- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Richter
Die Strafkammer im Haftraum
Wenn jemand verhaftet wird, muß er bis zum Ende des nächsten Tages einem Richter vorgeführt werden, der dem Verhafteten den Haftbefehl verkündet. Es steht also nicht viel Zeit für die Vorbereitung des Haftbefehlsverkündungstermins zur Verfügung.
In Berlin gibt es dafür ein Eilgericht am Tempelhofer Damm und dort einen kleinen schmucklosen Raum, in dem der Gefangene sich vom Haftrichter anhören muß, daß er ab sofort keinen Türschlüssel mehr braucht. Die Türen schließen jetzt andere für ihn ab.
Das gefällt natürlich den wenigsten Leuten. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und deswegen das Haftprüfungsverfahren geschaffen. Wenn der Gefangene einen Haftprüfungstermin beantragt, muß spätestens 14 Tage später darüber entschieden werden. Wieder durch einen Richter, in Berlin dann aber ein anderer, ein so genannter Ermittlungsrichter.
Der sitzt dann aber schon im Moabiter Kriminalgericht. Auch dort gibt es besondere Räume (als Säle kann man diese Schachteln nicht bezeichnen), die genau für diese Zwecke eingerichtet sind. Schmucklos, ein wenig provisorisch, meist vollgepackt mit irgendwelchen roten Akten. Dem Anlaß entsprechend eben.
Übrigens: Schmucklos sind auch Richter, Staatsanwalt und Verteidiger – es werden keine Roben getragen.
Das ist das Prozedere, solange die Sache noch frisch ist und die Anklage noch nicht erhoben wurde. Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift an das Gericht geschickt hat, wechselt auch die Zuständigkeit für die Haftverfahren. Dann entscheidet nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern der Richter, der auch für die Hauptsache zuständig ist.
Und die werden – in Berlin jedenfalls – besser behandelt. Denen stellt man einen Gerichtssaal (sic!) zur Verfügung. Stellt nun der Gefangene – Angeschuldigter heißt der jetzt – einen solchen Haftprüfungsantrag, findet der Haftprüfungstermin dann in dem Gerichtssaal statt, in dem später auch die Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Wenn also die Staatsanwaltschaft zum Landgericht angeklagt hat, trifft man sich in einem richtig ausgewachsenen Saal, so einer mit dunklem Holz und grünem Linoleum auf den Tischen. In Sachen aus der ersten Liga, in denen es um tote oder halbtote Geschädigte geht, ist das Schwurgericht zuständig und dann findet die Haftprüfung eben im Schwurgerichtssaal 500 oder 700 statt. Also in dem Saal, in dem z.B. Herr Erich Honecker, ehemaliger Staatschef der ehemaligen DDR, sich zu verteidigen hatte.
So jedenfalls in Berlin. Der Stadt, die angeblich kein Modebewußtsein hat, in der Verteidiger ohne Krawatten auftreten und die Richter Jeans und Birkenstocksandalen tragen dürfen.
Im feinen Hamburg sollte es wohl mindestens genauso, also wesentlich besser sein. Die Hanseaten sind – jedenfalls nach meinem gut gepflegten Vorurteil – da eine ganze Portion pingeliger, was das äußere Auftreten angeht. Mit einer entsprechenden Erwartungshaltung (aber ohne Schlips ;-)) bin ich zu einem Haftprüfungstermin vor einer (Großen) Wirtschaftstrafkammer des Landgericht Hamburg gefahren.
Nun gut, die Bezeichnung des „Sitzungsraum“ hätte mich schon stutzig machen können. Aber das, was mich da erwartete, damit hatte ich nicht gerechnet.
Ich traf meinen Mandanten in einer Gitterbox in der Zuführung der Untersuchungshaftanstalt. Wir hatten noch ein wenig Zeit, miteinander zu sprechen, bis uns die Richterin (persönlich) abholte.
Ein Wachtmeister schloß das Gitter auf und wir gingen zu viert zu dem Raum, in dem der Termin vor der Großen Strafkammer stattfinden soll: Eine Zelle, etwas – nur wenig – größer als die „normalen“ Hafträume. Drei Tische, solche mit einer Oberfläche aus diesem grau-weißem Plastik. Dazu passende Stühle.
Die drei Richter am Landgericht drängelten sich hinter einem Tisch, dann eine Prokollführerin, eine Praktikantin und ein Staatsanwalt an einem weiteren. Der Mandant hatte einen Katzentisch für sich und ich, sein Strafverteidiger, saß irgendwie über Eck auch an so einem Plastikmöbel. Neonlampen. Klassische Zellentür.
Eine ganz tolle Atmosphäre, in der man über das Schicksal von Menschen entscheidet. In der Richter und Staatsanwälte arbeiten müssen, die im Zweifel mit Spitzennoten ihre Ausbildung beendet und teilweise promoviert haben. Im piekfeinen Hamburg.
Die Menschen waren freundlich und angenehm. Auch die Wachtmeister. Deswegen tun sie mir echt Leid, daß sie in solchen Löchern arbeiten müssen. Ich war sehr froh, ein paar Stunden später die Tür zu unserer Kanzlei im gepflegten Kreuzberg aufschließen zu können.
Nebenbei: Eine Toilette befand sich nicht in dem Raum.
Bild oben: Martin Berk /pixelio.de
Richterliche Fürsorge
Das Gericht hat stets darauf zu achten, daß es dem Angeklagten gut geht. Also nicht so, daß er sich wohlfühlt und richtig gute Laune hat, bevor er zu – sagen wir mal – einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. Aber wenigstens verhandlungsfähig, jedenfalls einigermaßen, sollte er schon sein. Der Angeklagte. Der Richter natürlich auch. Daran hat sich der Richter des Amtsgerichts Görlitz auch gehalten.
Express.de berichtete:
Es ist zehn Uhr am Morgen im Gerichtssaal, als bei Andrzej P. plötzlich die Hände zu zittern anfangen. Der Körper schüttelt sich immer wieder. Die Verteidigerin beantragt eine Unterbrechung der Verhandlung: „Mein Mandant hat Alkoholprobleme.“
Und wie löst der erfahrene Praktiker solche Probleme? Ganz einfach:
Richter Uwe Böcker überlegt und stellt dem Polen eine ungewöhnliche Frage: „Wie lange brauchen Sie, um sich aufzufüllen?“ Dann unterbricht er die Verhandlung für eine Stunde.
Unbestätigten Gerüchten zufolge hat der Richter den Angeklagten nicht in die Kneipe begleitet.
Besten Dank an Thomas H. für den Hinweis auf diese Justizposse.
Offensichtlich keine Ahnung
Einen Klassiker aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht zitiert Tipgeber und Richter Carsten Krumm im Beckblog.
Es gibt sie immer noch reichlich, diese Urteile, die handwerklich schlecht gemacht sind, weil sich der Richter mit dem, was sein täglich Brot ist, nicht wirklich ernsthaft auseinander setzt.
Wenn der Tenor eines „Bußgeld-Urteils“ lautet, daß der Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt“ wird, reicht das selbstredend nicht. Denn zu einem vollständigen Tenor gehört eben auch die vollständige „rechtliche Bezeichnung der der Tat“ (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO), und nicht ein paar flapsige Formulierungen.
Eben das hatte eine Betroffene in der von Carsten Krumm zitierten Entscheidung (OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 Ss Bs 17/11) reklamiert. Der Strafverteidiger, der sich nicht nur gelegentlich mit Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beschäftigt, steht dann mit seinem Ball auf dem Elfmeterpunkt – vor einem leeren Tor.
Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG Jena erscheint ganz besonders die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu der Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Der Staatsanwalt hat nämlich beantragt,
die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Das Gegenteil ist der Fall, jedenfalls für den, der sich auskennt: Ganz offensichtlich begründet ist sie!
Daher muss die Urteilsformel, als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentral- bzw. Verkehrszentralregister, aus sich selbst heraus verständlich sein.
[…]
Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht G zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Flapsige Formulierungen sind in einem Weblog erlaubt, aber nicht in einem Urteil. Das sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft wissen. Eigentlich.
Der Antrag am Sonntag
Ich wurde bereits zum Pflichtverteidiger bestellt. Das reicht nicht. Deswegen habe ich heute (ja, Strafverteidiger arbeiten auch am Sonntag!) beantragt, dem Angeklagten einen weiteren Verteidiger zur Seite zu stellen. Aus der Begründung:
Die Bestellung eines zweiten Verteidigers ist hier insbesondere wegen des – als bekannt vorausgesetzten, und deswegen nicht weiter beschriebenen – ungewöhnlich hohen Umfangs des Aktenmaterials und des Prozeßstoffs (1.383 Zeugen, 291 Seiten Anklageschrift, 469 Band Akten) notwendig.
In einer ersten Plauderei vor ein paar Wochen hat der Vorsitzende Richter zu verstehen gegeben, daß er einen Verteidiger für ausreichend halte.
Schau’n wer mal, was das Oberlandesgericht dazu sagt, wenn er an seiner Haltung festhält.
Auf Krawall gebürstet
Das Amtsgericht Dresden hat mich als Verteidiger geladen. Auf morgens früh um 9 Uhr.
Ich habe ein paar Probleme mit der Anreise aus Berlin, deswegen hat unsere Mitarbeiterin für mich freundlich an das Gericht geschrieben:
um den Termin um 9:00 Uhr wahrnehmen zu können, müsste ich unter Einplanung einer möglichen Verspätung den Zug um 4:57 Uhr ab Ostbahnhof Berlin buchen. Dies bedeutet, dass ich mich um 4:00 Uhr von zu Hause aus auf den Weg zum Bahnhof machen müsste. Dies wiederum hätte zur Folge, dass ich mitten in der Nacht aufstehen müsste.
Ich möchte Sie daher bitten, den Termin am 10. November 2011 auf eine Zeit zu verschieben, um mir die An- und Abreise aus Berlin am Terminstag zu ermöglichen.
Das Gericht schreibt mir zurück:
Was erwartet so ein Richter (Ich denke mal, daß die Urkundsbeamtin mir auf seine Weisung hin geschrieben hat) eigentlich jetzt von mir?
Es gibt Verteidiger, die sind von Natur aus auf Krawall gebürstet. Und dann gibt es Verteidiger, die werden von Richtern dazu gemacht.
Here we go …
Fundstück: Sensibler Richter
Beim Einrichten eines neuen Arbeitsplatzes fiel mir dieses freundliche Schriftstück in die Hände.
Wer austeilt, muß auch einstecken können. Das gilt aber nur im begrenztem Umfang, wenn es sich um einen Richter handelt; die sind manchmal richtig empfindlich. Vielleicht liegt es aber auch daran, daß ein Dorfrichter es nicht gewohnt ist, wenn ein Verteidiger ihm auf Augenhöhe begegnen möchte. Oder war es der alte Ost-West-Konflikt?
Eilig – Ich habe Urlaub
Die Richterin rief an. In einer Wirtschaftsstrafsache. Um 18:39 Uhr. Sie hinterließ eine Nachricht:
Bittet bis 19 Uhr um RR, da sie ab morgen im Urlaub ist. Betr.: Wilhelm Brause. Terminieren würde sie sonst auf den 29.11.11 um 9 Uhr.
Die Sache liegt seit Ende Mai bei ihr auf dem Tisch. Ich habe ihr trotzdem schöne Ferien gewünscht. Um 18:57 Uhr.
Ganz wichtiger Richter
Das Amtsgericht Tiergarten, jedenfalls die Geschäftsstellen der Abteilungen, die sich mit Verkehrstrafsachen oder sonstigem Kleinkram beschäftigen, ist überfordert. Das bekommen Strafverteidiger in Berlin vermehrt mitgeteilt, wenn sie darum bitten, Ihnen Gerichtsakten an die Kanzlei zu senden:
wird mitgeteilt, dass eine Aktenversendung innerhalb Berlins wegen starker Belastung der Geschäftsstelle leider nicht möglich ist.
Oder man liest ähnliche hilflose Kapitulationen vor der Aufgabe, eine dünne Akte in einen Umschlag zu stecken.
Dann gibt es auch Richter, die sich bemüßigt fühlen, halbe Dissertationen zu schreiben über den Anspruch des Berliner Verteidigers auf Aktenübersendung, statt das Ding schlicht zur Post aufzugeben:
wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 21.01.2009 Akteneinsicht durch Mitnahme der Akten in Ihre Kanzleiräume für drei Tage bewilligt. Die Akten können – nach vorheriger telefonischer Terminabsprache auf der Geschäftsstelle der Abt. 123 Raum X 123 , Tel. 030-9014 1234 abgeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aktenübersendung besteht nicht.
Teilweise wird dieser Sermon mit Zitaten aus Kommentaren und (Berliner) Rechtsprechung unterlegt.
Am Freitag haben wir eine neue faule Ausrede Information erhalten, warum ein Verkehrsrichter uns die Akte nicht zusenden kann:
Eine Versendung des Vorgangs durch Post oder Postdienste wird aufgrund der in der Akte vorhandenen Beweismittel sowie des Verlustrisikos abgelehnt.
Es geht um eine Bußgeldsache. Es geht nicht um ein Kapitalverbrechen, bei dem uns die Geschäftsstellen der Strafkammern regelmäßig ohne Umstände die Akten zusenden. Dort ist die Versendung der Akten der Alltag. Bußgeldakten bestehen zum größten Teil aus ausgedruckten Kopien von elektronischen Akten, die bei den Bußgeldbehörden angelegt wurden.
Aber so ein kleiner Amtsrichter am Verkehrsgericht ist eben wichtig. Jedenfalls fühlt er sich so.
Durchsuchung beim Anwalt
Es hat mal wieder einen Kollegen erwischt, einen engagierten Strafverteidiger in einer Kleinstadt mit einem Amtsgericht, an dem empfindliche (abhängige) Organe der Rechtspflege unterwegs sind.
Dem Kollegen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Verteidigung einen Staatsanwalt beleidigt zu haben. So wie es sich anhört, hat er eine Formulierung gewählt, die einen Richter oder Staatsanwalt aus Moabit nicht hinter ihren Öfen weglocken würde.
Also Akteneinsicht und Vorbereitung einer Stellungnahme. Noch bevor die Verteidigungsschrift die Ermittler erreichen konnte, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlaß eines Strafbefehls: Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro war gewünscht.
Irgendwie gefiel dem Richter das Ganze nicht so richtig. Er schickt den Antrag mit der Akte zurück an die Staatsanwaltschaft und vermerkt:
Ich bitte, die Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten – notfalls mittels Durchsuchung – abzuklären.
Für den praktischen, juristischen Laien übersetzt: Der Richter fordert die Staatsanwaltschaft auf, einen Antrag auf Erlaß eines Beschlusses zur Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Kollegen zu stellen sowie Finanzermittlungen (Bankauskünfte) zu durchzuführen.
Glücklicherweise sitzt bei der Staatsanwaltschaft noch ein Jurist, der im Grundstudium aufgepaßt hat: Der zuständige Staatsanwalt schrieb dem Richter zurück, die Einkommensverhältnisse mögen gem. § 40 III StGB geschätzt werden, Durchsuchungen und Finanzermittlungen wegen dieser Beleidigung dürften unverhältnismäßig sein.
Es gibt Momente (und Richter), da packt man sich an den Kopf!
Platzen oder Schieben und dann Aufheben
Eine üble Auswahl hatte das Gericht da zu treffen.
Am 28. Juli hatte das Gericht die Beweisaufnahme geschlossen, der Staatsanwalt plädiert und die Verhandlung wurde unterbrochen. Im nächsten Hauptverhandlungstermin – am Vormittag des 18. August – sollten noch die Verteidiger plädieren, damit dann – noch am selben Tage – das Urteil verkündet werden kann. Das war der Plan A.
Nun erkrankte aber eine Schöffin, so daß dieser Plan so nicht mehr umzusetzen war. Länger als drei Wochen darf aber eine Hauptverhandlung nicht unterbrochen werden, sagt § 229 Abs. 1 StPO. Sonst muß man eben wieder bei Null anfangen. Das will – in der Regel – keiner der Beteiligten.
Es mußte also ein Plan B herbei, der das Platzen der Verhandlung verhindern soll. Die (gesunden) Verfahrensbeteiligten änderten kurzer Hand das Programm.
- 1. Es wird nicht am Vormittag verhandelt, sondern am Nachmittag.
2. Es wird nicht im Gericht verhandelt, sondern in der Klinik.
3. Es wird eine Urkunde verlesen.
4. Es wird ein neuer Termin vereinbart, in dem dann der Plan A wieder fortgeführt wird.
Es ging also um einen so genannten „Schiebetermin“ (oder auch Brückentermin).
In einem solchen Termin wird dann nur ganz kurz verhandelt, erneut unterbrochen und dann ein weiterer Termin innerhalb der neuen Drei-Wochen-Frist festgesetzt. In diesem neuen Termin kann dann „ganz normal“ weiter verhandelt werden. So wird aus einer Drei-Wochen-Frist eine solche mit sechs Wochen.
Daß die Gerichtsverhandlung nicht im Gerichtsgebäude statt findet, stellt lediglich ein paar Anforderungen an die formelle Organisation, ist aber grundsätzlich zulässig
Dies erinnert ein wenig an einen flachen Steinwurf über’s Wasser: Der Stein ditscht kurz auf der Wasseroberfläche auf, springt weiter und erreicht so das andere Ufer. Eine pfiffige Idee im Zusammenhang mit einer Strafsache wegen Raubes, wie ich meine.
Solche Kunststückchen werden von der Kontrollinstanz in der Teppich-Etage allerdings nur sehr ungern gesehen. Dieser Bundesgerichtshof (BGH) fordert daher, daß ein solcher Schiebetermin nur dann zulässig ist, wenn
in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) ‚Schiebetermine‘, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115).
Also:
Sich mal eben im Gerichtssaal (oder im Krankenhaus) zu treffen, um sich zu begrüßen (und sich gute Besserung zu wünschen), wäre zu wenig. Dann „platzt“ das Verfahren zwar nicht, dem nachfolgenden Urteil droht dann aber die Aufhebung durch das Revisionsgericht.
Im vorliegenden Fall kannten die Beteiligten – also Richter, Staatsanwalt und Verteidigung – diese Anforderungen (was nicht immer der Fall ist!). Also wurde in dem Schiebetermin ein Durchsuchungsbericht sowie das zugehörige Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll verlesen und damit grundsätzlich auch zur Sache verhandelt, also auf dem Weg zum Urteil voran gegangen. Das reicht grundsätzlich, auch wenn das Ganze nur acht Minuten dauert.
Trotzdem:
Hier reichte es nicht, dem BGH war die Trickserei ein bisschen viel:
Ein sachlich-nachvollziehbarer Grund, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil oder den dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Berufsrichter entnehmen …
Soweit erst einmal:
Die Dreiwochenfrist ist nicht eingehalten, wenn in einem Schiebetermin nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und nur ein relativ unwichtiges Dokument verlesen wird. Und wenn das 8-Minuten-Theaterstück dann auch noch im Hospital stattfindet, sei der Bogen überspannt. Das ist nachvollziehbar.
Spannend wird die Geschichte aber am Ende. Der BGH liefert den Praktikern einen Gedanken, der dann doch noch verhindern kann, daß der Stein in der Mitte des Sees versinkt.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hauptverhandlung erst an einem einzigen Sitzungstag stattgefunden hat, wäre es auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz noch vertretbar gewesen, die Verhandlung innerhalb kurzer Frist von neuem zu beginnen, …
Hätten also bereits mehrere Termine stattgefunden und man hätte mit demselben Steinwurf versucht, sich über die Zeit zu retten, dann sähe es doch wieder anders aus.
In der Konsequenz ist das Problem nicht eindeutig gelöst. Wenn RiAG Carsten Krumm in seinem Blogbeitrag (dem ich den Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts entnommen habe – Danke!) tenoriert: „Schiebetermin von nur 8 Minuten ist kein echter HVT“, könnte es dann doch irgend wann ‚mal heißen: „8 Minuten reichen aus!“
Tja, der BGH, Beschl. vom 7.4.2011 – 3 StR 61/11 –, liefert einmal mehr einen Beleg für die These, daß man sich stets auf Hoher See befindet, wenn man eine Revision schreibt – egal wie schön flach die Steine sind, die man über’s Wasser wirft.
Also schieben wir in der Praxis weiter die Termine, im Einzelfall auch mal bis ins Krankenhaus.



