Strafrecht

Beifall für und Freude über einen Mord?

Frage:Frau Bundeskanzlerin, dieser Erfolg, den Sie beschreiben, war offenkundig eine gezielte Tötung; vieles spricht dafür. Sollten auch deutsche Sicherheitskräfte in der Lage sein, auf diese Weise gegen Terrorhäupter vorzugehen?

BK´in Merkel:
Ich bin heute erst einmal hier, um zu sagen: Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, bin Laden zu töten.

Quelle: Pressestatement von Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Tötung von Osama bin Laden

Ich bin ziemlich sicher, daß das, was Frau Merkel vor dieser Antwort zu sich genommen hat, zumindest rezeptpflichtig war.

Es kann doch nicht sein, daß die Spitze unserer Exekutive, die für das Volk spricht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), bei auch nur durchschnittlich klarem Verstand einer vermutlich gezielten Tötung Beifall klatscht, für die unser Gesetzgeber durchaus heftige Reaktionen zur Verfügung stellt.

Rechtsanwalt Udo Vetter formuliert zutreffend, nur sachlicher:

Wenn Frau Merkel also unverhohlene Freude über die gezielte Tötung eines Menschen äußert, relativiert sie ohne Not verfassungsrechtliche Eckpositionen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Heute tut sie das für Terroristen und Massenmörder. Morgen macht sie es vielleicht für Serienkiller, übermorgen für Sexualstraftäter. Andere tun es dann irgendwann auch für weit harmlosere Zeitgenossen. Eine passende Schublade lässt sich auch für dich und mich finden, wenn die Dämme mal gebrochen sind.

Ich fasse es nicht, von was für einem Pack welchen Menschen wir regiert werden uns regieren lassen müssen.

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Zivilrichter und Strafverteidiger

Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welchem Selbstbewußtsein Zivilrechtler sich an strafrechtliche Themen heranwagen.

Zuerst entschied das Amtsgericht Calw (4 C 596/08), später dann auch das Landgericht Tübingen (5 T 113/09), daß zwei Strafverteidiger als Zeugen in einem Zivilprozeß aussagen müssen.

Die LTO faßt den Sachverhalt so zusammen:

Betroffen waren …

… zwei Rechtsanwälte, die ein Ehepaar verteidigt hatten, dem eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen wurde.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch über die Möglichkeit einer Strafmilderung (Strafaussetzung noch zur Bewährung) diskutiert, wenn im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine nicht unerhebliche Zahlung an den Geschädigten geleistet würde, der als Nebenkläger auftrat. Gesprochen wurde über einen Betrag von 10.000 Euro. In einer Verhandlungspause erörterten die Angehörigen der Angeklagten in Anwesenheit der Verteidiger, wie der Betrag aufgebracht werden könnte. Die Familie sagte schließlich die Zahlung zu.

Später klagte der Bruder der Angeklagten gegen seine Mutter, weil die Summe, die er zu den 10.000 Euro beigesteuert hatte, nur als Darlehen und nicht als Schenkung geleistet worden sei. Zum Beweis benannte er die beiden Verteidiger.

Die Anwälte aber verweigerten mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Aussage im Prozess …

Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verteidiger das Recht, und nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Pflicht, über solche Dinge zu schweigen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Eigentlich klar wie Kloßbrühe. Andere Ansichten vertraten diese beiden Zivilgerichte.

Glücklicherweise gibt es aber auch Zivilrichter, die erkannt haben, in welchen sensiblen Bereich diese beiden Vorinstanzen in Calw und Tübingen da herumgefuhrwerkt haben: Sie sitzen im 4. Zivilsenat beim BGH (Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09).

Zutreffend stellt der BGH in seinem Beschluß klar, daß alles

unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt […], was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist.

Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.

Der Rechtsbeschwerdeführer war jedoch nicht zufälliger Zuhörer der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in seiner Eigenschaft als Verteidiger seines Mandanten beigewohnt. Dafür war eine aktive Beteiligung an den Gesprächen nicht erforderlich. Es liegt angesichts ihrer Bedeutung für den mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten, der den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gesprächen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierfür benötigte Geld aufgebracht werden konnte, berührte die Interessen des Angeklagten in hohem Maße. Nach alledem hat sein Verteidiger das Gespräch nicht als unbeteiligter Dritter verfolgt.

Es ist erfreulich, daß der BGH diesen für die Rechtspflege außerordentlich gefährlichen Ansichten der Vorinstanzen Einhalt geboten hat. Und ich bin den beiden Kollegen dankbar, daß sie die Rechte ihrer Mandanten so nachhaltig und konsequent durch die Instanzen durchgesetzt haben.

Denn letztlich berührt, erhält und stärkt diese BGH-Entscheidung die Basis der Arbeit eines Strafverteidigers: Das Vertrauen seines Mandanten.

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Subsumtionsübung beim Abendbrot

Lecker Fisch, fein angerichtet. So jedenfalls die Ankündigung auf der appetitlichen Verpackung:

Es gibt einen einschränkenden Hinweis, das Kleingedruckte auf der Verpackung, für Altersweit- und Kurzsichtige ohne Prothese Hilfsmittel nicht erkennbar:

Und so sieht die grausame Realität dann nach dem Öffnen am Abendbrottisch aus:

Im Lebtag gelingt das niemals nicht, mit diesem klebrigen Material den „Serviervorschlag“ nachzustellen.

Liebe Juristen, subsumieren Sie das bitte mal unter den Betrugstatbestand (§ 263 StGB).

(Anmerkung: Die Bitte hat einen durchaus ernsthaft gemeinten Hintergrund.)

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Hardcore

Vor dem Landgericht Göttingen wurde das Geständnis von Jan O. verlesen:

Erfahrenen Strafrechtlern und Opferanwälten wie den Nebenklage-Vertretern Carsten Ernst und Steffen Hörning stand das Entsetzen im Gesicht. Die beisitzenden Richterinnen blickten fassungslos zu dem Angeklagten, eine von ihnen schloss immer wieder die Augen. Routinierte Ermittler starrten ins Leere. Und das, obwohl sie alle das Dokument längst kannten. Abgehärtete Gerichtsreporter verließen den Verhandlungssaal.

Aus einem Prozeßbericht im Spiegel

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Klaus klaut

Der tschechischer Präsident Václav Klaus wird sich wohl irgendwohin gebissen haben, nachdem er sich das hier angeschaut hat:

Politiker eben.

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Die DNA-Probe, wie sie leibt und lebt

Vor ein paar Jahren wurde der Mandant ED-behandelt, also einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Mit allem Drum und Dran. Als es im aktuellen Fall um die Frage einer DNA-Probe ging, notierte der Ermittlungsbeamte folgenden Hinweis:

Der Mandant wurde in der Folge unbehandelt entlassen. Man hatte seine DNA und alles weitere ergab sich aus der Spurensicherung der Polizei:

Für den Ermittler war der Fall klar. Er schloß die Akte und gab sie weiter an die Staatsanwaltschaft, die dann Anklage erhob.

Etwa 18 Monate nach der angeblichen Tat fand der Hauptverhandlungstermin statt. Reichlich Zeugen waren geladen, der Mitangeklagte war auch erschienen und aussagebereit. Die Zeugen konnten zu dem Mandanten nichts sagen, der Mitangeklagte bekundete, daß der Mandant nichts mit der Sache zu tun hatte. Es kam also darauf an, was der DNA-Vergleich ergab.

Das Ergebnis der kriminaltechnischen Auswertung fehlte in der Akte. Beziehungsweise es konnte noch nicht „nachberichtet“ werden:

18 Monate lang hatte man also noch keine Gelegenheit, ein paar Moleküle miteinander zu vergleichen.

Das ist der öffentliche Dienst, wie er leibt und lebt. Auf der eine Seite werden Speichel- und sonstige Proben auf Teufel komm raus gesammelt und auf der anderen Seite ersticken die Ermittler in den auf diesem Weg angelegten Datensammlungen, die in ihrer Menge einfach nicht mehr bearbeitet werden können.

Das Verfahren mußte ausgesetzt werden, damit die DNA-Auswertung als Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden kann. Dazu wird dann ein „neuer Termin von Amts wegen“ bestimmt, zu dem dann wieder alle Zeugen geladen werden. Das Mißmanagement in der einen Abteilung verbraucht die Ressourcen in der anderen Abteilung. Öffentlicher Dienst eben.

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Dominospiel bei der Strafkammer

Nachdem bekannt wurde, daß ein türkisches Fax nicht als Beweismittel genutzt werden durfte, sondern nur der polizeiinternen Neugierde dienen sollte:

hat man sich die Akten noch einmal genau angeschaut. Und dann purzelten die Dominosteine:

Die einzig richtige Konsequenz:

Und es gibt sie also doch, die Beweisverwertungsverbote …

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Datenschmuggler beim BKA

Für die Beweisaufnahme ist es wichtig zu wissen, wann der Angeklagte wo ein- und wann er wo wieder ausgereist ist. Man benötigt also die Reisedaten.

Das Problem war allerdings, daß die deutschen Ermittlungsbehörden diese Daten von den türkischen Ermittlungsbehörden bekommen wollten. Es gab also zwei souveräne Staaten, die in „strafrechtlichen Angelegenheiten“ miteinander verkehren mußten. Dieser Verkehr ist geregelt in dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), eine hoch komplizierte Angelegenheit.

Deutsche Behörden müssen auf dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsweg formelle Anträge stellen, die dann von besonders zugelassenen Dolmetschern in die türkische Sprache übersetzt werden müssen. Das Ganze wird dann auf einem genau festgelegten Weg in die Türkei befördert und dort dann an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Es muß geprüft werden, ob die Anträge zulässig sind, ob die Informationen vorhanden sind, die man benötigt, und ob keine türkischen Interessen der Weitergabe an die deutschen Behörden entgegen stehen.

Wer die deutschen Verwaltungswege kennt, kann sich sicher ungefähr vorstellen, wie die türkischen aussehen. Die Länge dieser beiden Wege werden aber nicht einfach addiert, sondern miteinander multipliziert.

Das führt dann dazu, daß Informationen, die auf dem Rechtshilfeweg von einem Land in das andere befördert werden sollen, in einigen Fällen entbehrlich werden, weil entweder das eine oder das andere Land in der Zwischenzeit untergegangen ist.

Aber es gibt eben auch Abkürzungen, die für eilige Fälle installiert wurden. Die Bundesbehörden stellen dafür sogenannte Verbindungsbeamte ab, der auf der anderen Seite ebensolche gegenüber stehen. Hat also die deutsche Behörde eine Frage, tritt der deutsche Verbindungsbeamte an seinen türkischen Kollegen heran, der ihm diese Frage kurzer Hand beantwortet.

In dem oben beschriebenen Fall war es ein achtseitiges Fax, das die begehrten Reisedaten enthielt. Allerdings in türkischer Sprache. Das Fax wurde dann mal eben von einem deutschen Beamten mit türkischem Migrationshintergrund übersetzt, gelocht und in die deutsche Ermittlungsakte geheftet, um fortan als Beweismittel zu dienen.

Wenn man sich dann, nach vielen Hauptverhandlungstagen irgendwann einmal das türkische Fax anschaut, findet man bei genauem Aktenstudium ganz unten, unterhalb der Unterschriften und abschließenden Stempel diesen freundlichen Hinweis:

Was soviel heißt wie etwa: Nur für den polizei-internen Dienstgebrauch.

Die Konsequenz ist recht einfach:

Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

regelt § 72 IRG. Und damit waren die am Rechtshilfeweg vorbei geschmuggelten Reisedaten kein zulässiges Beweismittel mehr.

Es ist kein schlechter Gedanke, auch dicke Akten stets mit offenen Augen zu lesen.

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Dreisprung gegen die ED-Behandlung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine einfache Körperverletzung lautete der Tatvorwurf. Der 60-kg-Mandant hatte ein wenig herumgezappelt, als die (dick gepolsterte) Polizei ihn des Platzes verweisen wollte. Es folgte eine Blutentnahme und dann die Entlassung aus dem Gewahrsam.

Ein paar Wochen später bekam der Mandant dann Post. Es war nicht nur die übliche Anhörung:

Ihnen wird zur Last gelegt … Es wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben …

In einem zweiten Schreiben wurde darüber hinaus eine weitere Maßnahme angeordnet:

Im Zusammenhang mit o.g. Ermittlungsverfahren wurde die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet. Erkennungsdienstliche Unterlagen können die polizeilichen Ermittlungen bei der Äufklärung künftiger Straftaten fördern.

Soweit, so richtig. Nun folgte die Begründung dafür, warum in die Grundrechte des Mandanten eingegriffen werden und seine Daten in den Pool der Polizei-EDV gebrannt werden sollen:

Angesiohts aller Umstande des Einzelfalls besteht bei Ihnen die Gefahr, dass Sie auch zukündigter Verdächtige(r) erneut begangener Straftaten in Erscheinung treten könnten. Diese Prognose wird gestellt, da Sie schon mehrfach als Tatverdächtigter in Erscheinung getreten sind.

Hugh, ich habe gesprochen. Mehr jedenfalls wurde an Begründung nicht geliefert.

Diese nahezu unbegründete Datensammelwut hat ihren Anfang in den siebziger Jahre genommen, als der damaligen BKA-Präsident Horst Herold die Baader-Meinhof-Gruppe gejagt hat. Die Intensität dieser Sammelleidenschaft der Kriminalen steht nun nur noch im direkten Zusammenhang mit den Kapazitäten der Polizeicomputer. Auf die Schwere des Delikts scheint es nicht mehr anzukommen.

Störend wirken da nur noch vereinzelt ein paar einsame Verfassungsrichter in Karlsruhe. Die verlangen nämlich eine qualifizierte Begründung einer ED-Behandlung. Und nicht so ein rhetorisches Nullsummenspiel wie der oben zitierte Textbaunstein, den ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft gedankenlos mit der Post verschickt.

Aber auch wir verfügen über leistungsfähige Computer und Textbausteine:

  • Widerspruch gegen die Anordnung,
  • (vorsorglicher) Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Anordnung und
  • als Garnitur dann oben drauf der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht

So sieht er aus, der klassische Dreisprung gegen die ED-Behandlung.

Es dauert dann regelmäßig ein wenig, bis das Verwaltungsgericht die Antragsschrift an das Landeskriminalamt geschickt hat. Und dann kommt ebenso regelmäßig die folgende Reaktion des LKA:

Nun müssen wir noch das Verwaltungsgerichtsverfahren für erledigt erklären und beantragen, daß auch insoweit die Kosten des Verfahrens dem Steuerzahler übergeholfen werden.

Dann hat die liebe Seele wieder Ruhe. Und wir können uns locker machen für den nächsten Dreisprung.

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Das Zitat am Samstag

Peter-Jürgen Boock, Ende Februar 2011 in Stammheim:

Ich kann Ihnen beim besten Willen nicht mehr jede Bank aufzählen, die ich überfallen habe.

Zitiert nach Holger Schmidt, Terrorismus in Deutschland

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