Die Terminplanung des Gerichts hatte sich als zu optimistisch erwiesen. Unser Termin war für 12 Uhr angesetzt. Um diese Uhrzeit standen aber zwei weitere Termine an, die noch vorher verhandelt werden mußten.
Der Mandant folgte meinem Rat und setzte sich mit mir gemeinsam auf die Galerie. Damit die Zeit nicht zu lang wird. Wir konnten dann einem beeindruckendem Schauspiel folgen.
Der Angeklagte war allein gekommen. Ohne Verteidiger. Aber nicht ganz unvorbereitet, wie sich noch herausstellen sollte. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn angeklagt, in drei Fällen die Beförderung durch die U-Bahn erschlichen zu haben. Die Juristen sagen dazu Beförderungserschleichung, normale Menschen reden von Schwarzfahrt.
Nach Verlesung der drei (!) Anklagen – die Verfahren wurden nach und nach miteinander verbunden – fragte der Richter den Angeklagten:
Und? Stimmt das, was die Frau Staatsanwältin da vorgelesen hat?
Der einsame Mann da vorne auf dem Präsentierteller Stuhl vor der erhabenen Richterbank räumte ein, zweimal ohne Ticket unterwegs gewesen zu sein: Im Oktober und November 2010 habe er kein Geld für den Fahrschein, aber etwas Wichtiges zu erledigen gehabt. Das tut ihm nun Leid und er entschuldige sich dafür.
Aber die Fahrt im Januar sei keine Schwarzfahrt gewesen. Er habe eine Monatskarte gehabt. Allerdings zuhause, nicht bei der Bahnfahrt dabei. Der BVG-Kunde habe gedacht, die freundlichen Mitarbeiter gucken mal in ihren Computer, dann würde das Umwelt-Abonnement festgestellt und die Sache sei erledigt. Denn schon ab Dezember sei er Stammkunde für die Umweltmarke. Er legte die Monatsmarken Dezember bis Mai oben auf den erhabenen Tisch des Richters.
Nun stellte sich die Frage nach der Rechtsfolge. Ich habe in der Schule gelernt, daß es eine Verurteilung in den zwei nachgewiesenen und eingeräumten Fällen geben müßte. Der dritten Fall wäre ein solcher für den Freispruch.
Daneben gedacht! Die Praxis sieht anders aus. Das Verfahren wegen der „Schwarzfahrt mit Monatsmarke“ wurde abgetrennt und nach § 154 StPO eingestellt. Kein Freispruch.
Die Abtrennung und Einstellung hat ein paar Vorteile für das Gericht und die Justizkasse. Ein Freispruch muß begründet werden. Die Einstellung erfolgt per Beschluß – d.h. die Arbeit übernimmt ein Stempelabdruck der Urkundsbeamtin.
Von entscheidender Bedeutung: Ein Freispruch hat eine Kostenfolge. Insoweit müssen nämlich die Kosten – in diesem Falle ein Drittel – von der Landeskasse getragen werden.
Hier erging aber das Urteil:
Der Angeklagte wird wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahren und seine notwendigen Auslagen.
Mir ist es schwer gefallen, zur Urteilsverkündung aufzustehen. Diese Entscheidung hat keinen Respekt verdient. Auch mein Mandant meinte, daß das ja nichts mit Gerechtigkeit zu tun habe. Recht hat er. Und das, ohne Jura studiert zu haben.