Ein feiner Zug der Bahn

In der bislang kältesten Nacht des Jahres hat eine Schaffnerin der Deutschen Bahn in Brandenburg eine Schülerin bei minus 19 Grad Celsius aus dem Zug geworfen, weil sie die falsche Fahrkarte gelöst hatte. Die 16-Jährige habe ein Ticket für nur 5,10 Euro vorweisen können, die Strecke sei aber zwei Euro teurer gewesen, sagte ein Bahn-Sprecher am Donnerstag.

beginnt ein Kommentar in der taz.

Naja, der Bahnsprecher hat sich für den Rausschmiß entschuldigt. Die Schaffnerin soll ihn ebenfalls bedauern, sagt man.

Vielleicht sollte man diese Damen in Uniform mal eine Woche lang zum Pflegen der Weichen mit einer Zahnbürste auf die Strecke schicken, denn irgendwie scheinen es diese Traktoristinnen ja nicht wirklich zu kapieren:

Zuvor hatte es bereits mehrfach Fälle gegeben, in denen Minderjährige von Schaffnern aus dem Zug verbannt worden waren. Erst wenige Tage vor Weihnachten verwies eine Schaffnerin der Märkischen Allgemeinen zufolge drei 13-jährige Mädchen in Falkensee des Zuges. Sie akzeptierte demnach das ermäßigte Tagesticket für bis zu 14-jährige Schüler nicht, …

Allerdings: Zu mir waren die uniformierten Damen im Zug stets freundlich. Liegt das vielleicht daran, daß ich in der 1. Klasse fahre?

Dieser Beitrag wurde unter Off Topic, Strafrecht veröffentlicht.

21 Antworten auf Ein feiner Zug der Bahn

  1. 1

    … und Du hast sicher immer das richtige Ticket dabei, oder????

  2. 2
    Johannes says:

    Die Deutsche Bahn beschäftigt ausschliesslich Medien-Autisten.

    Zumindest sensibilisiert für dieses Thema sollten die Mitarbeiter doch inzwischen sein.

    Auch wenn es sich hier nicht um ein Kind gehandelt hat.

  3. 3

    @ RA Werner Siebers

    Nein, in der Regel *nicht*. Nachdem ich mich mehrfach über den lausigen Service und den zu langen Wartezeiten in den „Reisecentern“ im Bahnhof geärgert habe, löse ich meine Tickets in der Regel im Zug.

  4. 4
    RALupo says:

    … und Du hast sicher immer das richtige Ticket dabei, oder????

    „immer“ ?
    Das ist im Tarifdschungel der Bahn nahezu ausgeschlossen.

  5. 5
    Das Ich says:

    Schwach ist auch das Verhalten der Mitreisenden. Ich mach doch gerne mal Stress…sowas sollte mir mal unterkommen.
    @Hoenig vielleicht liegt es daran, dass sie sich wehren können. Ich gehe mal davon aus, dass sie dem allgemeinen Schaffner in gewisser Hinsicht überlegener sind als 13 jährige Mädchen.??

  6. 6
    whocares says:

    Was ich mich bei den ganzen Berichten über diese selbstherrlichen SchaffnerInnen so frage: wieso bekommt es die Bahn denn eigentlich nicht hin, bei Differenzen über die korrekte Fahrkarte entweder vor Ort (meinetwegen auch mit Aufschlägen) nachzuberechnen, oder wie auch im städtischen ÖPNV ein erhöhtes Entgelt zu fordern, die betreffende Person nach Aufnahme der Personalien dann bis zum Ziel weiterreisen zu lassen und einen ggf. verbleibenden den Rest zivilrechtlich abzuhandeln?

    Frage an die Strafrechtler: Ist ein solches Verhalten des Zugpersonals eigentlich strafrechtlich zu greifen?

  7. 7
    Johannes says:

    Je nachdem unter welchen Umständen und wo die Person (r)ausgesetzt wird, kommt mir die Aussetzung in den Sinn.
    Aber ich glaube, da müssen es schon sehr krasse Umstände sein.

  8. 8
    Kampfschmuser says:

    Mir will es nicht in den Kopf wie ich einen Menschen, in diesem Fall ein junges Mädchen, bei -16° spät abends auf einem Kuhkaff wie KW vor die Tür setzen kann.

    Und niemand im Zug steht auf und hilft ihr. Das begreife ich auch nicht.

  9. 9
    RA JP says:

    Leider wird in solchen Fällen das vorherige Verhalten des Arbeitgebers nicht beleuchtet (Stichwort „Mystery Customers“). Dies soll natürlich keine Entschuldigung für Fehlverhalten sein ….

    Einen etwas älteren Artikel zu diesen Methoden gibt es hier:

    http://www.zeit.de/2009/03/Bahnschaffner?page=all

    Überspitzt formuliert: Egal wie sich der Zugbeleiter verhält, falsch ist es. So oder so.

  10. 10
    egal says:

    Aussetzung, § 221 StGB, würde als Gefahrerfolg (mindestens) eine schwere Gesundheitsschädigung verlangen. Dabei soll eine schwere Gesundheitsschädigung dann vorliegen, wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne, seines Körpers oder seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist, also etwa bei einer ernsten und langwierigen Krankheit oder bei einer beträchtlichen Reduzierung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit. (Kindhäuser, § 221 Rn. 4, mwN). Mal ganz abgesehen von der fehlenden hilflosen Lage.

    Denkbar ist hier „im Fall“ eine Unterkühlung. Da die junge Dame aber nur eine Stunde auf dem Bahnsteig warten musste lt. Medienberichten und sicherlich auch die Möglichkeit hatte sich irgendwo unterzustellen gegen den Wind und entsprechend eingepackt war.

    In Betracht käme dann noch eine Körperverletzung, § 223 StGB. Schließlich hat die junge Dame ja gefroren und hatte Angst. Aber hier wird man wohl bei der Erheblichkeitsschwelle der körperlichen Misshandlung Probleme bekommen. Frieren/sich die Beine in den Bauch stehen im Winter ist wohl eher unerheblich. Auch die Angstsituation wird wohl nicht so schlimm gewesen sein, immerhin war die Mutter ja verständigt und holte sie ab.
    Hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung war in der Presse auch nichts zu entnehmen. Das bloße Frieren erfordert schließlich keinen Heilungsprozess, also liegt auch kein pathologischer Zustand vor.

    Für § 225 StGB sowie § 240 StGB liegen wohl auch keine Anhaltspunkte nach den Presseberichten vor.

    Offenbar hat sie ja auf der Rückfahrt ja einen Fahrschein gehabt und es ging dann aber irgendwie doch um einen falschen Fahrschein und für den Aufpreis auf den richtigen fehlten dann die 2 Euro. Vermutlich ging es um die Tarifzone C (ab KW); Innenstadt und Außenstadt-Bereiche Berlins sind A und B, Berliner Umland ist C. Nach Berichten ist das Mädchen wohl auch nach Berlin mit einem gleichen Ticket gefahren, nur die Rückfahrt war offenbar teurer.

    Nach § 22 PBefG müssen grundsätzlich alle Personen befördert, sofern sie nicht gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen (usw.)

    Die Regelung in den S-Bahnbeförderungsbedingungen (http://www.s-bahn-berlin.de/aboundtickets/befoerderungsbedingungen.htm#anker2 )ist recht klar:

    § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
    […]
    5. Kommt ein Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

    Da das eine Kann-Regelung ist, muss man wohl erwarten können, dass hier das Bahnpersonal entsprechend die Situation bedenkt. Nach Aussagen des Bahnsprechers in der Abendschau sollen ja auch eindeutige Richtlinien bestehen, dass Kinder und Jugendliche nicht aus der Bahn verwiesen werden dürfen.

    Vielleicht bekommen ja hier Zuvielrechtler einen Anspruch aus Vertrag auf Beförderung trotz falschen Tarifs hin ;)

  11. 11
    Malte S. says:

    @egal: § 221 StGB setzt keinen Verletzungserfolg voraus, sondern lediglich die Gefahr einer solchen. Der Verletzungserfolg ist nur gem. § 221 Abs. 2 Nr 2 StGB Qualifikation.

  12. 12
    J. B. says:

    Ich möchte mich an dieser Stelle bedanken. Beim freundlichen Zugchef vom Montag, der ein Gutschein-Ticket („Lidl“) akzeptiert hat, obwohl ich darauf durchgestrichen hatte. Und zwar, weil ich es vorab für einen Freitag ausgefüllt hatte – an dem es allerdings generell nicht gilt. Also unbenutzbar war.
    Nun fuhr ich montags, hatte aber gestrichen. Das Ticket war prinzipiell durch die Pinselstriche vom Freitag „sinnlos-wertlos“.
    Herzlichen Dank für seinen mutigen Stempelabdruck, der in allen Folgezügen zu großartigen Diskussionen geführt hat, aber keiner hat sich zu der ständig angedrohten „Entwertung“ aufgeschwungen.

    Mehr Zivilcourage! Und weniger Mehdorn & Grube.
    Das täte der Bahn gut.

  13. 13
    Mausi says:

    also wenn man schwarzfährt kann man ja wohl nicht erwarten auch noch kostenlos weiterbefördert zu werden. als nächstes kommt dann der Einbrecher und erklärt mir ich könne ihn nicht rausschmeißen weils grad schneit…

  14. 14
    egal says:

    Mausi,

    wer denkt, er hätte ordnungsmäßig seinen richtigen Tarif ausgesucht, kann wohl kaum eine Leistung „erschleichen“.

    @ Malte S.

    Ich sprach von Gefahrerfolg bei Abs. 1, nicht von der Realisierung der Gefahr im Sinne des Abs. 3.

  15. 15
    itsmee says:

    Gibt es überhaupt eine Beförderungserschleichung?

    Wenn man bedenkt, dass ein Millionär der schwarz fährt 40.- zahlen soll, ebenso wie der Bettler diese 40.- Euro zahlen soll. Doch bei dem Millionär vollkomen unberührt und nicht spürbar zu zahlen ist, während es bei dem anderen tatsächliche „Not“ bedeutet.

    Und sich die Bahn sogar das Recht auf dieses Bußgeld erschleicht, wenn der Reisende den Umstand, aufgrund dessen er keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, nicht zu vertreten hat. Ein solcher Umstand kann etwa auch durch den Defekt eines Ticketautomaten oder die Verspätung eines Zuges begründet sein.

    Die Bahn aber ihrerseits, keines Falls die zugesicherte Leistung erbringen muß, und sogar Zugreisende ohne Mitteilung die ganze Nacht, bei Zugausfall auf der Station zurücklassen kann.

  16. 16
    whocares says:

    @Mausi: Nun lass mal die Polemikkeule im Schrank. Erwischte Schwarzfahrer fahren nicht kostenlos, sondern für (meistens) 40,- Euro. Dafür dürfen die dann auch weiterfahren.

    @itsmee: Ich hatte schon öfters mit der Bahn und kaputten Automaten zu tun. Zumindest hier in Rhein-Ruhr steht eine Telefon- und eine Automatennummer für solche Fälle dran. Wenn der Automat kaputt ist (oft genug), zückt man das Telefon, ruft dort an, meldet die Automatennummer und das der defekt ist, hinterläßt seine eigenen Personalien und das Reiseziel und bekommt dafür im Gegenzug eine Vorgangsnummer. Die Leute am anderen Ende wissen das in aller Regel bereits, das Automat 42/0815 nicht mehr geht. Wenn nun kontrolliert wird, sagt man das auch dem Konti auf (der notiert sich dazu neben den Personalien wiederum die Vorgangsnummer, die mir der CCA mitgegeben hatte) und nehme den Wisch mit. In den letzten Jahren kam bei sowas niemals etwas hinterher, es wurde nichtmals der reguläre Fahrpreis eingefordert (den ich selbstverständlich anstandslos beglichen hätte). Wenn man aber vorher nicht anruft, dann sind sicherlich die Chancen groß, daß dann das normale Schwarzfahrer-Programm gefahren wird.

  17. 17
    Das Ich says:

    §280 BGB kann die Mutter die Zeit und Benzin opfern musste um Ihre Tochter abzuholen nicht den entstandenen Schaden erstzt kriegen?
    Den Vertrag am Automaten kann man dann ja auch n. §119GBG anfechten und da die kleine Minderjährig war stimmen die Eltern diesem Vertrag nicht zu…dann könnten die sich eventuelle 40€ sparen. *lol*

  18. 18
    Kand.in.Sky says:

    Und was haben die weiteren Fahrgäste gemacht? Wie üblich ganz ganz angestrengt in die andere Richtung geguckt? (Kommentar #5 & #9)
    Was würde einem drohen wenn man so einen Schaffner am Schlafittchen packt und am Bahnhof aussetzt?

    #k.

  19. 19
    RA JM says:

    @ crh:
    „… löse ich meine Tickets in der Regel im Zug.“ Das hat das Mädchen auch versucht – und damit fing der Ärger an, weil Sie die (ohnehin nicht nachvollziehbaren) 2 Teuro Aufschlag nicht dabei hatte.

  20. 20
    egal says:

    „Was würde einem drohen wenn man so einen Schaffner am Schlafittchen packt und am Bahnhof aussetzt?“

    Nichts Gutes wohl. Vielleicht ein Hausverbot? Vielleicht eine Anzeige wg. Körperverletzung und Nötigung?

    Es hätte wohl mehr geholfen, wenn jemand einfach die 2 Euro zugeschossen hätte.

    Jedoch ist auf Grund der Tageszeit und der Abgeschiedenheit (abends-nachts; Strecke ins Nirgendwo, hinter KW, also jwd) nicht mit viel sonstigen Fahrgästen zu rechnen.

  21. 21
    egal says:

    „Die Deutsche Bahn hat eine Zugbegleiterin schriftlich abgemahnt […] Die Mitarbeiterin habe gegen eine klare Konzernrichtlinie,verstoßen,[…] Die Frau bereue aber ihr Fehlverhalten aufrichtig.“

    http://www.rbb-online.de/nachrichten/vermischtes/2010_01/schaffnerin.html