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Strafrecht
Das bisschen Strafrecht
Steuerstrafrecht, hier einmal in einer Übersicht:

Es hat schon seinen Grund, wenn man in der Justiz versucht, solche Verfahren nicht in Kinderhände zu geben. Das ist dann doch eher etwas für Erwachsene. Vor allem dann, wenn es um sehr hohe zweistellige Millionenbeträge mit den entsprechenden Straferwartungen geht, weil man kein bayerischer Wurstfabrikant ist.
Die Kavallerie auf einem toten Pferd
Die Staatsanwaltschaft, die sich manchmal selbst stolz als die Kavallerie der Justiz bezeichnet, sollte eigentlich am besten wissen, wann ein Pferd tot ist.

Manche Staatsanwälte reiten schneidig auch auf toten Pferden weiter.
Erkaufte Freiheit und ein abgeschobener Monsterhahn
Eine außergewöhnliche Konstellation führte in einer Steuerstrafsache zur Entlassung unseres Mandanten, nachdem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden *mußte*.
Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, an einem Umsatzsteuer-Karussell beteiligt gewesen zu sein. Bummelige 90 Millionen Euro reklamiert die Staatsanwaltschaft als Steuerschaden. Die Ermittlungen liefen seit 2014, die Anklage stammt aus 2016, die Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer begann im Frühjahr 2017.
Derjenige, den die Staatsanwaltschaft als den Haupttäter des Trios bewertet, war bereits Ende 2016 von der Untersuchungshaft verschont worden. Unser Mandant – nach dem Ranking der Staatsanwaltschaft angeblich die Nummer 2 – wurde (erst) Anfang 2017 inhaftiert, obwohl der Haftbefehl bereits im Oktober 2016 erlassen wurde.
Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht unterstellten unserem Mandanten, er würde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen. Weggelaufen war er aber trotz Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren nicht. Im Gegenteil: Aus familiären Gründen stabilisierte sich seine Unbeweglichkeit.
Dennoch: Die Fluchtgefahr wurde mit dem Standard-Textbaustein „Fluchtanreizbietende Straferwartung“ begründet. Viel mehr hatten die Verfolger nicht – von dem üblichen Unsinn der Auslandsbeziehungen aufgrund fremder Staatsangehörigkeit der Großeltern einmal abgesehen.
Allerlei Versuchen der Verteidigung, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, stellte sich die Kammer mit wiederholten Tricksereien und zahlreichen aus dem Hut gezauberten Hühnchen entgegen.
Am siebten Hauptverhandlungstermin ergab sich die starke Vermutung, daß der Hauptangeklagte verhandlungsunfähig ist; zumindest konnte seine Verhandlungsfähigkeit nicht positiv festgestellt werden. Das Verfahren wurde ausgesetzt, damit er intensiver untersucht werden kann. Wenn er sich denn untersuchen läßt.
Diese Aussetzung war dann der Tropfen, der endlich das Verhältnismäßigkeitsfaß zum Überlaufen brachte. Die Strafkammer, die sich – zuvörderst in Person des Vorsitzenden – mit Klauen und Zähnen gegen die Haftverschonung unseres Mandanten gewehrt hat, konnte nun wirklich nicht mehr anders:
Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Allerdings nicht einfach so, sondern gegen ein paar bunte Auflagen: Dreimal pro Woche einem Polizeibeamten einen schönen guten Tag wünschen, sämtliche Ausweise und Pässe abgeben und eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro hinterlegen.
Die Familie und Freunde haben gesammelt, damit sie das Geld auf die Theke der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht legen konnten, um unseren Mandanten den Blechnapf zu ersparen:

Im November – so der Plan – soll es dann nochmal von vorn beginnen. Mit einem neuen Vorsitzenden. Den alten hat man ein ruhigeres Fahrwasser in der Verwaltung abgeschoben; das Leben als Chef einer Wirtschaftsstrafkammer hat ihn – so jedenfalls mein Eindruck – an die Grenzen seiner ihm noch verbliebenen Leistungsfähigkeit geführt. Er bedauerte allerdings, jetzt nicht mehr das Hühnchen den Monsterhahn kennen lernen zu können, den ich mit ihm gerupft hätte.
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Hühner-Bild: © Bigstockphoto.com/cascoly/Steve Estvanik
Unterhaltsames Aktenstudium
Aus einem Vernehmungsprotokoll:

Die dokumentierte Reaktion:

Nun sage keiner mehr, das Studium von Ermittlungsakten sei nicht unterhaltsam.
Das letzte halbe Hähnchen vor dem Haftantritt
Kennen Sie den? Kommt ein Mann mit einen halben Hähnchen zu Tierarzt und fragt:
„Kann man da noch etwas machen?“
Dieser Witz ist in unserer Kanzlei schon vor vielen Jahren zu einem Running Gag geworden. Und wird in Fällen wie dem folgenden bemüht.
Dem Mandanten wurden drei Straftaten zur Last gelegt, für die er im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurde.
- Urkundenfälschung: Geldstrafe – 190 Tagessätze
- Diebstahl: Geldstrafe – 90 Tagessätze
- Erschleichen von Leistungen: 160 Tagessätze
Die Strafbefehle sind rechtskräftig. Der Mandant hat die Geldstrafen nicht bezahlt. Die Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft hat ihn zum Haftantritt geladen.

Die Zweiwochenfrist ist seit drei Wochen abgelaufen. Der Mandant schickt uns die Ladungen und fragt:
„Kann man da noch etwas machen?“
Tja, ich fürchte, das gibt 440 Tage lang keine Grillhähnchen, sondern „Wasser und Brot“. Wenn nicht die 440 Tagessätze sofort bezahlt werden.
Hilfreich ist in solchen Fällen, sofort(!) mit der allerersten Post der Polizei einen Strafverteidiger um Hilfe bitten. Also schon dann, wenn das Hähnchen noch friedlich nach Körnern pickt.
Auch wenn der Strafbefehl erlassen wurde, gibt es noch Möglichkeiten, den Gang zum Grill zu verhindern. Zum Beispiel hier: www.strafbefehl-berlin.de.
Selbst danach noch hätte man eine kleine Chance, um den Knast – die Ersatzfreiheitsstrafe – herum zu kommen: Zahlen (was oft mangels (Grill)Kohle nicht funktioniert) oder Schwitzen statt Sitzen.
Wenn der Gockel aber erst mal neben den Pommes auf dem Grillteller liegt, braucht der Delinquent keinen Strafverteidiger mehr. Denn zaubern können wir noch nicht (wir arbeiten aber daran).
Was rät nun der Strafverteidiger diesem Mandanten?
Alternative Ideen sind in den Kommentaren willkommen.
Selbstnichtlesenkönnenverfahren
Ein wesentlicher Grundsatz in unserem Strafprozeß ist die Mündlichkeit. Das ist gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen oftmals mehr als lästig.
Weil unsere Prozessordnung nicht von Kafka geschrieben wurde, soll und muß die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, die Verfahren zu beobachten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und die daraus resultierende Mündlichkeit sind grundlegende Maximen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Daraus folgt das Erfordernis, daß alles, worauf das Gericht später sein Urteil gründen möchte, vor versammelter Mannschaft in das – öffentliche – Verfahren eingeführt werden muß. Grundsätzlich jedenfalls.
Jetzt haben es Steuer- und Wirtschaftsstraftaten oft an sich, daß zuvor viel Papier beschrieben und ausgedruckt wurde, auf das die Ermittlungsbehörden erst zugegriffen und dann zur Grundlage einer Anklage gemacht haben.
In einem aktuellen Fall geht es um insgesamt sieben prall mit Rechnungen geführte Stehordner, aus denen sich laut Anklage die Schadenshöhe ergeben soll. Die Höhe eines Schadens hat entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Strafe. Also muß das Gericht den Schaden belegen. In diesem Fall unter anderem mit den geordneten Rechnungen.
An dieser Stelle nimmt das lästige (s.o.) Problem Konturen an.
Die Rechnungen müssen als Urkunden in das Verfahren eingeführt werden. Das geschieht durch Verlesung, § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO, und ist der Job der Richter.
Aber – jetzt kommt die sehnlichst erwartete Ausnahme vom Grundsatz – der Gesetzgeber hatte Mitleid mit den Stimmbändern der Richter, hat sich das sogenannte Selbstleseverfahren ausgedacht und in § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt:
Von der Verlesung kann […] abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
In der Praxis druckt das Gericht für jeden Staatsanwalt, Schöffen, Angeklagten, Verteidiger … einen Satz der Urkunden aus, damit diese von den Verfahrensbeteiligten – vielleicht auf einer bequemen Liege an einem schönen Strand – selbst gelesen werden müssen bzw. können. Das erspart stundenlange und ermüdende Vorlesungen im Gerichtssaal.
Soweit so praktisch. Manchmal geht dabei aber etwas schief.
Einer Anklagten reklamierte nach Übergabe der sieben Ordner, daß er ein Problem habe: Er könne nicht lesen! Er trug weiter vor, daß auch seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten, um den Inhalt der Urkunden erfassen zu können. Nach einem imaginären, aber entsetzen Aufschrei eines zunächst ungläubigen Vorsitzenden stand schnell fest: Der Angeklagte schwindelt nicht.
Was ist nun die Konsequenz?
Es gibt zwei Möglichkeiten.
- Der Vorsitzende beißt in den siebenbändigen Apfel, hebt die Anordnung des Selbstleseverfahrens auf, verliest die Rechnungen und ein Dolmetscher übersetzt die Inhalte simultan.
- Der Dolmetscher wird beauftragt, die Rechnungen zu übersetzen und sie dann dem Angeklagten vorzulesen.
Vielleicht fällt dem Gericht noch eine dritte Variante ein. Es wird aber so oder so nicht einfach werden, aus dieser Nummer herauszukommen.
Zumal es einen weiteren Grundsatz gibt, den er auch nicht so ohne Weiteres hinten rüber kippen kann: Den der Verfahrens-Beschleunigung in Haftsachen – einer der Mitangeklagten sitzt in Untersuchungshaft.
Manchmal ergeben sich Probleme, die man noch nicht einmal einem Richter wünscht. Hauptsache ist aber, daß genügend Popcorn vorrätig ist.
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Bild „Ordner“: © Claudia Hautumm / pixelio.de
Bild „ABC“: © S. Hofschlaeger / pixelio.de
Verteidigung des Rechtsstaats gegen Gefühle
Lorenz Maroldt spricht wahre Worte im Tagesspiegel Checkpoint:

Sowas hört und liest man viel zu selten in den Medien. Das mußte jetzt auch mal gesagt werden!
Das erste Mal: Kreditkarten-Glückspiel
Seit ewigen Zeiten schon gehört die Kreditkarte zu meinen üblichen Zahlungsmitteln. Bisher hatte ich auch noch nie Probleme damit. Aber irgendwann ist es immer das erste Mal.

Diese Abrechnung beinhaltet drei Lastbuchungen von STARS GROSSBRITANNIEN, die irgendwoher an meine Kreditkartendaten gekommen sind. Von mir haben die sie jedenfalls nicht. Das Unternehmen soll nach Auskunft eines Mitarbeiters des „Business Card Service’s“ Lotterien und Glückspiele betreiben.
Strafverteidigung ist mir Glücksspiel genug, da muß ich mich nicht noch bei potentiellen Mandanten anmelden, um bei ihnen online irgendwelche Spielchen zu spielen.
Wenn jemand die STARS-Herrschaften kennt – oder wenn sie gar hier mitlesen: Ich verteidige gern in dieser Art der Wirtschaftsstraf- und Cybercrime-Verfahren.
Nebenbei:
Ein Anruf im Service-Center, keine Warteschleife, freundlicher Empfang. So muß das sein. Die Karte wird gesperrt, ich bekomme eine neue schöne Karte und die 460 Euro zurück auf mein Kreditkartenkonto.
Die Erstattung einer Strafanzeige ist dazu nicht notwendig, ich habe auch darauf verzichtet. Nicht, daß ich mich irgendwann mal als Zeuge von einem böswillen Verteidiger grillen lassen muß. ;-)
U-Bahnhof Schönleinstraße: Haftbefehle aufgehoben
Kurz vor dem Wochenende hat das Landgericht Berlin die Haftbefehle gegen fünf der sechs Angeklagten aufgehoben.
Den sechs Angeklagten wird vorgeworfen, im U-Bahnhof Schönleinstraße einen schlafenden Obdachlosen angezündet zu haben. Die Anklage ordnete diese Tat als versuchten Mord ein.
Die Vorsitzende Richterin hat nach gut einmonatiger Beweisaufnahme am Vormittag einen rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) gegeben: Statt Mordversuchs komme auch versuchte gefährlicher Körperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung in Betracht.
Damit sinkt die mögliche (Rest-)Strafenerwartung auf ein Maß, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft während der restlichen Prozeßdauer nicht mehr rechtfertigt.
Die fünf Angeklagten wurden noch vor dem Wochenende aus der Untersuchungshaft entlassen.
Off Topic:
Auf Berlin.de ist eine Agenturmeldung zu den aktuellen Geschehnissen veröffentlicht. Bebildert ist die Meldung mit dem Landgericht Berlin in der Littenstraße, das im Wesentlichen für Verkehrsunfälle und andere Zivilsachen zuständig ist. Strafsachen werden im Kriminalgericht verhandelt. Is aber auch schwierig, drei Standorte ein- und desselben Gerichts auseinander zu halten …
Keine Langeweile für Wirtschaftsstrafrechtler
Die bekannten und in bestimmten Kreisen der Bevölkerung beliebten Umsatzsteuer-Karussells – Insider sprechen auch von Missing trader fraud – sind eigentlich out. Zuviele Steuerfahnder haben das System mittlerweile verstanden.
Deswegen haben sich findige Sparfüchse neue Steuertricks einfallen lassen: Die Cum-Cum- oder Cum-Ex-Tricks. Hört sich fast ein bisschen öbszön an, die Beträge, über die aktuell in den Medien gesprochen wird, sind es aber auch.
Wie man mit diesem relativ aktuellen Steuersparmodell an das Geld anderer Leute kommt, ohne dafür arbeiten zu müssen, hat Zeit Online in einem Erklärvideo verständlich aufgearbeitet.
Um welche Beträge es sich dabei handeln soll, haben ein paar findige Journalisten anschaulich darzustellen versucht, auf Zeit Online: Bummelige 31,8 Milliarden Euro soll der angeblich-vermutliche Steuerschaden betragen. Einfach zu berechnen ist das nicht, deswegen bin ich vorsichtig mit dieser Behauptung.
Wer etwas tiefer in diese Materie einsteigen will und trotzdem (zumindest erst einmal) die staubige Fachliteratur nicht anpacken möchte, kann es sich mit dem Artikel unter der Überschrift „Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte“ heute Abend auf der Couch bequem machen.
Aber Vorsicht!
Don’t try this at home. Das Modell ist nur etwas für Erwachsene. Auch die zu erwartende Freiheitsstrafe, wenn sich denn eine Verurteilung nicht vermeiden läßt.
Ich kann mir schon gut vorstellen, wie sich gelangweilte WiJs-Staatsanwälte und unterforderte Wirtschaftsstrafkammern auf diese abwechslungsreichen Verfahren freuen …
