Der erste Hauptverhandlungstermin nach dem Urlaub. Es geht um § 265a StGB, Schwarzfahrt mit der U-Bahn. Die klassische Norm, gemacht für Menschen, die ohnehin im sozialen Abseits stehen.
Der Mandant ist chronisch krank, auch und gerade psychisch. Er erscheint nicht rechtzeitig zum Termin, läßt aber mitteilen, daß er etwa 45 Minuten später kommt. Der Grund für die Verspätung liegt in seiner multiplen Erkrankung.
Gegen den Mandanten wurde zuvor ein Strafbefehl erlassen, gegen den er sich mit meiner Hilfe mit einem Einspruch zur Wehr gesetzt hat. Für diese Art des Strafbefehls-Verfahrens hat der Gesetzgeber in § 411 Abs. 2 StPO geregelt:
Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Ich bin ein solcher Verteidiger, allerdings auch bewaffnet mit häßlichen Beweisanträgen. Der Richter hätte gern den Mandanten gesehen und möchte nicht ohne ihn verhandeln. Warten will er aber auch nicht. Deswegen fragt er die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, was sie denn beantragen möchte.
Wie aus der Pistole geschossen kam der Antrag der schneidigen Staatsanwältin: Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
Das sind genau die Momente, in denen ich in den Tisch beißen möchte, um zu verhindern, daß mir (!) Schlimmeres passiert. Die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde wird wissen, daß der Erlaß eines Haftbefehls in dieser Konstellation nicht vorgesehen ist. Die Staatsanwältin als (Sitzungs-)Vertreterin dieser Behörde wußte es nicht.
Der sinn-lose (sic!) Reflex dieser Strafverfolgerin zeigt einmal wieder sehr deutlich, wie in der Justiz gearbeitet wird. Und welche Einstellung manche Staatsanwälte zu ihren Mitmenschen haben, die in ihrem Leben nicht auf Rosen gebettet sind. Im besten Falle war es nur Inkompetenz oder schlicht eine Gedankenlosigkeit der Frau Staatsanwältin.
Ich freue mich auf meinen nächsten Urlaub …