Polizeibeamte. Es gibt solche und so’ne. Hier habe ich einen erwischt, für den ich erst noch die richtige Schublade finden muß.
Der Beamte hatte einen Ermittlungsauftrag:
Ziel war es, Anwohner bzw. Ladenbesitzer in der näheren Umgebung auf eine Öffentlichkeitsfahndung mittels Fahndungsplakaten und Bildern aufmerksam zu machen und diese zu dem Vorfall zu befragen.
war in seinem Ermittlungsbericht zu lesen. Im Rahmen dieser Ermittlungen besuchte er einen Tante-Emma-Laden und unterhielt sich mit Onkel-Emma, der bei seiner Tante angestellt war. Während die beiden so lauschig beieinander waren,
… erschien ein Bekannter des Angestellten, Herr Gottfried Gluffke, und warf ebenfalls einen Blick auf das Fahndungsplakat und die dort abgebildeten Personen.
Herr Gluffke gab an, die Person mit dem auffälligen Pullover zu kennen. Außerdem wäre das Gesicht das gleiche. Allerdings habe er Angst uns mitzuteilen, um wen es sich bei dieser Person handelt, da es sein direkter Nachbar sei.
Herrn Gluffke wurde der Sachverhalt und der Hintergrund zu der Fahndung erneut erläutert. Er wurde sensibilisiert und ihm wurde mitgeteilt, dass die abgebildete Person nicht erfahre, dass diese Information von ihm stamme und polizeilich erst nachermittelt werden müsse, ob es sich tatsächlich um die auf dem Fahndungsplakat gesuchte Person handelt.
Nach langem Zögern teilte er mit, dass es sich um einen „Wilhelm“ handelt. Dieser solle Bullmannweg 21 im 4. Stock rechts wohnen. Er selber wohne in der Wohnung links daneben in diesem Stockwerk.
Das ist eine glatte Lüge.
Nicht das, was Gottfried Gluffke dem Polizisten erzählte. Das traf zu. Im Vertrauen darauf, daß „Wilhelm“ nicht erfahre, wer der Hinweisgeber war, lieferte er zutreffende Informationen.
Gelogen hatte der Polizeibeamte. Der weiß ganz sicher, daß ein Verteidiger später den Vermerk lesen wird, den der Polizist geschrieben haben wird. Und in dem er nicht nur den vollständigen Namen des Gottfried, sondern auch dessen Geburtsdatum, Geburtsort und telefonische Erreichbarkeit festzu- und festge-halten hat.
Dem Verteidiger stellt sich nun die Frage, ob er sich zum Komplizen dieses Beamten machen soll. Oder ob er verpflichtet ist, seinem Mandanten vollständig über den Inhalt der Ermittlungsakte in Kenntnis zu setzen. Ein kluger Polizeibeamter kennt die Antwort bestens. Nämlich, daß der Verteidiger – anders als ein Polizeibeamter – seinen Mandanten grundsätzlich nicht anlügen darf. Und auch nicht anlügen wird.
Entsprechend der Umgangsformen der Kreise, in denen sich das Ganze hier abspielt, wird Gluffke sich künftig darauf freuen können, regelmäßig – mindestens aber einmal – eine Geburtstagskarte zu bekommen. Das muß man einem erfahrenen Beamten nicht erst erklären.
Als ich Kind war, habe ich gelernt, man darf grundsätzlich nicht lügen. Nur gaaanz manchmal gäbe eine einzige Ausnahme, nämlich bei den so genannten „Notlügen“. Vielleicht gibt es aber noch eine weitere Ausnahme, die meine Eltern – sie hatten mit der Polizei nichts zu tun – nicht kannten.
Bild: Alexander Hauk / bayern-nachrichten.de / pixelio.de










Gegen einen Teambetreuer des