Strafrecht

Ein feiner Zug der Bahn

In der bislang kältesten Nacht des Jahres hat eine Schaffnerin der Deutschen Bahn in Brandenburg eine Schülerin bei minus 19 Grad Celsius aus dem Zug geworfen, weil sie die falsche Fahrkarte gelöst hatte. Die 16-Jährige habe ein Ticket für nur 5,10 Euro vorweisen können, die Strecke sei aber zwei Euro teurer gewesen, sagte ein Bahn-Sprecher am Donnerstag.

beginnt ein Kommentar in der taz.

Naja, der Bahnsprecher hat sich für den Rausschmiß entschuldigt. Die Schaffnerin soll ihn ebenfalls bedauern, sagt man.

Vielleicht sollte man diese Damen in Uniform mal eine Woche lang zum Pflegen der Weichen mit einer Zahnbürste auf die Strecke schicken, denn irgendwie scheinen es diese Traktoristinnen ja nicht wirklich zu kapieren:

Zuvor hatte es bereits mehrfach Fälle gegeben, in denen Minderjährige von Schaffnern aus dem Zug verbannt worden waren. Erst wenige Tage vor Weihnachten verwies eine Schaffnerin der Märkischen Allgemeinen zufolge drei 13-jährige Mädchen in Falkensee des Zuges. Sie akzeptierte demnach das ermäßigte Tagesticket für bis zu 14-jährige Schüler nicht, …

Allerdings: Zu mir waren die uniformierten Damen im Zug stets freundlich. Liegt das vielleicht daran, daß ich in der 1. Klasse fahre?

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LKA und Apotheker – Straftäter?

Wie das sächsische Landeskriminalamt (LKA) den Medien mitteilte, meldeten sächsische Apotheker im vergangenen Jahr 69 verdächtige Medikamentenbestellungen. Darüber berichtete der Sachsenspiegel, eine Produktion des Mitteldeutschen Rundfunks.

Das LKA habe die Apotheker aufgefordert, Informationen über den Kauf von Rhinopront, ein Schnupfenmittel, an die Ermittler weiterzugeben. Dabei sollen nicht nur statistische Angaben verraten geliefert worden sein, sondern eben auch Personendaten.

Wegen letzteren rudern die Mittäter nun zurück;

Dabei gehe es jedoch nicht um die Bespitzelung von Kunden, sondern um den Schutz vor Medikamentenmissbrauch und Drogenhandel. Man habe das Landeskriminalamt (LKA) über auffällige Massenbestellungen bestimmter Medikamente informiert, aus denen die Droge Crystal hergestellt werden könne. Vertrauliche Daten über Patienten seien dabei nicht übermittelt worden

berichtet die Mitteldeutsche Zeitung.

Das Schnupfenmittel ist ein rezeptfreies Medikament, das den Wirkstoff Pseudoephedrin enthält. Aus diesem kann die Partydroge „Crystal“ hergestellt werden.

Verboten und mit Strafe bedroht ist aber nicht nur die Droge, sondern auch die Weitergabe von Kundendaten durch Apotheker. Den Herrschaften vom Landeskriminalamt und den Verrätern unter den Pillendrehern sei die Lektüre des § 203 StGB an’s Herz gelegt:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis […], offenbart, das ihm als […] Apotheker […] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Sicherlich gibt es daneben auch noch ein paar knackige berufsrechtlichen Regeln, die den Apothekern das kollusive Zusammenwirken mit den Strafverfolgungsbehörden untersagt.

Übrigens:
Das Aspirin Complex, das ich vergangene Woche eingenommen habe, beinhaltet auch das Pseudoephedrin. Außerdem habe ich Kontakt zur Drogen-Szene. Stehe ich nun auch unter dem Verdacht, ein Partydrogen-Hersteller zu sein?

Wir leben in einer wunderbaren Welt …

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Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung

Großes Kino vor der Strafkammer. Die Mitspieler waren drei Berufsrichter, zwei Schöffen, ein Ergänzungsschöffe, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ein Staatsanwalt, drei Angeklagte, sechs Verteidiger, vier Wachtmeister.

Beginn des Films: 9:00 Uhr. Ende der Aufführung: 16:20 Uhr.

3 Minuten
Verlesung einer Erklärung durch einen Verteidiger.

60 Minuten
Vernehmung der erste Zeugin.

3 Minuten
Vernehmung des zweiten Zeugen mit Zeugenbeistand. Der Zeuge hat ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Keine Aussage.

3 Minuten
Vernehmung des dritten Zeugen, auch mit Beistand. Der Zeuge ist mit einem der Angeklagten verwandt, § 52 StPO. Keine Aussage.

4 Stunden plus 50 Minuten Mittagspause
Vierte Zeugin: Zunächst ohne anwaltlichen Beistand. Beginn des Versuchs einer Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse, da die Zeugin sich auf § 52 StPO beruft und nicht aussagen möchte. Nach zwei Stunden wurde ein Zeugenbeistand gerufen.

Die Ehe zwischen der Zeugin und einem Angeklagten wurde vor einem Geistlichen in einer europäischen Hauptstadt geschlossen. Vor 10 Jahren. Seit 11 Jahren leben die beiden zusammen. Sie haben vier gemeinsame Kinder. Sie stammt aus dem einen Land, er stammt aus dem anderen Land; die Kinder sind Deutsche. Eine Eheschließung vor dem deutschen Standesamt ist geplant, aber unterblieben, unter anderem weil die Papiere aus den jeweiligen Heimatländern wiederholt nicht zeitgerecht zu bekommen waren, aber auch weil Zeit für die Organisation und Geld für die Party fehlten. Eidesstattliche Versicherung des Eheversprechens durch die Zeugin (§ 56 StPO).

10 Minuten
Verkündung eines Beschlusses durch das Gericht (knappe zwei DIN-A4-Seiten):

Der Zeugin Wilhelmine Brause steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu. Die Prüfung hat ergeben, dass gegenwärtig kein Verlöbnis mit Bulli Bullmann besteht.

50 Minuten
Verschiedene Anträge der Verteidiger und des Zeugenbeistand … Erörterung, Stellungnahmen. Es geht um die Frage des Verlöbnisses, Unterbrechung … Prüfung von Ablehnungsgesuchen.

3 Minuten
Die Zeugin erleidet einen Kreislaufkollaps, nachdem sie seit 9 Uhr im Gericht ist, nichts gegessen und getrunken hat; zwei ihrer Kinder (6 und 8 Jahre alt) sind derweil allein zuhause.

16:20 Uhr
Die Sitzung wird ab- und unterbrochen; die Zeugin wird nebst Beistand zum Fortsetzungstermin in fünf Tagen erneut geladen … Der Zeugenbeistand bekommt Einsicht in die Akte: Fünfzehn Bände; acht DVD; zwei achtzigseitige Sachverständigengutachten. Damit er sich vorbereiten kann auf die weitere Erörterung des Verlöbnisses und prüfen kann, ob der Zeugin vielleicht noch ein anderes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zusteht.

Achso:
Die Zeugin soll zu den persönlichen Verhältnissen Ihres „Verlobten“ befragt werden. Nicht zur Sache selbst.

Soviel zum Thema Thema: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ (Art. 6 Abs. 1 GG)

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Gedanken

Der Vorsitzende der Strafkammer fragte die Zeugin, die man an der Grenze mit einem Auto voller Heroin erwischt hatte.

Was haben Sie sich denn dabei gedacht, als Sie der Angeklagte darum gebeten hatte, den Transport mit dem Auto zu übernehmen?

Das Fragezeichen war noch nicht ausformuliert, da antwortete die Zeugin schon:

Nichts, sonst säße ich ja jetzt nicht im Knast.

Man sah es ihr deutlich an, daß sie sich auch noch die nächsten 8 Jahre in den Dingens beißen wird.

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Vorsicht Falle: Honorarvereinbarung bei Pflichtverteidigung

In den Fällen, in denen eine Verteidigung notwendig ist, bekommt der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger bestellt. Wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, entscheidet nicht der Beschuldigte oder sein Verteidiger, sondern das Gesetz, § 140 StPO.

Bestellt wird der Pflichtverteidiger vom Gericht. Und entsprechend der Maxime „Wer die Musik bestellt, bezahlt sie!“ bekommt der Pflichtverteidiger sein Honorar dann auch von der Landesjustizkasse. (Daß sich das Land die Kosten später vom Angeklagten zurückholt, steht auf einem anderen Blatt. Und hier.)

Der Gesetzgeber sieht aber nun vor, daß der Pflichtverteidiger nicht sein volles Honorar bekommt, sondern eben nur die „Pflichtverteidigergebühren“. Vom Verteidiger – immerhin ein Organ der Rechtspflege – wird insoweit ein „Sonderopfer“ verlangt. Und das ist im Grunde auch gut so.

Am Beispiel der Terminsgebühr für die Verteidigung eines inhaftierten Angeklagten vor der Strafkammer (RVG-VV 4114) beträgt die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers 270 Euro; für dieselbe Arbeit bekommt der Pflichtverteidiger 216 Euro, also 20 % weniger.

Viele Verteidiger wissen, daß es möglich ist, von dem Mandanten für diese Verteidigung zusätzliches Geld zu bekommen, ohne daß die Justizkasse weniger zahlt. Natürlich nicht grenzenlos, aber immerhin: Wenn der Mandant nicht mehr als 216 Euro an seinen Pflichtverteidiger zahlt, spart die Justizkasse nichts. Erst wenn der Mandant mehr zahlt, wird die Justizkasse entlastet (§ 58 III RVG).

An dieser Stelle wird es – für den Verteidiger – gefährlich. Es gibt (Pflicht-)Verteidiger, die ihrem Mandanten mitteilen, daß sie eine weniger gehaltvolle Verteidigung bekommen, wenn sie ihren Anteil an den Kosten der Verteidigung nicht tragen wollen (oder können). Wohl oder übel greift der Mandant ins eigene Portemonnaie oder in das seiner Familie und zahlt, was der Anwalt von ihm fordert. Schließlich will er optimal verteidigt werden. Jedenfalls glaubt er das dann.

Wenn es so läuft wie beschrieben, hat der Verteidiger ein Problem – er macht sich unter Umständen seinerseits strafbar. Es gibt da nämlich eine Dunkelnorm, die man nicht aus den Augen verlieren sollte: § 352 StGB, die Gebührenüberhebung. Die bekanntere Erpressung (§ 253 StGB) ist allerdings auch eine Hausnummer, mit der der Verteidiger in diesem Zusammenhang rechnen sollte.

Es ist allerdings nicht per se strafbar, wenn der Verteidiger anstrebt, daß seine Arbeit angemessen honoriert wird. Nur darf er den Mandanten eben nicht dazu auffordern, noch nicht einmal darum bitten, zu zahlen, sondern er muß ihn darauf hinweisen, daß ein Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Honorierung vom Mandanten hat. Und daß eine Zusatzzahlung freiwillig ist.

Das Problem – die Vermeidung einer Straftat – löst man als Verteidiger in der Praxis mit dem Abschluß einer Vergütungsvereinbarung, am besten bereits vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger. Dann gibt es kein (strafrechtliches) Problem. Wird eine solche Vereinbarung erst später geschlossen, ist sie nur zulässig, wenn der Mandant über die gebührenrechtliche Lage informiert wurde und diese Information auch verstanden hat. Dies setzt eine entsprechend verständliche Belehrung des Verteidigers voraus.

Das Strafprozeßrecht sieht keine Zweiklassen-Verteidigung vor. Auch ein Pflichtverteidiger hat – wenn er seinen Job ernst nimmt – „effektiv, konkret und wirklich” zu verteidigen (EuGHMR, StV 1985, 441). Oder er muß es lassen. Wenn ein „Pflichti“ von seinem Mandanten zuätzliches Geld verlangt, sollte er mit offenen Karten spielen. Alles andere führt zu Verteidigungsbedarf beim Verteidiger. Und dies zu Recht, wie ich meine.

Was ich sonst noch zur Pflichtverteidigung zu sagen habe, steht auf unserer Website.

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Revolutionäre Wachrüttler

Das fängt ja gut an:

Menschen müssen wachgerüttelt werden, denn zu viele sind durch die Zustände in eine Art Lethargie verfallen, lassen sich ihr Gehirn durch Konsum und Medienterror zerschießen. Wir können nicht länger warten, bis die breite Masse sich erhebt, sondern beginnen die revolutionären Taten hier und jetzt.

Hört sich so erstmal nicht schlecht an. Doch worum geht’s?

Wer einen Porsche fährt und diesen in einem von Gentrifizierung betroffenen Stadtteil abstellt, macht einen Fehler. Autos sind für Yuppies keine Gegenstände, es sind Statussymbole, auf die sie sich einen runterholen. Und auf die haben wir es abgesehen.

Die taz befragt einen Auto-Abfackler, der aus Mecklenburg nach Berlin umgezogen ist,

Weil in der Stadt, in der ich lebe, die Auswirkungen der Verdrängung von ärmeren Menschen bei weitem nicht so krass sind.

Der Tazzer ist besorgt:

Was ist, wenn es den Falschen trifft, einen guten Menschen?

Der Revoluzzer antwortet:

Wo gehobelt wird, fallen Späne. Wir können nicht vorher den Besitzer eines Fahrzeugs ermitteln, das ist Quatsch. Hauptsächlich trifft es die Richtigen.

Hauptsächlich. Aha.

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Dummes Zeug, mehr nicht

Möglicherweise sind die Inhalte dessen, was geboten wurde, nicht besonders wertvoll, nicht sinnreich, keine guten Texte oder vielleicht auch einfach dummes Zeug. Aber es ist nicht strafbar, wenn man jemandem dummes Zeug verkauft.

Quelle: Oberstaatsanwältin Hildegard Becker-Toussaint, c’t magazin (-> 4:20)

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Ich zahle nicht!

Mit einem Fall aus dem Lehrbuch für’s strafrechtliche Grundstudium beschäftigt sich das Amtsgericht Tiergarten:

Wenn Edgar von H. einen U- oder S-Bahnsteig betritt, dann steckt er sich ein Schild ans Revers. Auf den ersten Blick könnte es ein Betriebsausweis sein. Beim näheren Hinsehen aber wird klar, dass er seine nächste Schwarzfahrt öffentlich macht: „Freie Fahrt in Bus und Bahn. Ich zahle nicht!“

liest man im Tagesspiegel.

Ist das noch ein „Erschleichen von Leistungen“ nach § 265a StGB?

Ich führe mal den Beschluß des BayObLG vom 21. 2. 1969 (RReg. 3 a St 16/69) in Feld:

Wenn jedoch ein Fahrgast eine unentgeltliche Beförderung durch die Straßenbahn deren Fahrpersonal gegenüber, gleich aus welchen Gründen, ganz offen in Anspruch nimmt, kann von einem Erschleichen schlechterdings nicht mehr gesprochen werden.

Diese Argumentation hat was für sich. Erschleichen ist etwas Verdecktes. Das Schild „Ich bin Schwarzfahrer!“ ist das Gegenteil von verdeckt.

Ich denke mal, das Amtsgericht Tiergart wird den allgemeinen übergesetzlichen Grundsatz anwenden: Das geht doch nicht! Wo kommen wir denn da hin?! Wenn das jeder machen würde!

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Belohnter Verrat

Aufklärungs- und Präventionshilfe soll der neue § 46b StGB leisten. Oder genauer: Straftäter sollen diese Hilfe leisten. Die Rede ist von der Kronzeugenregelung, über die ich ein paar kleine Gedanken verlieren möchte.

Fall 1:
Es gibt da einen Mann, der eine Frau genötigt hat, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (§ 177 I StGB). Dafür sitzt er zunächst in Untersuchungshaft, ihn erwartet eine Freiheitsstrafe von … sagen wir mal … zwei Jahren und sechs Monaten.

Dieser Mann hatte einen Nachbarn, ein Beamter, von dem er weiß, daß er einen Subventionsbetrug (§ 264 II StGB) begangen hat.

Das Wissen über diesen Betrug des Nachbarn offenbart der Mann den Ermittlungsbehörden.

Das Verfahren gegen den Mann, dem sich die sexuell genötigte Frau als Nebenklägerin angeschlossen hat, endet mit seiner Entlassung aus der Haft ohne weitere Bestrafung.

Fall 2:
Der Mann ist zusammen mit einem anderen Untersuchungshäftling in einer gemeinsamen Zelle untergebracht. In der Notgemeinschaft zwischen den beiden Männer kommt es zu Gesprächen.

Den Inhalt dieser Gespräche berichtet der Mann den Ermittlungsbehörden, die ihn als „Knastzeugen“ willkommen heißen.

Das Verfahren gegen den Mann endet wie oben.

Fall 3:
Der Verteidiger des Mannes unterhält sich im Anwaltszimmer mit dem Verteidiger eines anderen Beschuldigten. Über dieses Gespräch berichtet der Verteidiger seinem Mandanten, der wiederum die Staatsanwaltschaft informiert.

Das Verfahren gegen den Mann endet wie oben.

Der Deutsche Richterbund hat sich im Oktober 2005 gegen die (Wieder-)Einführung der Kronzeugenregelung ausgesprochen:

Es besteht […] die Gefahr eines Missbrauchs: Um die eigene Strafbarkeit zu verharmlosen, wird falsch ausgesagt und werden Dritte zu Unrecht belastet.

Ok, eine falsche Aussage und eine unberechtigte Belastung werden bestraft. Wenn sie entdeckt werden. Aber fürchtet sich ein Täter, der eine lebenslange Haftstrafe zu erwarten hat, vor dieser Bestrafung, wenn er durch eine falsche Bezichtigung statt „LL“ zum Beispiel nur fünf Jahre erwarten kann?

Ich bin gespannt, wie lange diese Regelung Bestand haben wird und wie sich die Praxis darauf einstellt. Es ist nichts Gutes zu erwarten.

Besten Dank an Stefan Conen, der diese Probleme in einer Fortbildungsveranstaltung der Berliner Strafverteidiger thematisiert hat.

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Keine Samthandschuhe

Eine Zeugenaussage aus einer Ermittlungsakte, die wegen des Verdachts auf „besondere schweren Landfriedensbruch (§ 125a StGB)“ angelegt wurde:

An der nordwestlichen Ecke der Kreuzung konnten einige Straftäter bei der Tatbegehung beobachtet werden, woraufhin wir uns entschlossen, diese festzunehmen. Als wir uns im Laufschritt dieser Personengruppe näherten, konnte ich den Beschuldigen dabei beobachten, wie er mit seiner rechtem Hand eine Glasflasche in meine Richtung warf und mich am linken Oberschenkel traf. Nur durch meinen Oberschenkelprotektor konnte eine Verletzung verhindert werden.

Ich ergriff den Beschuldigten am Nacken und drückte ihn zu Boden. Dabei klammerte er sich so stark an mir fest, dass wir beide zu Boden fielen und ich auf ihm lag. Ich erklärte ihm, dass ich ihm die Freiheit entzogen habe und er mich loslassen und sich auf den Bauch drehen solle, damit ihm die Handfessel angelegt werden könne. Der Beschuldigte hielt mich weiterhin stark fest und versuchte, mich von ihm herunter zuziehen. Ich forderte ihn abermals auf, mich loszulassen, was er nicht tat. Daraufhin schlug ich ihn mit meiner Faust zwei Mal auf die Nase, woraufhin er mich loslies.

Insgesamt scheint es – nach Aktenlage – ein relativ unentspannte Lage gewesen zu sein, in der sich der Polizeibeamte und der Beschuldigte befunden haben. Ich bin gespannt auf die körperliche Statur des Polizeibeamten; der Beschuldigte wiegt geschätzte 70 kg bei 180 cm Größe.

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