Strafverteidiger

Fortbildung für Strafverteidiger – Bochum

Ich möchte auf eine Fortbildungsveranstaltung in Bochum hinweisen, die ich bereits hier in Berlin besucht habe. Die Dozenten sind Strafverteidiger, die über reichlich Erfahrung mit Strafsachen haben, in denen Polizeibeamte als Zeugen ausgesagt haben. Ich habe viel dazu gelernt, auch wenn mir die Besonderheit des Phänomens „Polizeizeuge“ bereits vorher gut bekannt war.

Vernehmung von Polizeizeugen

Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.

Aus der Seminarankündigung:

Jede Strafverteidigerin/jeder Strafverteidiger kann ein Lied davon singen:

Bei der Befragung von PolizistInnen als TatzeugInnen besteht oft eine verzweifelte Ausgangssituation: Die BeamtInnen sind als BerufszeugInnen gut vorbereitet. Wiedergegeben wird regelmäßig keine Erinnerung an ein Tatgeschehen sondern es wird allein die schriftliche Aussage reproduziert. Zweifel kennen diese ZeugInnen nicht, die zur Verurteilung erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber umso besser. Entgegen verbreiteter Auffassung in der Richterschaft handelt es sich bei PolizeizeugInnen nicht um besonders objektive oder „neutrale“ ZeugInnen. Tatsächlich ist deren Aussageverhalten von einer eigenständigen Interessenlage bestimmt und ein Freispruch wird vielfach als persönliche Niederlage wahrgenommen.

PolizeizeugInnen im Rahmen der Befragung in Widersprüche zu verwickeln und in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern gelingt bei dieser Ausgangssituation ausgesprochen selten.

Wie können wir angesichts dieser Problematik versuchen, erfolgreich zu verteidigen?

Unter Heranziehung der von Nack benannten Aspekte über die Besonderheiten von PolizeizeugInnen (in: Bender/Nack: Tatsachenfeststellung vor Gericht) sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Glaubwürdigkeitskriterien wollen wir diskutieren, wie wir beim Gericht Zweifel an der behaupteten Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit dieser BerufszeugInnen hervorrufen können.

Auch der Unterhaltungswert kommt bei dieser Veranstaltung sicher nicht zu kurz, die beiden Dozenten verstehen es, die Zuhörer unter Spannung zu halten :-)

Teilnahmebetrag: 110,00 EUR RAV-Mitglieder / 160,00 EUR Nichtmitglieder – inklusive Mehrwertsteuer

Dafür kann man es sich nicht selbst machen.

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Kreuzberger Strafverteidiger beraten Gesetzgeber

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags führte heute, am Mittwoch, 12. Dezember 2012, eine öffentliche Anhörung zu einem Strafrechtsänderungsgesetz durch.

Es ging um die „Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe„. Also um die Norm § 46b StGB, die einen Rabatt auf die zu erwartende Strafe vermittelt, wenn der Straftäter frühzeitig den Ermittlungsbehörde hilft, Straftaten anderer aufzuklären.

Über diese unsägliche Norm habe ich hier im Blog bereits eine Menge Worte verloren. Auf den Beitrag „Belohnter Verrat“ möchte ich besonders hinweisen, da er ein paar griffige Beispiele enthält, deren Probleme wohl auch beim Gesetzgeber angekommen sind.

Nach vielfältiger Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten Kronzeugenregelung, wird die Straferleichterung nunmehr wieder auf ein rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert.

schrieb die Bundesjustizministerin bereits im März 2012, als sie den aktuell diskutierten Gesetzentwurf (hier Bearbeitungsstand Mai 2012) vorstellte.

Ich freue mich, daß die Kritik, die nicht nur aus den Reihen der Verteidiger, sondern auch von Richtern (und Staatsanwälten?) kam, gehört wurde. Heute wurden zu diesem Thema neun Sachverständige angehört.

Besonders stolz bin ich darauf, daß auch unsere Kanzlei, kompetent vertreten durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Tobias Glienke, als Sachverständiger gehört wurde. Rechtsanwalt Glienke hat aus unserer Sicht der Strafverteidiger die wesentlichen Probleme in der Praxis dargestellt; es wurde damit versucht, den Gesetzgeber auf den rechtsstaatlich vertretbaren Weg des fairen Verfahrens zurückzuführen.

Mit Rechtsanwalt Dr. Stefan König sind also gleich zwei Kreuzberger Strafverteidiger als Berater der Bundesregierung unterwegs. ;-)

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Verbrauchende Beleidigung

Der klassische Freispruch ergeht, wenn dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn er ein Alibi hat.

Es gibt weitere Möglichkeiten, die zu einer freundlichen Beendigung des Verfahrens vor dem Strafrichter führen müssen. Eine Variante ist der Strafklageverbrauch. Damit hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12) beschäftigen müssen.

Gegenstand der rechtsrheinischen Entscheidung war ein Standardfall. Der Betroffene, also Wilhelm Brause, wurde von einem Polizeibeamten, Bulli Bullmann, gebührenpflichtig verwarnt, weil er – Brause – zu schnell gefahren war. Bullmann gab Brause einen entsprechenden Zettel.

Das gefiel Brause nun gar nicht, er belegte Bullmann mit ehrkränkenden (hier nicht zitierfähigen) Titeln und schmiss dabei den Zettel in die Gegend. Bullmann schrieb weitere Zettel, die Brause dann mit der Post bekam: Eine Strafanzeige wegen Beleidigung, die von einer Verunreinigung der Straße begleitete wurde – eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit.

Allerdings wurden daraus zwei Verfahren gemacht – wohl wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren wegen der Straßenverunreinigung lief zügiger und wurde vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung eingestellt.

Mit dieser Verfahrenseinstellung war dann aber auch die Beleidigung erledigt, es war Strafklageverbrauch eingetreten.

Die bösen Worte und die Knolle fielen in einem Rutsch. Es handelt sich dabei um eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Das Wegwerfen des Köllchens ist untrennbar mit der Beleidigung verbunden, sozusagen ein homogener Lebenssachverhalt.

Hat nun ein Richter abschließend über diese (eine) Tat entschieden, kann ein anderer Richter diese (selbe) Tat nicht noch einmal be- oder verurteilen, nur weil er sie jetzt aus einer anderen Richtung betrachtet. Das hat nun kein Strafverteidiger erfunden, sondern das steht im Gesetz: § 84 II OWiG.

Der Verteidiger muß in solchen Konstallationen nur darauf achten, daß das „billigere“ Verfahren schneller durch einen Richter beendet wird. Das heißt im vorliegenden Fall: Gas geben vor der Bußgeldbehörde wegen der Verunreinigung und gleichzeitig Bremsem bei der Staatsanwaltschaft wegen der Beleidigung.

In der Düsseldorfer Entscheidung ist Brause trotz begangener „Umweltverschmutzung“ und „Beamten-Beleidigung“ ohne gekrümmte Haare aus dem Verfahren gekommen. Clever gemacht !

Ausführlicher über diesen Fall berichtet Carsten Krumm im Beck-Blog.

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Udo for President!

Wenn das mal gut geht:

Aber wenn Sie 18 Jahre lang Strafverteidiger waren, werden Sie im Bundestag bestimmt auch keine Magengeschwüre mehr kriegen.“

Ich drücke Udo Vetter für das Gelingen seines neuesten Projekts sämtliche Daumen. Trotzdem würde ich es bedauern, wenn uns auf diesem Wege ein guter Strafverteidiger und Blogger an die Politik verloren ginge.

Nun, irgendeiner muß aber auch mal für Ordnung da im Reichstag sorgen. Man kann ja nicht alles selber machen.

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Pressemitteilung: Strafverfahren gegen türkische Rechtsanwälte

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. hat am Mittwoch, den 7. November 2012, die folgende Pressemitteilung veröffentlicht:


Massive Rechtsverletzungen im Großverfahren gegen 46 Anwältinnen und Anwälte in der Türkei – Prozessbeobachtung durch RAV und DAV

„Das, was wir heute im Gerichtssaal erlebt haben, zeigt einmal mehr, dass es dem Gericht ganz offensichtlich nicht um die Aufklärung der angeklagten Taten geht, sondern um einen politisch motivierten Prozess, der jegliche Verteidigungstätigkeit ad absurdum führt und die Menschenrechte verletzt“, so Rechtsanwältin Antonia von der Behrens. Sie beobachtet den Prozess für den RAV zusammen mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und rund 40 weiteren
Vertretern europäischer Anwaltskammern- und Organisationen.

Anklagevorwurf ist die angebliche Mitgliedschaft der Kolleginnen und Kollegen in der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK). Dieser Vorwurf knüpft nahezu ausschließlich an ihre anwaltlichen Tätigkeiten an. 26 von ihnen befinden sich seit fast 1 Jahr in Untersuchungshaft.

Der Strafprozess hatte am 16. Juli 2012 begonnen, wurde nach 3 Verhandlungstagen auf den 6. November 2012 vertagt. Gestern wurde faktisch nur 2 ½ Stunden verhandelt. Dann gab der Vorsitzende die Vertagung bis zum 3. Januar 2013 bekannt. „Dies stellt erneut einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. Denn auch die Türkische Strafprozessordnung sieht vor, dass die Hauptverhandlung bei inhaftierten Angeklagten nicht länger als 30 Tage unterbrochen werden darf“, so Rechtsanwältin von der Behrens.

Das sind nicht die einzigen Einschränkungen der Verteidigung und Verstöße gegen türkisches Recht:

  • Auch in dem größeren Gerichtssaal fanden nicht alle Verteidiger_innen Platz.
  • Der Kontakt zu ihrer Mandantschaft wurde ihnen durch eine Polizeikette im Saal verwehrt.
  • Der Verteidigung wurde durch das Gericht nur eine beschränkte Redezeit eingeräumt, bei Überschreitung wurde ihnen das Mikrofon abgeschaltet.
  • Den Angeklagten wurde das Recht verwehrt, sich in ihrer kurdischen Muttersprache zu den Vorwürfen zu äußern, obwohl im Türkischen Parlament bereits ein Gesetzesentwurf vorliegt, der Angeklagten die Verteidigung auf Kurdisch ermöglichen soll.

Das Gesetzesvorhaben ist eine Reaktion auf die Forderungen von rund 6.500 kurdischen politischen Gefangenen, die sich zum Teil bereits seit 56 Tagen im Hungerstreik befinden.

Die Verteidigung stellte den Antrag, die Verhandlung bis zur Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes zu unterbrechen und die Angeklagten solange freizulassen. Als auch dieser Antrag abgelehnt wurde, verließen sämtliche Verteidiger den Gerichtssaal.

Das Gericht setzte die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die Türkische Strafprozessordnung ohne die Verteidigung fort und befragte die Angeklagten auf Türkisch.

Rechtsanwältin von der Behrens: „Der Vorsitzende beantwortete dann die von ihm gestellten Fragen selbst. Dies war eine groteske Situation. Nach einer halben Stunde verkündete er schlussendlich die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum 3. Januar 2013 bei Aufrechterhaltung der Haftbefehle“.

Der RAV ist angesichts dieser massiven Einschränkung von Verteidigungsrechten höchst besorgt und fordert die umgehende Freilassung der inhaftierten Kolleginnen und Kollegen. Eine derartig lange Untersuchungshaft, verknüpft mit der Unmöglichkeit, sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, kommt einer Strafe ohne Urteil gleich.

Berlin, 7.11.2012

Das Verfahren in der Türkei zeigt, daß wir hier in Deutschland bei aller – teils erheblicher – Mangelhaftigkeit unserer Strafverfahren noch eine Justiz haben, die vergleichsweise akzeptabel ist. Deutlich wird aber auch, daß die Türkei noch ein gutes Stück Weg vor sich hat, bis die dortige Justiz einen Standard erreicht, mit dem wir als Bürger Europas leben könnten.

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Die Bundesjustizministerin war erschrocken

Die Deals im Strafprozess waren heute Thema beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Darüber berichtet die Legal Tribune Online und untertitelt den Artikel.

Richter und Sachverständige zweifeln an Legalität

Weitere Zitate in diesem Beitrag, aus dem Zusammenhang gerissen:

Bei der Verhandlung über Absprachen im Strafprozess haben Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie der BGH-Präsident und der Generalbundesanwalt Skepsis gegenüber derartigen Absprachen gezeigt.

Ich frage mich, wie weit weg von der Realität der Elfenbeinturm steht, in dem diesen Herrschaften zu residieren scheinen. Hier noch so eine Wundertüte:

Die Bundesjustizministerin war erschrocken über die Deal-Praxis, die ein Richter am LG als „exzessiv“ bezeichnete.

Daß diese Dealerei seit Jahren gängige Praxis ist … hat man davon in jenen Kreisen wirklich nichts mitbekommen?!

Es wird berichtet, daß 60 % der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen „informell“ träfen. Das hinterfragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.

Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?

Jaha! Genau das ist das korrekte Adjektiv für diese Mauscheleien.

Es wird berichtet, die dealsüchtigen Richter

gölten als „Leistungsträger des Landgerichts“, weil ihre Verfahren schnell zu Ende sind. In dienstlichen Bewertungen werde positiv erwähnt, dass ihre Urteile nie von der höheren Instanz aufgehoben würden – was kein Wunder ist, denn nach einem Deal wird oft auf Rechtsmittel verzichtet.

Da umgehen diese Richter das Gesetz und werden dafür auch noch belohnt. Winkelrichter, darf man das zu denen sagen?

Verfassungsrichter Herbert Landau soll gefragt haben:

Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?

Genau da liegt der Hund begraben. Das Gesetz und die Verfassung sehen vor, daß der Angeklagte – im Falle des Nachweises seiner Schuld – zu einer angemessenen (gerechten?) Strafe verurteilt wird. Das ist der Normalfall. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, bekommt er den entsprechenden Rabatt, einen Bonus.

In der heute gängigen Praxis ist es aber so, daß der Normalfall das Geständis und der Deal sind. Verweigert der Angeklagte – aus welchen Gründe auch immer, zum Beispiel, weil er „unschuldig“ ist – das Geständnis, verhindert er damit den Deal und besteht er auf einem fairen Prozeß de lege artis, dann bekommt er einen Zuschlag, den Malus. Das hat mit einem rechtstaatlichen Verfahren nur am Rande zu tun.

Ich bin auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts gespannt. Und darauf, wie sich die Praxis dieser „Hinterhofwerkstätten“ der Justiz dazu dann verhalten wird.

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Wehe, wenn sie losgelassen …

Im law blog war am Mittwoch ein Beitrag zu lesen, in dem Rechtsanwalt Udo Vetter über einen losgelassenen Anwalt berichtete.

Im Spiegel stand heute eine Geschichte mit einem vergleichbaren Tenor:

Der […] Verteidiger, den ich nur deshalb zu Gericht gehen ließ, weil er mir am Morgen vor der ersten Verhandlung offiziell zugewiesen worden war, hatte von mir keinen Auftrag, so unsinnig zu argumentieren, wie er das offenbar getan hat; ich habe ihn deshalb mit sofortiger Wirkung von seinem Mandat entbunden.

Die Kommunikation zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten – oder zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger – ist ein hervorragendes Mittel, um zu einem Ergebnis zu kommen, was dem Willen des Auftraggebers zumindest nahe kommt.

In den beiden beschriebenen Fällen scheint sich der jeweilige Strafverteidiger ein wenig zu viel falsche Vorstellungen von seinem Auftrag gemacht zu haben. Und den Mandanten sei angeraten, ihrem Auftragnehmer ein wenig mehr auf die Finger zu schauen. Gute Verteidiger freuen sich über aktive Mandanten.

Bild: Gabi Schoenemann / pixelio.de

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… aus einem Beweisantrag

Strafverteidiger sind manchmal auch Poeten:

… sondern dokumentiert die hinterhältige Gerissenheit des Zeugen, mit der er auch auf diesem Wege versucht hat, sich mit fremden – seriösen – Federn zu schmücken, um sich auf betrügerische Weise als Schaf im Wolfspelz darstellen zu können.

Quelle: Verrate ich nicht.

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Presseerklärung zum „Fall Jonny K.“

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden Peter Zuriel, veröffentlichte heute die nachfolgende Presseerkläung:

Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm.

Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus.

Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorweg genommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.

Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.

Peter Zuriel
1. Vorsitzender

Dieser zutreffenden Zusammenfassung der aktuellen Sach- und Rechtslage, so wie sie den nicht unmittelbar an dem Verfahren Beteiligten bekannt ist, muß eigentlich nichts hinzugefügt werden.

Auch wenn mir als Strafverteidiger in vielen Fällen Entscheidungen von Haft- und Ermittlungsrichtern als unvertretbar erscheinen: In diesem Fall ziehe ich mit großem Respekt meinen Hut vor dem entscheidenden Richter, der sich weder der Medien-Meute und erst Recht nicht den Brandstiftern „unserer“ Landesregierung gebeugt hat.

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Die Gelegenheit ist günstig …

… für die Berliner Strafverfolger.

Am heutigen Freitag sind die besten unter den Berliner Strafverteidigern nämlich in Bad Saarow, um noch besser zu werden.

Beim Wochenendseminar zum Thema „Ethik im Strafprozess“ bin ich gespannt, wie heute Abend RiBGH (2. Senat) Prof. Dr. Thomas Fischer und RA Dr. Stefan König sich zanken miteinander auf dem Podium diskutieren. Die eine oder andere Frage hätte ich da auch noch an Herrn Fischer. Ich schau mal, ob ich per Twitter etwas darüber berichten kann.

Morgen, am Samstag dann, arbeite ich mit an der „Effektiven Verteidigung, einer Parallelwelt zur StPO“ und versuche zu ermitteln, ob das „per se Strafvereitelung“ sein kann.

Andere Verteidiger kümmern sich um die „Effektive Strafverfolgung um jeden Preis„. Also solche, die am Freitag-Nachmittag und Samstag stattfindet, weil so gut wie keiner in Berlin ist, der die Verfolger daran hindert. ;-)

Und ja: Ich freue mich auch darauf, viele andere der „Schmuddelkinder unter den Rechtsanwälten“ abends beim geselligen Teil der Veranstaltung wieder sehen zu können, die mir im Laufe des vergangenen Jahres nicht über den Weg im Kriminalgericht gelaufen sind.

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