Strafverteidiger

Komplexe Argumente

Die Sache hat sich etwas verzögert. Der Mandant sitzt derweil in Untersuchungshaft. Es geht aber nun mal nicht schneller, schrieb der Vorsitzende Ende Juli.

Ein früherer Beginn kommt mit Blick auf die notwendige Einarbeitung in den sehr komplexen Verfahrensstoff nicht in Betracht.

Diesem Argument stellte sich die Verteidigung – zustimmend – nicht entgegen.

Und weil es eben „sehr komplex“ (siehe oben) und auch noch sehr umfangreich (siehe hier) war, beantragte die Verteidigung Unterstützung: Das Gericht möge doch bitte einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen.

Diesem Antrag gab die Strafkammer nicht statt. Ende September erging ein Beschluß, in dem es heißt:

Der Verfahrensstoff ist […] nicht von außergewöhnlicher rechtlicher Schwierigkeit.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus dem Verfahrensstoff keine besonders hohen, von einem Verteidiger allein nicht zu bewältigenden Anforderungen.

Im Übrigen weisen die drei mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfe in ganz erheblichem Umfang sowohl rechtlich wie tatsächlich gleichartige Strukturen auf, wodurch das Durcharbeiten des Verfahrensstoffs stark erleichtert wird.

Womit die Verhältnisse zwischen Richter und Strafveteidiger – jedenfalls in diesem Strafverfahren – geklärt wären.

 

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Die Kiste der Staatsanwaltschaft

Ich habe einen Teil meiner Ausbildung mit Arbeit im Gemüse- und Lebensmittelhandel finanziert. Meine Aufgaben bestanden unter anderem darin, Gemüsekisten zu stapeln. Auch während meiner dreimonatigen Aushilfstätigkeit in der Krombacher Brauerei hatte ich mit Kisten zu tun.

Seinerzeit habe ich zwar noch nicht damit gerechnet, irgendwann einmal als Strafverteidiger unterwegs zu sein. Allerdings hätte ich es auch nie geglaubt, wenn mir jemand erzählt hätte, daß ich auch dann noch Kisten schieben muß.

Aber, bei Lichte betrachtet: So groß ist der Unterschied zwischen der Brauerei und den Wirtschaftsabteilungen der Berliner Justiz ja nun auch wieder nicht.

 

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Das Lob des Richters

Es ist nicht ganz klar, ob ich mich uneingeschränkt freuen kann, wenn mich ein Richter einmal lobt. Erwähnenswert ist es aber allemal, daß Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, in seinem Artikel „Blogs – und was man daraus lernen kann“ (Stud.JUR 2/2011) über unser Blog schreibt:

Im Ton deutlich rauer, aber mit viel (schwarzem) Humor und Kreuzberger-Lokalkolorit versehen, geht es im Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hoenig (http://www.kanzlei-hoenig.info) zu. „Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“ Unter dieses Motto, das aus dem berühmten, von Hans Dahs verfassten Handbuch des Strafverteidigers stammt, hat Hoenig sein Blog gestellt. Und das merkt man. Wer aus dem Studium und dem Referendariat nun die richterliche Denkweise kennt, lernt hier die ganz und gar andere Sichtweise eines Strafverteidigers kennen.

Dann bedanke ich mich mal ganz artig. Ein bisschen stolz macht mich der Beitrag aus jener Ecke aber schon. :-) Zumal Herr Burschel ja ebenfalls erkennbar großen  Spaß am Bloggen hat, auch wenn er sich innerhalb des ihm gesteckten Rahmens deutlich seriöser darstellt.

 

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Realitätsverlust

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ eingeleitet. Mit dem Lieferwagen unseres Mandanten soll ein Unfall verursacht worden sein. Der Fahrer soll sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Das sagte jedenfalls der Polizeibeamte, der bei unserem Mandanten zuhause vorstellig wurde.

Der Mandant hat richtig reagiert: Er hat sich gegenüber dem Polizeibeamten nicht geäußert und das polizeiliche Aktenzeichen notiert. Damit konnten wir uns dann bei der Polizei als Vertreter des Mandanten  melden und routinemäßig die Akteneinsicht beantragen.

Ich habe bewußt nicht die Verteidigung des Mandanten angezeigt, weil das Ermittlungsverfahren sich ja (noch!) nicht gegen ihn richtete, sondern gegen den unbekannten Fahrer. Die Standard-Verteidigungsanzeige, die ich in Ermittlungsverfahren an die Behörde schicke, wäre hier bereits eine Information zuviel, die von böswilligen peniblen Ermittlern zu Lasten des Mandanten gewertet werden könnte.

Ein „Vertreter“ ist nämlich noch kein „Strafverteidiger“, sondern könnte auch die zivilrechtlichen Interessen vertreten oder als Zeugenbeistand auftreten. Vorsicht ist auch bei der Strafverteidigung die Mutter aller Porzellanläden.

Über das Akteneinsichtsgesuch entscheidet nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Dort arbeitet eine penible (siehe oben) Staatsanwältin, die mir folgenden Text übermittelt:

Ich weiß, daß diese Staatsanwältin nicht erst seit gestern ihren Job macht. Sie wird als alte Häsin wissen, daß Rechtsanwälte keine Verräter sind, egal, ob sie nun zivilrechtliche Bevollmächtigte, Zeugenbeistand oder Strafverteidiger sind. Die – über die Bande an den Mandanten gerichtete – Androhung des empfindlichen Übels „Fahrtenbuchauflage“ für den Fall der Verrats-Verweigerung ist bereits aus dieser Perspektive entbehrlich. Sie verursacht allein weiteren Beratungsbefarf beim Mandanten, mehr aber auch nicht.

Denn wenn der Mandant ein flüchtiger Fahrer gewesen sein sollte: Welches ist wohl das geringere Übel – die Fahrtbuchauflage oder eine Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis? Aber vielleicht hat die Ermittlerin auch nur geträumt. Die Akte jedenfalls haben wir mit Dank und ohne weiteren Kommentar zurückgesandt.

 

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Der General-Trickser und die Vorratsdatenspeicherung

Obwohl das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im März 2010 für verfassungswidrig erklärt hat, setzen fast alle Telekommunikationsanbieter die Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Bewegungsdaten illegal fort.

berichtet der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicher. Danach protokollieren Mobilfunk-Netzbetreiber trotz dieses Verbotes bis zu sechs Monate lang …

… in welcher Funkzelle in Deutschland welcher Nutzer mit seinem Handy angerufen hat, angerufen wurde, SMS versandt oder empfangen hat (Telefónica o2: 7-182 Tage, E-Plus: 90 Tage, T-Mobile: 30 Tage, Vodafone D2: 7-30 Tage). Auch welches Handy oder Smartphone man nutzt (IMEI-Nummer), wird teilweise gespeichert.

Es liegt auf der Hand, daß an diesen Daten auch die Ermittler ein nachdrückliches Interesse haben. An die Verkehrsdaten dürfen sie nicht mehr ran. Das heißt aber nicht, daß es keine Alternativen mehr gibt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München beispielsweise hat da eine schlaue Idee gehabt (Einen Link auf die gute Idee (PDF) findet sich in dem oben zitierten Beitrag des AK Vorratsdatenspeicherung. Ich traue mich nicht …)

Rückwirkende Verkehrsdaten dürfen nach dem Urteil des BVerfG vom 2.3.2010 nicht mehr erhoben werden. Das Gericht hatte den § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt; die Vorschrift ist daher nichtig. Und ohne Gesetz geht da gar nichts mehr. Dachte man. Bisher.

Die Idee der Bayern ist nun, die besagten Rechnungsdaten nach § 96, 97 TKG i.V.m. § 100g StPO heraus zu verlangen. Denn „Rechnungsdaten“ seien eben keine „Verkehrsdaten“. Und die Rechnungsdaten hatten die Verfassungsrichter nicht im Focus.

Also her damit, denkt sich die Münchener Generalstaatsanwaltschaft, und gibt ihren Reitern weitere Tips, wie man am besten an diese Daten kommt.

Sie mögen den Ermittlungs-Richtern, die die Beschlagnahme der Rechnungsdaten anordnen sollen, die Beschlüsse vorformulieren. Dabei solle man darauf achten, die Rechnungsdaten möglichst genau zu bezeichnen. Und auch eine Rechtsgrundlage dafür solle man dem Richter schon ‚mal aufschreiben, damit der nicht mehr großartig suchen muß. Die §§ 96, 97 TDK, 100g Abs. 1 StPO seien dazu ganz gut geeignet.

Garniert wird das Ganze mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß sich über die Rechnungsdaten sowohl die Funkzellendaten feststellen lassen, als auch eine Zielwahlsuche möglich sei.

Herzlichen Glückwunsch, kann man da nur sagen. Wenn so ein Rechtsanwalt arbeitet, muß er sich als Trickser und als Winkeladvokat bezeichnen lassen. Staatsanwälte dürfen das. Quod licet Iovi, non licet bovi. Oder wie heißt „Umleitung“ auf Lateinisch?

Daher hier nun zwei freundlich gemeinte Hinweise des Strafverteidigers:

1. Straftaten und Telefone sind nicht kompatibel.
2. Bei Prepaidkarten werden in der Regel keine Verkehrsdaten gespeichert.

8-)

Nach dem Motto „Das könnte Sie auch noch interessieren„:
Seriös besprochen wird das Thema Vorratsdatemspeicherung von Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller im beckblog, mit weiteren Hinweisen.

Bild: Hartmut910 / pixelio.de
 

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Der Antrag am Sonntag

Ich wurde bereits zum Pflichtverteidiger bestellt. Das reicht nicht. Deswegen habe ich heute (ja, Strafverteidiger arbeiten auch am Sonntag!) beantragt, dem Angeklagten einen weiteren Verteidiger zur Seite zu stellen. Aus der Begründung:

Die Bestellung eines zweiten Verteidigers ist hier insbesondere wegen des – als bekannt vorausgesetzten, und deswegen nicht weiter beschriebenen – ungewöhnlich hohen Umfangs des Aktenmaterials und des Prozeßstoffs (1.383 Zeugen, 291 Seiten Anklageschrift, 469 Band Akten) notwendig.

In einer ersten Plauderei vor ein paar Wochen hat der Vorsitzende Richter zu verstehen gegeben, daß er einen Verteidiger für ausreichend halte.

Schau’n wer mal, was das Oberlandesgericht dazu sagt, wenn er an seiner Haltung festhält.

 

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Fundstück: Sensibler Richter

Beim Einrichten eines neuen Arbeitsplatzes fiel mir dieses freundliche Schriftstück in die Hände.

Wer austeilt, muß auch einstecken können. Das gilt aber nur im begrenztem Umfang, wenn es sich um einen Richter handelt; die sind manchmal richtig empfindlich. Vielleicht liegt es aber auch daran, daß ein Dorfrichter es nicht gewohnt ist, wenn ein Verteidiger ihm auf Augenhöhe begegnen möchte. Oder war es der alte Ost-West-Konflikt?

 

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Anklagepaket zugestellt

Das Landgericht hat uns die Anklage zugestellt. Im Karton:

So wird es noch eine Weile aussehen, bis die elektronische Akte (auch) im Strafprozeß einen Platz finden wird.

Aber zumindest brauchen wir Strafverteidiger in diesem Verfahren die Anklage, deren Anlagen und auch die ganzen Ermittlungsakten nicht zu digitalisieren.

Denn diese Arbeit hat sich bereits die Staatsanwaltschaft gemacht, und zwar ganz ohne zerfieselte Regeln in der StPO, sondern einfach vor dem Hintergrund, daß der Verfahrensstoff anders nicht zu bewältigen gewesen wäre.

Ich wünsche den Brandenburgern, daß auch sie auf ihrem Weg auf die Datenautobahn flott voran kommen und vielleicht in Kürze die Hamburger von der Überholspur freundlich grüßen.

 

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Auf ganz besonderen Wunsch …

Man trifft sich immer zweimal. Danke für die Hilfe. :-(

 

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Kostenfalle für den Verteidiger

Unsere Kanzlei ist in Sachen „Kostenfallen“ bereits seit 2005 unterwegs. Nein, wir stellen keine Fallen, sondern wir verteidigen solche Leute, denen man vorwirft, betrügerisch  an das Geld anderer Leute herankommen zu wollen.

Ich muß sagen, wir (und auch andere Kollegen, die solche Verteidigungen betreiben) waren dabei auch recht „erfolgreich“. Jedenfalls ist es bislang zu keiner nennenswerten Verurteilung wegen Betruges gekommen, weil es eben kein Betrug ist. Jedenfalls erst einmal bis heute.

Zu solchen Verteidigungen gehören natürlich auch Selbstversuche. Ich habe mich mehrfach mit verbundenen Augen vor den Computer gesetzt, den Monitor mit dem „Gesicht“ zur Wand gedreht und dann die einschlägigen Seiten im Netz aufgesucht. In einigen Fällen habe ich mich sogar noch unter den Schreibtisch gesetzt und die Tastatur rückwärts von unten bedient.

Trotzdem: In allen Fällen habe ich den Hinweis auf die Kosten entdeckt und habe bislang auch noch keine Post von Inkassounternehmen bekommen.

Es scheint aber immer noch einige Unternehmen zu existieren, die wir noch nicht verteidigt haben. Sei es, weil sie noch keinen Besuch von der Staatsanwaltschaft bekommen haben, oder weil sie uns schlicht (noch) nicht kennen. So ein Unternehmen ist nun an uns herangetreten:

Ich habe dieses auf Altpapier gedruckte Schreiben sofort mit verschlossenen Augen in den Tresor unseres Serverraums gelegt, ihn abgeschlossen, mir meine Augenbinde angelegt und mich unter den Schreibtisch gesetzt.

Trotzdem, ich habe ihn entdeckt, den Kostenhinweis:

Ich räume ein, es ist nicht jedermanns Sache, die Augen aufzumachen, bevor man eine „rechtsgültige Unterschrift“ unter einen Auftrag setzt.

Aber es kann doch nicht Sache der Richter sein, dort „Trottelschutz“ zu gewähren, wie es der Kollege Siebers zutreffend nennt, wo man das Problem mit wenigen Grundschulkenntnissen schlicht vermeiden könnte.

Diese angeblichen Abofallen entsprechen ungefähr dem Niveau der Fallen, die ich als Indianer im Alter von 4 Jahren auf dem Hof der Gagfah-Siedlung  gestellt habe, in der meine Großeltern gelebt haben. Offenbar soll die Schwelle zur Strafbarkeit eben auf dieses Niveau abgesenkt werden.

Schau’n wir mal …

 

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