Ein Dauerbrenner auf dem Anwaltsmarkt:
Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenskollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt,“ erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin.
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 79/11 des Bayerischem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Rechtsschutzversicherer – wie alle am Markt tätigen Unternehmen – sind angetreten, um Gewinne zu erwirtschaften. Für sich gesehen ein vertretbares Ziel. Gewinne erwirtschaften sie, indem die Einnahmen (z.B. Versicherungsprämien) die Ausgaben (insbesondere Versicherungsleistungen) übersteigen.
Wenn die Gewinne kleiner ausfallen, ist es eine schlaue Idee, die Ausgaben zu mindern. An dieser Stelle sind die Rechtsschutzversicherer an Rechtsanwälte herangetreten und haben mit verschiedenen Kanzleien Verträge abgeschlossen.
Gegenstand solcher Verträge kann sein, daß der Anwalt auf einen Teil seines Honorars verzichtet, wenn er seine Rechnungen schreibt. Und das funktioniert so:
Die Anwalts-Rechnung muß eigentlich der Mandant bezahlen. Der aber hat auch einen Vertrag, nämlich mit dem Rechtsschutzversicherer. Darin ist vereinbart, daß nicht der Mandant bezahlen muß, sondern der Versicherer. Dafür zahlt der Mandant Versicherungsprämien.
Wenn jetzt der Anwalt seinem Mandanten weniger Honorar berechnet, muß der Versicherer auch weniger erstatten und dann steigt der Gewinn. Eine ganz einfache Geschichte.
Da aber der Anwalt auch Gewinne erwirtschaften will, muß der Versicherer ihm einen Ausgleich für den Verzicht auf einen Teil des Honorars im einzelnen Fall versprechen. Auch das geht ganz einfach: Der Versicherer vermittelt dem Anwalt neue, viele Mandanten.
Nun hat der Anwalt zwei Vertragspartner: Einmal den Mandanten und dann noch den Versicherer.
Und da beginnt das Problem: Der Mandant möchte professionelle und unabhängige Beratung. Die kostet aber Geld, das der Versicherer erstatten muß. Wenn jetzt der Anwalt von einer Maßnahme – z.B. von einer Klage – abrät, entstehen dem Versicherer geringere Kosten. Der Versicherer freut sich, sein Gewinn steigt (siehe oben).
Und wenn der Versicherer sich freut, vermittelt er dem Anwalt neue Mandanten, denen er dann wieder von einer Klage abrät, damit sich der Versicherer freut und ihm neue Mandanten vermittelt, denen er dann wieder … So schließt sich der Kreis.
Allerdings stellt sich mir hier die Frage, ob das nicht ein Kreis des Teufels ist. Denn wo es Gewinner gibt, muß es auch Verlierer geben. Und das ist hier der Mandant. Denn durch den (empfohlenen) Verzicht auf die Klage verzichtet er auch auf die Chance, diese Klage zu gewinnen.
So ähnlich meint das auch der Gesetzgeber, der für so ein Anwaltsverhalten extra eine Rechtsnorm geschaffen hat: § 356 StGB.
Ich halte das Verhalten mancher Anwälte, die sogenannte „Gebührenvereinbarungen“ mit Rechtsschutzversicherungen abschließen für hochgradig gefährlich. Rechtsanwälte sollen Berater sein, keine Verräter. Pakte mit Versicherern haben mit der freien Advokatur nichts mehr gemein.
Meine Ratschläge:
- Den Mandanten sei dringend angeraten, sich Berater zu suchen, die nicht auf der Schwelle zum Verrat stehen. Davon gibt es glücklicherweise noch einige.
- Den Anwälten, die mit dem Gedanken spielen, sich auf diese Weise zu prostituieren, sei geraten, die Kosten einer Strafverteidigung wegen Parteiverrats mit in die Rechnung einzukalkulieren.
- Den Kollegen in den Rechtsanwaltskammern sei geraten, Verräter gnadenlos vom Hof zu jagen.