Per Strafbefehl wurde der Mandant zu 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat er Einspruch eingelegt.
Nach einer zweiseitigen Verteidigungsschrift und einer halbstündigen Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wurde der Mandant freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Aus der Berufungsbegründung:
Es ist unstreitig … (ist es gerade nicht!);
es bestehen keine vernünftigen Zweifel … (auf Seiten der Verteidigung durchaus reichlich!)
mit kriminalistischer Erfahrung … (aber ohne belastbaren Belege)
als Schutzbehauptung zu werten … (was nicht widerlegt werden kann, ist eben eine Schutzbehauptung)
hingegen nahezu ausgeschlossen … (heißt: kann nicht vollständig ausgeschlossen werden)
lebensfremd … (wo leben die denn?)
In der Besprechung vor der Berufungshauptverhandlung bietet der Richter an: Geständnis und dann gibt es nur 60 Tagessätze, statt der ursprünglichen 70. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Der Richter bietet 50 Tagessätze. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Die Staatsanwältin weigert sich, über eine Einstellung nach § 153 a StPO nachzudenken.
In der Beweisaufnahme werden drei Zeugen gehört. Und ein Sachverständiger. Dann wurde die Sitzung unterbrochen.
Der Richter bietet die Einstellung nach § 153 a StPO an. Die Staatsanwältin will mitmachen, aber nur gegen Auflagenzahlung in Höhe von 2.000 Euro.
Der Verteidiger zeigt ihr einen Vogel wendet ein, der Mandant lebe von ALG II (359,00 Euro monatlich). Die Staatsanwältin bietet 1.500,00 in sechs Raten zu 250,00 Euro.
Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Das Gericht unterbricht die Hauptverhandlung und setzt zwei Fortsetzungstermine fest.
Es geht u.a. um die Frage, was sich in einem Cache des Firefoxbrowsers befindet, wie das da rein kommt und ob der Nutzer darauf (freien) Zugriff hat. Der Richter hat sich aber von dem Sachverständigen erklären lassen, was ein Browser ist, wie Bilder einer Website dargestellt werden und wozu ein Cache taugt bzw. nicht taugt.