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Staatsanwaltschaft
Die Postkutsche der Staatsanwaltschaft
Ich hatte der Staatsanwältin versprochen, mich mit einer Stellungnahme zu den Tatvorwürfen zu äußern, die gegen meinen Mandanten erhoben wurden. Da diese nicht in der vorgesehenen Frist erfolgen konnte, habe ich um Fristverlängerung zur Stellungnahmen um weitere 2 Wochen gebeten.
Bevor diese Frist abgelaufen war, konnte ich am Morgen des 3. März der Staatsanwaltschaft an die Faxnummer 9014-3310 mitteilen, daß mein Mandant nichts mitzuteilen gedenke und sich durch Schweigen verteidigen werde.
Am späten Nachmittag des 7. März, also rund 3 Tage später meldet sich die Staatsanwältin und nahm Bezug auf meine Fristverlängerungsbitte. Per eMail! Ich konnte ihr ein paar Minuten später antworten, daß sich das mit der Frist erledigt hätte und habe auf mein Fax vom 3. März verwiesen.
Die Reaktion der Staatsanwältin ein paar weitere Minuten später:

Also, ich halte mal fest:
- Die größte deutsche Ermittlungsbehörde ist nur dann via eMail erreichbar, wenn die Dezernenten bereit sind, dieses elektrische Zeug zu empfangen und zu nutzen. Wenn nicht, dann eben nicht.
- Diese größte deutsche Ermittlungsbehörde verfügt grundsätzlich nur über ein Zentralfax und nicht über Faxgeräte auf den Geschäftsstellen.
- Bei der größten deutschen Ermittlungsbehörde dauert es länger als 3 Tage, bis ein Fax von der Zentrale auf dem Tisch des zuständigen Sachbearbeiters liegt.
Ich bin sehr dankbar, daß die größte deutsche Ermittlungsbehörde das Zeitalter der Postkutsche in Kürze erfolgreich abschließen können wird. Hoffentlich. Vielleicht.
Nur nebenbei:
Es geht um den Vorwurf des § 202b StGB. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts, daß irgendwelche Daten abgefangen worden sein sollen (übersetzt in das Zeitalter, in dem sich die StA Berlin bewegt: Mein Mandant soll eine Postkutsche angehalten haben.)
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Bild: © Rouven Weidenauer / pixelio.de
Eigenartige Begründung
In dem Frauenarzt-Prozeß vor dem Landgericht Dortmung hat der Angeklagte über seine Verteidiger den Sachverständigen aus Besorgnis dessen Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat dem Ablehnungsgesuch stattgegeben.
Soweit ich die Medienberichterstattung verfolgt habe, war die Entscheidung des Gerichts korrekt. Mir stößt allerdings die Begründung auf, aus der Martin von Braunschweig in der WAZ das Gericht wohl wörtlich zitiert:
Der Gutachter sah seine Aufgabe offenbar darin, belastende Umstände festzustellen und den Angeklagten zu überführen. Damit hat er seine Aufgabe gründlich missverstanden. Er sah sich offenbar in der Rolle eines Staatsanwalts oder Richters und nicht in der eines unabhängigen Gutachters.
Welche Rolle hat ein Staatsanwalt oder ein Richter eigentlich? Ist es deren Aufgabe Umstände festzustellen und den Angeklagten zu überführen? Oder geht es vielmehr um Belastendes und Entlastendes bzw. um die Erforschung der Wahrheit (§§ 160 II, 244 II StPO), wenn Staatsanwälte und/oder Richter unterwegs sind?
Es steigt da so ein eigenartiges Gefühl in mir auf, als wenn das Gericht (und die Staatsanwaltschaft) da etwas Grundlegendes völlig falsch verstanden hätten.
Nur gut, daß der Angeklagte kompetent von seinen Verteidigern Clemens Louis und Oliver Allesch vertreten wird, die den üblen Fehltritt dieses Sachverständigen für ihren Mandanten reklamiert hatten.
Einen gewissen Charme hätte es ja gehabt, wenn der Angeklagte den Vorsitzenden wegen dieser verräterischen Begründung nun auch noch abgelehnt hätte. Aber hätte selbst ich mir in dieser Situation wohl eher verkniffen. ;-)
Update, Ergänzung und Korrektur:
Mir liegt nun der Wortlaut des Beschlusses vor, mit dem das Gericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Darin heißt es:
Die angegriffene Äußerung des Sachverständigen „Ich habe versucht, eine Grundlage zu finden für eine Anklage der Staatsanwaltschaft. Dies war ja mein Auftrag“, …
Der Auftrag der Staatsanwaltschaft lautete jedoch anders, ist in dem Beschluß zu lesen:
Die Ermittlungsbehörde bat um Auswertung des Videomaterials und um die Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob die auf den Videoaufnahmen festgehaltenen Handlungen gynäkologischen Standards entsprechen und medizinisch indiziert waren. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wurde gebeten, die Abweichungen auszuführen.
An dieser offenen Formulierung gibt es nichts Handfestes auszusetzen. Die Äußerung des Sachverständigen zeigt, daß er seinen Auftrag gründlich mißverstanden hat.
Die Passage in dem Artikel von Martin von Braunschweig in der WAZ, die mir Anlaß gegeben hat zu diesem Blogbeitrag, ist ein zumindest ungenaues Zitat. In dem Beschluß heißt es wörtlich:
… so lässt [die Formulierung] doch erkennen, dass sich der Sachverständige in der Rolle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes sieht. Denn die Überprüfung strafrechtlicher Konsequenzen obliegt allein den staatlichen Behörden und nicht dem Sachverständigen, der lediglich die ihm aufgetragenen Fragestellung aus fachlicher Sicht beantworten sollte.
Das ist in Bezug auf meine Empfindlichkeit ein wenig mißverständlich. Die „Rolle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes“ ist zunächst Aufklärung und Untersuchung. Danach erfolgt die Überprüfung. Und dann die Entscheidung.
Wenn ich aber mit etwas Wohlwollen an diesen Satz herangehe, dann erkenne ich die korrekte Intention des Gerichts, den Sachverständigen als Unterstützer bei der Aufklärung und Untersuchung sehen zu wollen. Das ist völlig in Ordnung und gibt keinen Anlaß zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Gerichts.
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Das ursprüngliche Bild (Holzstempel) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Kommentare deaktiviert für Eigenartige Begründung
Nicht geäußert. Oder vereitelte Äußerung?
Es geht um den Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs zu Lasten von Krankenkassen. Ziemlich genau vor zwei Jahren habe ich mich als Verteidiger einer der Beschuldigten gemeldet. Zuvor haben Wohn- und Geschäftsraum-Durchsuchungen stattgefunden. Die Ermittler haben reichlich Abrechnungsunterlagen und selbstredend auch die Computer beschlagnahmt.
Vier Monate später habe ich Akteneinsicht erhalten. Ein paar Wochen danach konnte ich das erste Telefonat mit der Staatsanwältin führen. Sie war längere Zeit krank und konnte sich nur dunkel an den Akteninhalt erinnern. Wir haben uns darauf geinigt, einen Monat später noch einmal miteinander zu sprechen. Das war für Anfang Oktober 2014 geplant.
In diesem Gespräch haben wir uns auf eine Besprechung einen weiteren Monat später, für November geeinigt: Die Staatsanwältin hatte noch keine Gelegenheit gehabt, sich in die Akte einzuarbeiten.
Das Ganze zog sich hin. Bis in den April 2015. Zwischenzeitlich habe ich immer mal wieder versucht, sie zu erreichen. Jedes Mal habe ich mir die Zeit genommen, eine kurze Notiz zu schreiben. Diese hier stammt von einem Telefonat vom 19. Dezember 2014:

Ich habe es auch nicht versäumt, mich in Einzelfällen für die Telefonate via Fax bei der Staatsanwältin zu bedanken und noch einmal die Vertagungsvereinbarung schriftlich zu bestätigen. Was in der Akte drin ist, kann nicht vergessen werden. Dachte ich mir.
Im April 2015 ging die Akte nochmal zurück an das LKA zu weiteren Ermittlungen. Im August 2015 haben wir uns auf ein Telefonat in der ersten Septemberwoche geeinigt, kurz vor dem Urlaub der Staatsanwältin. Sie wollte sich melden, wenn sie sich endlich durch die Aktenberge durchgearbeitet hat.
Danach passierte nichts. Bis in den Januar 2016. Überraschend wurde den Beschuldigten die Anklageschrift zugestellt. Aber ohne daß den Beschuldigen Gelegenheit gegeben wurde, zum Gegenstand und Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen. Unerhört, wie ich meine. Denn dadurch hatten sie keine Chance, auf den Inhalt der Anklageschrift Einfluß zu nehmen.
Der letzte Absatz der Anklage sieht dann so aus:

Liebe Frau Staatsanwältin M.
Erst erwecken Sie den Eindruck, mit Ihrem Dezernat vollkommen überfordert zu sein. Die Verteidigung hat stets darauf Rücksicht genommen, obwohl dieses offene Verfahren die Beschuldigten massiv belasten; es geht hier schließlich um nichts weniger als deren gesamte berufliche und wirtschaftliche Existenz.
Dieser kurze Satz, die Angeschuldigten hätten sich nicht zur Sache geäußert, empfinde ich als Boshaftigkeit. Er unterschlägt nämlich den Umstand, daß Sie es entgegen Ihrer wiederholten Zusagen unterlassen haben, den Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren.
Das ist ein nicht akzeptables Verhalten und einem fairen Umgang der Beteiligten nicht dienlich. Ich sehe es als meine Pflicht an, andere Verteidiger darauf hinzuweisen, daß Sie Ihre Versprechen nicht halten und wir uns nicht auf Sie verlassen können.
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Bild: © raps / pixelio.de
Beschleunigte Bearbeitung
Die Rechtsnormen, die den bedauernswerten Jurastudenten die meisten schlaflosen Nächte bereiten, sind Gegenstand einer Wirtschaftsstrafsache, in der ich seit vergangem Jahr unterwegs bin: Untreue, Unterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung.
Anno Domini 2013
Es begann mit einer Strafanzeige, die eine zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei für zwei angeblich Geschädigte geschrieben hat. Das sauber geschnürte Paket mit Anlagen und allem Pipapo erreichte die Staatsanwaltschaft am 20. des Monats. Den Zivilisten ging es dabei besonders um die Sicherung des extrem flüchtigen Vermögens, also um Bankguthaben und Bargeld.
Acht Tage später, am 28. des Monats, verfügte der zuständige Staatsanwalt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens:

Weitere sieben Tage später hatte Herr KOK beim LKA die Akte dort angelegt.
Knapp einen Monat nach der Anzeige schrieb die Kanzlei noch einmal an die Staatsanwaltschaft:

Zwei Monate nach der Anzeige bat der Staatsanwalt die Banken gem. § 161a StPO um allerlei Auskünfte, u.a. über die Kontenstände.
Anno Domini 2014
Es dauerte eine weitere Woche, bis das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluß erlassen hat. Der aber der Ergänzung bedurfte. Das hat dann weitere zwei Monate später auch geklappt. Mittlerweile waren vier Monate seit der Strafanzeige ins Land gegangen.
Aber dann gings endlich los. Also um ziemlich genau zu sein, drei Monate, nachdem der Durchsuchungsbeschluß ergänzt wurde, sollte es losgehen. Der Beschluß wurde vollstreckt! An der Adresse, die der Anzeigeerstatter gut sieben Monate vorher mitgeteilt hatte. Und die der KOK beim LKA (siehe oben) bestätigen konnte. Damals jedenfalls.
Als die Durchsuchungskommision an der Adresse klingelte, öffneten verdutze Menschen, die zwei Wochen zuvor in die Wohnung eingezogen waren. Sie hatten die gut gepflegte Wohnung von einem befreundeten Paar übernommen, das insgesamt nur zwei, drei Monate dort gewohnt hatte.
Im Protokoll der traurigen Beamten war zu lesen:

Nach nur zwei weiteren Monaten fand dann ein weiterer Versuch statt, den erneut geänderten Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken. Diesmal mit Erfolg! Man hatte die richtige Adresse. Und die Durchsuchungsbeamten konnten etwas finden, das so aussah, als könnte man es für das weitere Ermittlungsverfahren gebrauchen:

Die Ausbeute, neun Monate nach der Strafanzeige: Drei filmdünne Briefumschläge.
Dann war da noch ein Brief der Staatsanwaltschaft an die Kanzlei der Geschädigten:

Anno Domini 2015
Ich hatte bereits einmal Akteneinsicht für den Beschuldigten erhalten. Vor einem halben Jahr. Da waren die Ermittlungen noch nicht soweit fortgeschritten, daß ich eine Verteidigungsschrift hätte zur Akte reichen können.
Anno Domini 2016
Jetzt, 2 1/2 Jahre nach der Strafanzeige, habe ich noch einmal um ergänzende Akteneinsicht nachgesucht. Mal schauen, ob sich zwischenzeitlich etwas Neues ergeben hat.
Liebe Zivilrechtler.
Die Strafanzeige war handwerklich sauber, sachlich fundiert, vollständig und vor allem: vollkommen frei von irgendwelchen übertriebenen Emotionen. Einfach nur gut. Auch aus der Sicht eines Strafverteidigers.
Aber:
Die Staatsanwaltschaft ist in Wirtschaftsstrafsachen der denkbar ungeeigneteste Ansprechpartner, wenn es um die Sicherung von Vermögenswerten geht. Das zu belegen, war der Sinn dieses epischen Blogbeitrags.
Und was passiert jetzt?
Irgendwann – vielleicht noch in diesem Jahrzehnt – wird Anklage erhoben, der Beschuldigte wird dann Jahre später rechtskräftig verurteilt; es ist nicht auszuschließen, daß es sogar eine unbedingte Freiheitsstrafe wird (aber nur, wenn ich als Strafverteidiger nicht aufpasse). Was das für die Vermögenswerte Eurer Mandanten bedeutet, muß ich nicht weiter ausführen.
Laßt Euch einfach etwas anderes einfallen, wenn Ihr im Auftrag Eurer Mandanten veruntreutes oder unterschlagenes Vermögen für sie zurückholen wollt. Vielleicht solltet Ihr dazu mal einen Strafverteidiger fragen, wie deren Mandanten so einen Job erfolgreich erledigen … Strafanzeigen jedenfalls gehören nicht zu deren Repertoire.
Der Reflektor bei der Staatsanwaltschaft Berlin
Ich habe gerade eine simple Sachstandsanfrage an die größte deutsche Staatsanwaltschaft geschickt. Offenbar habe ich jemanden erschreckt. Denn anders ist diese Reaktion kaum zu erklären:

Vielleicht ist es besser, beim Fax zu bleiben. Daran ist man in Moabit ja zwischenzeitlich gewöhnt.
Zu spät?
Ab heute steht ein 94-jähriger Mann vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Detmold. Er war erst Sturmmann, kurze Zeit später SS-Unterscharführer. Und er war eingesetzt als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz. Ihm wird Beihilfe zum Mord in 170.000 Fällen zur Last gelegt. Die Tatzeit liegt ein Dreivierteljahrhundert in der Vergangenheit.
Muß das sein?
Nach so langer Zeit einen Greis noch mit so einem Verfahren zu überziehen? Dessen Verhandlungsfähigkeit zweifelhaft ist bzw. war. Ein Arzt hat ihm attestiert, daß der den Belastungen zwei Stunden am Tag gewachsen sei.
Und wie sieht es denn nach einer Verurteilung aus? Dann stellt sich die Frage nach der Haftfähigkeit. Darf man ein Verfahren führen, bei dem (nahezu) sicher ist, daß eine Strafe gar nicht mehr verbüßt werden kann?
Die Würde des Menschen, Art. 1 Grundgesetz. Dieses Recht gilt für auch Mordgesellen. Was einen Rechtsstaat ausmacht, zeigt sich deutlich am Umgang mit Straftätern.
Also:
Darf ein solches Verfahren noch geführt werden? Es fällt mir schwer, die Frage hier abschließend zu beantworten.
Denn:
„Weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung gebe es eine Altersgrenze.“ Ok, das ist jetzt die knackige Antwort eines Staatsanwalts, der vorträgt, daß seine Arbeit keine politische sei. Er verfolge Mörder, keine Nazis. Und: Mord verjährt nicht, sagt er zutreffend. Das ist das rein formelle Gleis.
Und:
„Wir sind es den Angehörigen der Opfer und den Opfern schuldig, das zu verfolgen.“ Gerade dieses moralische Argument trifft es.
Aber:
Ist das nicht ein bisschen spät? Zu spät?
In den Jahren 1945 bis 1950 durften die deutschen Staatsanwälte und deutschen Richter die Nazi-Verbrechen nicht verfolgen und ahnden. Das wollten die Alliierten lieber selber machen. Nach 1950 durften die deutschen Juristen, aber sie wollten nicht.
Bis weit in die siebziger Jahre saßen Kriegsrichter wie Erich Schwinge als Professoren an den juristischen Fakultäten und bildeten den Nachwuchs aus. Oder schrieben als Gesetzeskommentatoren des Militärstrafrechts der 1930er Jahre ihre Gutachten in Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher.
In den Uni-Bibliotheken standen die Bücher von Ernst Forsthoff (dem Zauber Hitlers erlegen), Theodor Maunz (Die Worte des Führers bilden die Rechtsgrundlage der Polizei), Karl Larenz (Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.) und vielen anderen (ehemaligen?) Nazijuristen.
Sie alle, die Juristen wie die anderen Straftäter, hatten (zunächst) nichts zu befürchten. Denn damals verjährte Mord nach 20 Jahren – spätestens 1965 sollte also der Verjährungshammer fallen. Erst später wurde die Verjährungsfrist auf 30 Jahre an- und schließlich ganz aufgehoben.
Und selbst, nachdem die kapitalen Straftaten, die im zwölfjährigen Reich begangen wurden, nicht mehr verjähren konnten, kamen die wie oben beschrieben ausgebildeten Strafverfolger nicht in die Gänge. Engagierte Staatsanwälte wie Fritz Bauer wurden gemobbt, weil sie sich dem Trend entgegen stellten. Bauer lebte in der Justiz „wie im Exil.“ und wenn er sein Dienstzimmer verließ, betrat er „feindliches Ausland.“
Das war der Zustand der bundesdeutschen Justiz in den Jahrzehnten nach diesen unsäglichen Verbrechen.
Deswegen:
Nein, es ist nicht zu spät, diese Verfahren jetzt noch zu führen. Die würdelose Behandlung der Greise durch die heutige Justiz ist die eine Seite. Aber das ist eben auch eine Folge der Prozeßverschleppung und -verhinderung durch ehemalige Nazijuristen.
Und nochwas:
Auch mit dem Schwurgerichtsverfahren in Detmold wird ein Signal gesetzt: Irgendwann kriegen wir Euch alle. Auch wenn es dauert und sich die Justiz jetzt nur noch mit den kläglichen Überresten der damaligen Zeit auseinandersetzen kann.
Mir tut nur der alte Mann da Leid. Trotz allem.
Reiz-Reaktions-Modelle bei der Staatsanwaltschaft
In einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache hat ein fleißiger Staatsanwalt lange Zeit ermittelt. Der Tiger endete jedoch als Bettvorleger. Als ich nach den Gründ für die Einstellung fragte, kam nur ein indifferentes Miauen, mit dem ich als Katzenhaarallergiker nichts anfangen konnte. Darüber und über meine Beschwerde bei den Tierpflegern hatte ich bereits im September berichtet.
Es ging dann ein wenig zäh voran mit meiner Beschwerde und dann knurrte die Mietzekatze auch noch richtig böse in Richtung meines Mandanten. Auch das hatte ich dem Publikum hier schon mitgeteilt.
Da das Kätzchen nicht mehr mit mir reden wollte, habe ich an den Zirkusdirektor geschrieben. Und der meldete sich ein paar Monate später mit dieser Zurückweisung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde zurück:

Einmal abgesehen davon, daß ich diesen Hinweis auf die Akteneinsicht, die ich hatte, eher als einen Ausdruck der Hilflosigkeit bei der Suche nach substantiellen Argumenten betrachte. Das Wörtchen „noch“ macht mich nachdenklich. Es gibt mir Anlaß zu einer Spekulation. Meint der Herr General vielleicht „gerade noch so eben„?
So oder so: Als unverbesserlicher Opitimist hoffe ich, daß die Dressur des müden Katers noch ein wenig Feinschliff bekommen hat. Hinter den Kulissen selbstverständlich.
Dann geht der Dompteur noch auf das zweite, gravierendere Problem ein.

Ich fasse das mal zusammen:
Der Staatsanwalt hat meinem Mandanten nicht gedroht, weil er, der Staatswalt, über seine Androhung empfindlicher Übel keinen Aktenvermerk gefertigt hat. Ja nee, ist klar. Das überzeugt natürlich!
Nochwas:
Wenn ich in einer Beschwerde schreibe, der Mandant habe es „so verstanden“, daß er genötigt wurde, bedeutet das nicht, daß der Nötiger durch diese Hintertür schlüpfen soll. Was hätte der Mandant wohl zu erwarten gehabt, wenn ich geschrieben hätte, daß der Staatsanwalt eine Nötigung begangen hat, indem er …. usw.?
Nun,
ich (Optimist, s.o.) hoffe und lese zwischen den Zeilen, daß der Katzenbändiger sich mit dem Prinzip der operanten Konditionierung auskennt und mit dem Tigerchen ein paar warme Worte gesprochen hat.
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Bild: ©Rike / pixelio.de
Der Irrsinn mit den Häppchen
Seit 2011 (oder vielleicht auch schon früher) versucht ein Staatsanwalt, Unmengen an Papier in den Griff zu bekommen. Der bedauernswerte Mann scheint seit Jahren daran zu verzweifeln, seine Ermittlungen einigermaßen sinnvoll zwischen die Aktendeckel zu bekommen.
An der mittelalterlichen Aktenführung, die mal was trennt, dann wieder verbindet, hat sich auch im Jahre des Herrn 2016 scheinbar nichts geändert.
In dem neuerlichen Durchgang des Potenzpillen-Komplexes bastelt besagter Ermittler weiter und weiter an Zweit-, Dritt-, Viert- und X-fach Akten. Diese Kopiesätze geistern durch die Weltgeschichte und werden heute hier, morgen dort (*) geführt und ergänzt.
Dieser Irrsinn äußert sich dann in so einer Bedienungsanleitung für ein Aktenpuzzle:

Es ist wirklich nicht zu fassen, womit sich die Potsdamer Staatsdiener beschäftigen.
Nun ist es ja nicht so,
daß den Ermittlungsbehörden, insbesondere denen im Lande Brandenburg, keine (technischen) Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die Akten auch in Umfangsachen übersichtlich zu führen. Das was (mir) die Anbieter auf dem letzten EDV-Gerichtstag vorgeführt hatten, hat selbst mich überrascht.
Es gibt sie, die Software für die elektronische Aktenführung in der Strafjustiz. Und es gibt Staatsanwaltschaften, die sie bereits nutzen. Dabei ist schon klar, daß es bislang noch keine gesetzlichen Grundlagen für die digitale Akte im Strafprozeß gibt. Diese werden auch noch reichlich Zeit auf sich warten lassen. Und daß noch viele Hürden überwunden werden müssen, bis sie verbindlich und einheitlich in der Praxis Einzug halten … geschenkt, das sind sie eben, die justiziellen Mühlen.
Aber daß ein Cybercrime-Verfahren wie der millionenschwere Onlinehandel mit Potenzpillen seit Jahren mit dem lyrisch anmutenden Gebastel dieses Staatsanwalts klarkommen muß, ist schlicht eine Zumutung für alle Beteiligten. Das Recht auf Akteineinsicht kann auch dadurch vereitelt werden, daß man dem Verteidiger die umfangreichen Akten chaotisch zusammengewürfelt und häppchenweise zur Verfügung stellt.

So vergeht Jahr um Jahr,
und es ist mir längst klar,
dass in Potsdam es bleibt,
wie es war.
__
Bild oben: © bardo / pixelio.de
Bild rechts: © Robert Weißenberger / scala
Abkömmlichkeit der Ermittlungsakte
Der freundliche Staatsanwalt hatte mir mitgeteilt, die Ermittlungsakten seien „unabkömmlich“. Deswegen hat er mir die beantragte Akteneinsicht verweigert. Darüber hatte ich vor ein paar Wochen bereits berichtet.
Es ist in einem solchen Verfahren wie diesem nicht allzu viel vorstellbar, weshalb einem Verteidiger die Akten nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Einer von wenigen Gründen ist so ein Beschluß, der sich in der Akte befindet:

Die Suche nach Beweismitteln hat selbstredend eine größere Erfolgsaussicht, wenn der Durchsuchte nicht damit rechnet. Nun, wenn eine Akte „unabkömmlich“ ist (ich übersetz‘ das jetzt ‚mal: … wenn die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden kann, § 147 StPO), konnte sich der Beschuldigte an einer Hand abzählen, warum das der Fall ist. Jedenfalls dann, wenn er von einem Strafverteidiger beraten wird.
Aber diese Information war in diesem Fall noch nicht einmal wirklich nötig. Denn:

Was, bitteschön, erwartet die Potsdamer Ermittlungsbehörde in einem Cybercrime-Verfahren, wenn der Tatzeitraum bis zu acht(!) Jahre zurückliegt. Hat dieser Staatsanwalt wirklich auf seinem Schemel vor dem Resopalschreibtisch davon geträumt, bei einem Informatiker noch Rechner zu finden, auf denen sich „verräterische“, also für das Verfahren verwertbare Spuren entdecken lassen? Mir fallen da gerade ein paar ziemlich flache Beamtenwitze ein …
Die Kriminalbeamten vor Ort, die sowieso schon Dunkles ahnten, waren allerdings ein wenig klüger und erfahrener: Nach der TrueCrypt-Paßwortabfrage beim Booten haben sie die Finger von den (und die) Rechner/n stehen lassen.
Digitales aus Augsburg
Man kann den Strafverfolgern aus Augsburg jede Menge vorwerfen (dazu später noch (viel) mehr), aber nicht, daß sie Rechtsmittelbegründungen durch verweigerte oder auch nur verzögerte Akteneinsichten zu stören versuchen.
Recht flott bekomme ich auf meinen vor ein paar Tagen beantragte ergänzende Akteneinsicht eine Reaktion:

Besten Dank in die Fuggerstadt.