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Staatsanwaltschaft
Genervte Strafkammer: Ende gut – alles gut?
Der zuständige Staatsanwalt atmet auf: Die Anklageschrift ist fertig. 20 Seiten auf Altpapier bedruckt sind im Geschäftsgang unterwegs zur Wirtschaftsstrafkammer. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, Steuern in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages hinterzogen zu haben. Jetzt soll sich das Landgericht mit dem Zeug beschäftigen.
Allerdings hat der Vorsitzende, auf dessen Schreibtisch die Papierberge entsorgt wurden, noch die eine oder andere Nachfrage:
Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der Vorsitzende nach der Lektüre der Anklage und der beigefügten Ermittlungsakten ein 2 kg schweres Beißholz zu einem Zahnstocher verarbeitet hat, bevor er diese (nota bene: durchgehend höflich formulierte) „Klarstellungsbitte“ getippt hat.
Und dem Staatsanwalt, dem seine Schlamperei damit um die Ohren gehauen wurde, dürfte an einen spontanen Arztbesuch gedacht haben.
Aber am Ende wurde – zumindest für diesen Vorsitzenden – doch noch alles gut. Ihm ist es gelungen, das Verfahren an eine andere Strafkammer abzugeben. Dort wurde das Chaos zu einem anderen Durcheinander hinzuverbunden … an dem bereits ein anderer Vorsitzender gescheitert ist.
Wirtschaftsstrafsachen gelten als anspruchsvoll. Manchmal als zu anspruchsvoll für unsere Justiz.
Fortschrittliches aus Brandenburg
Nachdem ich bis in jüngere Vergangenheit immer wieder die Rückständigkeit der Brandenburgischen Strafjustiz reklamiert habe, hier einmal etwas Erfreuliches.
Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt in ihrem Newsletter vom 31.08.2017 mit:
Am 1.9.2017 wird der elektronische Rechtsverkehr (ERV) bei den Staatsanwaltschaften in Brandenburg eröffnet. Sofern Rechtsanwältinnen und -anwälte bereits jetzt ihre Bereitschaft zur Kommunikation über das beA erklärt haben (vgl. § 31 RAVPV), werden sie ab diesem Zeitpunkt auch elektronische Dokumente von den Staatsanwaltschaften erhalten – und ab dem 1.1.2018 dann potenziell alle Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Der elektronische Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege ist nach den Regelungen der StPO bereits jetzt möglich (vgl. beA-Newsletter 34/2017).
Rechtsgrundlagen dafür sind § 41a StPO und § 110a OWiG. Allerdings müssen die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen für ihren Bereich per Verordnung bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr für welche ihrer Gerichte und Staatsanwaltschaften eröffnet wird. Das hat Brandenburg nun getan: Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen (28. Jahrgang/Nr. 44) wurde am 16.8.2017 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14.8.2017 verkündet.
Es geschehen also doch noch Zeichen und Wunder in Brandenburg. Meine (ernst gemeinte) Gratulation!
Rechtskraft um die Ecke
Der Job beim Landgericht in einer Berufungskammer ist unter Strafrichtern ziemlich beliebt. Denn oftmals gelingt es, sich der Akten, die auf ihrem Resopal-Schreibtisch landen, auf einfachem Wege zu entledigen. Dafür folgender Beleg.
Unser Mandant wurde entsprechend dem Verteidigungsziel verurteilt – zu einer mäßigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die unmäßige Staatsanwaltschaft legte am Tag nach der Verkündung gegen das Urteil die Berufung ein.
Wir haben es uns zur Regel gemacht, knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist beim Gericht anzurufen. Ziel der Nachfrage ist es zu erfahren, ob das Urteil rechtskräftig wird. In diesem Fall informierte uns die Geschäftsstelle über die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Um für unseren Mandanten alle Optionen in der Berufungsinstanz nutzen zu können, legen wir ebenfalls ein Rechtsmittel ein, quasi die Anschlußberufung (ein aus dem Zivilprozeß geklauter Begriff).
Ich weiß nun nicht sicher, was die Vorsitzende Richterin am Landgericht, bei der die Sache gelandet ist, gemacht hat. Mein Blick in den Caffèsatz verrät mir aber ein vertrauliches Gespräch in der Kantine zwischen ihr und dem zuständigen Staatsanwalt.
Das vorläufige Ergebnis dieser Besprechung war diese Faxanfrage:

Die Wege, auf denen die Verteidigung ihr Ziel erreicht, führen manchmal um die Ecke.
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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
Die Grußformel unter einer Anklageschrift
Seinen Namen kann man sich grundsätzlich nicht aussuchen. Wohl aber seinen Beruf.
Anklageschriften beinhalten nicht nur die Tatvorwürfe und die sonst noch in § 200 StPO vorgeschriebenen Details. Sondern auch die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens.
Was muß ich nun davon halten, wenn eine Anklageschrift ziemlich üble Vorwürfe beinhaltet, und der Anklageverfasser am Ende dennoch mit der deutschen Übersetzung von Salam (arabisch), Schalom (hebräisch) oder Pax tecum (lateinisch) grüßt?

Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Das Vertrauen ins aktive Nichtstun
Die Mandantin wurde beschuldigt, sich bei der Finanzierung eines Immobilienkaufs unredlich verhalten zu haben. Erst von den Käufern – zwei Polizeibeamte – und dann von der Staatsanwaltschaft.
Das Ermittlungsverfahren ging los im Jahr 2011, der Finanzierungsvertrag mit einem Volumen von knapp 300.000 Euro wurde in 2009 geschlossen.
Das Szenario war für die Mandantin existenzbedrohend, und zwar nachhaltig. Ein Schwerpunkt der Verteidigung bestand also auch in dem Bemühen, die besorgte Mandantin zu beruhigen. Sie unterstützte den Verteidiger mit ausführlichen Stellungnahmen zu der umfangreichen Ermittlungsakte und lieferte reichlich Material, mit dem sie sich den Vorwürfen entgegen stellte.
Und was macht der Verteidiger? Nichts!
Die Empfehlung des Verteidigers – und zwar nach genauer Analyse des Akteninhalts – lautete: Schweigen zu den Tatvorwürfen. Die Standard-Erläuterung:
- Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörde, der Beschuldigten nachzuweisen, daß sie die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat.
- Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung nachzuweisen, daß die Beschuldigten die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Jede Einlassung, jede Rechtfertigung und jede Stellungnahme hätte die Staatsanwaltschaft veranlaßt, weitere Ermittlungen zu führen, weitere Zeugen zu hören und weiteres Beweismaterial zu sammeln. Wenn aber bereits nach Aktenlage feststeht, daß der Tatnachweis nicht erbracht werden kann, sind weitere Ermittlungen nicht nur überflüssig, sondern eher gefährlich aus Sicht der Verteidigung. In dieser Konstellation ist es ausgesprochen sinnvoll und notwendig, eine Verteidigung durch Schweigen zu führen.
Das fordert von der Mandantin ein unbedingtes Vertrauen in die Arbeit und das Beurteilungsvermögen des Verteidigers. Der Verteidiger übernimmt in so einer Situation eine gewaltige Verantwortung. Für beide ist das Verfahren also eine spannende Geschichte.
Bis zum Eintreffen dieser erlösenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Für ein Verfahren, das sich über fast sechs Jahre hingezogen hat, ist diese Einstellungsnachricht zwar erfreulich, aber dennoch unbefriedigend. Und weil die Staatsanwaltschaften in aller Regel so wortkarg sind, wenn sie ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen (müssen), gibt es in unserer Kanzlei einen Textbaustein namens „88ristbv“:
ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [$DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.
Das führt dann in den meisten Fällen zu einer Erläuterung, die manchmal werthaltig ist, ein anderes Mal eher ein rhetorisches Nullsummenspiel darstellt. Im vorliegenden Fall war sie ausführlich genug und begann mit einer – insbesondere den Verteidiger beruhigenden ;-) – Bestätigung, daß die Verteidigungsstrategie richtig war:

Die weiteren Gründe entsprachen der Aktenanalyse, die der Verteidiger der Mandantin bereits nach der Akteneinsicht mitgeteilt hat. Der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung ist dann auch der endgültige Abschluß des Verfahrens.
Die Mandantin hat sich bedankt und wundert sich nun nicht mehr, daß ein Verteidiger auch dann aktiv kann, wenn er nichts tut.
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Bild (Hund): © kiramain / pixelio.de
Die Kavallerie auf einem toten Pferd
Die Staatsanwaltschaft, die sich manchmal selbst stolz als die Kavallerie der Justiz bezeichnet, sollte eigentlich am besten wissen, wann ein Pferd tot ist.

Manche Staatsanwälte reiten schneidig auch auf toten Pferden weiter.
Das richtige Strafmaß aus Sicht des Berufungsgerichts
Der Mandant wurde vom Amtsgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es gab Zoff unter Saufkumpanen um eine Flasche Jim Beam. Nachts um 3 Uhr.
Die Staatsanwaltschaft sah in dem Tatgeschehen einen Raub, die Verteidigung war mit der Körperverletzung einverstanden (also mit der Verurteilung wegen der Körperverletzung ;-) ).
Außerdem war der Staatsanwaltschaft das Strafmaß zu niedrig angesetzt. Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Zwei Tage später und noch fristgerecht ging auch die Berufung des Mandanten beim Gericht ein.
Die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer begann der Vorsitzende Richter mit den folgenden weisen Worten:
Wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen, ist das ein sicheres Indiz dafür, daß das Urteil und das Strafmaß in Ordnung sind.
Das fand die Verteidigung gut. Die Staatsanwaltschaft zierte sich noch etwas und war dann zu einer Einigung bereit: Wenn die Verteidigung ihre Berufung zurück nimmt, dann stimme sie der Rücknahme zu und erkläre anschließend ihrerseits die Rücknahme.
Gesagt. Getan. Rechtskraft. Und alle waren zufrieden.
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Bild: © Wolfgang Dirscherl / pixelio.de
Keine Langeweile für Wirtschaftsstrafrechtler
Die bekannten und in bestimmten Kreisen der Bevölkerung beliebten Umsatzsteuer-Karussells – Insider sprechen auch von Missing trader fraud – sind eigentlich out. Zuviele Steuerfahnder haben das System mittlerweile verstanden.
Deswegen haben sich findige Sparfüchse neue Steuertricks einfallen lassen: Die Cum-Cum- oder Cum-Ex-Tricks. Hört sich fast ein bisschen öbszön an, die Beträge, über die aktuell in den Medien gesprochen wird, sind es aber auch.
Wie man mit diesem relativ aktuellen Steuersparmodell an das Geld anderer Leute kommt, ohne dafür arbeiten zu müssen, hat Zeit Online in einem Erklärvideo verständlich aufgearbeitet.
Um welche Beträge es sich dabei handeln soll, haben ein paar findige Journalisten anschaulich darzustellen versucht, auf Zeit Online: Bummelige 31,8 Milliarden Euro soll der angeblich-vermutliche Steuerschaden betragen. Einfach zu berechnen ist das nicht, deswegen bin ich vorsichtig mit dieser Behauptung.
Wer etwas tiefer in diese Materie einsteigen will und trotzdem (zumindest erst einmal) die staubige Fachliteratur nicht anpacken möchte, kann es sich mit dem Artikel unter der Überschrift „Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte“ heute Abend auf der Couch bequem machen.
Aber Vorsicht!
Don’t try this at home. Das Modell ist nur etwas für Erwachsene. Auch die zu erwartende Freiheitsstrafe, wenn sich denn eine Verurteilung nicht vermeiden läßt.
Ich kann mir schon gut vorstellen, wie sich gelangweilte WiJs-Staatsanwälte und unterforderte Wirtschaftsstrafkammern auf diese abwechslungsreichen Verfahren freuen …
Digitale Dilettanten bei der Staatsanwaltschaft Cottbus
Seit August 2016 versuche ich in einer für den Mandanten existenzbedrohenden Strafsache Akteneinsicht zu erhalten.
Mithilfe von wiederholten Erinnerungen, Dienstaufsichtsbeschwerde und Verzögerungsrüge ist es mir gelunden, ein wenig Schwung in die Bude der Staatsanwaltschaft Cottbus zu bekommen.
Nun hat sich etwas bewegt.
Das Ergebnis habe ich in Form vierer Datenträger erhalten. Auf den vier CD befinden sich die digitalisierten Ermittlungsakten. Und das sieht für Band 1 von ca. 14 Bänden der Akte so aus:

Zur Erläuterung:
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat für jedes Blatt der Akten eine eigene Datei angelegt. Band 1 enthält also 165 Blatt, das ergeben 165 Dateien mit durchschnittlich 5,3 MByte.
Wenn ich(!) nun versuche, aus diesem Sammelsurium eine einzige Datei herzustellen, damit ich damit arbeiten kann, bekomme ich ein Monstrum von 875 MByte. Den Zeitaufwand für diese Herstellung solcher Dateien (und deren späteren Komprimierung auf eine handhabbare Größe) entspricht dem Zeitaufwand, den ein durchschnittlich begabter Hauptschulabsolvent für das händische Abschreiben der Akteninhalte benötigt.
Ich habe in diesem Fall unter Fristsetzung die Original-Akten angefordert. Und bin gespannt, ob die Staatsanwaltschaft mir die Akten mit einer Postkutsche zuschickt.
Kann jemand mir den Job abnehmen und den Dilettanten in Cottbus mitteilen, wie man Akten professionell digitalisiert? Ich bin aus emotionalen Gründen überfordert und dazu nicht mehr in der Lage.
Erst die Straftat und dann der Verdacht?
Manche Ermittlern möchte man nochmal zur Intensivbetreuung durch einen Nachhilfe-Lehrer in die Grundschule schicken.
Der Mann, der den unten zitierten Bericht geschrieben hat, bekommt monatlich am Ersten im Voraus frei Konto sein Gehalt dafür, daß er auf unseren Rechtsstaat aufpaßt.
Und was macht er? Sowas hier:

Ich habe vor vielen Jahren mühsam gelernt: Erst entsteht irgendwie ein Verdacht, dann sucht der Ermittler Beweise und ganz am Ende entscheidet der Richter, ob sich der Verdacht bestätigt hat und der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist.
Aber dieser ZAM (ich habe gegoogelt: Zollamtmann. Exkurs: Was bedeutet die Abk.: „ZAM’in“. Süß, nicht?) kennt das anders: Er – und nicht der Richter – nagelt den Tatbestand erstmal fest, sucht sich dann ein paar Beweise zusammen und begründet schließlich irgendwie einen Verdacht.
Wenn er die Beweise gefunden hat. Und die wird er finden! Denn er weiß ja bereits auf Blatt 2(!) der Akte, daß die Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen. Und dann muß es ja die Beweise geben. Sonst wäre ja der Tatbestand nicht erfüllt.
Nebenbei:
Lesen Sie sich den § 266a StGB mal durch! Und bezeichnen Sie dann die Tatbestands-Voraussetzungen. Aber passen Sie auf, daß Ihnen nicht schwindelig wird, wenn Sie sich die Bezugsnormen aus dem Sozialversicherungsrecht zur Gemüte führen. Ich sach nur: „Sozialrechtsakzessorietät“.
Sowas macht unser ZAM aber mit links.
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Bild: © Petra Morales / pixelio.de

