Kein Schnorrer

Sie sind das wiederkehrende Problem eines jeden Rechtsanwalts, der eine öffentliche eMail-Adresse oder einen Telefonanschluß hat: Die „Mal-eben-Fragen“. Weil man die anwaltliche Beratungsleistung nicht anfassen kann, wird sie mehr als manchmal nicht als Leistung anerkannt. Demzufolge gibt es auch keinen Gedanken an die Gegenleistung.

Daß das nicht immer so ist, zeigt diese eMail-Anfrage, die ich gern beantwortet habe. Es war zudem eine Frage, die jeder einigermaßen erfahrene Strafverteidiger aus dem Ärmel beantworten kann.

Ich bin mir natürlich darüber bewusst, dass Ihre Beratung nicht kostenlos ist. Da ich über keine Rechtsschutz-Versicherung verfüge, und ich mich zudem völlig im Recht sehe, möchte ich die Kosten gerne vorher überblicken können. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mich zunächst über die entstehenden Kosten aufklären könnten. Vielen Dank aber schonmal vorab für Ihre Hilfe!

Die freundliche Wertschätzung der anwaltlichen Beratung durch diesen Mandanten war mir Honorar genug. Ich konnte ihm auch ohne Rechnungsnummer weiterhelfen.

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Opfersuche im Frisiersalon

Amerikanische Verhältnisse in der Keupstraße?

Der NSU-Prozess ist ein Jahrhundertereignis. Die Aufarbeitung der Taten und insbesondere die nähere Beleuchtung der zugrunde liegenden Ermittlungstätigkeiten würden wohl jeden auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Anwalts interessieren. Hier teilzunehmen und Einfluss auf die Beweisaufnahme auszuüben, ist sicherlich reizvoll.

Mehr und mehr entsteht jedoch der Eindruck, als handele es sich in diesen schwierigen Zeiten des stetig steigenden Wettbewerbs um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für unterbeschäftigte Anwälte.

Wenn es stimmt, was der Kölner Stadt Anzeiger berichtete und ortsfremde Anwälte tatsächlich mit Infoblättern und Visitenkarten bewaffnet Jagd auf mögliche Opfer machen und spontane Werbeveranstaltungen an Tatorten abhalten, dann haben wir endlich auch auf diesem Gebiet amerikanische Verhältnisse.

Wer wirklich verletzt wurde, der soll sich als Nebenkläger anschließen (wie bereits 31 Opfer jenes Anschlags) – wer sich aber in den letzten neun Jahren noch nicht besonders als Opfer gefühlt hat, der sollte sich das auch von keinem noch so tollen Anwalt einreden lassen.

Außer natürlich von Saul:

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Rappender Denkmalschutz

Diesmal war es keine Selbstanzeige, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führte:

Gestern erschienen Steuerfahnder und Polizisten gleich auf mehreren Anwesen eines bekannten Musikanten und durchsuchten „umfangreich“, wie lokale Medien zu berichten wissen. Und nicht nur im Eigenheim (im Journalistendeutsch: „Privatvilla in Wannsee„), sondern auch in der Unternehmensleitung („Management„) wurde nach Unterlagen gesucht.

Ziel war es wohl, den schlichten und leisen Verdacht (mehr ist nämlich für eine Durchsuchung nicht nötig!) mit weiteren „Informationen“ zu untersetzen. Dazu gehört auch die „Bitte“ an den Steuerberater des Bambiträgers, die Handakten herauszugeben. Irgendwas wird man schon noch finden …

Das Ganze erinnert mich das Szenario mit dem guten(?) alten(!) Alphonse Gabriel C., den man auch „nur“ wegen Verstosses gegen Steuerrecht in den Knast brachte, weil ihm andere Straftaten, die ihm insbesondere die Medien vorwarfen, nicht nachgewiesen werden konnten.

Bei Al Gabriel waren es aber im Wesentlichen seine Verteidiger, die es 1930/1931 voll versemmelt hatten. Ich bin sicher, daß die Verteidiger des durchsuchten Samurai ein anderes Niveau haben.

Scheitern werden die Kollegen aber vermutlich in einem Punkt: Gerüchten zufolge soll die Beweislage erdrückend sein, soweit es sich um einen angeblichen Verstoß im Jahr 2012 gegen Denkmalschutzauflagen handelt.

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Der Revisor und das klappernde Fenster

Es gibt Berufsgruppen, die nur für eine ganz besondere Sorte Menschen mit ganz speziellen Eigenschaften geeignet ist. Eine solche Berufsgruppe ist die der Bezirksrevisoren.

Wir haben beim Amtsgericht Königs Wusterhausen am 17. Januar 2013 beantragt, die Kosten für die Dienste, die wir im Auftrag des Landes geleistet haben, festzusetzen. Die Kostenfestsetzung ist notwendige Voraussetzung für die Auszahlung.

Wohlgemerkt: Wir haben erst gearbeitet; und danach dann haben wir darum gebeten, diese Arbeit zu vergüten.

Da weder die Festsetzung und deswegen erst Recht nicht die Vergütung hier eingetroffen ist, haben wir das Gericht daran erinnert, daß das noch was offen sei. Noch am selben Tag bekommen wird die Rückmeldung:

Revisor

Da liegt nun die Akte seit zwei Monaten auf der Fensterbank dieses Revisors beim Landgericht Cottbus und hat vielleicht die Funktion übernommen, das Bürofenster offen zu halten, damit er beim Büroschlaf nicht durch klappernde Fensterflügel gestört wird. Oder so.

Dieser Revisor – oder derjenige, der dafür zuständig ist, die Arbeit dieser Kontrollorgane zu organisieren – bekommt sein „Honorar“ monatlich am Ersten im Voraus. Bekäme er es nicht (oder nicht vollständig), weiß ich ganz genau, was er machen würde.

Ich bedauere es ernsthaft, daß mir das Strafgesetzbuch (und nur das!) verbietet, das zu hier schreiben, was ich von sowas halte.

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Strafmaßverteidigung für Touristen

Aus dem Schlußbericht der Polizei in einer Ermittlungsakte ergibt sich, daß man auch mit einer schweren Krankheit nicht arm dran sein muß – solange man sich nicht erwischen läßt.

In diesem Fall ist man einem Apotheker auf die Schliche gekommen. Im Zusammenhang mit den Durchsuchungen seiner Daten- und Abrechnungsbestände (und der der beteiligten Krankenversicherer) hat man dann weitere Personen ermittelt, die mit ihren Viren Geld verdient haben sollen:

Ärztetourismus

Im Rahmen dieser Datenauswertung fiel der hier Besch. E. für den o.g. Tatzeitraum weiterhin mit über dem Normalbedarf verordneten Mengen an HIV- Präparaten auf. Zudem sucht der Besch. zwei Ärzte gleichzeitig zur Behandlung seiner HIV- Erkrankung auf.

Durch den Versicherten werden monatlich verschiedenen Ärzte zur Ausstellung von Verordnungen für HIV- Präparate aufgesucht, ohne dass die Verordnenden etwas von den HIV-Therapien des jeweils anderen Arztes wissen. Der Versicherte lässt sich also über den normalen Therapiebedarf hinaus, HIV- Präparate verschreiben.

Einen Teil der Medikamente nimmt er zur Behandlung seiner Erkrankung auch tatsächlich ein. Die übrigen Verordnungen werden durch den Versicherten, gegen Bezahlung, in der Apotheke abgegeben, ohne dass die verordneten Medikamente tatsächlich ausgegeben werden. Der Apotheker rechnete dann die Verordnung ggü. der Krankenkasse ab, ohne die hochpreisigen Präparate je eingekauft und abgegeben zu haben.

Die jährlichen Therapiekosten belaufen sich in der Regel auf ca. 15.000 € bis 16.000 € allein für die HIV-Präparate. Der Besch. erhielt HIV-Medikamente im Wert deutlich über dem Normalbedarf verordnet (Gesamt 54.502,50 €). Für den Tatzeitraum beläuft sich der Schaden, abzüglich eines Eigenbedarfs von 20.000 € pro Jahr, somit auf 9.502,50 €.

An und für sich keine dumme Idee. Das Entdeckungsrisiko für den Touristen liegt aber bei nahezu 100 %, weil er stets mit vollem Namen auftreten muß. Auch Apotheker und gegebenenfalls der (zweite) Arzt wird in aller Regel Bedarf an einer professionellen Strafverteidigung bekommen, weil auch sie nicht unter „unbekannt“ geführt werden.

Lediglich für den Vermittler dieser Geschäfte, also derjenige, der von HIV-Kranken die Rezepte bekommt, um sie an den Apotheker zu verkaufen, hat eine Chance, unerkannt zu bleiben. Solange die beiden Entdeckten ihn nicht verraten keine Aufklärungshilfe leisten.

Auch wenn sie begrenzt sind, es gibt sie, die Spielräume für eine effektive Strafverteidigung. Jedenfalls beim zu erwartenden Strafmaß.

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SpaHrbüchse

Seit dem 22. März 2013 ist es billiger geworden, den Dieselruß der Wanne in den Himmel über Berlin zu pusten.

WannenSteuer

Für das Saisonkennzeichen – 8 Monate, März bis Oktober – waren 958 Euro fällig. Das sind für 3 Wochen im März besagte 82 Euro.

Nach Erteilung des H-Kennzeichens sackt sich der Fiskus nur noch 191 Euro ein. Für 12 Monate.

Der Fein- und Grobstaub ist derselbe geblieben. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung im unteren 3-stelligen Bereich war das bisschen Dieselruß aber ohnehin nicht meßbar. Auch vor dem H-Kennzeichen nicht.

Übrigens:
In dem aktuellen Steuerbeschaft stand nochmal die Erinnerung daran, daß die Wanne ein Personenkraftwagen (PKW) ist.

WannenPKW-Steuer

Ist ja eigentlich auch klar: Mit dem 4-Tonner wurden Polizeibeamte durch Kreuzberg transportiert. Und Polizisten sind in Regel „Personen“. Meist kräftige. Keine Lasten (obwohl da auch andere Ansichten vertreten werden können.). Deswegen.

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Journalist gesteht: Keine Ahnung

Na endlich hat er sich mal getraut!

Der so genannte Franz Josef Wagner nörgelt:

Wir hören juristisches Zeug, was niemand versteht.

Trotzdem schreibt der freundliche ältere Herr mit der lustigen Zahnlücke über dieses Zeug. Nun, bei manchen ist der Weg zur Besserung eben ein wenig länger als bei anderen, die einsichtig sind.

Lieber Franz Josef, kennen Sie eigentlich den Herrn Dieter Nuhr?

Ist das nicht schrecklich, daß in diesem Lande jeder Idiot zu allem eine Meinung hat?

… hat er mal gesagt. Nein, den anderen Nuhr’schen Klassiker zitiere ich hier jetzt nicht, das hilft Ihnen, lieber Franz Josef, an dieser Stelle ohnehin nicht weiter. Aber den hier, den hören Sie sich mal an:

Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten!

Oscar Wilde (1854-1900).

Ich bedanke mich beim Bild-Leser Ralf Möbius, bei dem ich das Geständnis dieses Trivial-Literaten gefunden habe. ;-)

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Dauerauftrag gekündigt

Wer sagt, daß nur Steuerberater Mandate fürs Leben bekommen, der irrt:

Im Jahre 2004 kam der Mandant das erste Mal zu mir, nachdem er – bis dahin nicht verteidigt – erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Strafe sollte er verbüßen, der Richter am Amtsgericht hatte nicht den Eindruck, daß der Mandant künftig straffrei bleiben würde.

Ich habe dann die Verteidigung in der Berufungsinstanz übernommen. Und mit einigem Erfolg, jedenfalls war der Mandant bis vor ein paar Tagen noch auf freiem Fuß.

Gleichwohl: Der Richter aus 2004 hatte mit seiner Prognose gar nicht mal so Unrecht. Seit dieser Zeit habe ich folgende Mandate für den seinerzeit nicht zum ersten Mal Verurteilten angelegt:

Dauermandant

In der vergangenen Woche hat mir der Mandant den Dauerauftrag entzogen. Er schreibt mir, aus der Haftanstalt, es sei mir nicht gelungen, den – nun zwangsweise vollzogenen – Haftantritt zu verhindern. Ich hätte mich als unfähig erwiesen.

Er hat das volle Programm bekommen … alles, aber wirklich alles, was das Recht so hergibt: Verteidigung jeweils in sämtlichen Instanzen, Beschwerden gegen Widerrufe der Strafaussetzung zur Bewährung, Gnadenanträge, Aufschub der Vollstreckung, Haftunfähigkeit … in allen Farben und Formen.

Einer von uns beiden scheint irgendwas falsch gemacht zu haben. Denn: Genützt hat es am Ende nichts.

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Verbeamtete Arroganz

Im heutigen Bericht über den guten Ton im Gericht zitiert der Journalist Holger Schmidt einen hochdekorierten Strafverfolger:

Oberstaatsanwalt beim BGH Jochen Weingarten nahm dazu Stellung und sagte, es sei vom Gesetz vorgesehen, dass nach dem Gericht zunächst die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Stellung habe, weil sie im Gegensatz zu anderen Beteiligten zur Objektivität verpflichtet sei.

Hohe Dekorationen kenne ich noch aus meinem Elternhaus, in dem in den Sechzigerjahren meiner Kindheit zu Weihnachten noch mehr Lametta an der Tanne war. An der Story vom Christkind und vom Weihnachtsmann hatte ich bereits präpubertär so meine Zweifel. Von ähnlicher Qualität scheint die Stellungnahme dieses OStA (nein, den naheliegenden Gag verkneife ich mir jetzt) zu sein.

Die Reihenfolge der Befragung von Angeklagten und Zeugen ist üblicherweise: Gericht (Vorsitzender, dann Beisitzer, schließlich Schöffen) – Staatsanwaltschaft – (gegebenenfalls: Nebenklage) – Verteidigung. Aus dieser Übung leitet sich dann oft auch die Reihenfolge der Stellungnahmen ab.

Zwingend und gar im Gesetz festgeschrieben ist das aber nicht. Lediglich den Beginn einer Befragung setzt der Vorsitzende. § 240 StPO enthält keine für die Ausübung des weiteren Fragerechts bindende Ordnung. Vielmehr legt der Vorsitzende die Reihenfolge im Rahmen seiner Verhandlungsleitung fest, § 238 I StPO. Paßt einem Verfahrensbeteiligten diese Entscheidung nicht, kann er beantragen, daß das gesamte Gericht darüber beschließt, § 238 II StPO. Die vermeintliche Objektivität kann dann durchaus das Letzte sein.

Die aus dem Blauen heraus vorgetragene Behauptung, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sei aus gesetzlichen Gründen stets die Nummer Zwei, findet ihre Grundlage allenfalls in einer ziemlichen arroganten Selbstüberschätzung.

Eine gesetzliche Regelung der Reihenfolge besteht lediglich bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen. Nur in diesen Fällen darf sie zuerst. Wenn es sich um zu Befragende handelt, die vom Angeklagten benannt wurden, hat der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung. Steht so im § 239 StPO.

Die rote Farbe einer Robe (mit oder ohne Lametta) jedenfalls ist kein geeignetes Kriterium bei der Beantwortung der Reihenfolgefrage, sondern allein das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden (Hinweis für die Juristen unter uns: vgl. BGH NJW 1969, 437; Gollwitzer LR Rn 11; Schlüchter SK StPO Rn 16).

Das (Schein-)Argument einer angeblichen objektiven (str.) Behörde kann (und soll) durchaus Berücksichtigung finden bei der autonomen Entscheidung des Vorsitzenden, ebenso wie andere, meist sachdienlichere Gründe, eine Reihenfolge zu bestimmen, die dem Hohen Roß unter Umständen einen anderen, fürs Ergebnis geeigneteren Weg weist.

Was glauben solche Beamten eigentlich, wer sie sind?!

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Der Deal aus Sicht der Staatsanwaltschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – den Justizorganen in deutlichen Worten mitgeteilt, wie man Gesetze auszulegen und anzuwenden hat. Darüber ist bereits lang und breit berichtet worden. In der Praxis gibt es nun reichlich offene Fragen. Und nicht nur Strafverteidiger und -richter fragen sich, wie sie mit diese „neuen“ Regeln nun in der Praxis anzuwenden haben.

Das führte bereits zu einigen Fortbildungsveranstaltungen, in denen versucht wurde, Hinweise für das Stochern im Nebel zu vermitteln.

Die einfachen Soldaten der staatsanwaltschaftlichen Kavalerie haben es etwas bequemer, sie bekommen schlicht eine Dienstanweisung aus der Teppichabteilung auf den Resopal-Tisch. In acht Absätzen teilt der Leitende Oberstaatsanwalt den praktisch tätigen Staatsanwälten mit, was sie zu tun und was sie zu lassen haben.

Verständigung im Strafverfahren

(@Werner: Klick aufs Bild führt zum vollständigem Dokument (pdf))

Diese Verfügung ist eine Fundgrube für die engagierte Strafverteidigung. Stecken doch in jeder einzelnen Anweisung hervorragende Anregungen, z.B. für Anträge, die eine fruchtbare Revision vorbereiten oder sonstwie auf ein Verfahren Einfluß nehmen können.

Aber wenn ein Strafverteidiger diese Richtlinien nun zwar kennt, nach denen die Strafverfolger denken und handeln, aber nicht auch beherzigt, wird so manch lieb gewordene Gewohnheit gefährlich. Unbeschwerte Telefonate mit (scheinbar?) freundlichen Ermittlern beispielsweise dürften nun eine ganz besondere Dynamik entfalten, wenn der Verteidiger nicht aufpaßt, was er ausplaudert. Dann findet er wenig später bei der Akteneinsicht wundersame Vermerke über vermeintlich vertraulich geführte Gespräche.

Ich bin mir ziemlich sicher, daß da in der Praxis noch der eine oder andere Feinschliff vorgenommen werden muß, bis es richtig rundläuft. Oder irgendwann wird das gesamte Regelwerk zur Verständigung wegen der Unmöglichkeit, es umzusetzen und anzuwenden, wieder außer Kraft gesetzt wird.

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