Der Gesetzgeber mag keine Betäubungsmittel. Jedenfalls dann nicht, wenn damit jemand hantiert, der keine Lizenz zum Hantieren mit Drogen hat. Ziemlich genau ist auch geregelt, für welche Art von Stoff der Hantierer eine Lizenz benötigt.
Vergleichbares gilt für Waffen. Die sind beim Gesetzgeber auch eher unbeliebt.
Das pralle Leben bringt es nun mit sich, daß Drogen und Waffen oftmals ziemlich dicht beieinander liegen. Wenn es dann an den nötigen Linzenzen fehlt, kann es ernsthaft Probleme mit der Freiheit geben: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht den Entzug derselben für mindestens 5 Jahre vor, wenn der Dealer
Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Das ist im Regelfall eine verdammt lange Zeit …
Neben vielen anderen Details haben die Gerichte zu klären, welche Gegenstände das im Ernstfall sind und was unter „mit-sich-führen“ zu verstehen ist. Mir sind zu dieser Frage drei Beiträge beim Kollegen Detlef Burhoff aufgefallen, in denen er jüngere Entscheidungen des 2. Senats des Bundesgerichtshofes bespricht.
1.
Der Teleskopstock ist zweifelsohne ein Gegenstand wie oben beschrieben. Aber ist er „mit sich geführt“, wenn er in einem Rucksack verstaut wurde, der im selben Raum wie die „Ware“ liegt? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12) meint: Jaklardoch. Er ist ja griffbereit – rasch und unschwer zu ergreifen.
2.
Auch eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole fällt sicherlich unter den Waffenbegriff. Diesmal ist sie aber in einem verschlossenen Tresor, der sich im Nachbarraum befindet. Das ist dann schon zu weit weg, um die Waffe griffbereit zur Verfügung zu haben. Der BGH hat entschieden (BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10): Wer 30 Sekunden braucht, um eine Tresortür zu öffnen, führt die Waffe nicht mehr „mit sich“. Das Landgericht hatte da noch die gegenteilige Ansicht vertreten.
3.
Schließlich geht es noch um ein Taschenmesser, nicht im Tresor, nicht im Rucksack, sondern dort, wo es hingehört: In der Tasche, Jackentasche, um genau zu sein. Aber das Klapp-Messerchen mit seinen 7,5 cm Klingenlänge (ungefähr so etwas) ist nicht „zwingend zur Verletzung von Personen bestimmt„. Das kann der der Drogenhändler auch zum Kartoffelschälen mit sich führen. Der BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – 2 StR 394/12 formuliert es so:
Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf
Zusammenfassend ist also festzuhalten: Der Drogenhändler sollte sich entweder eine Linzenz verschaffen oder sich vorher erkundigen, wie er strafmaßoptimierend seine Werkzeuge verteilt und dies dann auch entsprechend dem Richter erzählt.

