Der Zweck des Strafverfahrens würde […] verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt – auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte – der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis – hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin – erforscht werden darf.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 008/2012 vom 19.01.2012
Die Zeugin sollte zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht (OLG) hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.
Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Januar 2012 aufgehoben (Az: StB 20/11). Die Anordnung der Beugehaft verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, rügte der BGH die Richter beim OLG.
Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.
Es ist also notwendig, daß der Bundesgerichtshof die Richter des Staatsschutzsenats bei OLG anweist, es zu unterlassen, bei der Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) über Leichen zu gehen. Von selbst sind diese Richter nicht darauf gekommen.