Observation statt Auskunft

Der Beschuldigte ist Unternehmer. Gleichwohl findet man ihn weder in den gelben Seiten, noch in einem sonstigen Telefonbuch. Das ist dann mißlich, wenn man wissen will, mit wem er sich wann und über was unterhält.

Da die Staatsanwaltschaft also nicht bei der Auskunft anrufen kann, um eine Telefonnummer in den Antrag auf Überwachung der Telekommunikation schreiben zu können, muß sie hinter dem Unternehmer herlaufen.

Observation

Wie man sieht, nützt es erst einmal wenig, auf die Anmeldung eines Telefons im eigenen Namen zu verzichten. Der einfachste Verzicht, der gegen Telekommunikationsüberwachung hilft, ist der auf Telekommunikation.

Es gibt dann einen zweistufigen Beschluß oder eben zwei hintereinander liegende Beschlüsse, je nach Geschmacke des Ermittlungsrichters:

Erstmal die Observation:

.. wird gemäß §§ 163 f, 162 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung die Observation des Beschuldigten Wilhelm Brause, wohnhaft 10999 Berlin, Paul-Lincke-Ufer 42-43, beginnend ab dem 28. Juli 2013 um 0.00 Uhr bis zum 17. August 2013 um 0.00 Uhr angeordnet.

Und dann gleich hinterher die Inbetriebnahme des IMSI-Catchers:

… wird gemäß §§ 100 i Absatz 1 i. V. m. 100 b Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung betreffend den Beschuldigten Wilhelm Brause die Ermittlung der Gerätenummer des von ihm genutzten Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte durch technische Mittel, beginnend ab dem 28. Juli 2013 um 0.00 Uhr bis zum 17. August 2013 um 0.00 Uhr, angeordnet

Und wenn die notwendigen Daten dann bekannt sind, gibt es die Nummer drei:

… wird gemaß §§ 100 a, 100b Absatz 1, 162 Absatz 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 7 TKÜV (Telekommunikations-Überwachungsverordnung) betreffend den Mobilanschluss Vorwahl und Rufnummer: 017*-3********, Anschlussinhaber: Wilhelm Brause, 10999 Berlin, Paul-Lincke-Ufer 42-43, zur Erforschung des Sachverhalts die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs, der von dem vorgenannten Anschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist, oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab dem 30. Juli 2013 um 0.00 Uhr bis zum 29. Oktober 2013 um 24.00 Uhr, angeordnet.

Außerdem wird der Betreiber des betroffenen Telefonnetzes angewiesen, innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums als Teil der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die sich aus § 7 Absatz 1 TKÜ bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen.

Was dann folgt, ist Routine und führt in der Beweisaufnahme zu stundenlangen Hörspielen. Und zur Suche nach der Nadel im Beschlußhaufen.

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Anrufbeantworter

666954_web_R_B_by_Karl-Heinz Laube_pixelio.deEin ganz normaler Montag: Von heute Morgen um 8 Uhr bis heute Abend um 18 Uhr haben wir 49 Anrufe entgegen genommen. 49 mal erst ein höflicher Small Talk, dann das Gespräch zur Sache. Die Anrufe wurden größtenteils „verschriftet“ und dann weiter bearbeitet. Das alles spontan und zwischendurch.

Daneben dann noch die ungezählten eMails, die Nachrichten unserer Mandanten über die WebAkte, ein paar Faxe und die (montags nur wenige) Briefpost. Soweit der heutige Informations-Input.

Nur mal so nebenbei erwähnt, weil ich heute mal die Telefonanlage ausgelesen habe.

Update:
Habe ich eigentlich die Anrufe und die SMS erwähnt, die uns auf unseren Mobiles erreicht haben?

Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Praxisuntaugliche Bankunterlagen

Es geht um den Vorwurf eines Subventionsbetrugs. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Ermittlungen die Akten der Bank angefordert, die die Fördermittel an die Subventionsempfängerin ausgezahlt hat.

So kann man hier nicht arbeiten!

… höre ich den Staatsanwalt meckern. Der verfügt daher eine Beschäftigungstherapie für die Geschäftsstelle:

praxisuntauglich

Ich kenn‘ das. Wenn meines Mutter seinerzeit mein Kinderzimmer aufgeräumt hat, habe ich auch nichts mehr wiedergefunden. Anders als der Staatsanwalt hier mußte ich aber selber wieder für meine gewohnte Ordnung sorgen.

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Kokain im Polizeipräsidium

PZL 2011 auf ButterschlotEinem Bericht der „Augsburger Allgemeinen“ zufolge hat der Leiter der Drogenfahndung in Kempten 1 1/2 Kilo Kokain sichergestellt. Der größte Fund in Schwaben Süd/West seit 20 Jahren.

Ein wenig ungewöhnlich war allerdings der Ort, an dem der Kriminalbeamte das Koks gelagert hatte: Es wurde in seinem Spind gefunden, in dem er ansonsten seine Pausenbrote und die Dienstmütze aufbewahrt. Eigentlich ein hervorragendes Versteck, denn wer denkt schon daran, daß ein Polizist Betäubungsmittel im Wert von 250.000 Euro im Polizeipräsidium zwischenlagert.

Und wie sind ihm seine Kollegen auf die Spur gekommen? Auf klassischem Wege: Die zukünftige Exfrau hatte sich mit ihrem Noch-Ehemann gezankt … nun sitzt der arme Mann in Untersuchungshaft.

Es gibt eben Sachen, die sollte man selbst seiner Ehefrau besser nicht erzählen.

Danke an @sarcarsten für den Hinweis.


Bild: Karsten Dittmann / pixelio.de

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Keine Diät!

Der Tagesspiegel hat seine Leser befragt, was sie von der Diätenerhöhung der Bundestagsabgeordneten halten: Nichts, wenn man sich dieses Ergebnis anschaut.

Keine Diät

Der gemeine Tagesspiegelleser ist nun nicht gerade ein Prolet, der anderen ihren Verdienst nur deswegen neidet, weil er weniger zur Verfügung hat. Aber es ist auch nicht einfach zu entscheiden, was für die Parlamentarier angemessen bzw. überzogen ist. Ich weiß es nicht und habe mich daher nicht an der Abstimmung beteiligt.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 73

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Freitags ab Eins

Wenn ich freitags nach der Mittagspause gegen 14 Uhr wieder loslege, haben die meisten Beamten in Moabit schon Wochenende. Es geht der Spruch: Freitags ab Eins macht jeder seins.

Ich habe heute gegen 19 Uhr nochmal eine kleine Pause gemacht, um dann in den Endspurt zu gehen. Kurz nach 20 Uhr habe ich dann noch eine eMail an einen Staatsanwalt geschickt, mit dem ich in der kommenden Woche (also nach seinen drei freien Tagen) telefonieren wollte.

Um zwanzig vor Neun bin ich bald vom Schreibtischstuhl gefallen, als mich diese eMail erreichte:

StA-eMail

Unglaublich. Da arbeitet doch wahrhaftig um diese Zeit immer noch ein Staatsanwalt! Mit dem Mann telefoniere ich nicht, den besuche ich persönlich und lasse mir ein Autogramm von ihm geben. Whow!

Und jetzt, um 21:15 Uhr, mache ich Feierabend. Morgen ist ja auch noch ein Tag.

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so ein kreuzgefährliches Quad

Zwischen einem Quad und einem Pkw kam es zu einem Unfall, wobei sich im Nachhinein nicht recht aufklären ließ, welcher der beiden Fahrer dafür verantwortlich war.

Der Quadfahrer, der zu allem Übel bei dem Crash auch erheblich verletzt worden war, klagte vor dem Landgericht Ingolstadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und bekam – nichts.

Noch nicht einmal die Hälfte seines Schadens nach der sogenannten Unaufklärbarkeitsquote gönnten ihm die Ingolstädter Richter. Die fanden nämlich – sachverständig durch einen Gutachter und Wikipedia beraten – so ein Quad sei ein kreuzgefährliches Ding. Wer damit im öffentlichen Straßenverkehr herumfahre, habe es nicht besser verdient.

Auch vor dem Oberlandesgericht München, dass sich mit der Berufung des Quadfahrers beschäftigen musste, fand dieser keine Gnade.

Da keinem der beiden Unfallbeteiligten irgendein Verschulden nachgewiesen werden konnte, kam es auf die verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge an. Nun sollte man eigentlich denken, bei zwei Kraftfahrzeugen mit jeweils vier Rädern sei die Betriebsgefahr gleich hoch und damit der Schaden hälftig zu teilen.

Das OLG München belehrt eines Besseren.

Die(s) ist jedoch fehlsam. Es kommt vielmehr auf die spezifischen Besonderheiten der beteiligten Fahrzeuge an. (…) In die Bewertung der spezifischen Besonderheiten des klägerischen Quads ist zunächst und entscheidend dessen Instabilität einzustellen:

Der Sachverständige (…) hat anläßlich seiner Einvernahme vor dem Erstgericht (…) insoweit folgendes ausgeführt:

„Ich möchte die Fahrweise dieser Quads, wie es hier unfallgegenständlich ist, zumindest bei starker Bremsung als sehr instabil betrachten aufgrund des Verhältnisses von Spurweite zum Radstand. Das Fahrzeug neigt in diesen Fällen dazu, die Vorderachse zu belasten und die Hinterachse zu entlasten, was zu Schleudervorgängen führen kann. Das unfallgegenständliche Quad zumindest hatte kein ABS. Eine Verlagerung des Gewichts des Fahrers kann auch die Fahrlinie beeinflussen, wenn man sich insbesondere das Verhältnis des Fahrergewichts zum Fahrzeuggewicht anschaut, das gilt insbesondere beim Bremsen.“

Diese Feststellungen entsprechen den allgemein zugänglichen Quellen (vgl. etwa Wikipedia, „Quad“ Bearbeitungsstand: 24.07.2013, http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Quad&oldid=120836082 [abgerufen: 17.09.2013]).

(…) Die normale Betriebsgefahr des beklagtischen Toyotas tritt im Hinblick auf das Vorstehende im konkreten Fall vollständig gegenüber der Betriebsgefahr des Quad zurück.

OLG München, Urteil vom 17.09.2013, Az: 10 U 2166/13 (Vorinstanz LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Mai 2013, Az: 33 O 361/11 in ZfS 2013, 679-680

Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich.

Man ist mit einem straßenzugelassenen Kraftfahrzeug unterwegs, es knallt und man bekommt nichts, weil man kein ABS hat und das Fahrverhalten instabil ist. Auf den konkreten Nachweis, dass diese Umstände mit unfallursächlich waren, kommt es anscheinend nicht an.

Wie ist es dann mit motorisierten Zweirädern, bekommt man nach einem Unfall auch nichts?

Der BGH hat sich hierzu mehrfach geäußert und zum einen klargestellt, dass bei der Betriebsgefahr dem Umstand, dass ein Motorradfahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist, keine Bedeutung zukommt. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen.

Dem Fahrer eines für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensicherung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet.

Die Betriebsgefahr eines Motorrads kann sich durch dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr grundsätzlich erhöhen. Aber nur soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (VI ZR 221/08 in VersR 2010, 642).

Ob die in München beim Oberlandesgericht eigentlich wissen, dass es den Bundesgerichtshof gibt?

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Übertrieben frech

Es gibt so gut wie keinen Tag, in dem mir nicht irgendwelcher Mist per eMail feilgeboten wird. Sowas hier zum Beispiel:

Spammer0

Ob ich nun die Löschtaste drücke oder mit „emailspam#“ einen Textbaustein (zwischenzeitlich ein wenig aktualisiert) starte, den ich an den Absender dieser unerwünschten Werbung zurück maile, ist nahezu derselbe Aufwand.

Die Reaktionen auf diese stets kostenlose Abmahnung sind unterschiedlich. Einige Spammer schweigen still, andere entschuldigen sich schlicht und eine weitere Gruppe – gut beratene – Nervensägen schicken mir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Und dann ist meist auch gut. Die Spammer haben sich erschreckt und ich bekomme von denen dann sicherlich auch keine Post mehr.

Aber dann gibt es auch noch solche Antworten:

Spammer

Für diese Sorte habe ich noch einen Textbaustein. Der ist allerdings nicht zitierfähig. Mit dem schicke ich die drei eMails an den Kollegen Bert Handschumacher, der für mich die einstweilige Verfügung beantragt und dann die begehrte Unterlassung ernsthaft und mithilfe des Gerichts dauerhaft durchsetzt.

Rechtsanwalt Handschumacher freut sich über den Umsatz, den er damit erzielt, und ich freue mich darüber, solchen übertrieben frechen Spammern virtuell ins Gesäß treten zu können. Dafür steht er mir ja sogar gern zur Verfügung … oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

Update
Das ging diesmal aber richtig flott:

Einstweilige Verfügung AG T-K 8C1002_14

Das ist doch eine richtig schön formulierte „weitere Androhung„:

… Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten …

Da kann er nicht meckern, der Spammer.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 72

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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