Peter-Jürgen Boock, Ende Februar 2011 in Stammheim:
Ich kann Ihnen beim besten Willen nicht mehr jede Bank aufzählen, die ich überfallen habe.
Zitiert nach Holger Schmidt, Terrorismus in Deutschland
Peter-Jürgen Boock, Ende Februar 2011 in Stammheim:
Ich kann Ihnen beim besten Willen nicht mehr jede Bank aufzählen, die ich überfallen habe.
Zitiert nach Holger Schmidt, Terrorismus in Deutschland
Wenn ein Rechtsanwalt einen Fachanwaltstitel führen möchte, muß er besonders qualifiziert sein. Einerseits muß er über reichlich praktische Erfahrungen verfügen. Anderseits wird von ihm auch eine solide theoretische Ausbildung gefordert. Die Einzelheiten habe ich hier zusammen gefaßt.
Für die theoretische Ausbildung gibt es Fachseminare, die von unterschiedlichen Veranstaltern angeboten werden. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt nun die hanseatischen Kollegen vor einem bestimmten Veranstalter von Seminaren, der ein online-gestütztes Eigenstudiums anbietet und damit in Konkurrenz zu den Präsenz-Seminaren mit mindestens 120 Unterrichtsstunden tritt.
Aus dem Kammerreport 1/2011 vom 11.02.2011 der RAK Hamburg:
Der [Veranstalter] bewirbt derzeit Fachanwaltslehrgänge mit der Aussage „Neu: In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt!“.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass diese Fachlehrgänge in der Form, wie sie hier beworben werden, nicht die Anforderungen des § 4 FAO erfüllen. Ein erheblicher Teil des Lehrgangs ist in Form eines „‘online-gestützten‘ Eigenstudiums“ zu bewältigen. Dieses „Eigenstudium“ genügt nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen, die nach § 4 FAO für Fachlehrgänge zu stellen sind. Grundsätzlich sind zwar Fernlehrgänge jedenfalls für Teilbereiche der theoretischen Ausbildung denkbar, wenn Sie aber die Präsenz für wesentliche Zeitanteile des Gesamtlehrganges ersetzen sollen, müssen Sie über ein normales Lehrskript deutlich hinausgehen. Darüber hinaus enthält ein uns vorliegendes Skript aus dem Arbeitsrecht nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen nur normalen Lehrstoff des Arbeitsrechts und vermittelt keine fachanwaltsspezifischen Kenntnisse. Durch die beworbenen Lehrgänge kann aus Sicht der Kammer folglich nicht nachgewiesen werden, dass ein fachanwaltsspezifischer Lehrgang für mindestens 120 Zeitstunden bzw. ein dem gleichwertiger Lehrgang besucht worden ist. Wer die Führung eines Fachanwaltstitels beantragt, muss daher damit rechnen, das sein Antrag nicht mit Erfolg auf einen so gestalteten Lehrgang gestützt werden kann.
Wir haben die anderen Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik sowie den Veranstalter selbst über diese Beurteilung unterrichtet.
Für diejenigen Kollegen, die diesen Fernlehrgang bereits gebucht oder gar besucht haben, ist eine solche Mitteilung natürlich aufregend.
Für das rechtsuchende Publikum, das von einem Fachanwalt Kompetenz erwartet, zeigt eine solche Warnung, daß einem Anwalt der Fachanwaltstitel eben nicht hinterher geworfen wird.
Ich habe mir 120 Stunden lang die Vorträge der Dozenten angehört, deren Inhalte aufgearbeitet und in Klausuren nachgewiesen, daß ich den Stoff auch behalten und verstanden habe. Wie viele andere Fachanwälte eben auch.
Eine penible Kontrolle der Seminar-Anbieter durch die Kammern ist meiner Ansicht unbedingt notwendig, denn es steckt zuviel Geld in der Ausbildung, das nicht allzu leicht verdient werden sollte.
Der Unterschied zwischen manchen grünen Kreuzberger_innnen / Neuköllner_innen, also den Ökos_innen einerseits, und den Bewohnern einer Einfamilienhaus-Siedlung in einer schwäbischen Kleinstadt andererseits scheint sich ständig zu verringern:
Und überhaupt: Wofür braucht ein Grüner / eine Grüne in der Großstadt einen Parkplatz?
Hey, macht Euch auf’s Land, wenn Ihr Ruhe haben wollt. Wir leben hier in einer Großstadt!
Ein Kollege berichtete von folgendem Fall:
Dem Mandanten wird vorgeworfen, gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben. Seine beiden Wellensittiche seien verhungert, jedenfalls sind sie tot. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Strafbefehls: 50 Tagessätze Geldstrafe.
Ein Blick in die Akte ergibt jedoch folgendes: Der Tod der Vögel könnte auch ein natürlicher gewesen sein; ein Tierarzt teilte mit, aufgrund fortgeschrittener Verwesung sei eine Todesursache nicht mehr sicher feststellbar.
Es ist schon erstaunlich, auf welcher Grundlage manche Strafverfolger ihren Instinkten freien Lauf lassen. Der Mandant des Kollegen wird sicherlich am Ende nicht verurteilt werden können, wenn es mit rechten Dingen zugeht. Daß die Staatsanwaltschaft ein solches Ende nicht auch sieht, möchte ich ausschließen. Immerhin haben Staatsanwälte in der Regel ein Jurastudium erfolgreich abgeschlossen.
Welche Motive tatsächlich hinter einer solchen Art der Strafverfolgung stehen, möchte ich gern einmal belegen können. Die Beweislage, die für sachfremde Erwägungen der Staatsanwältin spricht, hat keine andere Qualität wie in dem Fall mit den verwesten Vögeln.
Die Wissenschaft sieht es anders als die Praxis:
Nach Einschätzung von Professor Hans-Jürgen Kerner, Leiter des Kriminologischen Instituts und Lehrstuhlinhaber an der Uni Tübingen, sind die Rocker der „Hells Angels“ weder eine „Bande“ noch eine „kriminelle Vereinigung“ und auch nicht der Organisierten Kriminalität zuzuordnen.
Quelle: Pforzheimer Zeitung
Es gibt die Vermutung, daß die Praxis und auch bestimmte politische Kreise die – angebliche (?) – Rockerkriminalität zur Rechtfertigung für weitere Einschränkungen von Freiheitsrechten nutzen möchten. Ganz von der Hand zu weisen ist das nicht.
Ähnlich sah es in den Siebzigern aus mit der RAF; zur Zeit ist der islamistische Terror en vogue, wenn es um „Verschärfung“ von Gesetzen geht. Rocker und ihre MC sind in diesem Zusammenhang auch immer mal wieder gern gesehen.
So funktioniert die Kommunikation zwischen Berliner Strafverteidigern.
Für die Ortsfremden:
Im Kriminalgericht Moabit ist auch die Untersuchungshaftanstalt untergebracht. Für die Verteidiger gibt es eine Treppe in den Keller, durch den man dann in den Knast kommt. Echt bequem, das. Und es fördert die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant: Mal eben zwischen zwei Terminen „runtergehen“ macht immer wieder Freu(n)de. :-)
Der abgebildete Aushang befand sich innen an der Tür des Anwaltszimmers.
Rechtsanwälte, die als Piraten in den Haftanstalten herum irren, um fremde Mandate zu entern, waren schon wiederholt ein Thema hier im Blog. Es gibt eine weitere Variante der Selbstüberschätzung, diesmal mit einem Bezug zum Strafrecht.
Der Mandant sitzt schon ein paar Tage in der Haft und so wie es aussieht, wird sich daran – in Kürze jedenfalls – nichts ändern. Er möchte die Zeit nutzen und plant ein Verbraucher-Insolvenz-Verfahren, da ihm und seiner Familie die Schulden über den Kopf gewachsen sind. Schließlich sind die Verdienstmöglichkeiten in der Haftanstalt eher eingeschränkt.
Da ein Strafverteidiger auf diesem Gebiet kaum Kompetenz liefern kann, wendet sich der Mandant an einen „Kollegen“, der ihm durch den Buschfunk – von Mitgefangenen – empfohlen wurde.
Diesem Zivilisten gelingt es, eine Besuchserlaubnis zu bekommen und den Mandanten zu besuchen. Die beiden unterhalten sich ausführlich, auch über das Strafverfahren, in dem es bereits über 80 Hauptverhandlungstermine gegeben hat. Weitere Termine sind bis in den Sommer geplant.
Der „Insolvenzberater“ wendet sich nun an das Gericht und beantragt den Austausch des Pflichtverteidigers: Der alte raus und er als neuer rein. Es begründet dieses unter anderem mit Informationen, die er in dem vertraulichen Gespräch von dem Mandanten erhalten hat. Daß er mit der Preisgabe dieser Informationen die bisherige Verteidigungsstrategie sabotiert, hätte er sich durchaus vorstellen können, da der liebe Gott ihm bestimmt ein paar Gramm Gehirn zur Verfügung gestellt hat. Einen Auftrag zu diesem Kamikaze-Antrag hatte er jedenfalls nicht.
Ein oder zwei graue Zellen hätten dabei schon ausgereicht, um die Absurdität seines Enterversuchs zu erkennen. Wie will der Mann den Inhalt von 80 Hauptverhandlungstagen erfassen und aufarbeiten? Glaubt er ernsthaft daran, die Verhandlung – mit ca. 15 weiteren Verfahrensbeteiligten, fast 50 Zeugen, mehreren Sachverständigengutachten und knapp 30 DVD mit Aufzeichnungen von Telefongesprächen – werde seinetwegen von vorn vorn beginnen? Naja, es gibt nichts, was es nicht gibt.
Versucht hat er es jedenfalls, mit einigem Nachdruck sogar. Vielleicht sogar mit dem einen oder andere Kassiber, oder mit dem Versprechen, die zivilrechtliche Beratung für lau zu liefern.
Die Grenze vollends überschritten hat der Entermann mit dem dokumentierten Hinweis an das Gericht, er werde dafür sorgen, daß der Mandant sich nun endlich eine Aussage machen werde. Ob er dem Gericht damit den Austausch des Verteidigers schmackhaft machen wollte, ist mir nicht bekannt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme, die ich dem Herrn gegeben hatte, ließ er ungenutzt.
Für den Laien: Das, was ich dort oben beschrieben habe, ist nicht nur klassisches unkollegiales Verhalten. Es ist berufsrechtswidrig, zudem ordnungswidrig, zumindest was die Kassiber angeht. Und obendrein strafbar in Bezug auf den Verrat von Vertraulichkeiten aus dem Mandantengespräch an das Gericht. Ich bin mir nicht sicher, ob der Herr Kollege sein sicherlich gottgebenes Hirn nicht durch die Einnahme verbotener Substanzen selbst abgeschossen hat.
Ein gesunder Kopf jedenfalls steuert das anwaltliche Handeln irgendwie anders.
Aus einer Ermittlungsakte, die wegen unerfreulichen Ereignissen zwischen Nachbarn angelegt wurde:
Der Beschuldigte Wilhelm Brause wurde durch den Unterzeichner im Krankenhaus aufgesucht und nach Belehrung als Beschuldigter gehört. Auf Grund seiner Verfassung konnte er nicht ausführlich gehört werden.
Der Beschuldigte wird Morgen operiert und wird danach noch mehrere Tage im Krankenhaus bleiben.
Dieser Vermerk war dem Vernehmungsprotokoll nachgeheftet. Das Protokoll hatte den Umfang von sieben Seiten.
Das Gericht schreibt an das Bundeskriminalamt:
Eines Rückgriffs auf das Telefonbuch bedürfte es von vornherein nicht, wenn dortamts die Personalien und Adressen bekannt wären.
Die Deutsche Sprache bietet doch noch vielerlei neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
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