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Richter
Die Gedanken einer Finanzbeamtin
Dem Mandanten wird vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Das meint jedenfalls Finanzverwaltung. Sie behauptet auch, daß der Mandant Rechnungen gefälscht hat. Und außerdem soll er Rechnungen vorgelegt haben, die von Unternehmen stammen, die es gar nicht gibt. Knackig, wie so die Finanzbeamten so sind, wird nicht viel Federlesen gemacht und ein Strafbefehl beantragt, den das Amtsgericht dann ohne weitere Prüfung der Akten erläßt. Geldstrafe, 400 Tagessätze.
Für Strafbefehle gibt es ein Gegen Rechtsmittel, den Einspruch. Das Amtsgericht nimmt diesen Einspruch dann zum Anlaß, einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Zeugen werden keine geladen. Wozu auch, das ganze spielte sich ab in den Jahren 1999 und 2000, an die Zeiten erinnert sich sowieso keiner mehr. Außerdem handelt es sich um Unternehmen und Unternehmer, die Namen haben, deren Aussprache einem durchschnittlich begabten Finanzbeamten nicht leicht fällt.
Der Mandant verteidigt sich durch Schweigen. Der Staatsanwalt – der die fünf Bände Akten nur vom Hörensagen kennt – vertritt die Ansicht, er sei viel zu gut weggekommen und spricht von Freiheitsstrafe. Die ebenfalls anwesende Finanzbeamtin denkt an mindestens 15 Jahre (jedenfalls macht sie so ein Gesicht). Und die Richterin fragt den Verteidiger nach dem Ziel der Verteidigung – der Sachverhalt sei doch bereits von der Steuerfahndung aufgeklärt.
Der Verteidiger vertritt die Ansicht, daß man die Zeugen doch wenigstens einmal anhören sollte, statt im Kaffeesatz zu lesen.
Ja, aber die müssen doch von weit her anreisen, wodurch hohe Reisekosten entstehen werden; und ob die dann wirklich aus Kiew, Belgrad oder Athen nach Berlin anreisen werden … gibt die Richterin zu bedenken.
Das Leben kann so gemein sein. Da verlangt der Verteidiger doch einfach, daß die Strafverfolgungsbehörde ihren Job macht und die Beweise liefert, die Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung sein sollten. Das ist aber auch frech.
Die Verhandlung wurde ausgesetzt, neuer Termin im Herbst, zu dem dann die Zeugen aus aus Kiew, Belgrad oder Athen zu laden sind …
Die Dame von der Finanzverwaltung denkt an lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung, als der Verteidiger sich von ihr verabschiedete.
Völkerverständigung
In Polen sind Fahrzeugdiebstähle an der Tagesordnung und daher ist jederzeit mit Personen zu rechnen, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl, insbesondere von Luxusfahrzeugen, Ausschau halten und spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen.
Quelle: OLG Rostock, Urteil vom 7.11.2008 (5 U 153/08)
So schafft man sich Freunde.
Königlich bayerisches Amtsgericht im Tiergarten
Was das Gericht nicht versteht, weist es ab.
Quelle: AG Tiergarten, Zivilsache!
Danke an Tobias für dieses schöne Zitat.
Kommentare deaktiviert für Königlich bayerisches Amtsgericht im Tiergarten
Altersautorität
Die junge Kollegin ärgerte sich, daß sie wiederholt vom Vorsitzenden Richter bei ihrer Befragung des Zeugen unterbrochen wurde. Ihre mehrfach geäußerte Bitte, Ihr das Fragerecht (§ 240 StPO) entweder zu belassen oder aber zu entziehen, ignorierte der Richter. Immer, wenn er eine neue Idee hatte, funkte er der Kollegin dazwischen.
Die Kollegin berichtete später dem erfahrenen Verteidiger Gerhard Jungfer von ihrem Problem und bat ihn um Rat, der kurz und knackig erging:
Werden Sie laut und böse. Oder werden Sie älter.
Da hat er mal wieder Recht, der liebe Gerhard.
Fallensteller
Der Mandant und ein paar seiner Freunde sind angeklagt wegen gemeinsamen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Bei zwei der Mitangeklagten steht der Anklagevorwurf auf dünnem Eis: Ob der Nachweis gelingt, daß sie Bandenmitglieder waren, steht in den Sternen.
Für den Mandanten sah es hingegen gar nicht gut aus, deshalb hatte ich ihm zur Strafmaßverteidigung geraten: Geständnis gegen Strafnachlaß. Das hat funktioniert. Sein Verfahren wurde abgetrennt und er bekam ein akzeptables Urteil, das dann auch gleich rechtskräftig wurde.
Zwei Wochen später bekommt er Post: Die Ladung als Zeuge in dem Verfahren gegen die übrig gebliebenen Angeklagten. Damit hatten wir gerechnet. Denn nachdem sein Verfahren rechtskräftig entschieden ist, meinen das Gericht und die Staatsanwaltschaft, der Mandant habe nun kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr. Schließlich könne er sich ja nun selbst nicht mehr belasten, nachdem er rechtskräftig verurteilt wurde.
In diese Falle tappt der Mandant aber nicht. Schließlich geht es ja nicht darum, daß er sich nicht mehr belasten kann, sondern darum, daß er sich möglicherweise der Gefahr aussetzt, ein weiteres Mal strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er jetzt aussagt. So jedenfalls hat sich der Gesetzgeber das gedacht, als er vor ewig langer Zeit den § 55 StPO konstruiert hat.
Und diese Gefahr ist schon allein deswegen gegeben, weil die Anklage und auch sein Urteil in einigen Punkten einem Schwamm nicht ganz unähnlich ist.
Dann werde ich den Mandanten wohl diesmal als Zeugenbeistand ins Gericht begleiten …
Verwaltungsrichter im Puff
So sind sie, die feinen Richter im Elfenbeinturm am Verwaltungsgericht: Keine Ahnung vom Leben, so wie es tagtäglich abgeht. Aber darüber urteilen wollen sie.
Allerdings muß man eingestehen, daß sie sich zu helfen wissen. Da diese Juristen nicht wissen (können?), wie ein Bordell von innen aussieht, sie aber über die Zulässigkeit eines solchen in einem Wohngebiet urteilen sollen, gehen sie heute in den Puff. Darüber berichtet die Berliner Morgenpost:
Bevor die Verhandlung im Verwaltungsgericht an der Kirchstraße 7 beginnt, wird die 19. Kammer den Ort des Anstoßes besichtigen: das Bordell an der Ringbahnstraße 1. Der Zeitpunkt ist mit 9.30 Uhr bewusst gewählt. Im Bordell beginnt die Arbeit um 11 Uhr.
Na hoffentlich kommt nicht irgend ein Spaßvogel auf die Idee und begrüßt den Vorsitzenden Richter beim Augenscheinstermin mit Vornamen. ;-)
Nebenbei: Auch solche Außen-Termine sind Teil der Hauptverhandlung, also öffentlich.
Unverständliches Zeug
Der Kriminalbeamte war privat unterwegs. Im Zug gab es eine Prügelei, die er beobachtete und in die er dann eingriff. In der Ermittlungsakte findet sich später seine Aussage:

Nachdem sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nicht gemeldet hatte, beantragte die Amtsanwaltschaft kurzer Hand den Erlaß eines Strafbefehls, der dann ebenso zügig erlassen wurde. Die Frage, ob der Beschuldigte vielleicht psychisch erkrankt gewesen sein könnte, kam weder der Amtsanwältin noch der Richterin in den Sinn.
Glücklicherweise hat der Beschuldigte eine sehr betagte, aber gesunde Mutter, die ebenso wie ich meinte, daß die Arbeit der Justiz bis dahin grob mangelhaft war. Und mich um meinen Beistand bat.
Nun kämpfe ich erst einmal darum, daß die Richterin einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 II StPO (an)erkennt. Und dann dürfte sich ein Psychiater der Frage widmen, ob der kranke Mann überhaupt (uneingeschränkt) schuldfähig ist.
Richterliches Schlafbedürfnis als Verfassungsgrundsatz
Im Rahmen der Diskussion über die Frage des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme nach § 81 a II StPO lieferte ein „Bereitschaftsdienstrichter“ das folgende Argument (gefunden im beck-blog):
Wenn das BVerfG außerdem noch meinen sollte, dass der richterliche Eildienst 24 Stunden dauern muss, werden wohl viele Amtsrichter den Dienst quittieren, da sie schließlich nicht in einem Callcenter arbeiten wollen.
Vor diesem Hintergrund rege ich an, unsere Verfassung zu ändern und in Art. 97 GG den Absatz 1a einzuführen:
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die Beachtung formellen Strafrechts ist auszurichten an den Schlafbedürfnissen der Bereitschaftsdienstrichter.
St. Nimmerlein
Mein Mandant hat ein Supersonderangebot in erster Instanz angenommen, das ihm der Strafrichter gemacht hat. Gegen den Willen der Staatsanwaltschaft. Das war mutig von dem Richter oder er wußte eben, was sonst auf ihn zugekommen wäre.
Die Staatsanwaltschaft meint aber schon, man soll den Fall in seinen Einzelheiten detailliert erörtern. Deswegen hat sie Berufung eingelegt. Das war weniger erfreulich für den Mandanten.
In dem ersten Termin im Januar zeigte sich die Vorsitzende Richterin der Berufungskammer not amused, daß die Staatsanwaltschaft immer noch nicht einlenken wollte. Deswegen sollten zu dem nächsten Termin im Mai eine zweistellige Anzahl an Zeugen geladen werden.
Dieser Termin wurde nun abgesagt. Die Abladung enthielt einen Zusatz:
Der Kammer stehen keine zeitnahen Termine zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung zur Verfügung. Die Kammer kann das Verfahren frühestens am 25. November 2009 verhandeln.
Na denn, dann reservieren wir mal den Termin im Herbst. Dem Mandanten kann’s in diesem Fall ausnahmsweise mal recht sein. Die Staatsanwaltschaft wird kochen.
Schwätzer
Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem Senat zudem Anlass zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann.
Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
Quelle: Beschluß des Bundesgerichtshofs – 1 StR 27/09 – vom 4. März 2009 (Schlußbemerkungen):
Ich meine, es geht nicht nur um die „vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht“, sondern auch um die Möglichkeit eines durchschnittlich gebildeten Angeklagten, das Urteil zu verstehen. Und dann stellt sich noch die Frage nach der personelle Ressource beim Verteidiger. Schade, daß manche Richter das übersehen.