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Richter
Gerichtssprache
Neulich, vor der Strafkammer, Fragen zu einem Chat-Protokoll.
Vorsitzende Richterin:
Herr Brause(*), Sie sind der Wixxer?
Wilhelm Brause:
Ja.
Keinen hat’s gestört, alle sind ernst geblieben.
(*): Name geändert
Die Richterin und ihre Haftbefehle
In einer Verhandlungspause unterhielten sich die Richterin und der Staatsanwalt über den nachfolgenden Termin. Es ging um einen Haftbefehl, den die Richterin vor einiger Zeit gegen den „nachfolgenden“ Angeklagten verhängt hatte.
Richterin:
Was mich aber wundert: Das Landgericht hat meinen Haftbefehl diesmal gar nicht aufgehoben.
Staatsanwalt:
Naja, aber wenigstens ist Haftverschonung angeordnet worden.
Richterin:
Selbst das ist eher ungewöhnlich.
Ich habe der „nachfolgenden“ Verteidigerin von diesem Gespräch berichtet. Und rechne damit, daß sie der Richterin ein virtuelles Kantholz in Kreuz schlägt.
Haftbefehle, die eine Richterin in Hinblick darauf erläßt, daß sie ohnehin vom Landgericht wieder aufgehoben werden (wenn – und nur wenn – der Betroffene sich dort beschwert), sind ein klarer Beleg dafür, daß die Richterin nicht auf ihren Stuhl gehört.
Die Richterin und das verbotene >>Du<<
Der Mandant hat seine eigene Rechtsanwaltskanzlei und wir kennen uns seit vielen Jahren. Der Umgangston zwischen uns ist entsprechend freundlich und persönlich. Auch nach Feierabend.
Nun hat es ihn erwischt, die Staatsanwaltschaft erhebt einen unangenehmen Vorwurf und ich verteidige ihn vor dem Amtsgericht.
Irgendwie mißfällt es der Richterin und dem Staatsanwalt, daß er sich mit einem Einspruch gegen einen Strafbefehl wehrt, weil er den Vorwurf für falsch hält. Noch bevor ich den Mund aufgemacht hatte, war die Stimmung bereits auf dem Nullpunkt und die Luft im Saal zum Schneiden. An mir konnte es diesmal nun wirklich nicht gelegen haben; außer dem Einspruch und einem Akteneinsichtsgesuch „habe ich nichts getan“.
Die Richterin begann in eisigem Ton, die Personalien abzufragen. Ich hatte dann noch ergänzende Fragen an den Mandanten zur Person – es gab ein paar Probleme mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls und der Ladung zum Hauptverhandlungstermin.
Seid wann wohnst Du dort und seit wann bist Du dort behördlich angemeldet?
Bevor der Mandant antworten konnte, richtete sich die Richterin an mich:
Herr Verteidiger. Können Sie bitte den Angeklagten Siezen, wie es sich hier bei Gericht gehört?!
Wie reagiert man eigentlich auf so eine Rüge einer Richterin? Mir hat’s erst einmal die Sprache verschlagen, bevor ich einen Unterbrechungsantrag gestellt habe. Habe ich irgendwas nicht richtig mitbekommen?
Ach so: Wir sind hier nicht irgendwo auf dem schwäbischen Dorf, sondern beim größten deutschen Strafgericht. Und die Richterin ist mal locker 10 Jahre jünger als ich.
Einäugige Richter beim Bundesgerichtshof
Seit dem 4.8.2009 gibt es den gesetzlich geregelten Deal. Richter, Staatsanwalt und Verteidiger handeln das Ergebnis eines Strafprozesses aus. Handeln statt Verhandeln. Damit müssen wir nun leben.
Zentrale Norm dieser sogenannten „formellen Verständigung“ ist der § 257c StPO. Im zweiten Absatz dieser Vorschrift heißt es:
Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
Neben dieser gesetzlich normierten Abreden gibt es in der Praxis auch die sogenannten informellen Deals. Das ist die Stelle, an denen das Prozeßrecht vollständig aus den Angeln gehoben wird. Zum Beispiel dann, wenn Gegenstand der Verfahrensabrede genau so eine „verbotene“ Maßregel nach § 63 StGB ist.
Eine solche gesetzwidrige und unzulässige Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten war Gegenstand eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 22.06.2011, 5 StR 226/11).
Zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger wurde eine Freiheitsstrafe anstelle der einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vereinbart. Es gab also ein kollussives gesetzwidriges und unzulässiges Zusammenwirken der drei Schwarzberockten.
Das mißfiel den Rotberockten vom 5. Senat, die – auf die Revision des Angeklagten – das Urteil aufhoben und „zu neuer Verhandlung und Entscheidung […] an die Schwarzen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen“. Soweit, so konsequent und richtig.
Unverschämt finde ich allerdings den folgenden Passus in dieser Entscheidung:
Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat.
Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: Das Gericht „initiiert“ einen glatten Rechtsbruch. Und der Verteidiger soll dafür den Rausschmiß kassieren. Ja, hallo?!
Mitgewirkt an dieser (ich sag’s jetzt nicht deutlich, sondern nur höflich) Fehlentscheidung des Gerichts hat doch auch ein Staatsanwalt. An dem Rechtsmittel dagegen fehlte jede Mitwirkung der Staatsanwaltschaft.
Gerade weil die fünf Herrschaften des 5. Senats hervorragende Strafjuristen sein dürften, sollten sie imstande sein, sich solcher einäugiger Empfehlungen zu enthalten. Gemaßregelt gehörten hier die Richter der Strafkammer und der Staatsanwalt.
Ob der Verteidiger, der die Interessen seines Mandanten im Auge gehabt haben dürfte, falsch gehandelt hat, ist zumindest zweifelhaft; denn er hat die – erfolgreiche – Aufklärungsrüge schließlich geschrieben und damit den Rechtsbruch überhaupt erst aufgedeckt.
Update:
Auch Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., berichtet kritisch über die Entscheidung des BGH, kommentiert sie allerdings etwas zurückhaltender.
Die Mathematik und die StPO
Ein Kommentar unter einem meiner Blogbeiträge im law blog bedarf einer Kommentierung. Es ging um einen aufgeweckten Staatsanwalt:
Was passiert, wenn ein Angeklagter einer Ladung des Gerichts nicht folgt? Es setzt ein Reflex ein. Der 230er-Reflex: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls und bezieht sich auf § 230 Abs. 2 StPO. Wenn er gute Laune hat, beantragt der Staatsanwalt auch nur die Vorführung. Hat er in der Nacht vorher schlecht geschlafen, träumt er jetzt von einem flüchtigen Angeklagten und ihm erscheint § 112 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 StPO vor seinem inneren Auge.
Der feige(*) anonyme Hans meint dazu (am 18.12.2011 um 08:29):
Lustiger Bericht, wenn mal davon absieht, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls in der StPO geregelt sind und nicht vom guten oder schlechten Schlaf der Beteiligten abhängen.
Das ist – oberflächlich betrachtet – erst einmal zutreffend. § 112 StPO regelt den Erlaß eines Haftbefehls. Schauen wir uns diese Norm etwas genauer an.
Man liest dort zunächst:
Die Untersuchungshaft darf […] angeordnet werden.
„Darf„. Nicht „muß“ steht dort. Der Richter, der diese Anordnung trifft, kann sie treffen. Oder eben auch nicht. Das hängt davon ab, in welche Richtung ihn die Hohe See treibt. Höflicher formuliert: Zu welchem Ergebnis ihn sein pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen führt.
Jedenfalls muß dieser Richter dabei prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt. Dazu gibt es auch eine Bedienungsanleitung, den Absatz 2 des § 112 StPO. Aus Einfacherdeutlichkeitsmachungsgründen zitiere ich an dieser Stelle die Nr. 2: Ein Haftgrund liegt vor, wenn
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),
Der Richter muß „würdigen“. Was nichts anderes heißt wie „abwägen“. Also wieder eine Entscheidung treffen, die so oder anders ausfallen kann. Nicht muß.
Diese Entscheidung betrifft einen Blick in die Zukunft. Denn der Richter muß heute die Gefahr sehen, daß der Beschuldigte morgen abhaut. Für solche Prognose-Entscheidungen gibt es äußerst wirksame Instrumente; ein solches Hilfsmittel gibt es auch in unserer Kanzlei.
Das sind also ein paar der Elemente, die die Ausgangsposition des Richters bestimmen, wenn der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag stellt. Natürlich darf der Richter auch über die Fluchtgefahr nachdenken, wenn der Staatsanwalt keinen Antrag stellt. Wenn er aber vorliegt, der Antrag, dann muß er, der Richter, entscheiden.
Und auch der Staatsanwalt bewegt sich in solchen Gewässern, wenn er einen Sachverhalt zu Ohren bekommt. Auch er muß gewissenhaft abwägen, ob er den Antrag stellt oder nicht. Ein Verteidiger darf sehenden Auges Anträge stellen, die unbegründet oder gar unzulässig sind. Ein Staatsanwalt darf das nicht. Er muß vorher prüfen und für sich feststellen, daß sein Antrag zulässig und begründet ist.
Also trifft auch der Staatsanwalt eine Art Ermessensentscheidung. Und das ist genauso wenig die Lösung einer Mathematikaufgabe wie die Entscheidung des Richters über diesen Antrag.
Und wer sich in der Schule bereits mit diesem undurchschaubaren Zahlenwerk der „Mathe“ auseinander gesetzt hat, weiß, daß man umso bessere Ergebnisse erzielt, je wacher man ist. Wer einen dicken Kopf hat, macht Fehler. Dasselbe gilt erst Recht für Ermessensentscheidungen.
Und deswegen ist der gute Schlaf eines Staatsanwalts entscheidend für den Ausgang eines Strafprozesses, lieber Hans.
Das Protokoll im Sauseschritt
In Strafsachen ist das Rechtsmittel gegen ein (erstinstanzliches) Urteil des Landgerichts die „Revision“. Erhebt der Angeklagte, also der Verurteilte, oder die Staatsanwaltschaft diese Revision, muß der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden. Das Spiel findet also nicht gerade in der Kreisklasse statt, man hat es mit richtigen Profis zu tun. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Spieler.
Die ehrenwerten Richter am Bundesgerichtshof hören sich aber nun nicht mehr die ganzen Zeugen oder Sachverständigen noch einmal an. Sie beschränken sich auf das Wesentliche. Und das sind zwei Dinge – nämlich das schriftliche Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Mehr braucht und will der BGH nicht.
Wenn nun dem Angeklagten das Urteil des Landgerichts nicht gefällt, das der Vorsitzende Richter am Ende der Verhandlung mündlich verkündet hat, darf er sich exakt eine Woche Zeit nehmen, um dies dem Gericht mitzuteilen. Dazu reicht ein einfacher Satz, etwa: „Gegen das Urteil erhebe ich Revision.“ Wenn diese sechs Worte dann beim Gericht rechtzeitig – also binnen Wochenfrist – ankommen, wissen die Richter, jetzt müssen sie sehr sorgfältig arbeiten.
Das Ergebnis dieser Arbeit ist dann das schriftliche Urteil. Sobald dieses Urteil dem Verurteilten zugestellt wurde, beginnt eine neue Frist zu laufen. Er hat nun einen Monat Zeit, diese Revision zu begründen. Und damit das auch mit der Begründung klappt, braucht der Verteidiger des Verurteilten nicht nur das Urteil, sondern auch noch das Sitzungsprotokoll.
Dieses Protokoll rückt das Gericht aber nicht freiwillig heraus, sondern nur auf Antrag. Stellt der Verteidiger den Antrag auf überlassung einer Protokollabschrift zu spät, läuft ihm die Zeit weg. Die Monatsfrist, innerhalb der er die Revision begründen muß, läßt sich nicht anhalten oder verlängern. Frei nach Wilhelm Busch:
Eins, zwei, drei, im Sauseschritt,
es läuft die Frist, wir laufen mit,
Dann gibt es aber noch einen weiteren Grund, weshalb die Zeit eng werden könnte: Das Gericht trödelt herum. Meist aus Gründen der Überforderung, manchmal (wesentlich seltener!) aber auch aus Böswilligkeit. Dann muß der Verteidiger sich um das Feuer kümmern, das er unter die gerichtlichen Hinterteile legen wird.
Mit ein wenig Routine geht das aber alles in der Regel recht geschmeidig über die Bühne. Insbesondere dann, wenn die Verhandlung nur ein paar Stunden gedauert hat, das Urteil wenige Seiten umfaßt und das Sitzungsprotokoll auf eine Postkarte paßt.
Nun gibt es aber auch Verhandlungen, die ein wenig umfangreicher sind: Über 120 Hauptverhandlungstermine, in denen eine hohe zweistellige Anzahl an Zeugen gehört wurden, zig Anträge gestellt wurden und reichlich Sachverständige kluge Gutachten erstattet haben. Da hat das Urteil schon einmal den Umfang eines Fortsetzungsromans.
Und nicht nur das Urteil, sondern auch das Sitzungsprotokoll wird keine Kurzgeschichte sein. Wenn nun das Gericht mit der Übersendung diese Protokolls zögert – aus welchen Gründen auch immer – dann hat der Revisions-Verteidiger ein Problem. Und das wissen die Vorsitzenden der Strafkammern beim Landgericht.
Ich habe Richter erlebt, die sich quasi nur unter Androhung von Waffengewalt dazu veranlaßt sahen, das Protokoll herauszurücken. Es wird von Verteidigern berichtet, die sich quer vor das Richterzimmer gelegt haben und erst aufstehen wollten, nachdem man ihnen das Protokoll ausgehändigt hat.
Vorbildlich und erwähnenswert ist aber diese Mitteilung eines Strafkammervorsitzenden:
Obwohl das Gericht weiß, daß diese Revision nicht auf einem Ponyhof entschieden wird, gibt man dem Verurteilten und seinem Verteidiger alle Möglichkeiten für eine faire Auseinandersetzung.
Dafür sei dem Vorsitzenden ausdrücklich gedankt – auch wenn es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt.
Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht
Die Kollegin Heidrun Jakobs hat Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln bekommen. Er schreibt:
Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund.
Das verstoße gegen § 43b BRAO.
„Anlaßtat“ der Frau Kollegin war ein Blogbeitrag zu einem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln.
Wenn ich daran denke, daß ich ab 2012 vor den Landgericht Köln in einer streitigen Wirtschaftsstrafsache zu verteidigen haben werde, frage ich mich, welche Post der Präsi mir wohl schicken wird.
Einmal abgesehen davon, daß der Landrichter ganz offensichtlich nur einen sehr beschränkten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht zu haben scheint – das wird gewiß noch spannend, wenn er erst die Blogbeiträge lesen wird, die ein Kreuzberger Strafverteidiger über ein Verfahren vor einer Kölner Strafkammer schreiben wird.
Solidarische Grüße nach Köln. Yes, I can! ;-)
update:
Rechtsanwalt Udo Vetter hatte das Thema im lawblog auch schon beim Wickel.
Komplexe Argumente
Die Sache hat sich etwas verzögert. Der Mandant sitzt derweil in Untersuchungshaft. Es geht aber nun mal nicht schneller, schrieb der Vorsitzende Ende Juli.
Ein früherer Beginn kommt mit Blick auf die notwendige Einarbeitung in den sehr komplexen Verfahrensstoff nicht in Betracht.
Diesem Argument stellte sich die Verteidigung – zustimmend – nicht entgegen.
Und weil es eben „sehr komplex“ (siehe oben) und auch noch sehr umfangreich (siehe hier) war, beantragte die Verteidigung Unterstützung: Das Gericht möge doch bitte einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen.
Diesem Antrag gab die Strafkammer nicht statt. Ende September erging ein Beschluß, in dem es heißt:
Der Verfahrensstoff ist […] nicht von außergewöhnlicher rechtlicher Schwierigkeit.
Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus dem Verfahrensstoff keine besonders hohen, von einem Verteidiger allein nicht zu bewältigenden Anforderungen.
Im Übrigen weisen die drei mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfe in ganz erheblichem Umfang sowohl rechtlich wie tatsächlich gleichartige Strukturen auf, wodurch das Durcharbeiten des Verfahrensstoffs stark erleichtert wird.
Womit die Verhältnisse zwischen Richter und Strafveteidiger – jedenfalls in diesem Strafverfahren – geklärt wären.
Das Lob des Richters
Es ist nicht ganz klar, ob ich mich uneingeschränkt freuen kann, wenn mich ein Richter einmal lobt. Erwähnenswert ist es aber allemal, daß Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, in seinem Artikel „Blogs – und was man daraus lernen kann“ (Stud.JUR 2/2011) über unser Blog schreibt:
Im Ton deutlich rauer, aber mit viel (schwarzem) Humor und Kreuzberger-Lokalkolorit versehen, geht es im Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hoenig (http://www.kanzlei-hoenig.info) zu. „Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“ Unter dieses Motto, das aus dem berühmten, von Hans Dahs verfassten Handbuch des Strafverteidigers stammt, hat Hoenig sein Blog gestellt. Und das merkt man. Wer aus dem Studium und dem Referendariat nun die richterliche Denkweise kennt, lernt hier die ganz und gar andere Sichtweise eines Strafverteidigers kennen.
Dann bedanke ich mich mal ganz artig. Ein bisschen stolz macht mich der Beitrag aus jener Ecke aber schon. :-) Zumal Herr Burschel ja ebenfalls erkennbar großen Spaß am Bloggen hat, auch wenn er sich innerhalb des ihm gesteckten Rahmens deutlich seriöser darstellt.
Richterliche Erinnerung an die Akteneinsicht
Auch unter den Hobby-Strafverteidigern („das bisschen Strafrecht machen wir doch mit links„) hat sich herumgesprochen, daß eine sachgerechte Strafverteidung nur nach Akteneinsicht möglich ist. Die eiserne Regel – erst Akteneinsicht, dann (vielleicht) eine Stellungnahme – ist eigentlich gut bekannt. Und wird meistens auch befolgt.
In der Übung für Fortgeschrittene lernt man dann, daß es nicht bei einer Akteneinsicht bleiben darf, insbesondere wenn sich das Verfahren ein wenig in die Länge zieht. Zumindest nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens und Erhebung der Anklage sollte der Verteidiger beim Gericht erneut um Akteneinsicht nachsuchen. Die Abschlußvermerke der Staatsanwaltschaft sind für die weitere Verteidigung – nun vor Gericht – nicht selten äußerst informativ.
Für Premiumverteidiger gilt dann noch die Regel, unmittelbar vor dem erstem Hauptverhandlungstermin die Gerichtsakte anzufordern. Standard ist dann zumindest der Blick in die Ladungsliste und in die eventuellen Vermerke des Richters zur Vorbereitung der Beweisaufnahme. Wenn sich dann in der Akte auch noch die Ergebnisse von Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft befinden, ist der engagierte Anwalt bestens auf die Verteidigung vorbereitet.
Diese Form der Informationsbeschaffung wird aber von einigen, auch routinierten Verteidigern schon ‚mal vergessen.
Davon ging wohl auch die Strafkammer aus, bei der Anfang kommenden Monats das Verfahren beginnt. Fair, wie manche Richter nun mal sind, schreibt mir einer der beisitzenden Richter – der Berichterstatter – eine freundliche Erinnerung:
Das Schreiben hatte sich allerdings mit meinem Akteneinsichtsgesuch einen Tag zuvor knapp überschnitten. Gleichwohl ist diese mit der Zusammenfassung bestückte Erinnerung sehr hilfreich, zumal sie aller Voraussicht nach auch an die Mitverteidiger gegangen sein dürfte. Deswegen: Besten Dank von hier aus an’s (wohl mitlesende) Gericht!


