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Betäubungsmittelrecht
Nahrungsergänzung – zufällig gefunden
Bulli Bullmann hatte ungebetenen Besuch. Irgendeine Petze hatte behauptet, er sei an einem Raub beteiligt gewesen. Die vier Polizeibeamten wollten sich bei Bullmann nach dem Verbleib der Beute erkundigen. Sie fanden aber lediglich eine Bordkarte der Lufthansa, aus der sich ergab, daß Bullmann so ziemlich am anderen Ende der Welt war, als der Raub geschah. Außerdem lag da noch eine Zeitung in englischer Sprache herum, mit einem Bild von Bullmann im Sportteil, das am Tattag aufgenommen wurde. Damit war diese Sache geklärt.
Jene Zeitung lag allerdings in unmittelbarer Nähe einer Plastiktüte. Deren Inhalt löste folgenden Textbaustein auf dem Computer der Staatsanwaltschaft aus:
Der Angeschuldigte verwahrte gege 7.00 Uhr des Tattages in seiner Wohnung Graf-Gottfried-von-Gluffke-Str, 74, 12345 Berlin in einem Regalfach seiner Schrankwand 4 gefüllte Fläschchen des Dopingmittels „Testoviron 10 ml“ nebst diversen Einwegspritzen uud Kanülen.
Der in dem Medikament enthaltene Wirkstoff Testosteron Enantat enthielt insgesamt 7199 mg freies Testosteron und überschritt damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge i.S.v. § 6a Abs.2a AMG von 632 mg um das 11,39-fache.
Der Angeschuldigte nahm die Überschreitung der straflosen Besitzmenge zunindest billigend in Kauf. Er beabsichtigte, die Substanzen zu Dopingzwecken im Sport zu verwenden.
Vergehen, strafbar nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a, 98 AMG, DmMV.
Auch die Körpermaße von Bullmann sind eher garnicht dazu geeignet, dem Tatvorwurf erfolgreich entgegen treten zu können, um noch mit einem Freispruch aus der Sache herauszukommen. Ich denke, das dürfte eher auf eine Strafmaßverteidigung hinauslaufen.
Bild: Joachim Berga / pixelio.de
Kokain im Polizeipräsidium
Einem Bericht der „Augsburger Allgemeinen“ zufolge hat der Leiter der Drogenfahndung in Kempten 1 1/2 Kilo Kokain sichergestellt. Der größte Fund in Schwaben Süd/West seit 20 Jahren.
Ein wenig ungewöhnlich war allerdings der Ort, an dem der Kriminalbeamte das Koks gelagert hatte: Es wurde in seinem Spind gefunden, in dem er ansonsten seine Pausenbrote und die Dienstmütze aufbewahrt. Eigentlich ein hervorragendes Versteck, denn wer denkt schon daran, daß ein Polizist Betäubungsmittel im Wert von 250.000 Euro im Polizeipräsidium zwischenlagert.
Und wie sind ihm seine Kollegen auf die Spur gekommen? Auf klassischem Wege: Die zukünftige Exfrau hatte sich mit ihrem Noch-Ehemann gezankt … nun sitzt der arme Mann in Untersuchungshaft.
Es gibt eben Sachen, die sollte man selbst seiner Ehefrau besser nicht erzählen.
Danke an @sarcarsten für den Hinweis.
—
Bild: Karsten Dittmann / pixelio.de
American Dream für deutsche Kiffer?
Es mag mit der Zeit zusammen hängen, in der ich versucht habe zu vermeiden, erwachsen zu werden. Das Zeug, was aus den USA zu uns rüberschappte, hat mir damals nicht gefallen und gefällt mir heute immer noch nicht. Ich trinke keine Coca Cola, esse nicht bei McDonald’s und fahre keine Harley.
Jetzt scheint es aber einen amerikanischen Trend zu geben, der mir gefallen könnte: Die beginnende Legalisierung von Marihuana.
Wer möchte, bekommt heute bereits in 18 Bundesstaaten und auch in der Hauptstadt Washington Cannabis auf Rezept. Welche Krankheit man haben muß, um an das Dope kommen, ist noch unterschiedlich geregelt. Die einen möchten erst eine Krebsdiagnose, in California reicht schon ein „Ich habe Rücken“.
Die Bundesstaaten Colorado und Washington verlangten Ende 2012 in einem Referendum die komplette Freigabe für alle Erwachsene.
Und selbst der Präsi räumt ein, ein Cannabiskonsument gewesen zu sein. Wenn man manchem bayerischen Hardliner glauben mag, ist er es immer noch: Einmal Kiffer, immer Kiffer. Auch wenn Barak O. aktuell wieder zurück rudert und das Rauchen von Marihuana als „schlechte Idee“ und „Laster“ bezeichnet.
Laster hin, Betäubungsmittelgesetz her. Ich habe das Kiffen auch schon vor langer (rechtsverjährter!) Zeit aufgegeben. Deswegen kommt dieser neue Trend aus den USA für mich zu spät. Aber vielleicht erlebe ich dann doch noch das Ende dieser Prohibition bei uns.
Denn wenn jetzt schon den Banken in den USA erlaubt wird, (mittelbar) mit Cannabisprodukten zu handeln, dann kann es nicht mehr lange dauern, bis auch die Deutsche Bank Existenzgründungs-Darlehen an Drogen-Händler vergibt.
In diesem Sinne: Prost!
Weiterführende Hinweise in der Springer Presse, z.B. hier und hier.
Schlecht beratener Selbststeller
Die Hintergründe sind noch ungeklärt, aber soweit bekannt, fehlte es zwar nicht an Reue, wohl aber an einer kompetenten Beratung.
Da stand der Gärtner nachmittags auf der Wache des Polizeiabschnitts 32 und teilte den erstaunten Beamten mit, daß er in seiner Wohnung eine Indoorplantage betreibt. Trotz des bevorstehenden Feierabends machte sich die Kripo auf den Weg und fand wie angekündigt eine professionell aufgebaute Plantage mit 90 Pflanzen, verteilt auf zwei Zimmern.
Soweit, sogut. Das bringt nach § 29a BtMG allein schonmal mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
Warum der Bauer dann aber zwei Schreckschusswaffen und ein Butterflymesser in der Gärtnerei hat herumliegen lassen, weiß der Geier. Denn das führt je nach Fallgestaltung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 30a BtMG). Also, wenigstens das Zeug hätte er beiseite schaffen sollen.
Offenbar hat der 35-Jährige aber auch das Mitleid des Haftrichters erregt. Denn – trotz der theoretisch sehr hohen Freiheitsstrafe – die Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet.
Das wird aber sicher eine launige Beweisaufnahme vor der Strafkammer des Landgerichts werden.
Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin
Unpfändbares Cannabis
Es ist nicht sinnvoll, eine Cannabisplantage in seiner Drei-Zimmer-Wohnung zu betreiben und gleichzeitig seine Rechnungen nicht zu bezahlen. Wenn dann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher schickt, der sich die Habe in der Wohnung ansehen will, ist es ratsam, vorher aufzuräumen.
Bei einem solchen Besuch entdeckte der Exekutor eine Cannabisplantage. Da sie zu sperrig war, um sie mitzunehmen, und auf den Pflanzen auch kein Pfandsiegel haften wollte, bat er die Polizei um Mithilfe.
Neugierig und besorgt, wie Gärtner nun mal sind, schaute der Mieter exakt zu diesem Zeitpunkt nach dem Rechten und unterstützte die anwesenden Beamten beim Zählen und Wiegen. 132 abgeerntete Pflanzkübel, 143 Jungpflanzen und drei Kilogramm Marihuana waren die Ausbeute des von der Polizei unterstützten Besuchs des Gerichtsvollziehers. Als Zugabe gab es noch professionelle Lüftungs-, Beleuchtungs- und Bewässerungsinstallationen.
Der nun erhobene Vorwurf des illegalen Anbaus und gewerbsmäßigen Handels mit Cannabis führte in diesem Fall dann zu einem Wohnungswechsel. Statt wie bisher drei Zimmer wird der Gärtner nun irgendwas zwischen 1 Jahr und 15 Jahren ein eher kahles Einzelzimmer bewohnen.
Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin
Struktur in die Betäubungsmittel
Wir haben durchweg positive Resonanz auf unsere strukturierte Darstellung des Rechts der Nebenklage unter www.nebenklage-online.de bekommen. Wir haben wir uns bemüht, eine für die juristisch interessierten Laien verständliche Darstellung zu erarbeiten. Das ist uns offenbar ganz gut gelungen. Besten Dank an die Resonanzkörper!
Die zahlreichen freundlichen Rückmeldungen haben uns motiviert. Ich werde mich nun daran machen, etwas Vergleichbares für die Verteidigung in Betäubungsmittel-Verfahren zu entwickeln. Wer sich anschaut, welche bitterbösen Überraschungen der Gesetzgeber da in ein verwaltungsrechtliches(!) Gesetz hineingepackt hat, wundert sich nicht, wenn unseren Mandanten regelmäßig die Kinnlade herunter fällt, wenn sie (erst) in der Untersuchungshaftanstalt von dem Strafmaß erfahren, das sie erwartet.
Beispielsweise mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe für einen Rucksack, in dem sich ein Teleskopstock befindet, wenn der Rucksack in einem Zimmer steht, in dem auch eine Tüte mit 100 Gramm Marihuana herum liegt. Für einen Totschlag gibt es manchmal weniger als für den Sack voll Gras.
Struktur ist also angesagt, wenn der gemeine Drogenkonsument vorher wissen soll, was ihn hinterher erwartet, sofern er es nicht lassen kann. Und was er unbedingt wissen muß, was er besser nicht in Rucksäcke packen sollte.
Und weil es für eine solche Darstellung immer ganz hilfreich sein kann, wenn man beim Gegner spickt, habe ich mir als Zubehör zur Standardlektüre noch ein kleines Büchlein besorgt, an dem auch ein spezialisierter Drogenkenner der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat.
Die Kritiken an dem Buch von Jörn Patzak und Wolfgang Bohnen sind seit der ersten Auflage gut, wohl auch deswegen, weil die beiden es recht einfach halten, das BtMG ist ja schon kompliziert genug.
Ich freue mich auf die fruchtbare Diskussion mit Herrn Staatsanwalt Jörn Patzak, der sich dafür stark macht, „der vielfachen Verharmlosung des Betäubungsmittelkonsums entgegenzuwirken„. Er nutzt seine Mittel als Strafverfolger dazu, ich greife auf die Möglichkeiten eines Strafverteidigers zurück. Vielleicht kommt ja am Ende etwas heraus, das wir beide für gut befinden können; den Rest klären wir dann bei einer Tasse leckeren italienischen Caffè in unserer Kanzlei. ;-)
Hund und Jaguar vor geschlossener Hauskammer
Vor der Haftanstalt steht seit ein paar Monaten ein recht wertiger PKW. Er gehört einem ehemaligen Insassen, der aus diesen Knast in die JVA Charlottenburg verlegt wurde.
Dem Buschfunk in der Haftanstalt zufolge soll der PKW als Drogenbunker genutzt werden. Einer der dort Inhaftierten steckte diese Information den Wachtmeistern und die sofort den zuständigen Drogenfahndern beim Landeskriminalamt.
Die Kriminalen waren nun daran interessiert, sich das Auto auch einmal von innen anzuschauen. Das geht in der Regel am besten unter Zuhilfenahme eines Schlüssels. Der befand sich aber nicht beim Fahrzeug, sondern in der JVA Charlottenburg. Und zwar dort in der Hauskammer, in der die Habe der Gefangenen verwahrt werden.
Kein Problem, dachte sich die Kommissarin. Sie hatte aber nicht damit gerechnet, daß dort aber die behördenüblichen Öffnungszeiten gelten:
Aber es gibt unten Kriminalbeamten nicht nur Rüpel (wir sind hier schließlich nicht in Bayern!): Damit das gute Stück nicht mit der Brechstange geöffnet werden muß, stellte man einen Wachtmeister ab, der das Auto bis zur Öffnungszeit der Hauskammer bewachte.
In der Zwischenzeit wurde ich als Verteidiger benachrichtigt, damit ich am nächsten Morgen bei der Durchsuchung des Autos zusehen konnte. Ich habe mich für die Rücksichtnahme revanchiert und den Beamten gezeigt, daß bei diesem Modell die Motorhaube von hinten nach vorn geöffnet werden muß. ;-)
Nebenbei: Gefunden hat „der Diensthund Mary“ nichts, obwohl sie mit richtig viel Spaß bei der Arbeit war. Auf diesem Weg besten Dank an die Beamten für die Rücksichtnahme.
Bild: sabine koriath / pixelio.de
Drogen und Waffen beim BGH
Der Gesetzgeber mag keine Betäubungsmittel. Jedenfalls dann nicht, wenn damit jemand hantiert, der keine Lizenz zum Hantieren mit Drogen hat. Ziemlich genau ist auch geregelt, für welche Art von Stoff der Hantierer eine Lizenz benötigt.
Vergleichbares gilt für Waffen. Die sind beim Gesetzgeber auch eher unbeliebt.
Das pralle Leben bringt es nun mit sich, daß Drogen und Waffen oftmals ziemlich dicht beieinander liegen. Wenn es dann an den nötigen Linzenzen fehlt, kann es ernsthaft Probleme mit der Freiheit geben: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht den Entzug derselben für mindestens 5 Jahre vor, wenn der Dealer
Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Das ist im Regelfall eine verdammt lange Zeit …
Neben vielen anderen Details haben die Gerichte zu klären, welche Gegenstände das im Ernstfall sind und was unter „mit-sich-führen“ zu verstehen ist. Mir sind zu dieser Frage drei Beiträge beim Kollegen Detlef Burhoff aufgefallen, in denen er jüngere Entscheidungen des 2. Senats des Bundesgerichtshofes bespricht.
1.
Der Teleskopstock ist zweifelsohne ein Gegenstand wie oben beschrieben. Aber ist er „mit sich geführt“, wenn er in einem Rucksack verstaut wurde, der im selben Raum wie die „Ware“ liegt? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12) meint: Jaklardoch. Er ist ja griffbereit – rasch und unschwer zu ergreifen.
2.
Auch eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole fällt sicherlich unter den Waffenbegriff. Diesmal ist sie aber in einem verschlossenen Tresor, der sich im Nachbarraum befindet. Das ist dann schon zu weit weg, um die Waffe griffbereit zur Verfügung zu haben. Der BGH hat entschieden (BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10): Wer 30 Sekunden braucht, um eine Tresortür zu öffnen, führt die Waffe nicht mehr „mit sich“. Das Landgericht hatte da noch die gegenteilige Ansicht vertreten.
3.
Schließlich geht es noch um ein Taschenmesser, nicht im Tresor, nicht im Rucksack, sondern dort, wo es hingehört: In der Tasche, Jackentasche, um genau zu sein. Aber das Klapp-Messerchen mit seinen 7,5 cm Klingenlänge (ungefähr so etwas) ist nicht „zwingend zur Verletzung von Personen bestimmt„. Das kann der der Drogenhändler auch zum Kartoffelschälen mit sich führen. Der BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – 2 StR 394/12 formuliert es so:
Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf
Zusammenfassend ist also festzuhalten: Der Drogenhändler sollte sich entweder eine Linzenz verschaffen oder sich vorher erkundigen, wie er strafmaßoptimierend seine Werkzeuge verteilt und dies dann auch entsprechend dem Richter erzählt.
Lügender Sonnyboy
Gottfried Gluffke wurde in der Kleingartenkolonie festgenommen. Die Polizei fand bei ihm ein paar Tütchen Gras, die er in den Hosentaschen bei sich trug. Irgendwas so um die 25 Gramm. Also eigentlich nicht die Welt. Naja, eine Feinwaage hatte er auch noch dabei. Und ein knappes Dutzend 5-Euro-Scheine.
Bulli Bullmann, Polizeibeamter vom Typ Miami Vice für Neuköllner, hat Gluffke „gestellt“ und ihm ein paar Vorhalte gemacht. Und ihn nachts um 2 Uhr ausführlich über § 31 BtMG und § 46b StGB belehrt.
Gluffke fabuliert irgendwas von „Das Gras habe ich vor ein paar Minuten bei Wilhelm Brause gekauft„. Die Bleibe von Brause war gleich um die Ecke, so daß man dort auch sofort mal nachschauen konnte. Die Spontandurchsuchung („Gefahr im Verzug“ stand im Protokoll) führt zu … nichts.
Brause lag tiefschlafend im Bette, als Bulli „Sonny“ Bullmann und seine Mannen vom „Neukölln Vice Police Squad“ mit der Tür ins Haus fielen. Kein Krümmel Gras und auch sonst nichts, was für irgendwas reichte.
Trotzdem: Die Aussage von Gluffke reichte der Staatsanwaltschaft … und zwar zur Erhebung der Anklage gegen Brause, der schließlich ein gut gefülltes Strafregister hatte – allerdings stammt die letzte Eintragung aus dem Jahr 2005.
Zur Hauptverhandlung war Gluffke als Zeuge geladen, erschien jedoch nicht. Die Vorführung klappte auch nicht, weil kein Mensch wußte, wo er sich denn herumtrieb. Deswegen wurde der Sonnyboy als Vernehmungsbeamter geladen.
Stolz auf seinen spektakulären Fang wollte er sich natürlich den Erfolg auch nicht streitig machen lassen. Er berichtete episch von der Zuverlässigkeit des Gluffke, der schon mehrfach zutreffende Hinweise gegeben habe. Gluffke habe mehrfach erfolgreiche Aufklärungsgehilfe geleistet. Mehrfach sei er als „polizeifreundlicher“ (O-Ton Sonny!) Zeuge hilfreich gewesen.
Meine Frage nach Einzelheiten blockte er ab. Mehrfach. Darüber wolle er jetzt nicht berichten. Meine Fragen möchte er aus ermittlungstaktischen Gründen nicht beantworten.
Mein recht lautstark und stehend vorgetragener Antrag an das Gericht auf Verhängung einer Ordnungshaft gegen ihn, wenn er sich weigert, meine Fragen zu beantworten, hat ihn dann aber doch deutlich erkennbar beeindruckt. ;-)
Kleinlaut und sehr zäh beantwortete er ausweichend und schwammig von einem einzigen Verfahren („Ob es vor dem Landgericht oder vor dem Amtsgericht war, weiß ich nicht.„), in dem zwar er nicht als Ermittler unterwegs war, wohl aber sein Kollege („Nein, der ist nicht mehr bei der Berliner Polizei. Ich glaube, der ist nach Bayern umgezogen.„).
Irgendwann war jedem, aber auch jedem im Gerichtssaal klar, daß Gluffke vielleicht „polizeifreundlich“ ist, aber mehr auch nicht. Und Bullmann wohl doch nicht ein geeignetes Beweismittel.
Ich wollte dem goldkettchenbehängten Sonnengesicht noch eine (peinliche) Pause gönnen, die der Vorsitzende jedoch unterbrach und sich an mich wandte: „Haben Sie noch eine Frage, Herr Verteidiger, oder können wir den Zeugen jetzt entlassen?“
„Nein, Herr Vorsitzender, es reicht. Ich stelle keine Fragen mehr. Sie können den Lügner jetzt des Saales verweisen, bevor die Deckenbalken brechen.“
Bullmann machte dicke Backen, schaute mich eine lange Sekunde bitterböse an, stand dann aber auf und verließ gruß- und entschädigungslos den Saal.
Ich bin mir sicher, Bulli Sonnyboy Bullmann ist zu feige für einen Strafantrag wegen Beleidigung.
Bild: Katharina Wieland Müller / pixelio.de
PS @Werner:
Das Wörtchen „dreist“ habe ich mir verkniffen. 8-)
Der gefährdete Erfolg
Aus einem Polizeibericht:
Die Durchsuchungsmaßnahmen wurden wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzuge durchgeführt, weil die Aufschiebung der Durchsuchung bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gefährdet hätte.
Nun, darüber kann man – wie in den wohl meisten Fällen – geteilter Ansicht sein. Jedenfalls hat sich der Berichtsverfasser einigermaßen Mühe gegeben, die „Gefahr“ dann noch ausführlich und an sich auch ordentlich zu begründen. Zeit für einen Anruf bei der staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Bereitschaft wäre aber meiner Ansicht mehr als genug gewesen.
Aber egal, denn einen Absatz weiter lese ich:
Die durchgeführte Durchsuchung wurde durch den Tatverdächtigen freiwillig gestattet. Beweismittel konnten keine aufgefunden werden.
Ja, aber es hätte ja sein können … daß der anonyme Hinweis „zum Erfolg“ geführt hätte.
Falls jemand unter den Lesern ist, der jemandem gerne mal einen Besuch von der Polizei gönnt, kann ja dort mal anonym anrufen und etwas von Marihuana erzählen, das in einer Kaffeekanne versteckt ist … das scheint zu funktionieren.