Spektakuläre Schlucht

… und nicht ganz ohne Risiko.

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Ich bin hier

Ca. 50 km, 1.500 hm. Mit Blick auf Heiner.

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In der Ruhe liegt die Kraft

… denkt man sich wohl beim Amtsgericht Tiergarten.

Es ging um eine Kaffeedose. In einem Männerwohnheim, Oktober 2009. Nachts um halb zwei. Die Dose mutierte im Verlauf einer szenetypischen Kommunikation zu einem gefährlichen Werkzeug.

Das Ganze endete schließlich mit einem Ermittlungsverfahren und einer Anklageschrift, die mit folgendem Hinweis endete:

Die Staatsanwaltschaft schickt diese Anklageschrift Ende 2009 an das Gericht. Also von der zweiten Etage des Kriminalgerichts in die dritte. Das Gericht hatte nun die Aufgabe, diese Anklage dem Männerwohnheims-Insassen zuzustellen.

Genau das hat der zuständige Richter dann auch der Geschäftsstelle aufgegeben. Im Juli 2010.

Es ist atemberaubend, mit welchen Ruhe das Gericht an das Verfahren herangeht, in dem es um mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe geht.

Aber dem Angeschuldigte wird aufgegeben, binnen einer Woche zu dieser Anklageschrift Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu formulieren. Ja, nee, is klar.

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Von nun an ging’s bergab

Per Strafbefehl wurde der Mandant zu 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat er Einspruch eingelegt.

Nach einer zweiseitigen Verteidigungsschrift und einer halbstündigen Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wurde der Mandant freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Aus der Berufungsbegründung:

Es ist unstreitig … (ist es gerade nicht!);
es bestehen keine vernünftigen Zweifel … (auf Seiten der Verteidigung durchaus reichlich!)
mit kriminalistischer Erfahrung … (aber ohne belastbaren Belege)
als Schutzbehauptung zu werten … (was nicht widerlegt werden kann, ist eben eine Schutzbehauptung)
hingegen nahezu ausgeschlossen … (heißt: kann nicht vollständig ausgeschlossen werden)
lebensfremd … (wo leben die denn?)

In der Besprechung vor der Berufungshauptverhandlung bietet der Richter an: Geständnis und dann gibt es nur 60 Tagessätze, statt der ursprünglichen 70. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.

Der Richter bietet 50 Tagessätze. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.

Die Staatsanwältin weigert sich, über eine Einstellung nach § 153 a StPO nachzudenken.

In der Beweisaufnahme werden drei Zeugen gehört. Und ein Sachverständiger. Dann wurde die Sitzung unterbrochen.

Der Richter bietet die Einstellung nach § 153 a StPO an. Die Staatsanwältin will mitmachen, aber nur gegen Auflagenzahlung in Höhe von 2.000 Euro.

Der Verteidiger zeigt ihr einen Vogel wendet ein, der Mandant lebe von ALG II (359,00 Euro monatlich). Die Staatsanwältin bietet 1.500,00 in sechs Raten zu 250,00 Euro.

Der Mandant lehnt nach Beratung ab.

Das Gericht unterbricht die Hauptverhandlung und setzt zwei Fortsetzungstermine fest.

Es geht u.a. um die Frage, was sich in einem Cache des Firefoxbrowsers befindet, wie das da rein kommt und ob der Nutzer darauf (freien) Zugriff hat. Der Richter hat sich aber von dem Sachverständigen erklären lassen, was ein Browser ist, wie Bilder einer Website dargestellt werden und wozu ein Cache taugt bzw. nicht taugt.

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Dauermandat

Zwei Nachbarn und eine Garage. Der eine stellt sein Auto in die Garage, der andere seines draußen davor. Über den Beginn einer jahrelangen Freundschaft berichtet der Berliner Kollege Ralf Mydlak.

Diese Konstellation ist erfreulich für jede Sorte Anwalt. Der Zivilist freut sich über Unterlassungs- (Parken, s.o.) und Beseitigungsansprüche (Laubbaum) und der Verwaltungsrechtler berät gern über Abstandsflächen von Carports und Bauerlaubnisse für Pools. Und wenn die beiden dann durch sind, kommt der Strafverteidiger an die Reihe; erst wegen Beleidigungen, später dann Sachbeschädigungen und irgendwann fangen die Körperverletzungen an.

Nicht nur Steuerberater behalten ihre Mandanten über Jahre …

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Keine geschickte Verteidigung

Aus den Gründen eines Urteil:

Im Hinblick auf seine Frau gibt er etwa an, diese sei psychisch gestört, das zeige sich beispielsweise darin, dass sie die Treppen zu ihrer Wohnung hinaufgehe, statt den Aufzug zu benutzen.

Da ist durchaus noch Raum für eine Optimierung künftiger Stellungnahmen.

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Freispruchsberufung

Das sind die Fälle, die kein Nichtjurist versteht. Vor allem nicht der freigesprochene Mandant:

Staatsanwalt und Verteidiger waren sich einig am Ende der Beweisaufnahme. Und so sah es dann am Ende der Schlußvorträge aus:

Der Richter schloß sich den überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung an:

Ein paar Tage später dann das hier.

Ich kann mich noch so intensiv abmühen, der Mandant begreift’s nicht. Die Worte, die er mir entgegen hält, sind nicht zitierfähig. Im Grunde und besonders in diesem Fall kann ich mich dem nur anschließen.

Das ist das Strafprozeßrecht, wie man es liebt.

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Staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit

Nach meiner Auffassung hat die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit in Ermittlungsverfahren keine bzw. nur ganz unzureichende Rechtsgrundlagen. Das Ermittlungsverfahren ist nach dem Konzept unseres Strafprozesses nicht-öffentlich. Die per Richtlinien (etwa Nr. 4a und Nr. 23 RiStBV) gegebenen Regelungen sind nur Verwaltungsvorschriften und werden im Einzelfall offenbar auch nicht hinreichend beachtet.

berichtet Prof. Dr. Henning Ernst Müller im beck-blog über eine Tagung zum Thema „Medien und Kriminalität“, die an der Deutschen Richter Akademie in Trier in der vergangenen Woche stattfand.

Ein Problembewußtsein scheint grundsätzlich vorhanden zu sein.

Aber es gibt eben auch Staatsanwälte, die keine Probleme haben, Details aus einem Ermittlungsverfahren auszuplaudern. Gerd Neuber, Staatsanwalt aus Darmstadt, scheint einer von der Sorte zu sein, die den Wert eines Persönlichkeitsrechts noch nicht so richtig begriffen hat.

Gert Neuber ist derjenige Staatsanwalt, der die HIV-Infektion einer inhaftierten Tatverdächtigen an die Medien verraten (sic!) hat.

Vor diesem Hintergrund fordert Prof. Müller eine klare gesetzliche Regelung der Kompetenzen der Staatsanwaltschaften, was die Information der Öffentlichkeit angeht.

Dem möchte ich mich anschließen – denn ohne klare Regeln, am besten gleich mit Sanktionsandrohung, bekommt man solche Plaudertaschen bei der Staatsanwaltschaft wie Gerd Neuber nicht zum Schweigen.

Ergänzung:
So sieht das in der Praxis der Hamburger Polizei aus.

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Gefühle eines Richters

Richter K. nimmt Stellung zu einem Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag):

Ich fühle mich nicht befangen.

Ob Richter K. das nun in einer Stellungnahme formuliert oder seinem Frisör (alternativ: einer Parkuhr) erzählt, hat eigentlich genau dieselbe Relevanz.

Denn:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Ein solcher Zustand kann in der Regel – wie auch vorliegend – nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden.

Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Ob der abgelehnte Richter sich selbst für unbefangen hält oder er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt, ist deshalb ebenso bedeutungslos (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 32, 288 (290) ).

So lautet unser Textbaustein, den ich vor mehr als zehn Jahren von dem verehrten Kollegen Gerhard Jungfer abgeschrieben habe. Es ist aber nicht jedem gegeben, uralte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen.

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Schwarzes Bildgirl

Sie hat schon lange keine Hemmungen mehr: Bild-Gerichtsreporterin Alice (67) aus Köln läßt alles mit sich machen.

Quelle: Titanic

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