Strafrecht

Aktives Nichtstun

Gottfried Gluffke wurde der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) vorgeworfen. Eigentlich wollte er dem Polizeibeamten „alles erklären“. Schließlich habe er ja nichts zu verbergen. Ich habe ihm dennoch geraten, sich besser mit „Erklärungen“ zurück zu halten. Das ist Gluffke schwer gefallen, aber er war nicht beratungsresistent.

Eine weitere Runde wurde eingeläutet, als Gluffke vom Staatsanwalt direkt befragt werden sollte. Auch hier waren reichlich warnende Worte des Verteidigers vonnöten, damit Gluffke nicht Gefahr läuft, sich um Kopf und Kragen zu reden.

Wir haben dann schlicht den Akteninhalt wirken lassen und eine entspannte Verteidigung durch aktives Nichtstun betrieben.

Hier nun nach zwei Monaten des Wartens das erfreuliche Ergebnis:

Ganz ohne gefahrerhöhende Erklärungen ist das Verfahren genau so ausgegangen, wie Gluffke es sich gewünscht hat. Weil er auf seinen Verteidiger gehört hat.

Das ist doch erfreulich, oder? 8-)

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Professionelle Rechtswegerschöpfung im Wald

Im Zusammenhang mit der Beschwerde von Deniz Yücel hatte ich in einem Blogbeitrag vor übertriebenem Optimismus gewarnt. Und auf die Fallstricke hingewiesen, die das sogenannte Subsidiariätsprinzip (Art. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) über den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht spannt.

Ein schönes Beispiel …
… dafür, daß selbst anerkannte Profis über diese Vorschrift stolpern können, zeigt der Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vom 24. Mai 2017 – 2 BvQ 26/17.

Beschluß
Das Amtsgericht München hatte einen Durchsuchungsbeschluß erlassen, der die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei anordnete. Die Ermittler haben dann anläßlich der Durchsuchung Unterlagen und Daten sichergestellt.

(Kein) Rechtsmittel
Gegen diese Sicherstellung hatte sich die Kanzlei (und parallel auch die Mandantschaft der Kanzlei – Az: 2 BvQ 27/17) zunächst beim Amtsgericht München gewehrt (analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO), ohne Erfolg. Die Beschwerde der Kanzlei gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte das Landgericht noch nicht entschieden, für die Mandantschaft wurde diese Beschwerde gar nicht erst erhoben.

Das Ziel …
… nämlich die Verhinderung der Sichtung der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Daten durch die Staatsanwaltschaft, hat die Kanzlei dann mit einem Eilantrag auf eine einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu erreichen versucht.

Hat nicht funktioniert, …
… weil die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft wurden. Zu früh geschossen also.

Auf die Beschwerde nach § 304 StPO hätte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufheben können. Eine Beschwerde-Entscheidung gab es noch nicht (s.o.). Zudem – und da genau liegt der subsidiäre Hund begraben – hätte das Landgericht (aka: Beschwerdegericht) nach § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgericht bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen können.

Einen solchen (Aussetzungs-)Antrag hat weder die Kanzlei noch deren Mandantschaft gestellt. Aus-die-Maus.

Keine Laien
Wenn man sich jetzt mal anschaut, durch wen sich die Kanzlei und deren Mandantschaft hat vertreten lassen, sieht man, daß es sich keineswegs um Debütanten oder strafprozessuale Amateure handelt. Die Verteidiger sind ernst zu nehmende Schwergewichte.

und

Nicht lustig
Es ist natürlich leicht, sich über so einen vermeintlichen Anfängerfehler lustig zu machen. Die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen aber einmal mehr, daß Verfassungsbeschwerden keine Kindergeburtstage sind.

Nota bene:
Selbst wenn die Verfassungsgeschwerden zulässig gewesen wären, hätte das nicht zwingend auch deren Begründetheit zur Folge gehabt. Nicht ohne Grund liegen die Erfolgsquoten insoweit bei unter 5% (in Worten: fünf Prozent). Der verfassungsrechtliche Wald versteckt sich nicht selten hinter den Bäumen.

Was hat das nun mit Deniz Yücel zu schaffen?

Und da schließt sich nun der Kreis zur Menschenrechtsbeschwerde von Deniz Yücel. Wenn schon das Bundesverfassungsgericht sich schwertut mit der Annahme von Beschwerden, wird das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ganz bestimmt nicht einfacher sein.

Ich drücke Deniz Yücel und den anderen in der Türkei inhaftierten Journalisten dennoch sämtliche Daumen!

PS:
Eine Zusammenfassung der beiden Beschlüsse des BVerfG mit einem anderen Schwerpunkt hat Marc Chmielewski in der juve geschrieben. 

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Ge- und Befangen in der Verfahrensbeschleunigung

Ein Umsatzsteuerkarussell im XXL-Format beschäftigt zur Zeit eine Wirtschaftsstrafkammer. Der in der Anklageschrift behauptete Steuerschaden soll im sehr hohen zweistelligen Millionenbereich liegen. Beteiligt sind – neben den drei Angeklagten – von kleinen Rechnungsschreibern über Mittelständler bis hin zu Großindustriellen eine Vielzahl von überwiegend „gesondert verfolgten“ Beschuldigten aus mehreren Ländern. Entsprechend komplex ist der gesamte Verfahrensstoff, der insbesondere bei der Strafkammer für wenig gute Unterhaltung zu sorgen scheint.

Deswegen bietet sich hier an, das Verfahren durch eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO zumindest zu beschleunigen, jedenfalls zu vereinfachen, vielleicht auch kurzfristig zu beenden.

Klappt das mit dieser Verständigung nicht, könnte es sein, daß sich das Verfahren bis zum St. Nimmerleinstag hinziehen wird. Das hört sich vor dem Hintergrund der völligen Überlastung der Kammer und deren Geschäftsstelle überhaupt nicht gut an.

Nun hat das Gericht den Angeklagten ein Angebot gemacht, das einerseits nicht den Erwartungen und andererseits auch nicht den Spielregeln entsprechen könnte. Deswegen zeichneten sich auf der Stirn eines Angeklagten erhebliche Sorgenfalten ab, die seine Verteidiger in für das Gericht gar nicht wohlklingende Worte gefaßt haben:

Indem die Kammer mit ihrem Vorschlag die allgemeinkundigen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts bewußt außer Acht lässt, hat sie auch für einen besonnenen Angeklagten durch die erkennenden Berufsrichter erkennen lassen, dass ihr die nötige Distanz in der Sache abhandengekommen ist, da sie für die Aussicht auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens einen Vorschlag unterbreitet, dessen Verfassungswidrigkeit auf der Hand liegt. Denn es handelt sich bei dem Vorschlag eindeutig um das Ansinnen einer vom Bundesverfassungsgericht gerade verbotenen Absprache, welche auf die entsprechenden tatsächlich notwendigen Feststellungen verzichten will und verzichtet hat.

Da hat es ein Gericht nun schonmal gut gemeint, und dann haut ihm die Verteidigung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 sowie 2 BvR 2155/11) um die Ohren. Und zwar zu Recht!

Gut gemeint ist eben nicht immer gut gemacht.

Ich fürchte, so schnell wird die Kammer kein neues Deal-Angebot mehr machen. Was dazu führen wird, daß nun nach den Regeln der StPO verhandelt wird. Und nicht nach den Grundsätzen einer Mängelverwaltung in der Strafjustiz. Die Dealerei, die in der Praxis der völlig überlasteten Wirtschaftstrafsachen um sich gegriffen hat, hat ein nicht akzeptables Ausmaß angenommen.

Mir hat mal ein Richter gesagt: Wenn eine Anwaltskanzlei die Arbeit nicht vom Tisch kriegt, dürfe sie eben keine neuen Mandate annehmen. Das ist auf die Justiz entsprechend anwendbar – mit der Maßgabe, daß die Ressourcen für die Fallbearbeitung dann zur Verfügung gestellt werden müssen; weil die Annahmeverweigerung für das Strafgericht keine Alternative darstellt. Windschiefe Deals sind jedenfalls keine geeigneten Mittel zur Durchführung fairer und rechtsstaatlicher Verfahren.

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Bild: © tutto62 / pixelio.de

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Deniz Yücel vs. Türkei vor dem EGMR

Medienberichten zufolge hat der in der Türkei inhaftierte Journalist Deniz Yücel Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.

Yücel sitzt seit Februar 2017 in Untersuchungshaft; ihm wird vorgeworfen, Terrorpropaganda und Volksverhetzung betrieben zu haben.

Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Ok, teilte den Medien mit, die Beschwerde werde …

… von seinem Gegenstand her unter die Fälle gerechnet, die vom Gericht vorrangig behandelt werden und als solche in kürzest möglicher Zeit untersucht werden sollen.

Ich (aka: leidenschaftlicher Berufsoptimist) möchte an dieser Stelle vor zuviel unberechtigtem Optimismus warnen. Denn die Hürden für die Zulässigkeit einer solchen Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) sind nicht ohne, auch wenn Art. 35 Abs. 1 EMRK auf den ersten Blick einen recht überschaubaren Eindruck macht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte …

… kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe […] befassen.

Mir sind die Rechtsbehelfe im türkischen Haftverfahren nicht bekannt. In der deutschen StPO gibt es beispielsweise die mündliche Haftprüfung, die Haftbeschwerde, die weitere Beschwerde und schließlich noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Vergleichbares dürfte auch in der Türkei geregelt sein.

Optimismus-Dämpfer Nr. 1
Deniz Yücel ist seit etwas mehr als 100 Tagen inhaftiert. Innerhalb einer solchen Zeitspanne das Haftverfahren und anschließend auch noch das Eilverfahren einer Verfassungsbeschwerde zu durchlaufen, ist schon in Deutschland ein Job für Fortgeschrittene.

Soweit mir bekannt ist, betreibt die türkische Justiz an allen möglichen Ecken das Gegenteil dessen, was man als Verfahrensbeschleunigung bezeichnen könnte. Will sagen: Diese sogenannte „Subsidiarität der Menschenrechtsbeschwerde“ nutzen die türkischen Justiziellen, um den Weg nach Straßburg mit reichlich Steinen zu versehen.

Die türkische Kollegin Fethiye Cetin berichtete auf der diesjährigen Mitgliederversammlung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger unter vielem anderen von der Installation eines Bollwerks gegen Klagen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Deswegen schließe ich allein aus dem Zeitablauf auf Probleme bei der Zulässigkeit der Beschwerde.

Optimismus-Dämpfer Nr. 2
Wer sich hier in Deutschland einmal näher mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer (deutschen) Verfassungsbeschwerde beschäftigt hat, weiß, welche ungeschriebenen Schwierigkeiten dieses auch dort geltende Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Absatz II 1 BVerfGG) macht.

Der Rechtsweg ist nicht erst dann erschöpft, wenn alle formellen Rechtsbehelfe genutzt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich allerlei informelle Rechtsbehelfe ausgedacht, um nicht zu früh in die Rechtsprechungskompetenz der ordentlichen Gerichte eingreifen zu müssen (und das ist auch gut so, wie ich meine).

Was sind nun diese informellen Rechtsbehelfe?
Das deutsche, teilweise ungeschriebene Prozeßrecht bietet da u.a. die Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsbeschwerde, Gegenvorstellung, Anträge an die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht auf Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154 und/oder 154a StPO … usw.. Es würde mich echt überraschen, wenn den türkischen Rechtsverdrehern ;-) nicht Vergleichbares eingefallen wäre.

Chancenlos?
Wir Juristen, besonders die Strafjuristen, haben es gelernt, so zu argumentieren, daß jedes(!) gewünschte Ergebnis als gesetzeskonform durchgeht. Auch und gerade in den Verfahrensvorschriften verlangen viele sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe eine Interpretation. Und das genau sind die Spielräume, innerhalb der sich nun auch die Richter beim EGMR bewegen werden.

Sind sie – wie ich – der Ansicht, daß Yücel „nur seinen Job“ als Journalist gemacht hat, als er über den Kurdenkonflikt und den Putschversuch vom Juli 2016 berichtete, und deswegen dafür nicht bestraft werden darf, werden die Richter seine Menschenrechtsbeschwerde als zulässig interpretieren. Wenn nicht, dann nicht. Ich bin gespannt, habe aber Hoffnung.

Nachwort:
Ich bin kein Verfassungs- oder Menschenrechtler, sondern Instanzverteidiger; Ergänzungen oder Korrekturen meiner Gedanken sind daher willkommen. Mit diesem Beitrag möchte ich gleichwohl auf die rechtliche Situation, in der sich Deniz Yücel befindet, aufmerksam machen, um damit zumindest für ein gewisses Verständnis des nun anstehenden Straßburger Verfahrens beizutragen.

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Bild: © Piratenpartei Deutschland

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Führerschein und Fahrerlaubnis

Wenn juristische Laien den Führerschein von der Fahrerlaubnis nicht unterscheiden könne, geht das in Ordnung. Gefährlich wird es, wenn das diejenigen durcheinander würfeln, die von Berufs wegen mit diesen Begriffen umgehen müssen.

Kurz der Sachverhalt:
Unsere Mandantin fuhr mit ihrem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Sie war betrunken. Deswegen hat die Polizei ihr u.a. den Führerschein abgenommen. Und ihr diesen Zettel ausgehändigt:

Aber Achtung: Der Hinweis unten auf der Bescheinigung ist falsch.

Unter Strafe steht nicht das Fahren ohne Führerschein. Den kann man mal zuhause vergessen. Oder verlieren. Deswegen fährt man nicht gleich ohne Fahrerlaubnis. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit. 10 Euro zahlt man dafür, daß man die Plastikkarte oder den rosa bzw. grauen Pappendeckel nicht am Mann oder an der Frau hat (wenn man kontrolliert wird).

„Nur“ das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt § 21 StVG unter Strafe. Und zwar selbst dann, wenn man noch seinen Führerschein hat.

Merksatz:
Die Fahrerlaubnis ist eine Entscheidung der Behörde. Der Führerschein ist das Dokument, auf dem diese Entscheidung aufgeschrieben ist.

Schade, daß das der Polizeipräsident in Berlin noch nicht verstanden hat.

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Keine Rückgewinnungshilfe für faule Zivilrechtler

Immer wieder gern greift der Zivilrechtler, wenn er nicht mehr weiter weiß, zur Strafrechtskeule.

Der Mandant des Zivilisten fühlt sich von dem Gegner ungerecht behandelt, steht aber vor dem Problem, sich gegen diese Behandlung – jedenfalls nach seinen eigenen Vorstellungen – nicht effektiv genug zur Wehr setzen zu können.

Dann holt der vermeintliche Zivilrechtsspezialist einen Karren aus der anwaltlichen Scheune und versucht, einen Staatsanwalt zum Ziehen desselben zu veranlassen.

Daß sowas grundsätzlich …

  1. keine gute Idee
  2. in der Regel nicht von Erfolg gekrönt

… ist, zeigt sich dann im Laufe, spätestens am Ende der (beiden) Verfahren.

Was der 3. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs von solchen Ansinnen hält, kann der Zivilrechtsberater in dem Beschluß vom 24.11.2016 (III ZR 209/15) – veröffentlicht beim Kollegen Detlef Buhoff – nachlesen:

Dabei ist […] zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient […] und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen.

In dem Beschluß ging es um eine Amtshaftungsklage. Der Zivilrechtler hat den Strafverfolgungsbehörden eine Pflichtverletzung vorgeworfen, da sie …

… in einem Strafverfahren nach der Verhaftung des Beschuldigten zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO abgesehen hat. Darin hatte der Kläger – ein Geschädigter – eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gesehen.

Mit dieser Klage provozierte der Kläger die Feststellung, daß er es versäumt habe, selbst (rechtzeitig) zur Anspruchssicherung aktiv geworden zu sein, und das, obwohl er anwaltlich vertreten war. Übersetzt heißt das: Statt von der Staatsanwaltschaft zu fordern, ihm die gebratenen Tauben frei Maul Haus zu liefern, hätte er – der Rechtsanwalt – einfach mal die Mittel nutzen sollen, die ihm als Zivilrechtler zur Verfügung standen. Hat er aber nicht, deswegen kann er jetzt auch nicht meckern.

Die quinta essentia muß also lauten:

Wer sich geschädigt fühlt, muß sich um den Schadensersatz selbst bemühen. Die Staatsanwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde und grundsätzlich kein Schadensregulierungshelfer. Die seltene Ausnahme liegt in der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO, die im Einzelfall, wenn der Karren richtig im Dreck sitzt, mal hilfreich sein kann.

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Dank an RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. für seinen Blogbeitrag zu dieser Entscheidung.

Bild: © Simmen / pixelio.de

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„Ein Freispruch wäre völlig normal gewesen.“

Wir haben uns in der Mittagspause darüber unterhalten. Hier mal die Zusammenfassung unserer Gedanken.

Der rechtskräftig Verurteilte wird nach der Halbstrafe vorzeitig aus dem Knast entlassen. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit liegt irgendwo zwischen 2 und 5 Jahren. Soweit, sogut.

Wir kennen nun alle den Bewährungsbeschluß nicht. Aber einen Satz wird man darin finden – ausdrücklich oder zwischen den Zeilen: „Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich straffrei zu halten.“ Oder so ähnlich.

An anderer Stelle hatte ich schon einmal geschrieben, daß eine Unverschämtheit kein Grund dafür ist, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. In diesem Fall bedauere ich dies.

Ein solches Verhalten könnte aber freundliche Mitarbeiter der Finanzverwaltung auf den Plan rufen, die keine Fans vom FC Bayern München sind. Und die sich dann jede Dienstfahrt, jede Bewirtungsrechnung, jede Sprudelkiste, die der unter Bewährung stehende Steuerhinterzieher als Betriebsausgabe geltend gemacht hat, mit der Lupe anschauen. Und sich über jeden Fehler freuen, den sie finden.

Bei so einer Überheblichkeit, die der Verurteilte mit diesem Satz (und dem weiteren Inhalt seiner Rede) an den Tag gelegt hat, ist es nicht unwahrscheinlich, daß ein penibler Finanzbeamter die privat veranlaßte, aber betrieblich gebuchte 20-Euro-netto-Taxifahrt findet und der Kerl wegen der Hinterziehung von 1,40 Euro Umsatzsteuer den Rest der Freiheitsstrafe dann doch noch absitzen muß. Mitleid würde ich nicht empfinden.

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KEINE Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt und anderswo

Da schafft sich ein Richter eine eigene Prozeßordnung, begründet darauf allerlei bunte Maßnahmen – wie z.B. die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei – und wird am Ende – immerhin nach 10 Jahren – von dem Vorwurf einer Rechtsbeugung freigesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat sich dazu in der Pressemeldung Nr. 70/2017 geäußert:

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.

Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben.

[…]

Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanzen:

Landgericht Potsdam – Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13

Also, ich halte hier nochmal fest:

Ein Richter aus Eisenhüttenstadt (das ist so ein kleines, gottverlassenes Kaff in der Nähe zur polnischen Grenze), ein Mann mit einer fundierten Ausbildung, an deren Ende zwei Staatsexamen standen und mit einer mehr als einwöchigen Berufserfahrung, vertritt die Ansicht, er(!) könne eine Strafprozeßordnung für den Sprengel Eisenhüttenstadt(!) erst „erlassen“ und dann damit Festnahmen und Durchsuchungen begründen, handelt nicht vorsätzlich.

Ok, das muß man jetzt so akzeptieren. Als Strafverteidiger hätte ich spontan aber nicht an § 16 StGB, sondern eher an §§ 20, 21 StGB gedacht …

Wer das Thema noch ein wenig vertiefen möchte, kann sich mit den weiterführenden Links der LTO vom 10.5.2017 beschäftigen. Ich kann das nicht. Mir wird schwindelig.

Und wer darüberhinaus die Entscheidung des 5 Senats im Original lesen möchte, sobald sie veröffentlich ist, kann sich dafür hier anmelden.

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Demo gegen die geplante Strafrechtsverschärfung

Der RAV ruft gemeinsam mit den zahlreichen anderen Organisationen für

Donnerstag, den 27. April 2017 um 18 Uhr
vor dem Bundestag

zu einer Kundgebung gegen die geplante Strafrechtsverschärfung für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte auf! Dazu wurde eine Pressemitteilung (pdf) mit detaillierten Informationen veröffentlicht.

In zweiter und dritter Lesung steht am Donnerstag, den 27.04.2017 die Änderung des StGB zum Schutz von Polizist*innen auf der Tagesordnung des Bundestags.

Gegen die geplante Gesetzesverschärfung haben sich RAV, das Grundrechtekomitee, die Humanistischen Union, die Int. Liga für Menschenrechte und die VDJ bereits in einer umfangreichen Stellungnahme vom 20.03.2017 gewandt.

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Jedem Nazi das Seine

Der NPD-Politiker Marcel Zech fand es gut, sich ein Arschgeweih der besonderen Art auf die Fettpolster seines unteren Rückens tätowieren zu lassen.

Dieses Tattoo mit der Silhouette des KZ Auschwitz samt Spruch „Jedem das Seine“ führte er im November 2015 öffentlich in einem Hallenbad spazieren.

Dafür hat er sich vor dem Amtsgericht Oranienburg eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gefangen, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

… habe ich in einem Blogbeitrag zum Verschlechterungsverbot geschrieben.

Das war der Staatsanwaltschaft zu wenig. Deswegen wurde die Zech’sche Volksverhetzung dann noch einmal in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Neuruppin verhandelt. Mit dem erfreulichen (wie ich finde) Ergebnis: Es gibt nun 8 Monate. Und zwar „pur“, das heißt: Ohne Strafaussetzung zur Bewährung.

Keine Frage: Was so ein echter Kämpfer ist, der läßt nicht locker. Der NPD-Kreistagsabgeordnete Marcel Zech griff das Urteil des Landgerichts mit der Revision an. Doch das Oberlandesgericht Brandenburg, das über dieses Rechtsmittel zu entscheiden hatte, fand: Die Richter am Landgericht Neuruppin haben alles richtig gemacht, als sie den Bilderbuchpolitiker, der den Massenmord der Nazis billigte, in den Knast schickten.

Dem Nazi das Seine.

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Bericht gefunden auf rbb Online / Bericht von Lisa Steger.

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