Highway To Hell

Seit seiner letzten Verhaftung sitzt er auf der Lebensälterenstation der JVA Detmold. Eine Sonderabteilung für Leben, das im Gefängnis alt wurde und noch älter wird.

Markus Mähler berichtet in der taz über einen alten Bankräuber, der sich davor fürchtet, nur noch mit den Füßen nach vorn aus dem Knast zu kommen:

Wer nicht mehr vom Klo hoch kommt, es nicht mehr allein aus dem Bett schafft, wer durch Krebs, Diabetes oder Alzheimer verfällt, für den gibt es keinen Kochkurs oder Tischkicker mehr auf der Lebensälterenstation, der sortiert keine Schrauben, der baut keine Laternen, auf den wartet nur noch Hövelhof. Eine abgeschlossene Pflegestation, ein vergittertes Altersheim. Die Endstation.

Große Hoffnung hat der Strafgefangene allerdings nicht.

 

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… und wie sieht es in Wien aus?

Die Österreicher hatten es schon immer drauf:

Iiijoa. Mir ham halt olle Herrn im Olter von 93 Joahr vorläufig festnehme loassen.

1.367 Zahnlücken. Immer wieder eine helle Freude.

 

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… und plötzlich geht es ganz f-f-flott

Vielfach wird behauptet, eine Dienstaufsichtbeschwerde gegen Mitarbeiter der Verwaltung seien mit drei „F“ behaftet: Formlos – Fristlos – Fruchtlos. Dem möchte ich entgegen treten, jedenfalls was das dritte „F“ angeht.

Ich hatte die Festsetzung der Verteidiger-Vergütung beantragt. Monatelang passierte nicht. Gar nichts. Trotz höflicher Erinnerung, höflicher Mahnung, Aufforderung.

Erst die Dienstaufsichtbeschwerde zum Präsidenten des Gerichts brachte wieder richtig Schwung in die Sache:

Ein paar Tage später hatte ich den begehrten Beschluß, wenig weitere Tage war der Zahlungseingang zu verzeichnen.

Formlos, fristlos und dann aber flott. ;-)

 

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Keine Sicherungsverwahrung für Bankräuber

Die wiederholte Bedrohung von Bankangestellten und Bankkunden mit einer Spielzeugpistole zum Zwecke der Erpressung von Bargeldbeträgen, stets unmaskiert und ohne über die Drohung hinausgehende aggressive Tendenzen bei Vermeidung körperliche Konfrontationen, stellt keine konkrete Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung dar, sondern sind lediglich Gefahren für Vermögen oder Eigentum, die für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ebenso wenig ausreichen wie bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11, siehe auch Mitteilung der Pressestelle Nr. 166/2011 vom 20.10.2011

 

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Vorbereitung eines Plädoyers

Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage eines einzigen Zeugen. Der Zeuge war zur Vorfallszeit 16 Jahre alt. Die Verhandlung gegen den Angeklagten fand drei Jahre später statt. Der Zeuge ist dann also 19 Jahre alt.

Sind also tatsächlich nur drei Jahre zwischen dem Vorfall und der Gerichtsverhandlung vergangen? Oder doch ein paar Jährchen mehr?

Jeder Ältere kennt das Phänomen, daß mit zunehmendem Alter die Zeit schneller vergeht. Im Alter von 17 Jahren wartet man ewig bis zu Volljährigkeit. Das eine Jahr bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis zieht sich wie Gummi. Andererseits dauert die Zeit zwischen dem 64. Lebensjahr und der Pensionierung mit 65 gefühlte zwei Wochen. Um diese Erfahrung einmal griffig darstellen zu können, ist die folgende Berechnung hilfreich.

Der Zeuge ist in den drei Jahren um 18,75, also rund 19 %, bzw. für die Nichtmathematiker: um 20 % älter geworden. Der Richter, der die Sache verhandelt, steht kurz vor seiner Pensionierung, gehen wir – höflicherweise – mal von einem Alter von 60 Jahren aus. Dann ist der Richter in den drei Jahren seit seinem 57. Geburtstag um 5,26, also runde 5 % gealtert.

Daraus läßt sich nun der Schluß ziehen, daß der 16-jährige Bengel fast viermal schneller alt geworden ist als der Richter. Dies voraus geschickt sind – aus Sicht des Zeugen – seit dem Vorfall auf dem Bahnhofsvorplatz nachts um 23 Uhr nicht drei Jahre vergangen, sondern – ganz grob gerechnet – derer 12!

Wenn man nun noch berücksichtigt, daß der Zeuge zur Vorfallszeit mit reichlich Bier befüllt war, stellt sich die Frage, ob sich ein besoffener Heranwachsener nach 12 Jahren noch richtig daran erinnert, von wem er eins auf die Omme bekommen hat.

Im Zweifel wohl kaum … 8-)

 

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Trojanische Stute

Markus Felber, ein stets fröhlicher Journalist aus der Oase, genauer: „ein Herold und Watchdog am höchsten Gericht der Schweiz„, berichtet in seinem Blog „Kalenderblätter“ über das Verhalten der schweizerischen Bundesanwaltschaft:

Im Umgang mit der Presse setzt die Bundesanwaltschaft ohnehin auf ein trojanisches Pferd aus Fleisch und Blut. In Person einer Mitarbeiterin, die sich bei wichtigen Prozessen auf der Pressebank diskret unter die Journaille mischt und auf den Notebook-Bildschirmen die Entstehung der noch nicht erschienenen Berichterstattung mitverfolgt.

Ein Kommentator korrigierte Herrn Felber, was das Pferd angeht. Ein weibliches Pferd ist eben in der Regel eine Stute. 8-) Das würde ich mich nicht trauen, eine deutsche Staatsanwältin als Stute zu bezeichnen. Vor allem nicht dann, wenn ich nicht weiß, wie das Brauereipferd sie aussieht.

 

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Das fängt ja gut an

Der erste Hauptverhandlungstermin nach dem Urlaub. Es geht um § 265a StGB, Schwarzfahrt mit der U-Bahn. Die klassische Norm, gemacht für Menschen, die ohnehin im sozialen Abseits stehen.

Der Mandant ist chronisch krank, auch und gerade psychisch. Er erscheint nicht rechtzeitig zum Termin, läßt aber mitteilen, daß er etwa 45 Minuten später kommt. Der Grund für die Verspätung liegt in seiner multiplen Erkrankung.

Gegen den Mandanten wurde zuvor ein Strafbefehl erlassen, gegen den er sich mit meiner Hilfe mit einem Einspruch zur Wehr gesetzt hat. Für diese Art des Strafbefehls-Verfahrens hat der Gesetzgeber in § 411 Abs. 2 StPO geregelt:

Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

Ich bin ein solcher Verteidiger, allerdings auch bewaffnet mit häßlichen Beweisanträgen. Der Richter hätte gern den Mandanten gesehen und möchte nicht ohne ihn verhandeln. Warten will er aber auch nicht. Deswegen fragt er die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, was sie denn beantragen möchte.

Wie aus der Pistole geschossen kam der Antrag der schneidigen Staatsanwältin: Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.

Das sind genau die Momente, in denen ich in den Tisch beißen möchte, um zu verhindern, daß mir (!) Schlimmeres passiert. Die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde wird wissen, daß der Erlaß eines Haftbefehls in dieser Konstellation nicht vorgesehen ist. Die Staatsanwältin als (Sitzungs-)Vertreterin dieser Behörde wußte es nicht.

Der sinn-lose (sic!) Reflex dieser Strafverfolgerin zeigt einmal wieder sehr deutlich, wie in der Justiz gearbeitet wird. Und welche Einstellung manche Staatsanwälte zu ihren Mitmenschen haben, die in ihrem Leben nicht auf Rosen gebettet sind. Im besten Falle war es nur Inkompetenz oder schlicht eine Gedankenlosigkeit der Frau Staatsanwältin.

Ich freue mich auf meinen nächsten Urlaub …

 

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Sicheres Schwarzgeld in der Oase

Diejenigen, die ihr sauer verdientes Bares in der Oase vergraben haben, können sich nun darüber informieren, was sich Herr Schäuble und die Eidgenossen ausgedacht haben, damit es nicht so schlimm wird, wie es z.B. Die Linke („Reichtum für Alle!“) fordert:

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt …

… gibt es hier zum Download und zur gefälligen Lektüre.

Mit dem Abkommen soll eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sichergestellt werden. Dies soll sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft gelten und dadurch geschehen, dass

1. unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens pauschal mit einem Steuersatz von 19 bis 34 % auf das Kapital nachversteuert werden;

2. auf zukünftig anfallende Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten nach den Regelungen dieses Abkommens eine Steuer mit grundsätzlicher Abgeltungswirkung erhoben wird.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation durch die gesetzgebenden Körperschaften.

heißt es in einer Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums.

Und genau mit dieser „Ratifikation“ wird es noch das eine oder andere Problem geben. Bis dahin dürfte das Schwarzgeld also noch relativ sicher sein … danach aber auch.

 

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Ich bin dann mal weg …

… für ein paar Tage, in den Bergen, um die neuen Karten für das Navigationsgerät auszuprobieren.

 

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Grillt den Kameramann!

Die Tat ist nicht akzeptabel. Der Täter muß bestraft werden. Das ist gut so. Aber in einem rechtstaatlichen Verfahren, nicht per medial provozierter Lynchjustiz:

Der Nachmittag beginnt schon unappetitlich in Krefeld. Rechtsextreme haben sich vor dem Landgericht aufgebaut, einer trägt einen Galgen auf seinem T-Shirt, daneben steht: Todesstrafe für Kinderschänder. Drinnen drängeln sich Sensationsgierige um die Zuschauerplätze, und ein öffentlich-rechtlicher Kameramann klettert auf die Heizung vor dem Gerichtssaal,

Als endlich der Richter spricht, als er das Urteil verkündet zum Mord […] im vergangenen September, klatscht die Meute im Saal auch noch los.

Quelle: Süddeutsche.de

Es gibt Momente, da wünscht man sich statt einer Heizung eine Blitzschnellkochplatte.

 

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