In einer Bußgeldsache habe ich von einem Amtsgericht in schönen Lande Brandenburg die schriftliche Ladung zum Termin bekommen. An diesem Tag findet jedoch in einer anderen Sache vor dem Landgericht Berlin ein Termin statt, zu dem ich mündlich geladen wurde.
Zuvor hatte ich darum gebeten, den Termin mit mir abzustimmen; das ist leider unterblieben.
Mit dem Hinweis auf die Terminskollision habe ich die Richterin am Amtsgericht daher um Verlegung des Termins gebeten. Die Richterin forderte mich auf, die Kollision nachzuweisen.
Das ist eine Stelle, an der ich ziemlich empfindlich reagiere; unterstellt mir die Richterin doch mit dieser Forderung (nicht: Bitte), sie angelogen zu habe.
Ich habe ihr gleichwohl höflich geantwortet und sie darum gebeten, meinen Worten Glauben zu schenken; nicht ganz ernst gemeint habe ich ihr vorgeschlagen, sie könne sich wahlweise aber auch bei dem Vorsitzenden Richter beim Landegericht Berlin erkundigen, ob ich lüge oder nicht.
Nun bekomme ich einen Brief aus dem schönen Lande Brandenburg, den ich in voller Länge zitiere:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
In der Bußgeldsache
gegen Wilhelm Brause
würde das Gericht gern wieder zur gesetzlichen Grundlage der Terminierung und Entscheidung über Terminsverlegungsanträge zurückführen. Es wird terminiert durch den Vorsitzenden des Gerichtes, eine telefonische Genehmigung der Entscheidung des Gerichtes durch einen Verteidiger ist durch das Gesetz nicht normiert, vgl. § 213 StPO.
Über den Verlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts.
Das Gericht unterstellt keinem Verteidiger oder Betroffenen. bei dem Vortrag zu einer Terminskollision dem Gericht gegenüber falsch vorzutragen, hat aber in der Vergangenheit des Öfteren feststellen müssen, das genau dies zur Verfahrensentschleunigung passiert ist.
Damit jedoch alle Betroffene und Verteidiger gleich behandelt werden, hat das Gericht in Anlehnung der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beschlossen, von allen Beteiligten, die Terminverhinderung vortragen, eine Glaubhaftmachung dieses Vortrages zu verlangen, um im Wege des Freibeweises darüber befinden zu können, so dass kein Beteiligter, der seine Verhinderung glaubhaft macht, dem Hauch des Verdachtes unterliegt, er verschleppe das Verfahren.
Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass Sie sich zur Glaubhaftmachung des Vortrages zur Terminskollision auf das Zeugnis des Kammervorsitzenden Berlin beziehen.
Der Irrglaube, Strafsitzungen gingen Sitzungen im Ordnungswidrigkeitenrecht vor, soll hier nicht weiter thematisiert werden, weil vielleicht andere Gründe das von Ihnen angedeutete Verfahren der hiesigen Sitzung vorgehen lassen könnten, das Gericht kommt Ihrer Bitte, für Sie eine Bestätigung Ihrer Ladung zu Strafterminen einzuholen, gern nach.
Im übrigen verbleibt es dabei, dass alle Verteidiger zum Wunsch auf telefonischer Absprache von Terminen durch den Richter mit Sekretärinnen nicht nachgekommen wird, ob nun bei Ihnen Verständnis für die faire Gleichbehandlung aller Rechtsanwälte vorliegt oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Richterin am Amtsgericht
Wie mir der Vorsitzende jetzt berichtete, hat die Richterin ihn tatsächlich angerufen und nachgefragt. Wenn ich mich auch sonst mit diesem Richter heftig streite: Hier waren wir uns einig, diese Richterin hat ein Problem, das behandlungsbedürftig erscheint.