Jetzt geht es so langsam los, mit den Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Verkehsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen.

Wer an diesem Schild ohne eines von solchen bunten Pickerl

vorbeifährt, soll sich angeblich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben.
Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 270.1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Ziffer 153 des BKat lautet der Verbotstatbestand:
Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt.
Wer beim Fahren ohne Plakette erwischt wird, hat kaum noch eine reelle Chance, an einem Bußgeldbescheid vorbeizukommen. Die Bußgeldbehörde kann gar nicht anders, als das Verhalten zu sanktionieren. Vielleicht hat man aber eine Chance beim Bußgeldrichter. Doch das ist ein anderes Thema.
Spannend ist aber das hier: Die Wanne vor dem Finanzamt. Wie man unschwer erkennt, parkte die Wanne am 27.1.2008 am Mehringdamm; der Kundige weiß: Mitten in dieser Umweltzone. Sie parkte – nach Ansicht des Polizeipräsidenten – angeblich auch noch am 7.2.2008 dort.
Deswegen schickt dieser Präsident folgende Anhörung an den Halter der Wanne:

Es stellt sich nun die Frage. Ist unter „Parken“ das „Führen eines Kraftfahrzeuges“ zu verstehen? Kann man den Begriff „Führen“ so verbiegen, daß dies auch eine „Verkehrsteilnahme durch Parken“ umfaßt? Oder ist das nur der untaugliche Versuch einer Ordnungsbehörde, auf Biegen und Brechen den groben Blödsinn, den der Verordnungsgeber da verzapft hat, praktikabel zu machen?
Zudem müßte ja auch noch geklärt werden, wer denn die Wanne dort verkehrsteilnehmend geparkt hat? Der Halter? Oder sonst wer?
So beginnt nun ein schönes Beispiel dafür, wie man mittels sinnloser Vorschriften gutes Geld und teure Manpower zum Fenster rauswirft. Ich werde die geneigten Leser über den Fortgang dieses Mandats auf dem Laufenden halten.
Nebenbei: Die Kosten der Verteidigung übernimmt ein Rechtsschutzversicherer.