Untersuchungsgefangene, also „inhaftierte Beschuldigte“, müssen Beschränkungen hinnehmen. Das regelt der neue § 119 StPO.
Zum Beispiel wird ihre Briefpost kontrolliert; wenn der Beschuldigte seiner Familie schreibt, wird der Brief erst vom Staatsanwalt oder Richter auf verdächtige Inhalte geprüft. Ist die Prüfung „erfolgreich“, wird der Brief angehalten und als Beweismittel zur Akte genommen.
Auch Besuche der Familie werden überwacht. Wenn also die Ehefrau den Beschuldigten alle 14 Tage für 30 Minuten besucht, sitzt ein Wachtmeister neben den beiden, und hört sich an, was sie sich zu sagen haben. In der Regel sind das Justizwachtmeister, die ihren Arbeitsplatz in der Untersuchungshaftanstalt haben.
In einer Wirtschaftsstrafsache reichte das der Staatsanwaltschaft nicht. Der Leiter der Ermittlungen, ein besonders umtriebiger Staatsanwalt, ordnete die Gesprächsüberwachung durch den Kriminalkommissar an, der auch im Ermittlungsverfahren die führende Rolle spielte. Insbesondere war der Kommissar sowohl bei der Durchsuchung der Ehewohnung dabei, als auch zwei Wochen später bei der Verhaftung des Beschuldigten aktiv.
Nun saßen sie zu dritt im Besuchsraum und genossen die entspannte Knast-Atmosphäre. Das Gespräch war nach weniger als 10 Minuten beendet.
Der Kommissar verabschiedete sich höflich bei der Ehefrau:
Wenn Sie ihn wieder einmal besuchen möchten, sagen Sie mir Bescheid. Ich begleite Sie gern wieder …
Schau’n wir mal, wie sich das weiter entwickelt.