Strafverteidiger

Verräterische Akteneinsicht

Der Mandant hatte uns vor einiger Zeit bereits mit seiner Verteidigung beauftragt. Nun ist endlich die Ermittlungsakte gekommen. Es sind ein paar dicke Aktenbände, aber immer noch überschaubar. Jedenfall für einen einigermaßen routinierten Strafverteidiger in Wirtschaftssachen.

Unter anderem enthielt das Aktenkonvolut auch einen mehr oder minder aktuellen Auzug aus dem Bundeszentralregister. Dort werden nicht nur die Vorstrafen notiert, sondern das BZR beinhaltet auch ein paar andere wertvolle Informationen.

bzr-hb
Den roten Zettel (Szenejargon für Haftbefehl) hatte die Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernt, ebenso wie alles weitere, was auf ihn hinweisen könnte. Nur den Registerauszug hat man vergessen.

Noch einmal die Frage in die Runde: Was mache ich jetzt damit?

Soll oder darf der Strafverteidiger seinen Mandanten warnen?


     

 

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Was passiert eigentlich dem Strafverteidiger, der seinen Mandanten auf den Haftbefehl hinweist, und dieser dann wirklich abhaut?

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Keine haltlose Verteufelung einer Staatsanwältin

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich noch einmal die defizitären Umgangsformen in der Kommunikation zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Brust genommen.

Am 29. Juni 2016 ging es beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2646/15 um eine Sache, die zuvor vom Kammergericht und Landgericht verhandelt wurde.

Thema war wieder einmal der engagierte Kampf eines Verteidigers um’s Recht einerseits und die Mimosenhaftigkeit einer Staatsanwältin auf der anderen Seite.

Der Verteidiger soll die zuständige Staatsanwältin in einem Telefonat mit einem Journalisten als

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

bezeichnet haben. In dem Spannungsfeld zwischen Wertungen und Schmähungen sind dann auch drei Berliner Gerichte (AG, LG, KG) untergegangen.

Mit der August/September-Ausgabe der Online-Zeitschrift HRRS (HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht) unter der Nummer HRRS 2016 Nr. 733 hat Holger Mann die folgenden Leitsätze formuliert, mit denen er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Punkt gebracht hat:

1. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, soweit diese zur Bildung von Meinungen beitragen. Geschützt sind nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen; vielmehr darf gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden.

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Bei deren Auslegung und Anwendung haben die Fachgerichte den wertsetzenden Gehalt des Grundrechts interpretationsleitend zu berücksichtigen. Dies verlangt grundsätzlich eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einschränkung der Meinungsfreiheit andererseits.

3. Eine Abwägung ist allerdings regelmäßig entbehrlich, soweit es um herabsetzende Äußerungen geht, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Hiervon darf wegen der für die Meinungsfreiheit einschneidenden Folgen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgegangen werden. Auch eine überzogene oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung erst dann zur Schmähung, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

4. Bezeichnet der Verteidiger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die zuständige Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten ausfallend scharf und in einer ihre Ehre beeinträchtigenden Weise, so kann darauf eine Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nur gestützt werden, wenn unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten ein fehlender Verfahrensbezug der Äußerungen dargelegt wird.

5. Allerdings ist ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen eines Staatsanwalts diesen – insbesondere gegenüber der Presse – mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durchsetzen.

Beiden an dieser strafrechtlichen Auseinandersetzung beteiligten Seiten sei gesagt: Mäßigt Euch und legt Euch ein dickeres Fell zu. Was sollen denn die Leute von uns denken?!

Der Streit geht jetzt in die nächste Runde:

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

… tenorierte das Bundesverfassungsgericht.

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Bild (Ausschnitt: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Zweischneidig: Haftbeschwerde

Hermannsdenkmal Schwert 7 m lang und ca. 550 kg schwerDie Verteidigung hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen einen Haftbefehl zu wehren. Eine davon ist die Haftbeschwerde.

Sie ist allerdings ein zweischneidiges Rechtsmittel. Wenn es zum Erfolg führt, wird der Haftbefehl aufgehoben. Dann kann man schonmal ein Kerzlein anzünden.

Wird die Beschwerde jedoch als unbegründet zurückgewiesen, hat die Verteidigung regelmäßig ein zusätzliches Problem.

Darüber berichtet der Kollege Burhoff in seinem Blogbeitrag über den Beschluß des Bundesgerichtshof vom 14.07.2016 (StB 20/16).

Die Verteidigung des Angeklagten Wohlleben in dem NSU-Verfahren hat Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluß des Oberlandesgerichts erhoben. In in diesem Beschwerdeverfahren ging es auch um die Frage, ob sich der dringende Tatverdacht im Laufe der Beweisaufnahme verfestigt oder verflüchtigt hat.

Das Oberlandesgericht hat in diesem (angegriffenen) Haftfortdauerbeschluss den dringenden Tatverdacht bestätigt. Damit hat das Gericht auch signalisiert, dass es sich auf Verurteilungskurs befindet.

Nun hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren die Ansicht des Oberlandesgerichts über den Verdachtsgrad bestätigt. Und das auch noch auf über 8 Seiten episch begründet. Damit hat die Verteidigung wohl kaum noch Aussicht darauf, dass sich das Oberlandesgericht am Ende der Beweisaufnahme anders – gegen den BGH – entscheiden wird.

Der Kollege Burhoff schreibt dazu:

Das ist natürlich etwas, was man als Verteidiger gar nicht gerne liest, aber ein solches Präjudiz ist die große Gefahr bei solchen Rechtsmitteln. Man könnte auch sagen: Der BGH richtet es schon mal….

Es (und Burhoff in seinem Blogbeitrag) stellt sich nun die Frage, ob die Verteidiger des Angeklagten Wohlleben dieses Risiko nicht kannten und einen kardinalen Fehler mit der Erhebung der Haftbeschwerde begangen haben.

M.E. hätte man es besser gelassen.

Ich weiß es nicht. Denn die Verteidiger, jedenfalls der Cottbuser Rechtsanwalt Olaf Klemke, sind keine Anfänger in ihrem Beruf. Deswegen gehe ich davon aus, dass die Verteidigung mit der Haftbeschwerde (zumindest auch) andere Ziele verfolgt haben, die für die nicht eingeweihte Öffentlichkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Das Ergebnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss also nicht so zwingend eine Katastrophe für den Angeklagten sein, wie es der Kollege Burhoff darstellt.

Es wäre nicht das erste Mal, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung einen (beabsichtigten) Erfolg darstellt. Allerdings ist dem Kollegen Burhoff insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich empfehlenswert ist, das Ergebnis einer Haftbeschwerde zu kennen, bevor man sie einlegt. Es sei denn, der Angeklagte hat nichts mehr zu verlieren.

Einmal mehr möchte ich an die bewährte Züchterweisheit erinnern:

Am Ende werden die Schweine fett.

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Bild: © UWe / pixelio.de

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Der vom Strafverteidiger beleidigte Oberstaatsanwalt

629476_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deZum Thema „Deutliche Worte im Urteil“ gab es in der vergangenen Woche bereits einen Blogbeitrag. Das erinnerte mich an ein älteres Verfahren, in dem ich eine Doppelrolle gespielt habe:

Erst als Strafverteidiger, dann als Angeklagter.

Mein Mandant war (ist) Rechtsanwalt H., der sich bei den Gegnern oft sehr unbeliebt gemacht hatte. Diese reagierten in einigen Fällen mit Strafanzeigen gegen den engagierten Zivilrechtler.

Zuständig für Strafsachen gegen Rechtsanwälte ist eine Spezialabteilung der Generalstaatsanwalt (GenStA). Und dort saß – am Ende seine Laufbahn (abgeschoben?) – Oberstaatsanwalt (OStA) H. Der mochte meinen Mandanten nicht.

Intensivverfolger

OStA H. hat Rechtsanwalt H. in mehreren Verfahren intensivst strafverfolgt, hatte aber in keinem „Erfolg“. Nicht, weil der Kollege durch mich verteidigt wurde. Sondern weil mein Mandant keine Straftaten begangen hatte. Er hatte „nur“ offensiv die Rechtsverletzungen der Gegner reklamiert.

Den Charakter dieses Intensiv-OStA H. beschrieb ein Kollege später so:

Aufbrausend

Dann sah OStA H. eines Tage endlich seine Chance gekommen, meinen Kollegen und Mandanten kurz vor seiner Pensionierung doch noch zur Strecke bringen zu können.

Die Strafanzeige des Verwaltungsrichters

Rechtsanwalt H. wurde von einem Richter angezeigt. Vor dem Verwaltungsgericht sollte er in eigener Sache einen Prozeßbetrug begangen haben. Und wenn ein Verwaltungsrichter eine Strafanzeige schreibt, dann muß da ja auch was dran sein. Dachte sich wohl dieser „erfahrene“ OStA H.

Anklage

In diesem – vom aufbrausenden Charakter des OStA geprägten – Ermittlungsverfahren ging es recht heftig zur Sache. Auf üble Drohungen („Dann lasse ich Sie verhaften!„) folgten Dienstaufsichtsbeschwerden der Verteidigung. Die wiederum führten zur Anklageerhebung. Meinem Mandant, Rechtsanwalt H., wurde versuchter Prozeßbetrug vorgeworfen.

Freispruch

Vor dem Amtsgericht wurde Rechtsanwalt H. freigesprochen – auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte einen Freispruch beantragt.

Nebenbei:
In diesem amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Verwaltungsrichter objektiv falsch ausgesagt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, weil ihm subjektiv ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Berufung des OStA

OStA H. – durch den Verwaltungsrichter über den Freispruch informiert – legte ein paar Minuten (sic!) nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Freispruch ein.

Hinweisresistente Staatsanwaltschaft

Der Vorsitzende Richter des Berufungsgericht empfahl dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn der Verhandlung die Rücknahme der Berufung, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe. Die Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf diesen richterlichen Hinweis beschrieb ein Zeuge so:

Revision

Zweiter Durchgang: Strafbefehl gegen Strafverteidiger

Das war die Situation, in der ich – laut Strafbefehl – gesagt haben soll:

Strafbefehl-vorwurf

Die Staatsanwaltschaft – also in persona des OStA H – stellte sich nicht nur vor, daß das 30 Tagessätze Geldstrafe Wert sei. Sondern darüberhinaus hat man sich das hier noch für mich ausgedacht:

Bekanntmachung

Ich weiß nicht, in welchem Wolkenkuckucksheim OStA H. seinerzeit zu nächtigen pflegte. Aber daß ich diesen Strafbefehl einfach so hinnehmen werde, wird er hoffentlich nicht selbst geglaubt haben. Obwohl: Die Veröffentlichung meiner „Verurteilung“ durch OStA H. (sic!) hätte aber zumindest in Verteidigerkreisen für gute Unterhaltung gesorgt (allein deswegen habe ich einen kurzen Moment gezögert).

Verteidigung des Verteidigers durch Verteidigerin

Das war dann der Moment wo ich meine Kollegin Kerstin Rueber aus Koblenz mit meiner Verteidigung beauftragt habe. Rechtsanwältin Rueber hat dann den Kampf um’s Recht aufgenommen und am Ende dann meinen – wohlverdienten – Freispruch (Ag Tiergarten 239 Cs 360/07) erstritten:

AG Tiergarten 239 Cs 360_07

Die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten kann man in einem Satz zusammen fassen (tl;dr):

Rechtsanwalt Hoenig hat OStA H. beleidigt. Aber er durfte das!

Der Richter hat – wie in dem eingangs zitierten Urteil in Bezug auf die lügenden Polizeibeamten – mit deutlichen Worten dem OStA in’s Gebetbuch geschrieben, daß seine Ermittlungsmethoden nichts mit sauberem Handwerk eines rechtschaffenen Staatsanwalts zu tun haben.

OStA H. wurde – zu Recht – pensioniert. Und dem Verwaltungsrichter bin ich seitdem nicht wieder begegnet. Besser ist das.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Anstiftung zur Steuerstraftat?

Das Phänomen des „agent provocateur“ ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Ermittlungsmethoden unserer Kriminalpolizei bekannt. Gerade „verdeckte Ermittler“ stehen immer mit einem Bein in der eigenen Straftat, wenn sie verhindern wollen, in der Szene aufzufallen. Das ist hinlänglich bekannt. Aber es gibt auch innovative Ideen der Ermittlungsbehörden.

Seit mehr als zwei Jahren ermittelt die Berliner Polizei gegen über 20 Beschuldigte wegen

unerlaubter gemeinschaftlicher ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteter Glücksspiele (hier: Pokercashgames)

bzw. Teilnahme daran und Werbung dafür. Unter anderem wurden Handys und andere Mobilgeräte sichergestellt und ausgewertet. In einem Dialog ging es um’s Geld, liest man in einem Zwischenbericht.

Beide reden in einem WhatsApp-Chat über ihren monatlichen Pokerverdienst von zusammen 12.000 Euro (unversteuert!).

Das regt natürlich die Phanasie eines Ermittlers an. Und zwar die eines Beamten, der sich auskennt:

Steuerstrasache

Als Strafverteidiger finde ich es echt in Ordnung, wenn die Jungs vom LKA nicht nur bereits begangene Straftaten ermitteln, sondern auch prüfen, ob nicht weitere Straftaten veranlaßt werden könnten. Von irgendwas muß der Mensch – Kriminalbeamter wie Verteidiger gleichermaßen – ja leben.

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Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskammer, jedenfalls die Kollegen des Vorstands, die Rechtsanwälte ohne Klammerzusätze hinter der Berufsbezeichnung sind, informierten über die Änderungen der Fortbildungspflichten, denen die Fachanwälte unterliegen.

Fortbildungspflicht

Ein ernsthaftes Programm, das mir in den vielen Jahren meines Fachanwalts-Daseins keine Probleme bereitet hat.

Die Entwicklung geht weiter. Und zwar angetrieben mit der Keule, wenn es nach dem

Referentenentwurf (pdf) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufen

gehen soll. In diesem Entwurf (S. 9 des PDF-Dokuments) findet sich u.a. die Änderung des § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der soll wie folgt geändert werden:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verbunden werden.“

In find’s persönlich nicht schlimm, weil ohne es ohne ständige Fortbildung im Bereich des Strafrechts für mich keine effektive Strafverteidigung geben kann.

Diese Pflicht aber dann gleich unter eine Art Strafbewehrung stellen zu wollen, sowas fällt selbstredend nur den Justizbeamten in den Ministerien ein. Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?

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Ein altes Schlachtroß

745591_web_R_by_Kai und Kristin Fotografie_pixelio.deAm liebsten sind mir Staatsanwälte, wenn sie kurz vor der Pensionierung stehen. Erfahrene Schlachtrösser, die sich nicht mehr aus der Ruhe bringen lassen.

In der vergangenen Woche hatte ich das Vergnügen mit einem solchen Exemplar.

Meinem Mandanten mißfiel die nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe, die er sich in der ersten Instanz gefangen hatte. Deswegen standen wir nun vor der kleinen Strafkammer und kämpften in der Berufung um die maximalen zwei Jahre. Und um die „besonderen Umstände“ (§ 56 II StGB), die ihm nochmal eine Chance geben sollten.

Sein Problem waren aber (unter anderem) die reichlichen Vorstrafen, die er in den vergangenen Jahren abgeräumt hatte. Dazu hatte ich mir ein – wie ich meinte – schlagkräftiges Argument einfallen lassen.

In meinem Schlußvortrag habe ich darauf hingewiesen, daß die abgeurteilten Taten – bis auf eine kleine – schon lange Jahre her sind. Und nun ist er ja aus Berlin weggezogen, trinkt keinen Alkohol mehr und lebt getrennt von den Kreisen, mit denen er die neuerliche Tat begangen hat. Auf dem platten Brandenburger Land habe er gar keine Möglichkeit mehr, sich zu neuen Straftaten hinreißen zu lassen.

Völlig unaufgeregt und im breiten Berliner Dialekt erwiderte der Oberstaatsanwalt. In seinem ausführlichen Plädoyer wies er, in sich selbst ruhend, darauf hin: Nur die eine kleine Sache sei vom Amtsgericht Tiergarten abgeurteilt worden. Alle anderen Taten sind in dem Sprengel passiert, in den er sich nun zurück gezogen hat. Die Vergangenheit habe also deutlich gezeigt: Das platte Land hält ihn von den Straftaten nicht ab.

Ich hatte gehofft, daß der Staatsanwalt sich den Strafregisterauszug nicht so genau anschaut. Vergeblich. Aber so schön und souverän hat mir Esel noch kein Staatsanwalt die Beine unter dem Hintern weggezogen.

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Bild: © Kai und Kristin Fotografie / pixelio.de

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Erbärmliche und unredliche Staatsanwaltschaft

Deutsche BankDas Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht München zieht sich ja nun schon eine ganze Weile.

Nun befinden sich die fünf angeklagten Banker mit ihren Verteidigern auf der Zielgeraden. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft vorher noch ein paar Hürden aufgestellt. Sie wollte sich doch noch einmal in der Bank umsehen.

Das Gericht lehnte aber den beantragten Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses ab. Ein paar Terrier bei der Staatsanwaltschaft haben sich allerdings festgebissen und Beschwerde gegen die Ablehnung erhoben.

Bis nun das OLG München über das Rechtsmittel der Strafverfolgloser entscheidet, hat das Gericht schon einmal vorsorglich die Beweisaufnahme geschlossen. Es folgten die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und nun auch der Verteidiger der Angeklagten.

Die Tendenz des Gerichts zum Freispruch hatte sich seit einigen Wochen schon bemerkbar gemacht: Mit scharfer Kritik schickte der Vorsitzende Richter Peter Noll klare Botschaften in Richtung der Anklagebehörde.

Entsprechend mutig fielen dann auch die Schlußvorträge der Verteidigung aus. Wer nun meint, nur im ruppigen Berliner Kriminalgericht gibt es deutliche an Ermittler und Ankläger gerichtete Worte, hat sich getäuscht. Auch in München müssen sich die Kavalleristen der Justiz einiges anhören.

Der Verteidiger des Co-Chefs der Deutschen Bank Jürgen Fitschen, Rechtsanwalt Hanns Feigen, eigentlich ein eher zurückhaltender Wirtschaftsstrafrechtler, machte seinem Ärger am Dienstag Luft.

In seinem Plädoyer vor dem Landgericht München stellt Kollege Feigen fest: Die Staatsanwaltschaft stehe vor dem „Scherbenhaufen ihrer Anklage, will ihr Fiasko aber nicht wahr haben.“ Die Vorwürfe gegen Fitschen seien „erbärmlich und unredlich“.

Auch von außen betrachtet ist der Eindruck entstanden, daß das Pferd, das die Ankläger immer noch reiten, schon längst das Zeitliche gesegnet hat. Aber irgendwie wollen die Reiter noch nicht aus dem Sattel kommen. Es ist aber auch schwierig, aus einem Steile-Karriere-Traum aufzuwachen und feststellen zu müssen, daß die Realität anders aussieht.

Die Aktionäre der Deutschen Bank freut’s einstweilen.

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Das Eigentor des Wirtschaftsrechtlers

ErmittlungsAktendeckelDie GmbH in der Krise ist ein Standardproblem in der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Die Geschäftsführer holen sich kompetenten Rat in einer Wirtschaftskanzlei ein. Der Fachanwalt für Steuerrecht berät eigentlich kompetent, kann aber die Einleitung eines Insolvenz-Strafverfahrens nicht verhindern.

Also:
Neues Mandat – jetzt nicht mehr als Wirtschaftsrechtler, sondern als Strafverteidiger. Sowas muß schiefgehen.

Konsequent war daher hier die Arbeit auch nicht erfolgreich: Das Ermittlungsverfahren wurde nicht – wie per Fax vorab inkl. beglaubigter Abschrift beantragt – eingestellt. Im Gegenteil:

Steuerrechtliche Beratung

Es ist eine Sache,
den Jahresabschluß verspätet zu erstellen. Eine GmbH ist zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB). Kapitalgesellschaften haben für Jahresabschlüsse drei bzw. sechs Monate Zeit (§ 264 Abs 1 S 2, S 3 HGB, § 267 HGB). Die längeren steuerrechtlichen Pflichten sind unbeachtlich – was ein häufig anzutreffender Beratungsfehler (der Zivilisten!) ist. In der Krise sind Bilanzen und Inventar jedoch unverzüglich aufzustellen(*).

In der Regel Praxis einer gesunden Gesellschft spielt eine verspätete Erstellung keine Rolle, weil und wenn sie schlicht nicht entdeckt wird.

Eine andere Sache ist es,
als ungeübter Verteidiger der Strafverfolgungsbehörde die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB quasi frei Haus zu liefern, der die Strafbarkeit der verspäteten Abschlußerstellung unter Strafe stellt.

Die Wirtschaftskanzlei hatte ihren Verteidigungsschriften jeweils den Jahresabschluß der Gesellschaft für 2009 beigefügt, den der Steuerberater erst in der zweiten Hälfte des September 2010 erstellt hat.

Da hat ein auch nur mittelmäßig aufmerksamer Staatsanwalt keine Chance: Er muß einen neuen Deckel anlegen.

Ich traue mir die wirtschaftsrechtliche Beratung einer kriselnden GmbH nicht zu. Deswegen packe ich solche Sachen nicht an und vermittele kompetente Kollegen, die sich damit auskennen. Wenn der Wirtschaftsrechtler im umgekehrten Fall die Finger von der Strafverteidigung gelassen hätte, wäre hier ein (weiteres) Strafverfahren locker vermeidbar gewesen. Jetzt sind die Türen zum § 153a StPO und sehr wahrscheinlich auch zum Strafbefehlsverfahren verschlossen.

Mein Rat also:
Auch die zivilrechtlichen Schuster sollten bei ihren Leisten bleiben.

(*): Für die Studenten unter unseren Lesern: Fischer StGB § 283 Rn 29; NK-StGB/Kindhäuser StGB § 283 Rn 85; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB § 283 Rn 45

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Drei Strafverteidiger

Die Domain www.drei-strafverteidiger.de gibt es schon länger. Man könnte sie nun umbenennen in www.drei-Fachanwälte-für-Strafrecht.de – denn unser dritter Mann, Rechtsanwalt Thomas Kümmerle, hat nun auch die hohen Hürden für den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ genommen.

Urkunde Fachanwalt für Strafrecht

Nach 120 Stunden strafrechtlicher Fortbildung auf hohem Niveau, drei mit einem Gut bestandenen Klausuren und unzähligen Gerichtsterminen vor Amts- und Landgerichten hat die Rechtsanwaltskammer attestiert:

Rechtsanwalt Kümmerle verfügt über herausragende Fähigkeiten auf dem Gebiet des Strafrechts. Und nur deswegen darf er nun diesen Titel führen.

Wir gratulieren Thomas Kümmerle und freuen uns mit ihm. Glückwunsch!

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