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Strafrecht
Gibt sie sich jetzt die Kugel?
Weil das mit der ED-Behandlung nicht geklappt hat, ist sie krank geworden. Und jetzt?
Damit ist der Vorwurf vom Tisch. Es gibt eben keinen Erfahrungssatz des Inhalts: Hallenmieter sind Cannabis-Gärtner.
Ich bin mir sicher, daß die Daten, die die Polizei gem. § 81b StPO erhoben und gespeichert hätte, wenn man die Beamtin hätte gewähren lassen, selbst mit diesem Ergebnis nicht wieder gelöscht worden wären. Besser war das also schon mit dem Widerspruch und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
@AlterEgo: Hey! Jetzt steht es schon 2:0! 8-) crh
Freispruch vom Totschlagsvorwurf
Vor knapp vier Jahren ist der Asylbewerber Oury Jalloh in einer Polizeizelle in Dessau-Roßlau in Sachsen-Anhalt gestorben. Die Polizeibeamten, über die das Landgericht Dessau-Roßlau zu urteilen hatte, sollen keine Mitschuld am Tod des Mannes aus Sierra Leone haben.
Jalloh war im Alter von 23 Jahren in der Gewahrsamszelle eines Polizeireviers ums Leben gekommen. Er soll die Flammen trotz Fesselung mit einem Feuerzeug selbst entfacht haben.
ist im Tagesspiegel zu lesen. Das Urteil nach 58 Hauptverhandlungstagen steht in der Kritik der Öffentlichkeit.
Unwillen und Ungereimtheiten, Schlampereien und Widersprüche prägten von Anfang an die Ermittlungen und den Prozess um den Tod des Asylbewerbers Oury Jalloh, der vor fast vier Jahren gefesselt in einer Polizeizelle in Dessau verbrannte. Aussagen wurden verändert, Beweismittel verschwanden oder tauchten verspätet auf. Ohne massiven öffentlichen Druck wäre es wohl nie zu einem Prozess gekommen. Das ist ein Skandal.
kommentiert den Verfahrensausgang Sabine am Orde in der taz.
Am Morgen des 7. Januar 2005 brachte die Polizei den Asylbewerber aus Sierra Leone, der schon seit 1999 in Dessau lebte, in das Polizeirevier der Stadt. Frauen der Stadtreinigung hatten sich von dem stark alkoholisierten Afrikaner belästigt gefühlt und die Polizei gerufen. Mit etwa drei Promille Alkohol im Blut leistete er heftigen Widerstand gegen die Beamten. Sie schnallten ihn deshalb in einer Zelle an Händen und Füßen auf einer Pritsche fest. In dem gekachelten Raum befanden sich außer der schwer entflammbaren Matratze, auf der Jalloh lag, keine weiteren Gegenstände.
schildert Michael Bartsch in der taz, will alles begann. Und fragt:
Wie konnte ein Feuerzeug in die Zelle gelangen, dessen Reste bei der verbrannten Leiche gefunden wurden? Entzündete der Afrikaner möglicherweise selbst die Matratze, auf der er gefesselt lag? Diese Frage blieb zum Prozessabschluss offen.
Gefordert wird, daß solche Vorfälle grundsätzlich von einer polizei-unabhängigen Kommission untersucht und ermittelt werden sollen. Denn:
Vorwürfe richten sich weniger an das Gericht als an die Polizei, deren Geist und Verhalten in Sachsen-Anhalt durch das Verfahren einmal mehr ins Zwielicht geraten ist. „Der Fall strotzt von Versäumnissen und Schlamperei“, ließ sich der Vorsitzende Richter Steinhoff sogar einmal zu einer Bemerkung hinreißen.
Es ist schwierig, über so einen Fall zu urteilen. Nicht nur für Außenstehende, sondern offenbar auch für das Gericht.
Fiskalische Strafzumessung
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe.
Das schrieb der 1. Senat des Bundesgerichtshofes in sein Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08. Etwas anderes formuliert ein altes Gesetz:
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
In § 46 StGB steht nichts davon, daß die Höhe hinterzogener Steuern die Dauer einer Freiheitsstrafe bestimmt.
Allerdings: Wenn es um das Geld des Fiskus‘ geht, kommt es ohnehin auf das Gesetz nicht an. Notfalls paßt man das Gesetz eben an die Haushaltslage an. Wobei: Der Gesetzgeber selbst traut sich nicht, bei der Abgabenordnung von einem „Gesetz“ zu sprechen.
Doppel-Freispruch
Angeklagt war ein Polizeibeamter. Während der drei Hauptverhandlungstermine saß neben anderen Interessierten stets eine Dame mittleren Alters auf der Galerie und machte sich Notizen.
Sie war sichtlich enttäuscht, als am letzten Verhandlungstag auf meine Anregung die Verhandlung unterbrochen wurde, um ein sogenanntes Rechtsgespräch zu führen. Denn auch sie mußte nun den Saal verlassen. Und das, was dann zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger besprochen wurde, kann man später auch nicht in der Akte nachlesen.
Aber die Dame konnte sich eine Stunde später das Ergebnis der Besprechung anhören. In der richterlichen Begründung des Freispruchs aus tatsächlichen Gründen.
Noch einmal war ihr der Unmut anzumerken. Denn nun wird sie Schwierigkeiten haben, das Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten fortzusetzen.
Beweisanträge gegen die Arroganz
Der Klassiker eines eBay-Betrugs sollte verhandelt werden: Gottfried Gluffke hatte die Kühltheke für rund 240 Euro ersteigert und den Kaufpreis überwiesen. Das Unternehmen, die Brause Enterprice GmbH, das als Verkäufer auf der anderen Seite des Vertrags stand, lieferte die Theke jedoch nicht. Auch nicht nach einem Anruf des Gluffke bei einem Herrn, der sich am Telefon als der Geschäftsführer des Unternehmens ausgab.
Gluffke schreibt die Strafanzeige, die Polizei schreibt meinem gleichgültigen Mandanten, daß gegen ihn ermittelt wird und dann schreibt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Sonst passierte bis dahin nichts.
Mit der drei Wochen zuvor zugestellten Anklage kommt Bulli Bullmann zu mir. Ich melde mich als Verteidiger, beantrage Akteneinsicht und erhalte die Akte gleich zusammen mit der Terminsladung vor das Jugendstrafgericht. Bulli Bullmann ist 19 Jahre alt, also Heranwachsender.
Aus der Akte und den drei Beiakten ergab sich, daß mein Bullmann im zarten Alter von 18 Jahren von einem windigen Geschäftsmann namens Wilhelm Brause dazu überredet wurde, sich als Geschäftsführer des Unternehmens Brause Enterprice GmbH ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Kripo, die in einer ähnlichen Geschichte schon in der bzw. gegen die Enterprice ermittelt hatte, hielt vor längerer Zeit in einem Vermerk fest, daß Brause der faktische Geschäftsführer sei, der die Fäden der Enterprice fest in der Hand hielt. Bullmann sei erkennbar lediglich ein Strohmann, der von nichts noch nicht einmal überhaupt keine Ahnung habe.
Gegen Brause, mehrfach wegen Betruges vorbestraft, wird in einer vergleichbaren Sache bereits ein Verfahren vor dem (erwachsenen) Schöffengericht verhandelt. Auch dort geht es um den Vorwurf eines eBay-Betruges.
Meine telefonische Frage an die Richterin, ob die Zulassung der Anklage und das Ansetzen der Hauptverhandlung bei diesem Ermittlungsstand nicht ein wenig zu engagiert gewesen sei, quittierte sie mit einem überheblichen „Das müssen Sie schon mir überlassen, Herr Verteidiger!“
Als ich heute morgen dann den Terminszettel an der Tür zum Saal las, wurde ein weiteres Mal deutlich, was Staatsanwaltschaft und Jugendrichter mit meinem armen Bullmann vorhatten: Einen kurzer Prozeß. 30 Minuten später sollte die nächste Sache starten.
Ich habe der Richterin nach Aufruf der Sache und Feststellung der Personalien meines Mandanten ein Bündel Papier auf den Tisch gelegt: 8 Beweisanträge, in denen ich die versäumten Ermittlungen nun in der Hauptverhandlung erzwinge. Ich rechne mit zwei bis drei weiteren Hauptverhandlungsterminen.
Richterin und Staatsanwältin warfen mir unisono und entgeistert vor: Das hätten Sie aber auch früher mitteilen können. „Das müssen Sie schon mir überlassen, Frau Richterin.“ Die Worte kamen ihr bekannt vor.
Jetzt haben wir eine hochkomplizierte und umfangreiche Wirtschaftsstrafsache vor der Jugendrichterin. Ich bin sicher, daß sie meine Anrufe demnächst mit – zumindest gespielter – Höflichkeit entgegen nehmen wird, wenn ich wieder mal mit ihr sprechen möchte.
§ 30a BtMG – ein Beispiel
Der wegen Drogenhandels verhaftete Rocker Mohammed M. ist Geschäftsführer einer Gesellschaft für Drogenhilfe. Wie berichtet, war am Freitagabend auch die Geschäftsstelle von „Almedro“ in der Treptower Kiefholzstraße durchsucht worden. Dies war die erste Drogenberatung, die 1990 in Ost-Berlin eröffnet wurde. M. gilt neben einem 39-Jährigen als Kopf einer Bande, die in großem Stil mit Drogen gehandelt hat. Bei der Razzia waren 9,5 Kilogramm Amphetamine und 250 Gramm Kokain sichergestellt worden, zudem mehrere scharfe Pistolen und andere Waffen. Insgesamt wurden elf Männer deutscher und arabischer Herkunft verhaftet. An der Razzia mit 29 zeitgleichen Durchsuchungen waren 260 Polizisten beteiligt.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft ist Mohammed M. Mitglied der Rockergruppe „Bandidos“. Das Landeskriminalamt (LKA) rechnet diese der organisierten Kriminalität im Drogen- und Waffenhandel zu.
Quelle: Tagesspiegel
Je nach weiterer Fallgestaltung könnte sich neben dem § 30a BtMG dann noch ein § 129 StGB einfinden. Und schon könnten wir im zweistelligen Bereich landen, was die Dauer einer Freiheitsstrafe angeht.
Ein schönes Betätigungsfeld für eine engagierte Verteidigung.
Psychologie
Die Psychologie, wie wir sie in den meisten, also schlechten Filmen sehn, ist durchaus nicht so weltfremd, wie man denken sollte. Sie kehrt in vielen Urteilsbegründungen der Strafkammern wieder.
Tucholsky, via Textlog.de
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Unbefugtes Bekleben Verboten

Das kommt dabei heraus, wenn man nachmittags den Fernseher anschaltet und beim Frisör in den Illustrierten blättert.
Alles Gute von der Schöffin
Der Mandant leidet an einer massiven psychischen Erkrankung, vermutlich seitdem er die zwölfte Klasse auf dem Gymnasium besucht hat. Jetzt ist er über 30 und steht vor der großen Strafkammer des Landgerichts.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Weil er ein paar Mal irgendwelchen Unsinn gemacht hat. Gefährlichen Unsinn, bei dem glücklicherweise – außer ein paar Außenspiegeln parkender Autos – niemand ernsthaft Schaden genommen hat. Obwohl ein Schwert, ein Stuhl, ein paar Küchenmesser und ein Kopfstoß unterschiedliche Rollen spielten.
Der psychiatrische Sachverständige stützt den Antrag der Staatsanwaltschaft. Sein 60-seitiges Gutachten ist gut. Richter, Staatsanwalt und Verteidiger nebst Referendar sind sich einig, die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen vor: Der Mann braucht professionelle Hilfe. Und weil er die (noch) nicht will, leider (zunächst) gegen seinen eigenen Willen. Auch, um ihn vor sich selbst zu schützen.
Eine ganz schwierige Aufgabe für einen Verteidiger, in so einer Situation zu plädieren, ohne dabei den Mandanten zu verraten.
Irgendwas habe ich aber bewirkt. Denn nach dem Schluß der Verhandlung ging die Schöffin zu dem Mandanten, gab ihm die Hand und wünschte ihm alles Gute für die Zukunft. Der Mandant wirkte versöhnt.
So richtig einordnen kann ich diese Begebenheit noch nicht …
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Strafanzeigen bringen kein Geld
Der Rechtsanwalt stellt am 12.1.2005 Strafanzeige gegen meine (jetztige) Mandantin. Er trägt vor, sie habe ihn betrogen. Mit dieser Strafanzeige bringt er eine Lawine ins Rollen, die letztlich zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der umfangreichen Unternehmungen meiner Mandantin führen.
Immer wieder erkundigt sich der Advokat nach dem Sachstand und fordert mit zunehmend bösen Worten Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft. Eines seiner letzten Schreiben in der Akte:
… wird im Nachgang zur Mitteilung vom 7.9.2005 angefragt, ob und wann mit einer Anklageerhebung gerechnet werden kann.
Als Geschädigter bin ich nicht mehr gewillt, eine weitere Verzögerung in der Sache hinzunehmen.
Wenn die Zivilanwälte wüßten, wie hilflos ihre Schreiben an die Staatsanwaltschaften wirken, mit denen Sie auf dem Strafrechtswege versuchen, die Forderungen ihrer Mandanten durchzusetzen, würden sie es bleiben lassen.
Einen weitaus katastrophaleren Eindruck hinterlassen Anwaltsschreiben, in denen der Anzeigeerstatter eigene zivilrechtliche Forderungen geltend macht:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung von Mandaten an den Anzeigeerstatter, Rechtsanwalt Gottfried Gluffke. Der darüber hinausgehende Vortrag ist allgemein, entspringt im Wesentlichen dem Unmut dieses Rechtsanwalts und ist überwiegend von Vermutungen getragen. Hinsichtlich einer „fortgesetzten Hochstapelei“ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Wer schreibt sowas? Die Staatsanwältin, die sich durch den Wust der Strafanzeige kämpfen mußte.
Liebe Kollegen in den edlen Anzügen, Strafanzeigen sind keine geeigneten Mittel, um an das Geld anderer Leute zu kommen.
Ganz im Gegenteil: Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in der vorliegenden Sache ist für den März 2009 vorgesehen, mehr als 4 Jahre nach Anzeigeerstattung. Und in dem Verfahren geht es nicht mehr um die Forderung des anzeigenden Anwalts; insoweit wurde das Verfahren eingestellt.
