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Richter
Es schneit in der Hölle!
Soeben erhalte ich die SMS vom Kollegen Tobias Glienke. Er hat heute in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Tiergarten verteidigt.
FREISPRUCH! Yeah!
Es handelt sich um die Abteilung 290 des AG Tiergarten, Richter K. ist der freisprechende Richter.
Vorsitzender Richter am Landgericht, halbnackt
Mit dem Urteil hatte sich das Gericht echte Freunde gemacht:
Richter Lorenz [war] angenehm überrascht. „Es ist in meiner Karriere auch nicht so oft vorgekommen, dass man mich auf Händen trägt“, sagte der stolz ein Bengalo schwenkende Jurist mit freiem Oberkörper.
Quelle: Welt Online
Ein historisch einheitlicher Vorgang
Wenn man sie gewähren läßt, die Richter, und sie dann auch noch Zeit dazu haben, fällt ihnen so etwas hier ein:
Denn das gesamte, dem Angeklagten angelastete Verhalten – Wegwerfen der Mitteilungskarte unter mehrfachem Ausruf des Wortes “Arschloches” gegenüber dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes – stellt sich als historisch einheitlicher Vorgang dar.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12 –
Gefunden bei einem Richter, der sehr viel Zeit hat :-).
Geständnis-Erpressung beim Deal?
Die „Sanktionsschere“ war einmal mehr Thema beim Bundesgerichtshof. Die Staatsanwaltschaft hatte dem angeklagten Steuerhinterzieher ein Angebot gemacht: Vier bis fünf Jahre für ein Geständnis. Für den Fall des Bestreitens, also für den Fall, daß sich der Angeschuldigte gegen die Vorwürfe verteidigen will, hatten die Ankläger eine Freiheitsstrafe zwischen acht und neun Jahren angedroht.
Ich habe ein massives Problem damit, ein solches Verhalten als noch vereinbar mit dem nemo-tenetur-Grundsatz zu sehen.
Die Freiheit der Willensentschließung des Angekl. muß gewahrt bleiben. Er darf weder durch Drohung mit einer höheren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils – und hierzu gehört auch die schuldunangemessen milde Strafe – zu einem Geständnis gedrängt werden …“.
hatte vor knapp fünf Jahren der 3. Senat des BGH (14.08.2007 -3 StR 266/07) noch formuliert.
Der Kollege Burhoff berichtet über den Beschluß des BGH vom 22.03.2012 – 1 StR 618/11; der 1. Senat des BGH hat heute offenbar kein Problem damit, diese Geständnis-Erpressung noch in den grünen Bereich eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu platzieren.
Anhand solcher Entscheidungen wird deutlich, welche Auswirkungen Auswüchse die Legalisierung einer Pest durch formelles Recht hat.
Bild: Uschi Dreiucker / pixelio.de
Die Schlußfolgerungen des Landgerichts
Aus dem Beschluß einer Beschwerdekammer beim Landgericht:
Die im Haus des Beschuldigten entdeckte professionell aufgezogene Indoorplantage mit insgesamt 1.809 Cannabispflanzen – davon 435 beblütete, was nach Hochrechnung eine Menge von 10,725 Kilogramm konsumfähiges Cannabis ergibt – sowie die zusätzlich gefundenen geernteten und zur Trocknung ausgelegten 1.429,3 Gramm Blütenstände und 1.021,5 Gramm Blütenmaterial lassen auf einen Anbau der Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs schließen.
Ich denke, um diese Schlußfolgerung zu ziehen, ist ein Hochschulabschluß nicht unbedingt notwendige Voraussetzung.
Keine Beschlagnahme des Facebook-Accounts
Die Beschlagnahmung des Facebook-Accounts eines Verdächtigen ist gescheitert. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Reutlingen hat es offenbar aufgegeben, von Facebook die Herausgabe der Login-Daten zu verlangen. Facebook verweigerte dies mit Hinweis auf die US-amerikanischen Datenschutzbestimmungen.
berichtet Gulli
Facebook beruft sich auf Datenschutz. Und ein deutscher Richter versucht die Quadratur eines dreieckigen Kreises. Das hat doch alles noch richtigen Unterhaltungswert.
Widerruf der Würde
Die Zahl der Spielregeln, nach denen ein Strafprozeß abläuft, geht gegen unendlich. Wichtig ist selbstredend das geschriebene Recht, zentral ist hier die Strafprozeßordnung (StPO) zu nennen. Daneben gibt es aber auch reichlich ungeschriebenes Recht. Gegenseitiges Vertrauen und Zuverlässigkeit sind an dieser Stelle von Bedeutung. Wie man mit diesen Regeln nicht umgehen sollte, zeigt eine Richterin am Amtsgericht in einer vernachlässigten Kleinstadt im Lande Brandenburg.
Wilhelm Brause hat eine bewegte Vergangenheit und zwei offene Bewährungen. Nichts Besonderes eigentlich. Abgeschlossene Ausbildung (obwohl es kein Elternhaus gab), keinen Job (weil es in dem Kaff keine Jobs gibt), Alkohol (weil es den dort reichlich gibt), Ladendiebstähle und auch ein kleiner Betrug, lautet die verkürzte Vita.
Die letzte Sache war ein Diebstahl mit einem „Beutewert von 27,44 € und von 11,16 €“. Dafür hatte er sich 8 Monate bedingte Freiheitsstrafe eingefangen, fünf Jahre Bewährungszeit, 150 Arbeitsstunden und einen Bewährungshelfer. Das war 2008.
Dann gab es ein Ereignis für Wilhelm Brause, das auch einen gestandenen Mann aus den Pantoffeln gehauen hätte. In dessen Folge eine Fehlentscheidung und einen weiteren Diebstahl:

In der Verhandlung vor dem besagten Amtsgericht ist es mir gelungen, die Staatsanwältin milde zu stimmen. Eine erneute Bewährungsstrafe hätte sie durchgehen lassen. Die Richterin hatte andere Vorstellungen. Brause bekam 3 Monate ohne Bewährung.
Es war abgesprochen, daß ich Berufung einlege und die Richterin sich – in den Grenzen des geschriebenen Rechts – alle Zeit der Welt nimmt, bis das Urteil ausgefertigt ist und bis die Akte dann zum Landgericht geschickt werden soll. Die Zeit, bis dann ein Termin zur Berufungsverhandlung festgesetzt werden kann, solle Brause als Vorbewährungszeit nutzen. Mit nur wenig Glück bekommt er dann vom Landgericht die begehrte Strafaussetzung zur Bewährung.
Brause nutzt die Zeit. Er hält Kontakt zur Bewährungshilfe, erledigt die 150 Arbeitsstunden, findet eine solide Arbeit, hat eine Partnerin, mit ihr ein Kind und lebt in gut bürgerlichen Verhältnissen. Der Termin vor dem Landgericht steht an.
Dann bekommt Brause Post. Von dieser Richterin, die ihm eine Chance beim Berufungsgericht versprochen hatte.

Sie widerruft die Strafaussetzung der Vorstrafe!
Das ist legal. Das darf sie. Sie verstößt nicht gegen geschriebenes Recht. Aber sie bricht Versprechen, mißbraucht Vertrauen und erweist sich als unzuverlässig. Und damit als unwürdig für den Job, den sie macht. Meine Achtung hat sie verloren.
Gefährdeter Richter
Es gab „ein Wörtchen“ zu reden mit dem Richter. So ungefähr wußte ich, wo in den endlosen Fluren des Kriminalgerichts das Zimmer des Richters lag. Also machte ich mich auf den Weg und klapperte die Namensschilder an den Türe in dem Gebäudeteil ab.
Ich fand das Zimmer nicht. Die Geschäftsstelle teilte mir auf meinen Anruf dann die Zimmernummer mit. Der Name des Richters befand sich nicht an der Tür.
Er habe vor ein paar Wochen seinen Namen entfernen lassen, teilte mir der – erfahrene – Richter mit. Weil er eine „Morddrohung“ bekommen habe. Wegen einer Bußgeldsache.
Der Richter hatte einen Betroffenen zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro wegen Falschparkens verurteilt. Bereits im Gerichtssaal habe der Verurteilte herumgetobt. Als dann der dritte Brief mit der Androhung empfindlicher Übel kam, wollte der Richter dann doch verbergen, wo ihn der Betroffene besuchen konnte. Die Dicke des Fells eines Strafjuristen ist nicht unendlich.
Nun gibt es zu den 15 Euro noch einen kräftigen Nachschlag.
Und nachdem ich dem Richter meine aufrichtige Solidarität bekundet habe, verlief das Gespräch dann auch in freundlicher Atmosphäre mit einem erfreulichen Ergebnis.
Keine Aussage-Erpressung auf Teufel-komm-raus
Der Zweck des Strafverfahrens würde […] verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt – auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte – der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis – hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin – erforscht werden darf.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 008/2012 vom 19.01.2012
Die Zeugin sollte zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht (OLG) hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.
Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Januar 2012 aufgehoben (Az: StB 20/11). Die Anordnung der Beugehaft verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, rügte der BGH die Richter beim OLG.
Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.
Es ist also notwendig, daß der Bundesgerichtshof die Richter des Staatsschutzsenats bei OLG anweist, es zu unterlassen, bei der Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) über Leichen zu gehen. Von selbst sind diese Richter nicht darauf gekommen.
Leichte Tötung eines Polizeibeamten
Der Verteidigers beantragt seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab:
Die Voraussetzungen einer Bestellung gemäß § 140 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Auch die Bestellung eines Ptlichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Tat ist nicht als schwer im Sinne dieser Norm einzustufen. Auch im Falle der Verurteilung des Angeklagten ist keine derart hohe Strafe zu erwarten, dass diese allein eine Bestellung bedingt. Die Sach- und Rechtslage ist leicht überschaubar und entsprechend einzustufen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, seine Interessen in der Hauptverhandlung selbst vertreten zu können. Eine solche Annahme resultiert nicht allein aus der vorliegenden Tat.
In Stichworten: Keine schwere Tat, keine hohe Strafe, überschaubare Sach- und Rechtslage, kein Überforderung mit der eigenen Verteidigung.
Der Vorwurf: Ladendiebstahl? Beleidigung? Ohrfeige?
Nein. Fahrlässige Tötung eines Polizeibeamten durch einen über 70-jährigen Autofahrer, der sich – ärztlich attestiert und glaubhaft – an den Verkehrsunfall nicht mehr erinnert.