Der (jetzige) Mandant war (damals) nicht zum Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht erschienen. Darüber waren weder der Strafrichter, noch der Staatsanwalt amüsiert. Deswegen hat der Strafverfolger auch einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt. Aus dem Sitzungsprotokoll:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nach Beratung:
Beschlossen und verkündet:
1. Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt.
2. Gegen den … Angeklagten ergeht Haftbefehl gem. § 230 II StPO
3. Neuer Termin von Amts wegen.
Ich frage mich nun (wiederholt), wie sich ein einzelner Richter mit sich selbst berät.
Wenn dieser Strafrichter nicht Dr. Jekyll Hyde heißt, wirre Selbstgespräche führt, sonst irgendwie shizophren ist oder sich mit einer Handpuppe unterhält, dürfte es eigentlich mit der Beratung schwierig sein.
Nach einigem Nachdenken …
wäre an sich richtig(er). Oder sehe ich das mit unserer Sprache mal wieder zu streng?