Kostenfalle für den Verteidiger

Unsere Kanzlei ist in Sachen „Kostenfallen“ bereits seit 2005 unterwegs. Nein, wir stellen keine Fallen, sondern wir verteidigen solche Leute, denen man vorwirft, betrügerisch  an das Geld anderer Leute herankommen zu wollen.

Ich muß sagen, wir (und auch andere Kollegen, die solche Verteidigungen betreiben) waren dabei auch recht „erfolgreich“. Jedenfalls ist es bislang zu keiner nennenswerten Verurteilung wegen Betruges gekommen, weil es eben kein Betrug ist. Jedenfalls erst einmal bis heute.

Zu solchen Verteidigungen gehören natürlich auch Selbstversuche. Ich habe mich mehrfach mit verbundenen Augen vor den Computer gesetzt, den Monitor mit dem „Gesicht“ zur Wand gedreht und dann die einschlägigen Seiten im Netz aufgesucht. In einigen Fällen habe ich mich sogar noch unter den Schreibtisch gesetzt und die Tastatur rückwärts von unten bedient.

Trotzdem: In allen Fällen habe ich den Hinweis auf die Kosten entdeckt und habe bislang auch noch keine Post von Inkassounternehmen bekommen.

Es scheint aber immer noch einige Unternehmen zu existieren, die wir noch nicht verteidigt haben. Sei es, weil sie noch keinen Besuch von der Staatsanwaltschaft bekommen haben, oder weil sie uns schlicht (noch) nicht kennen. So ein Unternehmen ist nun an uns herangetreten:

Ich habe dieses auf Altpapier gedruckte Schreiben sofort mit verschlossenen Augen in den Tresor unseres Serverraums gelegt, ihn abgeschlossen, mir meine Augenbinde angelegt und mich unter den Schreibtisch gesetzt.

Trotzdem, ich habe ihn entdeckt, den Kostenhinweis:

Ich räume ein, es ist nicht jedermanns Sache, die Augen aufzumachen, bevor man eine „rechtsgültige Unterschrift“ unter einen Auftrag setzt.

Aber es kann doch nicht Sache der Richter sein, dort „Trottelschutz“ zu gewähren, wie es der Kollege Siebers zutreffend nennt, wo man das Problem mit wenigen Grundschulkenntnissen schlicht vermeiden könnte.

Diese angeblichen Abofallen entsprechen ungefähr dem Niveau der Fallen, die ich als Indianer im Alter von 4 Jahren auf dem Hof der Gagfah-Siedlung  gestellt habe, in der meine Großeltern gelebt haben. Offenbar soll die Schwelle zur Strafbarkeit eben auf dieses Niveau abgesenkt werden.

Schau’n wir mal …

 

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Strafrecht, Strafverteidiger veröffentlicht.

38 Antworten auf Kostenfalle für den Verteidiger

  1. 1
    Name(erforderlich) says:

    Unmengen Selbstständiger kennen natürlich diese Schreiben in immer gleicher oder ähnlicher Aufmachung. Die meisten Wissen eben auf, dass es sich dabei um „Angebore“ handelt und legen diese Schreiben entsprechend im Ordner „Rund“ ab. Wer allerdings solche Schreiben verschickt, versteckt seinen Kostenhinweis aus genau einem Grund,
    er will bescheißen.
    Der Empfänger soll eben genau nicht merken, dass er ein Abo abschließt. Aus diesem Grund wählt der Absender eben auch einen Stil und eine Aufmachung, die stark eine behördlichen Schreiben ähnelt. Ob das dann strafrechtlich relevant ist, mag auf einem anderen Blatt stehen. Man will die unbedarften erwischen, es sind eben keine Trottel, Grundschüler oder Indianer spielende Kinder, sondern vielleicht Existenzgründer die möglicherweise (auch aus zeitlichen Gründen) anderes um die Ohren als jedes Kleingedruckte durchzulesen.

  2. 2
    Tilman says:

    Sie sollten auf die zweite Seite, dort Punkt 4 schauen. Es kostet 956,40.

  3. 3
    Zivilrechtler says:

    Ich würde bei den Kostenfallen hinsichtlich des Trottelschutzes schon zwischen Selbständigen/ Gewerbetreibenden und dem Privattrottel unterscheiden wollen. Bei den Selbständigen gebe ich Ihnen vollkommen recht. Anders bei den Privaten: Bei den typischen 96€-Kostenfallen im Internet mag es zwar so sein, dass man die in 2-Punkt Schriftgröße in dunkelgrauer Schrift auf hellgrauem Hintergrund angezeigten Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit hätte lesen können, wenn man sich zunächst durch die datschschutzrechtlichen Hinweise gekänpft hätte, aber in der Gesamtschau kommt es den Betreibern doch darauf an, dass der User einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht und dafür eine eher formale, um nicht zu sagen völlig wertlose Gegenleistung erhält. Der Betreiber täuscht ganz gewaltig. Und er täuscht voll automatisiert. Mit einer Internetseite, in der die größte Arbeit darin steckt, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und strafrechtlicher Verfolgung vorzubauen, werden tagtäglich abertausende Euro ergaunert. Am besten finde ich die Drohnung gegen minderjährige Kinder und Forderung von Schadensersatz,sie hätten ihrerseits einen Betrug begangen, weil sie ein Geburtsdatum angegeben haben, mit dem sie volljährig erscheinen. Klar, fomal ein Betrug, da ansonsten der Kostenfallenbetrüger kein Vertrag mit dem Minderjährigen abgeschlossen hätte. Aber den Staatsanwalt möchte ich sehen, der deswegen ein 14-jährigen anklagt.
    Ich halte Sie, Herr Hoenig, für einen fähigen und kompetenten Verteidiger. Aber ich wünsche mir, dass die Betreiber von den Internetkostenfallen wegen Betruges verurteilt werden.

  4. 4
    dw says:

    Es ist völlig unklar, auf was sich die 39,irgendwas € beziehen (einmalig? Jahr? Monat?). Es sieht aber so aus, als wäre es der Gesamtpreis.
    Erst im Kleingedruckten hintenan sind die Mindestkosten von 956,-€ vermerkt – und so etwas fällt für mich als Laien schon unter Betrugsversuch.

  5. 5
    jdk says:

    @dw: Ja, es ist missverständlich und das wohl absichtlich. Aber jeder Kaufmann sollte (muss!) erkennen können, dass es sich um monatlich 39,85 Euro handelt.

  6. 6
    klabauter says:

    @dw und Tilman:
    „mtl.“…39,85 ?

    Weshalb ein seriöses Unternehmen erst unter der Überschrift „Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung“ das Entgelt nennen muss und weshalb man etwas Unbedarfte, die das überlesen, als Trottel bezeichnen muss, erschließt sich mir nicht.

    Strafrecht schützt eben auch Dumme und Schwache vor rücksichtslosen Layout-Cleverles und ihren Inkassotruppen.

    Und letztlich wird man immer am Einzelfall der Gestaltung solcher Eintragungsdienste/Gratis-Software-aber-trotzdem-bezahl-Abos/Guthabensmitteilungen der „Bezirkskasse Süd“, bei der man dann unter 0900 anrufen darf, prüfen müssen, ob die Schwelle zum Betrug erreicht ist oder nicht.

  7. 7
    Moritz says:

    Es ist vollkommen richtig, die Verfasser derartiger Schreiben in Strafprozessen fachgerecht zu verteidigen und dort die Meinung zu vertreten, dass das Verhalten nicht strafrechtlich relevant sei. Weswegen man allerdings die Opfer (unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung wird man sie als solche ansehen können) derartiger Geschäftsmodelle noch mit so einem Blog-Beitrag verhöhnen muss, erschließt sich mir nicht. Freuen Sie sich einfach, dass Sie noch nicht reingefallen sind, aber glauben Sie doch nicht, dass man sie nicht auch austricksen könnte. Das ist einfach nur überheblich.

  8. 8
    arno nym II says:

    Ich dachte immer (als strafrechtlicher Laie), die Täuschung läge darin, die Gegenleistung als irgendwie sinnvoll und/oder nützlich darzustellen. „Gewerbeauskunft Zentrale“ suggeriert ja förmlich eine große Verbreitung und damit einen (vermutlich tatsächlich fehlenden) Nutzen für den Gewerbetreibenden.

  9. 9
    Sven says:

    http://www.kanzlei-hoenig.info/letzte-mahnung-vor-ubergabe-an-das-inkassoburo

    „Aber es kann doch nicht Sache der Richter sein, dort “Trottelschutz” zu gewähren, wie es der Kollege Siebert zutreffend nennt, wo man das Problem mit wenigen Grundschulkenntnissen schlicht vermeiden könnte.“

  10. 10
    Goo.gl says:

    @dw & jdk:
    Ich stimme überhaupt gar nicht mit der Meinung überein, die Carsten in seinem Beitrag vertritt, aber in der von ihm eingekreisten Stelle steht eindeutig „Marketingbeitrag mtl. zzgl. Ust: EUR 39,85.“
    Das „mtl.“ die Abkürzung für „monatlich“ ist, _sollte_ meiner Meinung nach zumindest unter Gewerbetreibenden als bekannt vorausgesetzt werden können. Insofern verstehe ich die Aufregung um den Betrag nicht.

  11. 11
    Hans says:

    Peinlicher Beitrag, Herr Hönig. Ganz wirklich, und ohne monatliche Gebühr.

  12. 12
    PH says:

    Auch in diesem Beispiel sind die Kosten zwar aufgeführt, aber doch – mit Sicherheit bewusst – an nicht so klarer Stelle. Kosten unter dieser Überschrift sind doch eher überraschend.

    Und ein Pauschalurteil über trottelige Nutzer abzugeben ist schon gewagt. Das berücksichtigt nicht die Tricks mit unterschiedlichen Links (Startseite und Deep Links) zu arbeiten oder die Kosten unter noch mehr Text in kleiner Schrift aufzuführen. Solche Methoden sind nach meiner Meinung nach bewusst gewählt. Ehrliche Anbieter machen deutlich, was ihre Arbeit / Leistung kostet.

    Davon abgesehen gibt es weiter die Tricks mit Schreiben zu arbeiten, die staatlichen Stellen, seriösen Anbietern, etc. sehr ähnlich zu sehen. Auch die Methode, um Korrektur der Daten zu bitten, deutet ersteinmal nicht auf ein Angebot hin. Ich bin der Meinung, dass auch dieser Weg bewusst gewählt wird.

  13. 13
    Rasti says:

    Ich denke auch, dass der Straftatbestand des Betrugs hier nicht wirklich greift.

    Allerdings wird wohl niemand ernsthaft in Abrede stellen, dass es sich hier um eine höchst unredliches und verwerfliches Gewerbe handelt. Deswegen ist hier der Gesetzgeber gefragt, einen passenden Straftbestand zu formulieren und ins StGB aufzunehmen …

  14. 14
    tapir says:

    @Sven: Sehr guter Beitrag :-) Damit wäre auch alles gesagt …

  15. 15
  16. 16
    RA Splendor says:

    Lieber Kollege Hoenig, da hat Ihnen wohl Ihr erkenntnisleitendes Vorinteresse ein bißchen den Blick auf die Wahrheit verstellt! Vereinfacht: Wes Brot ich eß, des Lied ich sing.

  17. 17
    Marco says:

    Ich muss mich dem Kollegen Splendor (und anderen kritischen Stimmen zum Blogeintrag) anschließen.

    Natürlich gehört zum Betrug immer jemand, der sich betrügen lässt. Aber wenn die Preisangabe in der Absicht, sie möge überlesen werden, versteckt wird (und daran habe ich in dem größten Teil dieser Fälle keinen Zweifel — es mag Ausnahmen geben, auch wenn mir im Moment die Phantasie für ein redliches Motiv der versteckten Preisangabe fehlt) und sie dann tatsächlich überlesen wird, dann ist der Tatbestand dr Täuschung m.E. erfüllt und entfällt auch nicht deshalb, weil die Täuschung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können.

    Oder legalisieren wir jetzt auch Taschendiebstahl, weil die Leute ja auf ihren Geldbeutel acht geben könnten, oder ist ein Autodiebstahl kein solcher mehr, wenn der Wagen unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel kurz aus den Augen gelassen wird?

    Wer es darauf anlegt, bei besonders leichtgläubigen Naturen einen Irrtum hervorzurufen, kann sich m.E. nicht darauf berufen, er habe ja nicht getäuscht, weil jemand, der nicht so leichtgläubig ist, die Täuschungshandlung durchschaut hätte und dem Irrtum deshalb nicht erlegen wäre.

  18. 18
    A.N. says:

    Beide Ansichten zur Täuschung sind juristisch vernünftig begründbar, vor dem Hintergrund des Schutzes des exquisit Dummen im Strafrecht spricht aber einiges gegen CRHs Ansicht. Aber warum diese Welle auf dem Rücken des Rechtsempfindens der juristisch teilweise nicht ausgebildeten Mehrheit? Darf nur Herr Vetter sein Blog zur Mandantenacquise – die hier ja zudem nur am eigenen Beispiel aus aktuellem Anlass stattfindet – nutzen? Ein bisschen mehr Abstand und Gelassenheit täte manchem hier gut.

  19. 19
    mareike26 says:

    Vertraege mit den ueblichen Abofallen, bei denen die Kostenhinweise im Kleingedruckten stehen bzw. nicht gut sichtibar sind, sind nichtig, der Verbraucher muss nicht zahlen.
    Warum diese Portale, die zum Beispiel eigentlich kostenlose Software wie den Firefox-Browser anbieten, es trotzdem weiter versuchen? Weil wenige wissen, dass sie den ganzen Mahndrohmuell im Papierkorb versenken koennen. Die Abzocker moegen ja gerne mit dem juengsten Gericht drohen, vor Gericht wagt sich aus gutem Grund aber keiner.

    Was die ueblichen Abofallen-Abzocker angeht:
    Doch, dieses Gesindel gehoert vor Gericht. Per Google Landing Page mit „kostenlos“ zu werben und dann den Preis in den AGb verstecken ist imho durchaus Betrug. Ebenso ist es Betrug, kostenlose freie Software in kostenpflichtigen Portalen anzubieten.

    Das mag bei den Branchenbuechern anders sein, aber dieses Gebaren wurde jedenfalls vom LG Duesseldorf als unlauter angesehen.
    Hier ein bisschen Lesematerial:
    http://www.antispam.de/wiki/FAQ:_Verhalten_bei_%22Gratis%22-Abo-Abzocke
    http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Gericht-bremst-Abzocke-im-Internet-aus-id5726721.html
    http://openjur.de/u/30739-10_c_221-08.html

    Und auch aus den Vertraegen mit der Gewerbe-Eintragszentrale kommt man als Unternehmer in aller Regel wieder raus.

  20. 20
    JJPreston says:

    Das einzige, das ich aus diesem Beitrag gelernt habe: In der Kanzlei Hoenig scheint man genug Zeit zu haben, solche Dinger von Anfang bis Ende durchzulesen. Im Kontrast zu Menschen, die arbeiten. ^^

  21. 21
    Moritz says:

    @A.N.
    Um einen Mörder als Mandanten zu akquirieren, muss man nicht dessen Tat gutheißen oder verharmlosen…

    Und wer meint, der Vergleich hinkt: Herr Hoenig behauptet nicht, dass er Personen verteidigt hätte, denen zu Unrecht vorgeworfen wurde, Briefe wie den oben gezeigten überhaupt versandt zu haben.

  22. 22
    Bon says:

    Wenn 100 % der Personen, die einen bestimmten Vertrag abeschließen, ihn nie abgeschlossen hätten, wenn ihnen die Kostenfolge bekannt gewesen wäre, dann muss man wohl zwingend von einer gewollten Täuschung ausgehen.

    Wer als Rechtsanwalt gewerbsmäßig tätige kriminelle Banden bei der Fortführung ihrer Tätigkeit unterstützt und damit ehrlichen Menschen Schaden zufügt, sollte sofort seine Zulassung abgeben.

    Schließlich muss ihm als Organ der Rechtspflege klar sein, dass es nicht gesellschaftlich wünschenswert ist, wenn mit seiner tatkräftigen Unterstützung das stetige gegenseitige Bescheißen zunehmend als neue deutsche Tugend gefeiert wird.

    Der „ehrbare Kaufmann“ wird irgendwann nur noch in Geschichtsbüchern vorkommen.

  23. 23
    RA Müller says:

    Seit wann scheitert ein Betrug daran, daß man ihn durchschauen kann? ;)
    Geht man davon aus, daß die Schreiben bewußt in einer Weise gefaßt sind, daß der Kostenhinweis überlesen wird, indem die sonstige Gestaltung einen gegenteiligen Eindruck erweckt (oder einen anderen Leistungszweck suggeriert), steht der Annahme eines Betruges nur noch wenig im Weg. Der entsprechende Nachweis dürfte indes eher schwierig sein…

  24. 24
    Mist says:

    Ich freue mich über die Nachricht des werten Kollegen.

    Schließlich ist Erfreuliches daraus zu entnehmen: den Betreibern der Gewerbeauskunftszentrale wird der Prozess gemacht. Egal wie das Verfahren letztendlich ausgehen wird – allein die Strafverfolgung ist ein gutes und richtiges Zeichen (auch wenn eine Verurteilung natürlich wünschenswert wäre).

  25. 25

    Das sind aber aufgeregte Kommentare. Dabei finde ich die Formulierung zum „Trottelschutz“ so schön. Etwas anderes ist es nämlich nicht. Da hilft kein Gesülze. Nebenbei: Erfolgreich eingeklagt kriegen die Jungs/Mädels ihre Forderungen idR ohnehin nicht. Und bevor man etwas ausfüllt, unterschreibt und zurückfaxt – sollte man es bei dem Aufwand nicht einfach noch mal lesen? Ein klein wenig? Und ein ganz primitives Steuerbürger-Argument: Hat die StA nichts Besseres zu tun, Verbrecher jagen zum Beispiel? :-)

  26. 26
    PH says:

    Wenn man bedenkt, welche Zahlen man bei Gelegenheit hinsichtlich „Abofallenabzocke“ lesen kann, scheint das ein lohnendes Geschäft zu sein. Zivilrechtlich sind es auch häufig wiederkehrende Anwälte und Inkassobüros, die für diese Firmen tätig werden, so jedenfalls mein Eindruck.

    Und – das wurde bereits oben geschrieben – wichtig ist auch, dass es keine oder wohl nur unwesentliche zivilrechtliche Verfahren gibt, in denen der Anspruch zugestanden wurde.

  27. 27
    Moritz says:

    Zu den Verfassern des o.g. Schreibens:
    LG Düsseldorf: Urteil vom 15.04.2011 – 38 O 148/10, BeckRS 2011, 08865
    Scheint die nicht zu stören…

  28. 28
    RA HB says:

    Anderer Ansicht: ICH

    Ich hoffe der Mandant wird eine saftige Strafe erhalten. Weitere „Kraftausdrücke“ spar ich mir bei dem Kundenstamm. Der Vorsatz die Geschäftigkeit im Betrieb oder eine Unvorsichtigkeit einer neuen Sekretärin auszunutzen etc. , der hinter diesen Schreiben steckt ist für wirklich jeden vollkommen ersichtlich. Sonst hätte der Mandant keine probleme den Preis groß auf die erste Seite zu setzen.

    P.s.: Nein ich selbst bin noch nicht auf diese Firmen hereingefallen, finde das seit Jahren bestehende „Geschäftsmodell“ aber durchaus strafwürdig.

  29. 29
    Tilman says:

    @28: die passen das Schreiben immer wieder an. Deshalb steht ja in dem o.a. Fall der tatsächliche Preis in der zweiten Seite.

  30. 30
    Tourix says:

    Wenn man davon ausgeht, dass die Betreiber genauso intelligent sind wie die Leute die ungelesen einfach quitieren, dann kann es zwangsläufig kein Betrug sein ;-)

  31. 31
    A.N. says:

    Ein mehr als fragwürdiges Geschäftskonzept bedeutet leider nicht, dass man die herkömmliche und durchaus nicht völlig unsinnvoll gewachsene Betrugs- bzw. Irrtumsdogmatik ignorieren kann.

  32. 32
    peter says:

    am besten hat mir hier der spruch „ordner rund“ gefallen, bei uns ist das „ablage rund“. aber mal ehrlich das „geschäftmodell“ scheitert doch regelmäßig schon an 305 oder ?!

  33. 33
    Tom says:

    Ich fürchte, Herr Hönig, hier haben einige Ihren Humor und Ihre Ironie nicht verstanden.

    Schade. ;)

  34. 34
    Kommentator says:

    Zitat: „Aber es kann doch nicht Sache der Richter sein, dort ‚Trottelschutz‘ zu gewähren[…]“ usw., usf.
    Meine Meinung: Es ist vermutlich auch ebenso nicht „Sache der Richter“, „Trottelabzockerschutz“ (meine Formulierung) zu gewähren.

    Klar ist: Ihnen (und allen ebenso hellwachen und erwachsenen Blogconnaisseuren, und mir sowieso nicht) passiert „sowas“ nicht.* (Siehe Disclaimer unten.)

    Wenn aber irgendein Taschendieb einem Ihrer Kinder oder Ihren Eltern oder Ihren bei der GAGFAH mietenden Großeltern (oder einer aufgeregt um die Kinder herumhühnernden Nachbarin oder Kollegin – oder wer auch immer Ihnen nahesteht, ich weiß es nicht, es interessiert mich nicht und geht mich auch nichts an) das Taschengeld, das Portemonnaie, das Mobiltelefon oder sonstwas aus der Jacke klaut, weil das Kind oder der Elternteil oder wer auch immer kurz unaufmerksam war:
    Verteidigen Sie den Taschendieb dann mit dem Argument, dass den beklauten „Trotteln“ eben kein Schutz zu gewähren sei? Setzen Sie sich dann vor Gericht unter den Tisch, um zu zeigen, dass Ihnen das nicht passiert wäre?

    *Disclaimer: Wenn die sog. „Abofallen“ immer nur juristisch gebildeten Personen resp. ausgewachsenen Geschäftsleuten „zustießen“: OK. Aber die Realität dieser sog. „Abofallen“ ist in der Gesamtschau, nur so meine Vermutung, eine andere.

    PS: Den Humor habe ich verstanden – „lustig“.

  35. 35
    Pandur2000 says:

    Kurz gesagt: Wer nach Kosten sucht, der findet dann auch. Wer aber nach kostenlosen Angeboten sucht, gezielt auf solche Seiten geleitet wird und dann nicht noch Kleingedrucktes liest – der ist gewiss kein Trottel. Entweder finde ich die Ironie nicht oder Ihr Artikel ist reichlich daneben.

  36. 36
    Alexandra Braun says:

    Aber heißt der liebe Kollege nicht SieberS? :-)
    (Da sieht man, wie aufmerksam manch eine liest) :)

      Das war meine Retourkutsche dafür, daß er meinen Nachnamen mal mit „ö“ geschrieben hat. ;-)
      Fixed! Thx.
  37. 37
    Jan says:

    @28
    Insoweit eine Sekretärin die Vollmacht hat, namens und im Auftrag des Chefs, eine rechtsgültige Unterschrift abzugeben. Nun ja, entweder taugt die, offensichtlich des Lesen nicht mächtige, Sekretärin nix oder der Chef sollte die Verteilung der Kompetenzen ETWAS überdenken.

    Über diesen Trottelschutz rege ich mich seit Jahren auf. Nur, weil alle auf bunte Bildchen klicken und einfach mal nur noch zum lesen zu dämlich sind, werden andere als Betrüger bezeichnet.
    Auf keinem Fahrzeug steht groß der Preis auf der Motorhaube. Muss man schon näher ran, das Preisschild lesen. WENN man lesen kann.

  38. 38
    Granado says:

    @Mist 24, RA HB 34
    Ist aber schon klar, dass die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nicht Auftraggeber (Mandant) ist, sondern sich als Auftragnehmer versucht (beim ungeeigneten Kunden)?