
  • In diesem Fall aber sind meine Aussagen offenbar von interessierter Seite verzerrt wiedergegeben worden.
  • Darüber muss ich schmunzeln.

Der von mir sehr geschätzte Kollege und Kolumnist Heinrich Schmitz analysiert den notdürftig als Justizkritik getarnten Wendt’sche Abwasserrohrbruch in deutlich sachlicher Form als ich es vermag. Die Samstags-Kolumne über den Störer ist unbedingt lesenswert.

Darin belegt der Strafverteidiger Schmitz die Absurdität der teils völlig falschen Behauptungen des Herrn Wendt. Er lenkt dessen substanzlose und in diesem Fall unberechtigte Kritik an den Richtern um auf die Mängel der Ermittlungsarbeit der Polizei, auch und gerade in dem Fall Hameln. Nicht den Richtern, sondern viel häufiger den Polizeibeamten, fehle es an profunder Ausbildung, die Rainer Wendt als Gewerkschaftler für seine Kollegen eigentlich fordern sollte.

In seiner Kolumne vermutet Schmitz eigene Interessen des Sherrifs Wendt, der durch die überzogenen Thesen seinen zweifelhaften Bestseller promoten möchte.

Mit mir gemeinsam freut sich Heinrich Schmitz darüber, daß Wendt, ein …

… Polizeibeamter, der offenbar innerlich nicht bereit ist, die Gewaltenteilung und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren und seine eigene, sehr spezielle Auffassung von Recht und Ordnung hat, nicht mehr im aktiven Dienst ist.

Ich bin mir sehr sicher, daß die weitaus überwiegende Zahl der Polizeibeamten sich von den kruden Ideen des ehemaligen Schutzpolizisten distanziert. Und ich freue mich, wenn ich – wie am vergangenen Freitag in einer Beweisaufnahme vor dem Landgericht Berlin – auf Polizisten treffe, die selbst in solchen Problemkiezen wie Wedding, Kreuzberg und Neukölln ihren Job stets mit Augenmaß erledigen. Und die sich für diese Wendt’sche Propaganda schämen.

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Strafverschärfung als Politik?

Die Tagesschau berichtete heute morgen, Herr Bundesjustizminister Maas wolle noch vor Weihnachten einen Gesetzesentwurf vorlegen. Ok, das wird er nicht selber machen, dafür hat er ein paar studierte Leute, die ihm der Steuerzahler dafür finanziert.

Thema dieses Tagesschauberichts war einmal mehr eine Strafverschärfung. Heute im Angebot:

Härtere Strafen bei Wohnungseinbrüchen.
Einbrecher sollten mit mindestens sechs Monaten Haft bestraft werden.

 

einbruchsdiebstahlverschaerfung

Justizminister Gnadenlos?
Keineswegs. Denn für den seit dem 1. April 1998 (ich hab’s ausgerechnet: seit 18 Jahren und 7 Monaten) geltenden § 244 Abs. 1 Ziff. 3 StGB war Herr Maas nicht verantwortlich. Seit diesem Datum schon bekommt ein Wohnungseinbrecher mindestens 6 Monate, höchsten 10 Jahre Freiheitsentzug.

Und was hat es genützt?
Gibt es den Junkie vom Kotti, der einen Bruch plant, und sich vorher Gedanken über die Mindeststrafe macht? Die ihn dann davon abhält, in die Kreuzberger Hinterhauswohnung einzusteigen? Oder die Touristen aus dem bettelarmen Osteuropa, die sich wegen der gewerbs- und bandenmäßiger Begehung ihrer Einbrüche ohnehin keine Gedanken über die Mindestfreiheitsstrafe machen müssen, weil für sie eher die Obergrenze in Betracht kommt?

Dazu noch die These,
daß ein eingesperrter Wohnungseinbrecher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nach professioneller Schulung im Knast die künftigen Brüche qualitativ hochwertiger ausführen können wird.

Was soll das also?
Fischen der Wählerstimmen unter den Dresdner Montagssparziergängern?

Update/Korrektur:

Die Tagesschau hat die Absicht des Herrn Ministers verkürzt dargestellt. Es soll der minder schwere Fall nach § 244 Abs. 3 StGB wegfallen.

kommentierte zutreffend RA Jörg Jendricke

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Wichtig: Der Blick nach hinten

Wenn man auf der Berliner Autobahn unterwegs ist, sollte man ab und an mal kontrollieren, wer so alles hinter einem herfährt. Dieser freundliche Moppedfahrer hat sich ausschließlich nach vorn orientiert. Um auf heranfliegende Multanovas, Traffipaxe und Poliscans zu achten. Und dann passiert sowas:

tatvorwurf

Da folgen zwei Polizisten (mit ihren hochkomplifizierten Berufsbezeichnungen) einem japanischen Zweirad, schalten ihre Dashcam ein und drücken auf die Tasten einer Stopuhr. Die Möglichkeiten, die Richtigkeit der Messung erfolgreich anzugreifen, sind durchaus vorhanden. Mal schauen, was die Meßdiener ins Protokoll geschrieben haben.

Nebenbei.
Für die, die es noch nicht wissen sollten:

Das Fahren auf den Berliner Autobahnen erfolgt innerorts. Mit der üblen Konsequenz, daß eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits um mehr als 30 km/h zum Fahrverbot führen kann. Wenn der Verteidiger nicht aufpaßt.

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Rainer Wendt mal wieder

643967_web_r_b_by_thomas-max-mueller_pixelio-deDer Vorfall in Hameln bewegt die Gemüter. Da soll ein Mann seiner ehemaligen Partnerin einen Strick um den Hals gelegt, sie damit an sein Auto gebunden und anschließend durch die Stadt geschleift haben. Die Frau soll dabei lebensgefährlich verletzt worden sein.

Die Ermittlungen dauern an, gegen den Mann wird – wohl gem. § 112 Abs. 3 StPO – die Untersuchungshaft vollstreckt.

Eine grauselige Tat, deren Einzelheiten von den Ermittlungsbehörden weiter aufgeklärt werden muß, bevor die Staatsanwaltschaft voraussichtlich eine Anklage erheben und anschließend eine Schwurgerichtskammer darüber verhandeln wird.

Sehr viel später und nach einem rechtsstaatlichen Verfahren wird dann irgendwann ein rechtskräftiges Urteil stehen. Wie das ausfallen und wie es begründet wird, kann man mit diesem Werkzeug präzise vorhersagen.

So etwas braucht Rainer Wendt nicht! Er ist der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft und weiß jetzt schon, was am Ende hinten rauskommt.

Es wird sich ein Richter finden, der ihm auch jetzt wieder eine positive Sozialprognose geben wird.

zitiert SPON den polizeiverbeamteten Wahrsager. Das ist das hinreichend bekannte dumme Geschwätz dieses Herrn und nicht weiter ernst zu nehmen.

Aber Wendt legt noch eine Schippe drauf und versteigt sich zu dem Ratschlag

die Ausbildung und Berufung von Richtern zu überprüfen.

Was glaubt der Kerl eigentlich von sich selbst? Ich verteidige ja nicht oft die Richterschaft. Aber daß ein beschlipster ehemaliger Schutzpolizist sich anzumaßen versucht, an der Ausbildung von Richtern herumnörgeln zu müssen, geht doch ein erhebliches Stück zu weit.

Die volle Härte des Gesetzes heißt heute oft, wir stellen von Straftätern die Personalien fest, und Richter lassen sie wieder frei.

dreht der populistisierende Politpolizist frei und zeigt damit, daß er das Ding, auf das er einen Eid geschworen hat, trotz seines fortgeschrittenen Alters bis heute nicht begriffen hat. Das Ding? Es nennt sich EMRK, Verfassung, Grundgesetz und Rechtsstaat.

Der juristisch dilettierende Gewerkschaftsboß fabuliert in dem Spiegel Artikel über den Freispruch des Landgerichts Wuppertal – immerhin besetzt u.a. mit drei gestandenen Volljuristen. Ohne Aktenkenntnis, ohne den Verlauf der Hauptverhandlung zu kennen, aus dem Bauch und seinem gesunden Volksempfinden heraus.

Ach was! Ein Polizeihauptkommissar als Dienstgruppenleiter braucht keine Hauptverhandlung, keine Ermittlungsergebnisse, keine kontradiktorische Beweisaufnahme, keine Urteilsberatung, keine Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht. Das macht so einer wie Rainer Wendt, ein deutscher Polizist und seit 2007 Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, vollkommen freihändig.

Gibt es eigentlich keine Vorschriften, die die geistige Bildung eines Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft regulieren?

Dass er [Rainer Wendt] ein gespanntes Verhältnis zu Menschen hat, die ihre demokratischen Grundrechte wahrnehmen, hat er mehrfach zum Ausdruck gebracht.

schrieb Matthias Altenburg bereits 2012. Wird ein „normaler“ Mensch mit zunehmendem Alter weiser, scheint Wendt einen anderen Weg zu gehen. Aber das/der paßt ja gut in die aktuelle Gauland-Trump-Zeit.

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Hohe Arbeitsbelastung durch Pornographie

Eine gewissenhafte Mitarbeiterin der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein ist beim Pornogucken auf einen Verstoß gegen das Abgabeverbot gem. § 41 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 184 Abs. 1 StGB, 184d StGB gestoßen. Sie reagiert sozialadäquat und schreibt einen Brief an die für Schweinskram zuständige Abteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.

pornoauslastung01

Der Hinweis auf die kurzen Verjährungsfristen war notwendig. Die MA HSH verfügt insoweit schon über einschlägige Erfahrungen. Ein notwendiger Hinweis, aber ein nutzloser.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akte am 6. Mai angelegt und sie am 12.05.2015 …

mit der Bitte, die Ermittlungen aufzunehmen, insbesondere den/die Beschuldigte(n) zu ermitteln, einen Personalbogen zu erstellen sowie rechtliches Gehör zu gewähren,

… an die ebenfalls mit Schmuddelzeugs beschäftigte Stelle beim Landeskriminalamt (LKA) Hamburg weitergeleitet. Optimistisch, wie Staatsanwältinnen stets sind, hat sich die zuständige Staatsanwältin eine Wiedervorlagefrist von einem Monat gesetzt. Die Post ist am 18.05.2015 beim LKA eingegangen, so steht es auf Blatt 5 der Ermittlungsakte.

Blatt 6 der Akte sieht dann so aus:

pornoauslastung02

Nun gut, das Ganze hier war nicht wirklich eine Sache von oberster Dringlichkeit. Aber ein schlechtes Schlaglicht auf die Arbeit derjenigen, zu deren Aufgabe es gehört, Strafverteidigern das Leben (bzw. die Arbeit) schwer zu machen, wirft es trotzdem.

Die Leute, die publikumswirksam nach immer höheren Strafen und immer mehr Strafgesetzen verlangen, müßten sich ein paar Gedanken darüber machen, wie der dadurch entstehenden Mehraufwand für die Ermittler bewältigt werden soll. Quasi sehenden Auges in die Verjährung hineinzubummeln kann ja nicht die Lösung sein.

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