Es kommt nicht oft vor. Aber so ab und an meldet sich auch schonmal ein Rechtsanwalt bei uns und möchte verteidigt werden.
Im vergangenen Jahr war es, da hatte ein Kollege außerhalb Berlins dringenden Verteidigungsbedarf. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ihm einen Anhörungsbogen zugesandt: „Ihnen wird zur Last gelegt … Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme … knappe Frist.“
Ich habe mich für ihn gemeldet, Akteneinsicht beantragt und erhalten. Gemeinsam haben wir den Akteninhalt erörtert und daraus dann eine recht umfangreiche Verteidigungsschrift entwickelt.
Das war einen Verteidigung nach dem Motto: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß.“ Also, ein Quasigeständnis hinsichtlich der ihm zur Last gelegten drei Taten, aber eben so, daß die anderen unbekannten Taten nicht auch noch hochkommen durften. Nicht ganz einfach, weil es sich hierbei um einen verwickelten Komplex handelte.
Wir hatten Glück. Der Oberstaatswalt ließ sich erweichen. Nachdem der Rechtsanwalt den in den drei gestandenen Taten entstandenen Schaden ersetzt hatte, wurde das Verfahren gegen Zahlung einer relativ moderaten Auflage nach § 153a StPO eingestellt. Berufrechtliche Konsequenzen waren nun nicht mehr zu befürchten, jedenfalls keine solchen, die an die Substanz gehen könnten.
Ende gut, alles gut? Aber nein doch! Die Kostenrechnung für die Verteidigung blieb unbezahlt. Höfliche Bitten, dann eine Mahnung, es folgte der Mahnbescheid und schließlich wurde der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Mit seiner Passivität im gerichtlichen Mahnverfahren hatte der Kollege wohl verhindern wollen, daß ich die Höhe meines Honoraranspruch mit der Brisanz der Taten begründen mußte. Das zumindest war eine sehr weise Entscheidung.
Soweit erstmal. Ich habe dann noch einmal angefangen, ihn um die Zahlung zu bitten. Immer höflich und kollegial-freundich. Aber nichts kam. Gar nichts, noch nicht einmal ein „Es-geht-nicht-alles-auf-einmal!“ oder ein „Ich-zahle-nächsten-Monat“. Üüüberhaupt nichts.
Jetzt habe ich ein vorläufiges Zahlungsverbot an seine Bank geschickt, bei der er sein Kanzleikonto unterhält. Per Fax vorab. Und gemütlich hinterher den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Achso, habe ich erwähnt, wie der Tatvorwurf lautete? Nein?
Ok, nur soviel: Legosteine, eBay, § 263 StGB.
Es gibt immer wieder Leute, die in die Hand beißen, aus der sie gefüttert werden. Jetzt beiße ich zurück. Und beim nächsten Mal heißt dann auch wieder:
Rechtsanwalt + 263 = Vorschuß.
Schade eigentlich.
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Bild: Stefan Erdmann / pixelio.de