Strafverteidiger

Zu Wasser, zu Land, in der Luft

Ein befreundeter Kollege (1/4) bietet an:

…  bundesweit tätig, ich komme zu Ihnen mit PKW, Motorrad, Bahn, Flugzeug oder Schiff, wenn es sein muss

Ich hätte da noch eins draufzulegen:

Bild: © sportograf

 

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Der Brief des Richters an den Verteidiger

Auf der Mailing-Liste der Rechtsanwälte reklamierte ein junger Kollege das Schreiben eines Richters in einer Bußgeldsache. Der Verteidiger hatte ergänzende Akteneinsicht beantragt und daraufhin Post vom Bußgeldrichter erhalten:

… dass sich die Akte seit der letzten Akteneinsicht nicht wesentlich verändert hat. Einer neuerlichen Akteneinsicht bedarf es daher nicht.

Der Kollege argwöhnte, der Richter verweigere ihm zu Unrecht die Akteneinsicht, und er machte sich Gedanken, wie er am besten die Interessen seines Mandanten durchsetzen könne. Dazu befragte er die Schwarm-Intelligenz der Anwaltsliste:

Reicht das für einen Ablehnungsantrag aus? Seit wann entscheidet denn der Richter, ob und wann eine Akteneinsicht erforderlich ist??

Da ich mich nun seit vielen, langen Jahren auch auf den Fluren der Bußgeldgerichte herumgetrieben habe, wollte ich dem Kollegen ein wenig weiterhelfen:

Die Verkehrsrichter sind manchmal ungewollt etwas ruppig; wenn ich als Richter so einen Mist permanent bearbeiten müßte, wäre ich es wohl auch.

Was Ihnen der Richter eigentlich mitteilen wollte … ich übersetze es mal:

Lieber Verteidiger, lieber Kollege,

ich weiß, daß es für uns beide eine ganze Menge schöne Beschäftigungen gibt, denen wir viel lieber nachgehen würden, als uns über dieses bedeutungslose Zeug zu streiten. Zum Beispiel ein Biergarten- oder Baggerseebesuch. Leider muß ich hier in diesem vorsintflutlichen Amtsgericht meine Brötchen verdienen und kann nicht mit Ihnen gemeinsam den sonnigen Nachmittag verbringen.

Aber damit wenigsten *Sie* die Gelegenheit haben, sich ein Eis zu kaufen und sich in den Park zu setzen, möchte ich Ihnen mitteilen, daß sich seit Ihrer letzten Akteneinsicht nichts Relevantes getan hat. An meinen langweiligen Dezernatsverfügungen haben Sie ganz bestimmt kein Interesse.

Vergessen Sie die doofe Akte und gehen Sie mit Ihrer Mitarbeiterin ins Kino oder so. Denken Sie dabei an mich armen Schlucker, der hier im Altbau an einem Plastiktisch vor sich hinbrüten muß.

Ich wünsche Ihnen eine entspannte Zeit und freue mich, Sie demnächst in der Hauptverhandlung begrüßen zu dürfen. Wenn der Termin nach Ihrem ausfällt, haben wir vielleicht Gelegenheit für eine Tasse Caffè beim Italiener gegenüber.

Bis bald und freundliche, kollegiale Grüße
Ihr auf Ihren Job neidischer Kollege, Richter am Amtsgericht.

Liebe mitlesende Ordnungswidrigkeitenrichter, liege ich mit meiner Übersetzung nicht richtig? :-)

 

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Die Kavallerie im Kino

Ulanenregiment König Wilhem I. (2.Württ.) Nr. 20 - via Wikipedia

Ein wenig Besserwisserei am Donnerstag Vormittag.  Spiegel Online (SPON) berichtete:

Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen die Streaming-Seite kino.to.

Und weiter:

Ihnen wird die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen.

Dazu zwei Anmerkungen.

Es ist nicht die Staatsanwaltschaft (StA), sondern die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA), die hier von Dresden aus die Ermittlungen leitet. Wenn die StA die Kavallerie der Justiz ist, handelt es sich bei der GenStA um deren Gardekorps.

Von sich selbst behauptet die Dresdener GenStA:

Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt sachsenweit gewichtige Fälle und bedeutende Sachverhalte der Organisierten,- Umwelt,- und  Wirtschaftkriminalität und der Korruptionsstraftaten. Zur Strafverfolgung werden unter einem Dach Staatsanwälte, Polizisten, Wirtschafts- und Buchhaltungsfachkräfte sowie bei Bedarf Spezialisten anderer Ressorts gebündelt.

Man sieht also schon daran, welchen (Un)Wert die Strafverfolger der (ehemaligen) Seite kino.to und ihren (ehemaligen) Betreibern beimißt: Das ist aus der Sicht der Ordnungshüter kein Mädchenfußball mehr. Diese Information schien der Spiegel-Autor für nicht relevant zu halten.

Bleibt der Vorwurf – Bildung einer kriminellen Vereinigung, ein aufschlußreicher Hinweis auf die Bedeutung des Falles für die Ermittler.

Dieser § 129 StGB, aus dem dieser Begriff stammt, ist eine besondere Norm, die mit allerlei qualifizierten Kompetenzen verbunden, die das Strafprozeßrecht den (General-)Staatsanwaltschaften zur Verfügung stellt.

Auch der Kreis der möglichen Täter (Beschuldigten) erweitert sich sprunghaft im Verhältnis zur „Bande“ und deren „Gehilfen“.

Die Aktionen am gestrigen Mittwoch sind also auch insoweit kein Spiel auf einem Kindergeburtstag.

Alles in Allem ist erkennbar, daß hier ein recht großes Geschütz aufgefahren wurde.  Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, daß die Zahl der Ansatzpunkte für eine engagierte Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf ebenso sprunghaft gestiegen sind.

Auf das nun folgende Katz-und-Maus-Spiel bin ich gespannt. 8-)

 

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Gedanken zum Sonntag

Mal angenommen, die Staatsanwaltschaft legt nicht nur – wie angekündigt – die Revision ein. Sie begründet sie auch.

Weiter angenommen, der Bundesgerichtshof hebt daraufhin das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verweist es an eine andere Strafkammer. Optimistisch, wie ich bin, nehme ich weiter an, daß die „neue“ Strafkammer mit diesem Verfahren nicht überfordert ist.

Und wenn sich Herr Kachelmann dann auch noch einen anderen Verteidiger sucht, könnte es doch noch was werden mit einer qualitativ hochwertigen Begründung des erneuten Freispruchs.

Denn das, was in der Kombination „SEIDLING – OLTROGGE – SCHWENN“ herausgekommen ist, hat durchaus noch reichlich Optimierungspotential.

 

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Deutsche raus den Coffeeshops!

Hollands konservative Regierung in Den Haag diskriminiert deutsche Kiffer, berichtete ntv am Samstag.

Ausländer dürfen künftig in den niederländischen Haschisch-Kneipen nicht mehr bedient werden. Damit will die konservative Regierung in Den Haag dem Drogentourismus das Wasser abgraben.

Es könnte also zu Engpässen kommen. Bei den deutschen Strafverteidigern.

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Das Vorstrafenregister im Taschenbuchformat

Das Urteil umfaßt 6 Seiten.

Seite 1 zeigt das Landeswappen und die Namen der Beteiligten (Angeklagter, 3 Richter, Staatsanwalt und Verteidiger).

Seite 2 lautet:

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und die eigenen notwendigen Auslagen.

Es folgen knapp die (beiden) angewendeten Vorschriften und dann beginnt die Begründung. Ein Satz zum Beruf und zum derzeitigen Einkommen.

Es folgt eine vierseitige Auflistung mit den Worten: Ausweislich des Bundeszentralregisters vom 10.02.2011 ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Solche „Romane“ im Register sind eher selten. Vor allem bemerkenswert ist, daß sich die Vortaten allesamt auf dem selben – niedrigen – Niveau bewegten.

Aber selbst vor diesem Hintergrund ist die (rechtskräftige) Verurteilung zu 85 Tagessätzen ein aus Sicht des Mandanten zufrieden stellendes Ergebnis. 8-) Vor allem wichtig: Die noch offene Bewährungsstrafe wird nun auch nicht vollstreckt werden. Das war keine ganz triviale Verteidigung …

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Einführung in die Strafverteidigung – die Berliner Praxis

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. informiert in ihrem Newsletter an die Mitglieder, daß bei Interesse die Veranstaltungsreihe „Einführung in die Strafverteidigung – die Berliner Praxis“ wieder aufgelegt werden soll:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im vergangenen Jahr haben wir nach einigen Jahren Pause die Veranstaltungsreihe „Einführung in die Strafverteidigung – die Berliner Praxis“ wiederbelebt. Die Veranstaltung fand in drei Blöcken zu den Themen

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren,
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung und
  • Verteidigung bei Untersuchungshaft

statt.

Die Veranstaltung richtet sich vorwiegend an junge Kolleginnen und Kollegen und soll einen Überblick über die Verteidigung in den Verfahrensabschnitten unter besonderer Berücksichtigung der Berliner Praxis bieten.

Bei entsprechendem Interesse würden wir die Veranstaltung auch in diesem Jahr anbieten. Wir bitten daher Kolleginnen und Kollegen uns mitzuteilen, ob ein Interesse an der Veranstaltung besteht. Bei entsprechender Anzahl potentieller Teilnehmerinnen und Teilnehmer würden wir die Veranstaltung organisieren.

Die Höhe der Kosten für die Teilname an dieser Veranstaltungsreihe (und allen anderen Fortbildungsveranstaltungen) orientierte sich in der Vergangenheits stets an der Leistungsfähigkeit von Berufseinsteigern. Noch geringer sind übrigens die Kosten für Mitglieder der Vereinigung. ;-)

Bei Interesse bitte eine eMail an die Berliner Strafverteidiger.

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