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Strafverteidiger
Abgenickt – mit oder ohne Augenmaß?
Es gibt Richter, mit denen es Freude macht, sich zu streiten, wenn der Streit auf hohem Niveau und sine ira et studio – ohne Zorn und Eifer – ausgetragen wird. Das war vergangene Woche vor dem Amtsgericht der Fall.
Die Wünsche der Verteidigung auf dezidierte Aufklärung des Sachverhaltes stieß nicht auf Gegenliebe beim Richter, der das Verfahren eigentlich schnell zu Ende bringen wollte. Nach drei Terminen zeichnete sich ab, daß ein weiterer erforderlich ist, weil die Verteidigung auf den ausgebliebenen Zeugen nicht verzichten wollte. Das war durchaus ein Anlaß für den Richter, einen dicken Hals zu bekommen. Nun, Verteidiger sind nicht dazu da, um sich beim Gericht beliebt zu machen.
Die Stimmung wurde auch nicht besser, als es dann auch noch Probleme gab, innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 229 StPO) einen Termin für die Fortsetzung zu finden. Also wurde ein „Brückentermin“ (andere Bezeichnung: Schiebetermin) vereinbart, zu dem dann ein anderer (nicht informierter) Verteidiger erscheint und das Gericht ein paar Urkunden verliest. Nach diesem Termin kann es dann „normal“ weiter gehen.
Dies ist durchaus üblich, wenn verhindert werden soll, daß die gesamte Verhandlung „platzt“ und wieder bei Null angefangen werden muß.
Nun wollte der Angeklagte aber wegen der Vorlesestunde nicht wieder 150 km durch die Republik reisen. Zumal er einerseits selbst des Lesens mächtig war und zum anderen seinen Strafregisterauszug wohl auswendig singen konnte, auch wenn dieser ein wenig länglich war.
Ich habe daher darum gebeten, ihm nachzulassen, nicht zu dem Schiebetermin erscheinen zu müssen. Erwartungsgemäß wies der Staatsanwalt aber darauf hin, daß dies wegen der Grenze des § 233 StPO wohl eher nicht ginge. In unserem Fall hat der Angeklagte, wenn es denn zur Verurteilung kommen sollte, mit deutlich mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe zu rechnen.
Der Richter nahm den Hinweis gelassen entgegen. Er lud die Beteiligten – auch den Angeklagten – mündlich und belehrte ihn, daß auch ohne ihn verhandelt werden könne, wenn er nicht zu dem Termin erscheine. Mir gegenüber erfolgte noch ein kurzes Nicken mit dem Kopf, dann wurde die Verhandlung bis zum Brückentermin unterbrochen.
Nun weiß ich gar nicht, was ich aus dieser Sache machen soll. Denn erscheint der Mandant nicht, könnte es sein, daß wir es hier mit einen überaus freundlichen Revisionsgrund zu tun bekommen (BGH 2 StR 638/89; 5 StR 120/88, 2 StR 519/86). Das sind zwar alles alte Schätzchen, aber noch heute gilt: Wenn das Gericht dem Angeklagten den Eindruck vermittelt hat, es sei mit seiner Abwesenheit einverstanden, fehlt es an zumindest einer Voraussetzung – die Eigenmächtigkeit – für die Möglichkeit, nach § 231 II StPO auch ohne den Angeklagten verhanden zu dürfen.
Nicht ganz einfach das …
Bild: adacta / pixelio.de
Das lawblog und die ARAG
Wie alle anderen Rechtsanwälte leben auch Strafverteidiger von den Zahlungen ihrer Mandanten. Es handelt sich bei diesen Geldgebern aber nicht in allen Fällen um die „Stützen unserer Gesellschaft“. Teilweise stammen die Honorare von recht dunklen Gestalten. So sorgen beispielsweise (Tot)Schläger, Erpresser, Betrüger und sonstige Wirtschaftskriminelle dafür, daß die Kanzleien mit strafrechtlichem Schwerpunkt überleben und die Kollegen dazu beitragen können, daß der Rechtsstaat funktioniert.
Udo Vetter, ein Strafverteidiger aus Düsseldorf, hat zu den oben genannten Finanziers seiner Kanzlei einen weiteren Partner gefunden. So berichtete gestern die Wirtschaftwoche:
Der Düsseldorfer Anwalt Udo Vetter betreibt das Lawblog, eines der renommiertesten Blogs in Deutschland. Nun geht er eine Kooperation mit der Arag Versicherung ein. Und könnte von den Einnahmen aus dem Deal durchaus leben.
Ich freue mich für Udo Vetter, daß er für sich einen Weg gefunden hat, mich bei meinem nächsten (Gegen-)Besuch in Düsseldorf zum Essen einladen zu können. ;-)
Und den Marketing-Experten der ARAG gratuliere ich, daß sie wissen, wie man ohne wettbewerbswidrige Schleichwerbung in die juristischen Weblogs kommt.
Nebenbei:
Das Weblog der Kanzlei Hoenig Berlin ist und bleibt werbefrei. Es ist Werbung für stets unabhängige Strafverteidigung.
Bild: Sara Hegewald / pixelio.de
Keine Terminsverlegung? Richter befangen!
Wo gehobelt wird fallen Späne. Wir haben einen Gerichtstermin für den falschen Tag notiert. Etwa eine Woche vor dem Termin, also noch rechtzeitig, ist dieser Fehler bemerkt worden. Unser Problem bestand nun darin, dass der Verteidiger an dem eigentlichen Terminstag an einem anderen (auswärtigen) Gericht zu verteidigen hatte.
Das Haupt voller Asche stellten wir einen kleinlauten Verlegungsantrag, der durch das Gericht barsch ohne Begründung abgelehnt wird. Auch nach nochmaligem ausdrücklichen Wunsch erhielten wir keine Begründung dafür, warum keine Verlegung erfolgt, um die Kollision zu beheben.
Ein Gericht, das sich so verhält, ist befangen, stellte das AG Brandenburg mit Beschluß vom 21.08.2012 auf unser Ablehnungsgesuch hin fest:
Ein derartiger Grund (der Befangenheit) liegt hier darin, dass die Richterin den begründeten Terminsverlegungsantrag der Verteidigung zurückgewiesen hat, ohne dies zu begründen und dadurch den Eindruck erweckt hat, sie würde ohne Berücksichtigung der Belange des Betroffenen zu dessen Lasten und damit einseitig zugunsten der raschen Beendigung des Verfahrens entscheiden.
Denn:
Es kann offen bleiben, ob einem derartigen Verlegungsantrag stattzugeben ist. Jedenfalls erscheint der Verlegungsantrag derart begründet, dass unter den Grundsatz des fairen Verfahrens fur seine Ablehnung wenigstens ein kurzes Stichwort als Begründung erwartet werden konnte, zumal ansonsten die Ausübung des richterlichen Ermessens auch nicht ansatzweise nachvollzogen oder gar überprüft werden konnte. So konnte der Eindruck entstehen, dass die Richterin ohne nähere Prüfung und Abwägung den Termin in jedem Fall halten wollte.
Und:
Verstärkt wurde dieser Eindruck noch dadurch, dass die Richterin auf die ausdrückliche Bitte um einen begründeten und rechtsmittelfahigen Beschluss die Begründung bis zur Terminsstunde nicht nachgeholt hat.
Fehler machen wir alle. Auch Strafverteidiger und deren Mitarbeiterinnen. Aber der Mandant ist nicht derjenige, der Fehler seines Verteidigers ausbaden soll. Das ist guter Brauch. Wenigstens hätte die Richterin mitteilen sollen, warum sie sich über diese sinnvolle Regelung hinweg setzen wollte.
Schade, denn ansonsten sind wir aus Brandenburg freundlichere und stets faire Entscheidungen gewohnt.
… bedauert Rechtsanwalt Tobias Glienke.
Feiger Verteidiger
Mein Brief an den Mandanten ist ja nun gar nicht gut angekommen. Ich hatte ihm geschrieben, daß ich für eine Handvoll Euros keine Straftat begehen möchte und auch ihm davon dringend abrate.
Leider ist es mir nicht gelungen, ihm verständlich zu machen, daß eine beim Finanzamt eingereichte gefakte Rechnung zu höchst unangenehmen Konsequenzen führen kann. Wobei die Bestrafung nur eines von mehreren empfindlichen Übeln wäre.
Als ich dann auch noch einmal das recht große Entdeckungsrisiko thematisierte, warf er mir erst Feigheit vor dem Feind vor und dann die Mandatskündigung vor die Füße.
Halbwegs zu seiner Ehrenrettung kann ich allerdings berichten, daß er quasi in Minutenschnelle die bis dahin entstandenen Kosten für die „Verteidigung im Ermittlungsverfahren“ überwiesen hat.
Und mutig war er auch. Oder wie nennt man es, wenn so ein Kandidat mich dann noch nach einer Empfehlung eines Kollegen fragt. Auch wenn es sich um eine recht umfangreiche Sache mit einem entsprechenden Umsatz gehandelt hat: Weder ich, noch die Kollegen, die ich empfehlen könnte, sind bereit, ihre Seele zu verkaufen.
Bei aller Solidarität von Strafverteidigern mit ihren Mandanten: Wenigstens in Details sollte man die beiden unterscheiden können. ;-)
Bild: knipseline / pixelio.de
Freispruch für den Neonazi
Über die Schwierigkeiten der Rechtsanwältin Tina Gröbmayr und ihres Ausbilders Rechtsanwalt Ulf Köpcke, die einen Neonazi in Freiburg verteidigen, hatte ich berichtet. Es ging in meinem Blogbeitrag um die Frage, ob es einer links-alternativen Anwältin gestattet ist, eine rechtsradikale Dumpfbacke zu verteidigen. Dabei habe ich die Ansicht vertreten, daß auch Dumpfbacken effektiv verteidigt werden müssen.
Eine andere Ansicht vertreten (vertraten?) die Parteifreunde der Verteidigerin, die in einer Gegenrede zu meiner Kritik Stellung genommen haben.
Heute nun berichtet Heinz Siebold in der taz, daß die Verteidigung der beiden Kollegen zu einem erstinstanzlichen Freispruch geführt hat:
Das Landgericht Freiburg hat den Kopf der Neonazigruppe „Freie Kräfte Ortenau“ und erfolglosen NPD-Landtagskandidaten Florian S. vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen.
Dem taz-Bericht ist zu entnehmen, daß das Gericht davon ausging, der Angeklagte hätte zum einen keinen Tötungsvorsatz gehabt. Aber selbst eine gefährliche Körperverletzung sei nicht gegeben, weil der Neonazi in Notwehr – also um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, § 32 StGB – gehandelt habe. (Ob die Tat nun „gerechtfertigt“ oder wegen eines Exzesses „entschuldigt“ gewesen sein soll, läßt sich aus dem taz-Bericht nicht sauber herleiten; dies ist für das Ergebnis – Freispruch – aber auch egal.)
Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob sie gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegen wird. Die Vertreter der Nebenklage sind sich spontan sicher, daß sie für ihre Mandanten ins Rechtsmittel gehen werden.
Der Journalist zitiert die Vorsitzende Richterin:
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte aber auch für Neonazis.
Die Nazis hätten ihre Ziele erreicht, wenn das nicht so wäre. Ich freue mich als Verteidiger jedenfalls für die junge Kollegin und ihren Erfolg. Wenngleich ich als Mensch den Nazi auch lieber von der Straße geholt gesehen hätte.
Die Konsequenz aus dieser Entscheidung, die einige der Zuhörer und die Nebenklage nun befürchten, muß der Rechtsstaat ertragen. Ich auch.
Update:
Kommentar zum Neonazi-Urteil: „Rechtsstaat tut weh„, auch von Heinz Siebold, nun in der Stuttgarter Zeitung
Der Schlips als perfide Verteidigungsstrategie
Auf so eine geniale Idee muß man erst einmal kommen:
Für mich ist das Nichttragen einer Krawatte seit mehr als einem Vierteljahrhundert zu einer Art Markenzeichen geworden. Jeder Richter, der mich etwas länger kennt, würde vermutlich einen bösartigen Schachzug oder eine perfide neue Verteidigungsstrategie vermuten, wenn ich plötzlich mit einem weißen Langbinder vor Gericht erscheinen würde.
Wenn ich das nächste Mal bei Richter_K. verteidige, werde ich mir die Strategie des Mönchengladbacher Kollegen Rainer Pohlen zu eigen machen. 8-)
Gegendarstellung der GAF
Auf meinen Blogbeitrag mit dem provokanten Titel „Kein rückgratloses Charakterschwein“ zum Mobbing der Kollegin Tina Gröbmayr durch die „Grüne Alternative Freiburg (GAF)“ reagiert Herr Coinneach McCabe mit einer Stellungnahme, die ich im folgenden unverändert und auch unkommentiert wiedergebe.
Lediglich eine kleine Einleitung gestatte ich mir:
Aufmerksamen Bloglesern dürften meine persönliche Einstellung zu Nazis hinreichend bekannt sein: Ich mag das Pack nicht und wünsche ihnen alles Übel der Welt an den Hals.
Als Strafverteidiger – und damit als Garant für ein rechtsstaatliches Verfahren – habe ich allerdings eine andere Position einzunehmen.
Für den Zwiespalt, in dem ich dadurch stehe, habe ich eine handhabbare Lösung gefunden, die zu mir paßt. Frau Rechtsanwältin Gröbmayr hat eine andere. Akzeptabel sind sicherlich beide, solange sie mit Sinn und Verstand gefunden wurden. Davon gehe ich bei der Kollegin ganz bestimmt aus.
Coinneach McCabe kommentiert das konkrete Problem so:
Hallo, ich melde mich als Mitglied der gemeinderätlichen Gruppierung GAF.
Die GAF Gruppe war über einen öffentlichen Email-Verteiler von Tina Gröbmayr Anfang Juni informiert worden, dass sie beschlossen hatte, an der Verteidigung des bekannten Neonazis (nicht vermutlich) Florian S. mitzuarbeiten. Dieses Tätigkeit sollte auf freiwilligen Basis geschehen um den eigentlichen Pflichtverteidiger zu unterstützen. Dadurch gelang diese Information an die Öffentlichkeit.
Dazu müssen wir betonen, dass wir Tina Gröbmayr nichts verbieten. Sie ist frei, jedes Mandat anzunehmen, das sie mit ihren eigenen Prinzipien vereinbaren kann. Ihre Mandate gehen uns nichts an. Was uns beschäftigte ist, dass unsere Sprecherin sich an diesem Prozess beteiligt, den wir als Gruppe politisch bewerten. Das – und nur das – ist der Punkt unserer Auseinandersetzung.
Wir haben auch nie Tina Gröbmayr eine ideologische Nähe zum Mandanten unterstellt, so wie wir generell die Rechtsvertretung nicht mit dem Mandanten gleichsetzen.
Es ist aber Teil der Verteidigungsstrategie, das Geschehen zu entpolitisieren und genau dagegen wehren wir uns. Wir äußern uns häufig zu gesellschaftlich-politischen Bereichen, die auch die Justiz betreffen. Beispiele davon sind das Ausländerrecht (besonders Rechte von Flüchtlingen), Versammlungsrecht, Alkoholverbote usw.
Hier ergreifen wir Partei, sind nicht neutral und beziehen klar und deutlich Stellung. Warum soll plötzlich in diesem Fall ein politisch leerer Raum entstehen?
Herr S. ist ein politisch aktiver Neonazi. Er war in der NPD aktiv, wollte für diese für den Landtag kandidieren, hat mehrere entsprechende Demonstrationen angemeldet. Dazu kommen andere Aktivitäten, für die er bereits vor Gericht gelandet ist, z.B läuft gegen ihn eine Anklage wegen Volksverhetzung. Daher ist unserer Auffassung nach Herr S. Anhänger einer menschenverachtenden Ideologie, die die Ermordung von andersdenkenden Menschen ausdrücklich begrüßt.
Wir als gesamte GAF Gruppe sind ohne Gegenstimmen dem Solidaritäts-Bündnis beigetreten und mit vielen anderen politischen Gruppen aus der Region machen wir uns deren Vorwurf zu eigenen.
Die Entscheidung dem Bündnis beizutreten war zusammen mit dem alten Vorstand getroffen worden, und zu diesem gehört auch Tina Gröbmayr. Wir halten uns an diese Entscheidung und sind sehr irritiert, dass an der eigenen Entscheidung jetzt scharf Kritik geübt wird.
Eine Person wird unglaubwürdig, wenn diese zwei völlig unterschiedliche Meinungen gleichzeitig vertritt. Es ist auch schwer nachvollziehbar und ein Spagat, der Jeden überfordern würde.
Kein „rückgratloses Charakterschwein“
Darf eine links-alternative Rechtsanwältin eigentlich einen Angeklagten verteidigen, dem vorgeworfen wird, ein Nazi zu sein?
Sind die Rechtsanwälte Wolfgang Heer und Wolfgang Stahl „Nazianwälte“, weil sie Frau Beate Zschäpe verteidigen?
Christian Rath schreibt in der LTO über die junge Kollegin Tina Gröbmayr, die von so genannten Linken – Mitglieder der Grünen Alternative Freiburg (GAF) – gemobbt wird, weil sie jemanden verteidigt, der der Freiburger Neonazi-Szene angehört.
Als Gröbmayr ihren GAF-Kollegen frühzeitig das heikle Engagement […] mitteilte, traten bald zwei GAF-Vorstandsmitglieder zurück, „um keinesfalls in Zusammenhang mit der Verteidigung eines Neonazis zu kommen.“. Auch die beiden Stadträte der GAF distanzierten sich von Gröbmayr. Es sei nicht vertretbar, „in einem politischen Verfahren Entscheidungen zugunsten eines Neonazis zu treffen und gleichzeitig eine Gruppe mit einer diametral anderen Politik zu vertreten.“
berichtet Rath.
Es ist bedauerlich, daß Politiker, die sich darum bemühen, Regierungsverantwortung – wenn auch nur auf kommunaler Ebene – zu übernehmen, zeigen, wie wenig sie die Prinzipien des Rechtsstaats verinnerlicht, oder zumindest verstanden haben. Linke Politiker, wohlgemerkt!
„Ein Strafverteidiger ist nicht dafür da, um Mutter Theresa zu verteidigen.“ Dieses Zitat von Rechtsanwalt Jacques Vergès halte ich regelmäßig solchem Unverstand entgegen.
Es ist ein Unding, der Kollegin Gröbmayr zu unterstellen, sie sympathisiere mit Nazis. Sie nimmt die Aufgabe einer Strafverteidigerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren war. Sie sorgt dafür und paßt auf, daß der Staat – vertreten durch Staatsanwaltschaft und Gericht – sich an die Spielregeln hält. Regeln, die in Verwaltungsvorschriften (z.B. RiStBV) genauso enthalten sind wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Und in allem, was dazwischen liegt (z.B. StPO).
Diese Regeln schützen nicht nur die Mitglieder der „Grünen Alternative Freiburg“, sondern eben jeden ohne Anschauung seiner Person, Gesinnung oder Herkunft. Wer filtern will, welcher Angeklagter es wert ist, unter den Schutz des Rechtsstaats zu fallen, und welcher es nicht wert – also un-wert – ist, hat die Grundsätze unserer Verfassung nicht verstanden.
Er zeugt von großem Mut und von einem sehr starken Rückgrat, einen (mutmaßlichen) Neonazi zu verteidigen. Ich käme bei solchen Mandaten auch an meine Grenze. Aber untersagte man einer linken Anwältin, Nazis zu verteidigen, überläßt man die Verteidigung „notorisch in der rechten Szene verankerten Anwälten“, also Nazianwälten, Szene-Anwälten.
PS:
Ich hätte gern einen Link auf die Website von Tina Gröbmayr und ihrem Ausbilder Ulf Köpcke; vielleicht findet jemand für mich die Seite(n).
Fragen an Strafverteidiger zur Kronzeugenregelung
Prof. Dr. Heribert Ostendorf von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel betreut eine Dissertation, die auf die Unterstützung von Strafverteidigern angewiesen ist.

Thema ist also die „Verräter-Regelung„, oder höflich formuliert: Die Aufklärungs- und Präventionshilfe gemäß § 46 b StGB – Dogmatische Probleme und Rechtspraxis
Im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchung wurden bislang bundesweit zahlreiche Staatsanwälte und Strafrichter befragt. Nachdem die Auswirkungen des § 46 b StGB auf die Praxis der Strafverteidigung u.a. Thema des Strafverteidigertages war, sollen zusätzlich auch möglichst viele Strafverteidiger einbezogen werden.
schreibt der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. an seine Mitglieder im heutigen Newsletter.
Obwohl ich davon überzeugt bin, daß zumindest Richter sich gegenüber dieser Norm sehr kritisch verhalten, sollten Strafverteidiger die Möglichkeit nutzen, ein wenig Einfluß auf die „Meinungsbildung“ zu nehmen.
Mir liegt der Fragebogen als PDF vor, ich gebe ihn an Strafverteidiger weiter, die mir eine eMail senden.
Kommentare deaktiviert für Fragen an Strafverteidiger zur Kronzeugenregelung
Tätowierter Topp-Jurist
Eine immer wieder gern an den Strafverteidiger gestellte Frage lautet:
-
Wie viel kriege ich dafür?
Solange der Mandant mir diese Frage in unserer Kanzlei stellt, kann ich ihm eine ziemlich zuverlässige Antwort geben. Darauf bzw. auf unser unverzichtbares Instrument zur Beantwortung von solchen Zukunftsfragen hatte ich bereits vor längerer Zeit einmal hingewiesen. Das klappt bis heute sehr gut.
Etwas schwieriger, was die Prognosen angeht, wird es, wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt und auf die Entscheidung des Gerichts wartet. Kristallkugeln werden bei der Einlaßkontrolle nicht gern gesehen, sie müssen leider draußen bleiben.
Aber auch eine Justizvollzugsanstalt hat Einrichtungen, auf die sich der Gefangene hundertprozentig verlassen kann. Davon berichtet mir ein derzeit inhaftierter Mandant:
Der Knast ist voll von solchen Topf-Juristen, die sicherlich alle topf verteidigt werden und die genau Bescheid wissen.
Daß sie trotzdem noch drin sitzen, muß also an irgendwem (Justizsenator?) oder irgendwas (Wetter?) anderem liegen.

