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Staatsanwaltschaft
65 Zeugen
Es geht um den Vorwurf gewerbsmäßigen Betrugs in 65 Fällen, der noch übrig geblieben ist. Die mit dem Verkauf der vermeindlich gestohlenen Hardware verbundene Hehlerei-Vorwurf war der Staatsanwaltschaft – auf dringendes Anraten der Verteidigung – zu komplifiziert. Deswegen hat man das Verfahren auf den Betrug beschränkt und die Hehlerei nach § 154 StPO eingestellt.
Um nun beziffern zu können, womit der Angeklagte im Falle seine Verurteilung rechnen muß, ist Fleißarbeit angesagt. Denn wenn die Anklage am Ende zu 100% durchgehen sollte, muß der Verurteilte nicht nur mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Sondern auch mit der Einziehung des angeblichen Vermögensvorteils, hier in Höhe von 33.229,96 Euro.
Es führt also kein Weg daran vorbei, erst einmal so eine Tabelle zu erstellen; man weiß ja nie, wozu sie noch gebraucht wird:

Nun hat der Vorsitzende des Schöffengerichts erst einmal eine große Aufgabe zu lösen – denn wie bekommt er die 65 Zeugen aus der gesamte Republik ins Gericht, und zwar pünktlich zu einem Zeitpunkt, der er sich ausgedacht hat.
Wenn da jetzt noch ein Kreuzberg Verteidiger querschießt, könnte es ein größeres Kapazitätenproblem am kleineren Amtsgericht geben.
Es sei denn, der Angeklagte bekommt ein Angebot, das er nicht ablehnen kann. Dann ist die Hauptverhandlung in 30 Minuten zuende.
Auch wenn meine Assistentin erst einmal ziemlich lautstark mit mir geschimpft hat, als sie diesen Job von mir bekommen hat: Sie freut sich über die von ihr geschaffene solide Ausgangsposition, die die Verteidigung nun bei den anstehenden Verständigungsgesprächen hat. Besten Dank auf diesem Wege an sie für diese wichtige Fleißarbeit.
Der Kalenderspruch des gekrönten Amtsanwalts
Auf meine Initiative hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sieben Monate später bekomme ich diese Reaktion auf meine Strafanzeige:

Das einzig Individuelle an diesem Textbaustein ist das Adressfeld und das Datum der Anzeige. Alles andere findet man als Kalenderblatt an der Wand der Kammer, in den man den armen Amtsanwalt gesperrt hat.
Wenn ich mich jetzt mal in die Lage eines juristischen Laien versetze, der einen vierstelligen Schaden erlitten hat und dem man diesen inhaltsleeren Textbaustein vor die Füße kippt, kann ich mir gut vorstellen, welches Vertrauen er in die Zuverlässigkeit der Ermittler gewinnt. Aber Beamte sind ja keine Dienstleister, die zu irgendwas verpflichtet sind, außer am Monatsersten den Gehaltsvorschuß auf Vollständigkeit zu prüfen.
Hey Amtsmann, zwei Sätze dazu, warum und wieso die Ermittlungen ins Nirwana gegangen sind … Sie hätten sich gewiß keinen Zacken aus der Krone gebrochen und der Erklärungsempfänger wäre überzeugt gewesen, daß Sie alles getan hätten, was möglich war. Aber so?
Einstellung statt Freispruch
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Ein charakterisches Beispiel aus der alltäglichen Praxis der Strafjustiz.
Irgendwas passiert. Nichts Genaues weiß man nicht. Belastbare Beweise für den Hergang fehlen. Keine Zeugen, keine Aufzeichnung, kein Sonstwas.
Wie in diesem Fall
Eine Rollstuhlfahrerin reklamiert das Verhalten eines Busfahrers. Die Staatsanwaltschaft gießt ihre Strafanzeige in eine Anklage wegen Körperverletzung, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung.
Über die Beweisaufnahme schreibt der Tagesspiegel:
Vor Gericht standen Aussage gegen Aussage.
Eben weil Beweise – mit Ausnahme der Zeugenaussage der geschädigten Rollifahrerin – dem Bestreiten des Busfahrers nicht gegenüberstanden.
Also: In dubio pro reo? Im Zweifel für den Angeklagten?
Die Antwort gibt der Tagesspiegel:
Nach einer Beratung verkündete die Richterin, alle Prozessbeteiligten hätten sich auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Auflage geeinigt. 1700 Euro soll L. zahlen, davon 500 Euro an die Rollstuhlfahrerin. 1200 Euro gehen an einen gemeinnützigen Verein.
Warum kein Freispruch, wenn der Tatnachweis nicht zu führen ist?
Liegt es daran, daß alle Rollifahrer gut sind und alle Berliner Busfahrer ruppig? Oder liegt es an dem zweiten Satz eines Urteilstenors:
- Der Anklagte wird aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
- Die Kosten des Verfahren und die notwenigen Auslagen des Angeklagte trägt die Landeskasse.
Als Verteidiger kann ich einerseits verstehen, daß der Busfahrer sich auf einen solchen Handel einläßt. So ein – öffentliches – Verfahren ist kein Ponyhof. Und das Risiko, dennoch – vielleicht sogar erst in der Berufungsinstanz – verurteilt zu werden, was verbunden sein würde mit erheblichen Folgen in seinem Beruf und für seine Fahrerlaubnis, ist ganz real vorhanden.
Aber andererseits: Es gibt keine Beweise für die Schuld. Also was denn dann außer Freispruch?
Unser Kollege Thomas Kümmerle hat gestern in einer anderen Sache einen Freispruch für seinen Mandanten erkämpft, nachdem er ihm dazu geraten hat, sich nicht auf einen Kuhhandel am 1. Hauptverhandlungstermin einzulassen. Einstellung gegen Zahlung einer Auflage, weil die Beweislage zu dünn war. In seinem Fall hatte dann sogar die Staatsanwaltschaft am 3. Hauptverhandlungstermin den Freispruch beantragt.
Was ich sonst noch zu sagen hätte zu dem Verhalten der Justiz, wenn sich der Anklagevorwurf nicht bestätigt, kann man hier nachlesen.
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Bild (Ausschnitt): © Henning Hraban Ramm / pixelio.de
Tick, tack, Du Primat, Recht kommt langsam und hart!
Tipp, tipp, tipp, klack – wer tippt so spät in der Nacht?
Staatsanwältin Machete hat Anklage gemacht!
Volljuristen fisten Dich bei Tisch, verziehen keine Miene
und richten über Dich mit Frikadelle in Kantine.
Mitlesen kann man hier.
Rosenkrieg zwischen Görlitz und Weißwasser
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Es geht um ein Problemchen innerhalb einer auslaufenden Beziehung. Rosenkrieg wäre so ein Stichwort, das mir dazu einfällt.
Ein Teil der Auseinandersetzung landet auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft Görlitz. Die legt eine Akte an, auf deren Deckel steht „Unterschlagung“ und der Name der Mandantin. Rückabwicklung eines angeblichen Darlehens. Alles stark emotional eingefärbt.
Nun beantragt die Staatsanwaltschaft Görlitz den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses, den das Amtsgericht Görlitz erläßt. Durchsucht wird die Wohnung der Mandatin in Weißwasser, also etwa eine halbe Stunde Autofahrt entfernt.
Die Mandantin erträgt die Durchsuchung mit Fassung, gefunden wurde nichts.
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Anfang April beauftragt sie ihren Verteidiger, der sich zunächst bei der Ermittlungsbehörde in Weißwasser meldet und später dann die Akteneinsicht bei der Ermittlungsführerin, also bei der Staatsanwaltschaft Görlitz, beantragt.
Seitdem, also seit April 2017, versucht der Verteidiger, die Akteneinsicht zu bekommen. Nota bene: Das ist keine Wirtschaftsstrafsache im Format „Ackermann und die Deutsche Bank“. Ich erwarte eine filmdünne Akte mit einem flammenden discours incendiaire des künftigen Exgatten.
Was im weitere Verlauf geschah, kann man dieser Übersicht aus unserer eAkte entnehmen:

Auf die letzte Erinnerung an die Akteneinsicht haben wir diese Reaktion aus Görlitz erhalten:

Ich übersetze das mal:
Die Staatsanwaltschaft Görlitz fordert vom Amtsgericht Weißwasser wiederholt die Rücksendung der Ermittlungsakte. Das Amtsgericht reagiert darauf nicht. Jetzt ruft die Staatsanwältin den Verteidiger um Hilfe bei der Durchsetzung der Aktenrückforderung.
Dazu habe ich mir folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Görlitz ausgedacht:
Liebe Frau Staatsanwältin,
vielen Dank für Ihren verzweifelten Hilferuf vom 18.01.2018, in dem Sie mich bitten, dem Amtsgericht Weißwasser vor’s Schienbein zu treten, damit man dort in die Puschen kommt. Das kann ich gern machen; böse Zungen sprechen, ich sei für solche katalysatorische Aufgaben genau der Richtige.
Aber mal was anderes: Wenn ich mir den Metatext, also Ihre Botschaft zwischen Ihren Zeilen, etwas genauer anschaue, möchte ich Ihnen anbieten, Sie bei Ihrer Suche nach einem vernünftigen Job zu unterstützen. Sofern Sie also demnächst eine eigene Strafverteidigerkanzlei gründen möchten, melden Sie sich bei mir. Gemeinsam schaffen wir das!
Ach, da fällt mir noch ein: Vor einigen Jahren hatte ich einen Kollegen verteidigt. Ihm wurde eine Urkundenunterdrückung zur Last gelegt. Weil er die ihm überlassene Ermittlungsakte nicht rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt hat. … nur so ein Gedanke, ins Unreine gesprochen.
Wenn Sie nun Lust auf einen leckeren Caffè in Kreuzberg haben: Unsere Mandanten sagen, er sei der Beste der Stadt! Sie sind herzlich willkommen.
Ich bin auf die Reaktion gespannt.
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Bild: © Nicolai Steinkamp / pixelio.de
Zahlen bitte!
Der Mandant wurde verhaftet und hat knapp 600 Tage in äußerst übler Auslieferungs- und vergleichsweise komfortabler Untersuchungshaft verbracht. In der Folge hat er seinen kompletten Wohnsitz verloren und schon seit rund drei Jahren kein Einkommen mehr.
In Augsburg ist er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Er sitzt nun in der JVA Gablingen in Strafhaft und wird dort angeblich resozialisiert.
Jetzt hat er noch einmal Post von der Staatsanwaltschaft Augsburg bekommen:

Unter der Rechnung standen da noch die freundlichen Grüße der Staatsanwaltschaft:

Genau mein Humor!
Hilfloser Aktionismus der Strafjustiz
Am Schluß der gerichtlichen Beweisaufnahme in einem Strafverfahrfen steht das Plädoyer; deswegen auch Schlußvortrag genannt.
Ich habe nicht mitgezählt, wie oft es war, daß ich im schwarzen Kittel stehend mal mehr, mal weniger warme Worte gesprochen habe. Nicht immer sind es derer unterschiedlicher. Für „Standard“-Fälle hat wohl jeder Strafverteidiger ein paar Textbausteine und Formulierungen, die er in seinen Schlußvortrag einfließen läßt.
Für den Fall, daß mal wieder ein Staatsanwalt eine unbedingte Freiheitsstrafe für meinen Mandanten fordert, und ich der Ansicht bin, daß er nicht ins Gefängnis gehört, habe ich von Thomas Galli und der BRUXUS Stiftung einen Hinweis auf schöne Zitate gefunden:
Wer mit dem Strafrecht abschrecken, wer Furcht und Zittern erregen will, der muss Festungswälle, Dunkelzellen, Wasser und Brot, Kettengerassel und die Tretmühle sinnloser Beschäftigung fordern. Er wird freilich keinen Mitbürger mit sozialkonformem Verhalten die Zwingburg verlassen sehen, sondern gebrochene, lebensunfähige Menschen, manchmal auch gefährliche Bestien. Die härtesten Strafen des Mittelalters haben nicht abgeschreckt und nicht gebessert.
Autor dieser Sätze – und deswegen besonders geeignet für ein Verteidiger-Plädoyer – ist ein Staatsanwalt, Generalstaatsanwalt Fritz Bauer
Bauer hat bereits im Jahre 1960 verlangt:
Resozialisierung fordert individuelle, gezielte Maßnahmen. Freiheitsentzug, der taxenmäßig zuerkannt wird, wird in einem Fall zu lang, im anderen zu kurz sein. Freiheitsentzug mag überhaupt ein ungeeignetes Mittel sein, die soziale Frage zu lösen, die der konkrete Fall aufwirft. Vorläufig will die Öffentlichkeit und das geltende Recht zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, sie wollen abschrecken und vergelten und dabei gleichzeitig resozialisieren. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Wer Plus und Minus addiert, erhält Null.
Und wenn sich der Verteidiger dann angesichts einiger weniger Voreintragungen im Strafregister vom Staatsanwalt anhören muß, daß die Vorstrafen angeblich wirkungslos waren und allein deswegen nun hart durchgegriffen werden muß, stellt Prof. Dr. Heinz Cornel auf S. 334 des Handbuchs der Resozialisierung (PDF) in der 4. Auflage (2017) das folgende Zitat zur Verfügung:
Das Einsperren von Menschen ist in einer demokratischen, den Freiheitsrechten verpflichteten Gesellschaft nur schwer zu legitimieren und sollte eher als Zeichen der Hilflosigkeit des Staates, denn als Zeichen seiner Souveränität und Macht verstanden werden, was es zweifellos aus einer gesellschaftsanalytischen Perspektive auch ist.
Hilfloser Aktionismus, das ist die zutreffende Bezeichnung für manchen staatsanwaltschaftlichen Strafantrag. Oder einfacher ausgedrückt: Der Jusitz fällt einfach nichts mehr ein.
Den ausführlichen Aufsatz „Unverzichtbarer Beitrag zur Reform des Strafrechts“ von Thomas Galli findet man im Fritz-Bauer-Blog. Nachlesen!
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Die obigen Zitate sind nachzulesen bei „Die Rückkehr in die Freiheit: Probleme der Resozialisierung,“ in: Schuld und Sühne, hrsg. v. Burghard Freudenfeld. München: C. H. Beck, 1960, S. 139–149, hier S. 148 u. 149)
Strafverfahrensrecht für Zivilrechtler
Ich verteidiger zur Zeit einen Kollegen, der seinen Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Ihm wird ein recht unangenehmer Vorwurf aus dem Bereich der Vermögensstraftaten vorgeworfen. Es geht also um die Wurst.
Deswegen ist der Kollege auch sehr engagiert dabei, mir zahlreiche Vorschläge für die Verteidigung zu machen und ganz tolle rechtliche Hinweise zu geben.
Nachdem ich mir den ganzen Sermon angeschaut habe, konnte ich es mir nicht verkneifen, den Oberlehrer zu geben und ihm die StPO aus Sicht der Strafrechtspraxis zu schildern:
Du hast Recht, wenn Du von der klassischen Arbeit der Strafjuristen an der Uni ausgehst, die schlicht einen feststehenden Sachverhalt subsumieren. Die Praxis sieht anders aus:
Der Staatsanwalt blickt nicht richtig durch. Er verfügt – wie alle erfahrenen Strafjuristen – aber über die Fähigkeit, jedes gewünschte Ergebnis mit einer vordergründig schlüssigen Argumentation zu erreichen.
Der Wunsch des Staatsanwalts in solchen Situationen besteht darin, die Akte von seinem Schreibtisch zu bekommen. Deswegen wird er seine Mühe darauf richten, eine einigermaßen am § 200 StPO orientierte Anklage zu schreiben und dem Angeschuldigten konkludent mitzugeben, er möge das dann doch in der Beweisaufnahme vor Gericht klären.
Der Richter, der sich nicht dagegen wehren kann, die Anklage auf seinen Tisch zu bekommen, hat dann auch keinen Bock, sich das zivilrechtslastige Zeug anzuschauen. Er erläßt (mehr oder minder ungeprüft) den Eröffnungsbeschluß und geht davon aus, daß er die Sache mit einem Deal später wieder von seinem Tisch bekommt.
So funktionieren die überwiegenden Wirtschaftsstrafsachen, wenn die Verteidigung nicht vorzeitig eingreift und dem Staatsanwalt Alternativen zur Anklageerhebung liefert, damit er sich wieder in Ruhe um Ladendiebe und Schwarzfahrer kümmern kann.
Der Kollege hat jetzt verstanden, wie es im richtigen Leben abgeht.
Obiter dictum:
Oft wird in Anwaltskreisen nur von Lehrern gesprochen, wenn es um schwierige Mandanten geht. Einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Zivilrecht als Mandanten zu haben, ist für einen Strafverteidiger jedoch die Höchststrafe.
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Bild: © M.E. / pixelio.de
Kollusive Grenzüberschreitung der Justiz
Die Staatsanwaltschaft konnte sich nicht entscheiden. War’s ein Diebstahl? Oder eine Hehlerei? Egal, hauptsache Anklage, irgendwas wird schon hängenbleiben bei der Wahlfeststellung durchs Gericht. So der unterstellte Gedanke der Strafverfolger.
Aus Sicht der Verteidiung sah es laut Akte allerdings sehr dünn aus, was die Beweislage anging. Der Mandant bestreitet gegenüber seinem Verteidiger, ein Dieb oder Hehler zu sein. Er verteidigt sich auf anwaltlichen Rat im Verfahren durch Schweigen.
Richtig überzeugend war das, was dann die Beweisaufnahme im ersten Anlauf vor Gericht brachte, auch aus Sicht der Richterin nicht. Deswegen holte sie die weiße Fahne heraus und machte dem Angeklagten ein Angebot, das in Moabit sehr oft gemacht wird, wenn der Tatnachweis nicht geführt werden kann.
Das Verfahren gegen den Mandanten sollte eingestellt werden. Sonst müsse das Gericht Nachermittlungen veranlassen.
Eine Einstellung hat für das Gericht den Vorteil: Eine erledigte Sache mehr (hallo PEBB§Y!), es muß kein Urteil geschrieben werden und die Kosten der Verteidigung bleiben beim Angeklagten hängen, nicht bei der Justizkasse.
Der Verteidiger und sein Mandant betrachteten das Ganze ziemlich gelassen. Sie waren mit der Einstellung nicht einverstanden: „Dann machen Sie mal, das mit den Nachermittlungen.“
Ein paar Wochen später bekam der Verteidiger die um die Nachermittlungen ergänzte Akte.
Das Ergebnis sah so aus:
Verfügung der Richterin: Urschriftlich mit Akte an die Amtsanwaltschaft nochmals übersandt. Angesichts des Umstands, dass a) der L. mit dem e-mail-account nicht namhaft gemacht, b) die S. nicht ermittelt werden kann, wird ein Tatnachweis nicht geführt werden können.
Sollt da nicht die Hauptverhandlung allen erspart und nach § 153 StPO vorgegangen werden?
Ich halte an dieser Stelle mal fest: Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist nicht nachweisbar. Das Gericht will aber keinen Freispruch, sondern nur eine Einstellung.
Wie reagiert nun die objektivste Behörde der Welt?
Verfügung der Amtsanwaltschaft: 1) Urschriftlich mit Akten dem Amtsgericht Tiergarten – Abteilung *** – übersandt nach Kenntnisnahme mit Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen (seine Verteidigerkosten) trägt der Angeklagte selbst. 2) Wiedervorlage zur Frist.
Der Angeklagte fragt zu Recht:
Wollen die mich verarschen?!
Die höfliche Antwort darauf lautet: Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist für die Berliner Strafjustiz ein schöner Spruch für’s Poesiealbum. Einen Freispruch – und die damit verbundene Erstattung der Verteidigerkosten – gibt es nur dann, wenn es es sich wirklich nicht vermeiden läßt.
Ich halte ein solches Verhalten für eine unerträgliche Grenzüberschreitung des insoweit mit der Amtsanwaltschaft kollusiv zusammen wirkenden Gerichts. Das ist hier nur eine relative Kleinigkeit, die allerdings ein Verhältnis der Richterin und der Oberamtsanwältin zum rechtsstaatlichen Verfahren ans Tageslicht befördert, bei dem es mir kalt den Rücken runterläuft.
Wenn sich hier nicht der Verteidiger (ich war’s nicht) nachhaltig für die Interessen seines Mandanten eingesetzt hätte, hätten die beiden Justiziellen aus Kosten- und Bequemlichkeitsgründen einen Unschuldigen um seinen Freispruch betrogen.
Was macht man bloß mit solchen Leuten?
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Bild Fassade: © M.E. / pixelio.de
„Ein funktionierendes Rechtssystem ist nicht vorhanden“
Nicht allen Staatsanwälten ist es gegönnt, für das, was ihren Job ausmacht, besonders geeignet zu sein. Dann kann man als Verteidiger nur noch hilflos zusehen.
Es war eine kleine Sache am Rande eines Großverfahrens vor der Jugendstrafkammer. Der Kollege hatte beantragt, die Haftbeschränkungen für seinen Mandanten zu lockern, damit ihn seine Mutter in der Untersuchungshaft besuchen kann. Eigentlich kein Ding. Die Besonderheit hier: Mutter und Sohn waren angeklagt, sich als Mittäter strafbar gemacht zu haben. Aber auch in solchen Fällen muß ernsthaft über eine Ausnahme bei den „§ 119 StPO-Beschränkungen“ nachgedacht werden.
Es kam zur Diskussion – die Strafkammer hörte sich die Argumente der Verteidigung und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an. Der Verteidiger berief sich auf Art. 6 GG, ein Schwergewicht. Die Oberstaatsanwältin bemühte das Funktionieren der Strafjustiz und reklamierte eine Verdunklungsgefahr. Soweit, so gut. Mögen die Richter darüber befinden.
Beeindruckend war allerdings der Vortrag der Obersitzungsvertreterin. Für sie stand und steht am zweiten Hauptverhandlungstag fest: Die beiden Angeklagten sind Mittäter! Also keine Angeklagten, denen man erst einmal vorwirft, die ihnen zur Last gelegten Taten mittäterschaftlich begangen zu haben; und ob das tatsächlich so richtig ist, soll die Beweisaufnahme in den weiteren geplanten 8 Hauptverhandlungsterminen zeigen.
Nein, Frau Oberstaatsanwältin betrachtete die Anklageschrift ihrer Behörde quasi schon als Urteil.
Nun, man kann sich ja mal im Eifer einer engagierten Diskussion verplappern. Aber dann muß man auch die Größe haben, sich nach dem berechtigten Hinweis eines Verteidigers auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) zu korrigieren. Diese Chance ließ die OStA’in jedoch ungenutzt. Sie entgegnete statt dessen: „Wie soll ich das denn anders formulieren, wo sie doch Mittäter sind?!“
In Bezug auf die anstehende ergänzende Besetzung der Berliner Staatsanwaltschaft mit kompetentem Personal bleibt ja zumindest noch ein Funken Hoffnung für einen Berufsoptimisten wie mich.
Heute wird im Rechtsausschuss der Haushalt 18/19 behandelt. Es wird noch mehr Stellen und eine Verstetigung der Einkommensanpassung geben. https://t.co/shgrULh4cg
— Joachim Bokor (@herrbokor) 18. Oktober 2017