- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Richter
Das ging verdammt flott
Rekordzeit bei der Abfassung des Urteils:

Von der Urteilsverkündung bis zur schriftlichen Begründung hat sich die Vorsitzende Richterin gerade mal sechs Tage Zeit gelassen, bis das Urteil die Geschäftsstelle des Landgerichts verlassen hat; einen Tag später trudelten die 7 Din-A4-Seiten Urteil in unserer Kanzlei ein. Ich habe Anhaltspunkte dafür zu glauben, daß die Urteilsgründe noch vor dem Abendbrot am Tag der Hauptverhandlung geschrieben waren.
Ich wünsche mir, daß alle Strafrichter so schnell arbeiten könnten. (Damit wir Strafverteidiger keine Langeweile bekommen. 8-))
Warum ich nichts darüber schreibe
Nur ein Detail: Walter Groß, 1. Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins, schreibt einen offenen Brief an Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
Allerdings sollte ein Rechtswissenschaftler in diesem Zusammenhang nicht unter den Tisch fallen lassen, dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil in der Revision geprüft und weder Rechts- noch Verfahrensfehler – auch nicht in der Beweiswürdigung – festgestellt hat.
Walter Groß ist Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg. Es kennt die Belehrung von Zeugen, die er zu Beginn ihrer Vernehmung zur Wahrheitspflicht ermahnt. Wie jeder Richter wird auch Herr Groß seine eigene Standardformulierung haben. Inhaltlich sind diese Belehrungen aber identisch. Im Strafprozeß sind die Essentialia in § 57 StPO geregelt.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
Herr Groß wird hunderte Male „seine“ Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß auch unvollständige Aussagen Falschaussagen – umgangssprachlich: Lügen – sein können.
Unter dieses Licht möchte ich den oben zitierten Satz des bayerischen Richters stellen, dem Prof. Müller wie folgt entgegen tritt:
Dass der BGH die Entscheidung des LG Nürnberg bestätigt hat, steht [… fest]. Die Revisionsentscheidung des BGH ist nicht veröffentlicht. Ob und ggf. welche Teile des Urteils vom BGH auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft wurden, war mir bislang nicht erkennbar, da diese Prüfung, wie Sie wissen, von den Revisionsrügen und deren Begründung abhängig ist. Ich habe nun aufgrund Ihrer Mitteilung recherchiert, wie die Entscheidung des BGH lautet. Nach dem Ergebnis dieser Recherche wurden infolge der Revisionsrügen Rechtsfehler, aber, entgegen Ihrer Darstellung, keine Verfahrensfehler geprüft (1 StR 6/07 vom 13.02.2007). Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung.
Ich kenne die Details nicht. Aber die Gegenüberstellung dieser beiden Zitate führt mich zu der Schlußfolgerung, daß der Richter … etwas nicht ganz richtig, unvollständig … dargestellt hat. Zwar nicht in einer gerichtlichen Beweisaufnahme, sondern in einer öffentlichen Diskussion. An der Qualität seiner Mitteilung ändert das nichts, sie erscheint schlicht falsch. Nur die Konsequenzen sind andere.
Nicht ganz ohne Grund formuliert die Mainzer Rechtsanwältin Heidrun Jakobs ihre Vermutung, daß sich aus diesem Verfahren in Bayern der „wohl größte Justizskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ entwickeln könnte. Wenn das an dieser Stelle schon so losgeht …
Es stehen sich zwei unerbittliche Gegner gegenüber:
Auf der einen Seite der Verurteilte, den ein bayerisches Gericht einmal grundlegend, dann seitdem jährlich wiederholt in verschiedene forensisch-psychiatrische Kliniken geschickt hat. Es gibt viele Menschen, die sich nun zu Wort melden, denen ähnliches widerfahren ist. Dieser Gruppe gemeinsam ist, daß sie sich von der Justiz ungerecht behandelt fühlen. Was dran ist an diesen „Gefühlen“, ist in aller Regel nicht mehr prüf- und belastbar.
Denn auf der anderen Seite stehen Richter und Staatsanwälte, die felsenfest davon überzeugt sind, daß sie gerecht gehandelt und keine Fehler gemacht haben KÖNNEN. Auch wenn es Fakten en masse gibt, alte und neue: An der einmal rechtskräftigen Entscheidung halten sie fest … auf Teufel komm raus.
Selbst ein intaktes Hymen kann bei Richtern keine Zweifel an der „Tatsache“ hervorrufen, daß die im rechtskräftigen Urteil einmal festgestellten vielfachen brutalen Vergewaltigungen durch zwei erwachsene Männer stattgefunden haben. Und wenn in einem Urteil einmal festgeschrieben steht, daß die „Mörder“ ihr Opfer zerstückelt und Hunden und Schweinen zum Fraß vergeworfen haben, dann ändern diese Richter ihre Ansichten auch dann nicht, wenn man die nach einem Unfall relativ unversehrte Leiche findet.
Und dann gibt es noch eine Gruppe von Insidern, die solche Verfahren sehr gut nachvollziehen können. Nicht stets in den hier geschilderten Ausmaßen, sondern vielfach im Kleinen und bei wenig öffentlichkeitswirksamen Verfahren. Dieser Gruppe gehören Strafverteidiger an, die immer wieder an die Grenzen ihrer Möglichkeiten herangeführt werden, weil Richter und Staatsanwälte eben mit einer „Staatsgewalt“ ausgestattet sind, die im Zweifel kaum zu überwältigen ist.
Wer sich vorbereiten will auf das, was sich nun in diesem Fall Mollath entwickeln wird, kann sich die beiden oben beschriebenen Fälle anschauen. In diese Reihe gehört dann auch das Berliner Verfahren der ehemaligen Arzthelferin, die nach ihrer Verurteilung wegen Vatermordes und 888 Tage Untersuchungshaft freigesprochen wurde.
Mich regen solche Fällen zu sehr auf, als daß ich darüber berichten möchte. Und mit lügenden Richtern will ich auch nichts zu tun haben.
Der Zeugenbericht im Jugenstrafrecht
Das Jugendstrafrecht hat viele Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten Erwachsenen-Strafrecht; dazu gehört auch die Strafprozeßordnung (StPO), jedenfalls nach herrschenden Ansicht.
Zu den Besonderheiten im Jugendstrafrecht gehört nach meiner Erfahrung, daß sich Jugendstrafrichter oft so ihre eigenen Verfahrensregeln basteln. Und die weichen dann auch schon mal von der StPO ab. Ein schönes Beispiel für
- „Wie das Verfahren hier läuft, bestimme ich, Herr Verteidiger!“
- „Nein, das bestimmt das Gesetz, Frau Vorsitzende!“
möchte ich hier schildern. Die Richterin hatte mich ohnehin aufgefordert, Belege für meine Ansicht (s.o.) beizubringen, die sie nachlesen kann. Also: Here we go.
Der Mandant – Wilhelm Brause – wird durch die Aussage der Anzeigeerstatterin – Berta Groll – belastet. Als Entlastungszeugin wurde die Schwester – Wilhelmine Brause – geladen. Wilhelmine war im Ermittlungsverfahren zwar als Beteiligte bekannt, ist aber nicht vernommen worden.
Die Richterin gab der Wilhelmine das Beweisthema bekannt. So weit, so gut, so vorgesehen in § 69 I S. 2 StPO:
Die Vorschrift enthält die Grundregel, nach der bei der Vernehmung des Zeugen zur Sache verfahren werden soll: Unterrichtung des Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung […]
liest man im Karlsruher Kommentar zur StPO, § 69 Rdz. 1.
Dann begann das Schwesterchen recht flüssig zu erzählen, woran sie sich erinnerte. Es dauerte etwa 15 Sekunden, da unterbrach die Richterin die Zeugin mit der ersten Nachfrage; nach weiteren 10 Sekunden des Wilhelminischen Vortrags erfolgte die nächste Unterbrechung. So weit, so schlecht, so nicht (vgl. KK a.a.O.) vorgesehen:
[…], sodann zusammenhängender Bericht des Zeugen (Abs. 1 S. 1), […]
Dieser ununterbrochene Zeugenbericht ist ein wesentliches Element, das unter anderem auch Aufschluß darüber gibt, woran sich der Zeuge, also hier die Wilhelmine, aus sich heraus erinnert. Es soll deutlich werden, was dem Berichterstatter wichtig war/ist und welche Details er sich merken konnte. Zwischenfragen verwässern den Boden, auf dem anschließend die Werthaltigkeit der Aussage beurteilt werden soll. Gefährlich wird’s, wenn die Zwischenfragen den Zeugen in eine Richtung (ab-)lenken könnten oder gar sollen.
Im vorliegenden Fall kommt es ganz entschieden auf eine solide Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Wilhelmine an. Sie ist die Schwester des Angeklagten, ihre Aussage steht im diametralen Gegensatz zur Aussage der Bertra Groll, die ihren Bruder Wilhelm im Ermittlungsverfahren massiv belastet hat.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß am Ende der Beweisaufnahme jemand zwischen zwei roten Deckeln eine Notiz macht: „Die Zeugin hat das Gericht belogen.“ Ob diese Zeugin nun Berta oder Wilhelmine sein wird, muß bewertet werden – von der Richterin, der Staatsanwältin und vom Verteidiger.
Letzterer reklamiert daher die Unterbrechungen und Nachfragen – worauf die Richterin wie oben beschrieben reagierte. Es kam zu einem längeren Monolog der Inhaberin der Prozeßleitung Danach dann aber doch noch zu einem erfreulich prozeßordnungsgemäßen Zeugenbericht: Ununterbrochen, mit reichlich Details, kleinen Erinnerungslücken und weiteren nützlichen Kriterien, die am Ende die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussage leichter beantworten lassen. Diese „Kleinigkeiten“ hätten mit großer Wahrscheinlichkeit bei fortgesetzter (Zer-)Störung des Zeugenberichts durch die Richterin gefehlt.
Wenn das Gericht noch Fragen hat, folgt (KK a.a.O.):
danach (vgl BGHSt 3, 281, 284) „nötigenfalls“ Verhör (Abs. 2)
Dieser störungsfreie Zeugenbericht ist unter Strafjuristen eigentlich auch kein Thema. Herr Carl Pfeiffer sieht das in seinem Kommentar zur Strafprozeßordnung (§ 69 Rdz. 1) genau so und liefert die von der Richterin verlangten Belege:
Sodann ist der Zeuge zu einem Bericht zu veranlassen (Abs. 1 S. 1); er hat Anspruch darauf, sein „Wissen zur Sache im Zusammenhang vorzutragen“ (BVerfGE 38, 117 = NJW 1975, 104), also unbeeinflusst von Fragen. Dies ist eine zwingende Vorschrift; […]. Ist trotz Bemühungen eine zusammenfassende Darstellung nicht zu erlangen, muss der Richter zur Vernehmung durch Vorhalte und Fragen übergehen; […]
Also erst wenn und nachdem der Zeuge das Stottern beginnt oder ihn größere Erinnungslücken plagen, darf das Gericht nachhaken. Zentraler Teil der Zeugenaussage ist der so genannte „Sachbericht“, nicht das „Verhör“.
Das „Verhör“ nach § 69 Abs 2 StPO dient der Vervollständigung und Überprüfung des Berichts. Lücken in der Darstellung sollen geschlossen, Unklarheiten beseitigt, etwaige Widersprüche geklärt und vor allem soll erforscht werden, ob der Zeuge eigenes Wissen oder von Dritten Erfahrenes wiedergegeben oder statt Wahrnehmungen Schlussfolgerungen bekundet hat. Gegebenenfalls wird auch zu erfragen sein, von wem fremdes Wissen erworben wurde. Die Fragen, die vielfach in der Form von Vorhalten gestellt werden, sind erst zulässig, nachdem deutlich geworden ist, was der Zeuge ohne einen solchen Vernehmungsbehelf zu bekunden vermag.
Schöner als Herr Christian Monka, Oberstaatsanwalt beim BGH, im Beck’schen Online-Kommentar StPO, Hrsg: Graf, Stand: 01.10.2012, Edition: 15, § 69, Rn 2 – 6
hätte ich es auch nicht formulieren können. ;-)
Die Bundesjustizministerin war erschrocken
Die Deals im Strafprozess waren heute Thema beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Darüber berichtet die Legal Tribune Online und untertitelt den Artikel.
Richter und Sachverständige zweifeln an Legalität
Weitere Zitate in diesem Beitrag, aus dem Zusammenhang gerissen:
Bei der Verhandlung über Absprachen im Strafprozess haben Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie der BGH-Präsident und der Generalbundesanwalt Skepsis gegenüber derartigen Absprachen gezeigt.
Ich frage mich, wie weit weg von der Realität der Elfenbeinturm steht, in dem diesen Herrschaften zu residieren scheinen. Hier noch so eine Wundertüte:
Die Bundesjustizministerin war erschrocken über die Deal-Praxis, die ein Richter am LG als „exzessiv“ bezeichnete.
Daß diese Dealerei seit Jahren gängige Praxis ist … hat man davon in jenen Kreisen wirklich nichts mitbekommen?!
Es wird berichtet, daß 60 % der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen „informell“ träfen. Das hinterfragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.
Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?
Jaha! Genau das ist das korrekte Adjektiv für diese Mauscheleien.
Es wird berichtet, die dealsüchtigen Richter
gölten als „Leistungsträger des Landgerichts“, weil ihre Verfahren schnell zu Ende sind. In dienstlichen Bewertungen werde positiv erwähnt, dass ihre Urteile nie von der höheren Instanz aufgehoben würden – was kein Wunder ist, denn nach einem Deal wird oft auf Rechtsmittel verzichtet.
Da umgehen diese Richter das Gesetz und werden dafür auch noch belohnt. Winkelrichter, darf man das zu denen sagen?
Verfassungsrichter Herbert Landau soll gefragt haben:
Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?
Genau da liegt der Hund begraben. Das Gesetz und die Verfassung sehen vor, daß der Angeklagte – im Falle des Nachweises seiner Schuld – zu einer angemessenen (gerechten?) Strafe verurteilt wird. Das ist der Normalfall. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, bekommt er den entsprechenden Rabatt, einen Bonus.
In der heute gängigen Praxis ist es aber so, daß der Normalfall das Geständis und der Deal sind. Verweigert der Angeklagte – aus welchen Gründe auch immer, zum Beispiel, weil er „unschuldig“ ist – das Geständnis, verhindert er damit den Deal und besteht er auf einem fairen Prozeß de lege artis, dann bekommt er einen Zuschlag, den Malus. Das hat mit einem rechtstaatlichen Verfahren nur am Rande zu tun.
Ich bin auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts gespannt. Und darauf, wie sich die Praxis dieser „Hinterhofwerkstätten“ der Justiz dazu dann verhalten wird.
Presseerklärung zum „Fall Jonny K.“
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden Peter Zuriel, veröffentlichte heute die nachfolgende Presseerkläung:
Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm.
Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus.
Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorweg genommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.
Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.
Peter Zuriel
1. Vorsitzender
Dieser zutreffenden Zusammenfassung der aktuellen Sach- und Rechtslage, so wie sie den nicht unmittelbar an dem Verfahren Beteiligten bekannt ist, muß eigentlich nichts hinzugefügt werden.
Auch wenn mir als Strafverteidiger in vielen Fällen Entscheidungen von Haft- und Ermittlungsrichtern als unvertretbar erscheinen: In diesem Fall ziehe ich mit großem Respekt meinen Hut vor dem entscheidenden Richter, der sich weder der Medien-Meute und erst Recht nicht den Brandstiftern „unserer“ Landesregierung gebeugt hat.
Rechtsgespräch ohne Verteidiger
Für 10 Uhr war die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter angesetzt. Ich war um 9:45 Uhr im Gericht und wohl gegen 9:50 Uhr in Sichtweite des Mandanten, der auf dem Flur vor dem Saal auf mich wartete.
Stolz erzählte er mir, daß er vor ein paar Minuten schon mit dem Richter und dem Staatsanwalt gesprochen und „alles klar gemacht“ habe. Das sind dann so Momente, in denen einem Verteidiger das Leid in die Schuhe fällt.
Der Mandant ist psychisch krank, stark betäubungsmittelabhängig und gesundheitlich so ziemlich kurz vor dem Ende. Und er hat zwei offene Bewährungen laufen sowie eine Geldstrafe in einer dritten Sache noch nicht vollständig bezahlt. Nun ging es um die gleiche Art Straftat, für die er bereits mehrmals – nicht nur dreimal – verurteilt wurde.
Ziel der aktuellen Verteidigung war schlichter Zeitgewinn, um vielleicht in der Berufungsinstanz doch noch zu einer erträglichen Entscheidung zu kommen. Die Zwischenzeit sollte – so war es mit dem Betreuer besprochen – für Therapien und Kuren genutzt werden. Gut sah das aber alles nicht aus … in strafrechtlicher Sicht komplett düster.
Und in dieser Situation verhandelt der scheinbar hilflose Mandant mit den Profis im Gericht!
Noch bevor ich wieder richtig atmen konnte, plapperte der Mandant von der soeben mit dem Gericht vereinbarten Geldstrafe, die er ja auch in Raten abzahlen könne …
Als ich in den Saal kam, wurde ich vom Richter fröhich begrüßt und über das Ergebnis seines Rechtsgesprächs mit dem unverteidigten Angeklagten informiert: Er habe schonmal eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7 Euro mit meinem Mandanten vereinbart, ob ich damit einverstanden wäre.
Der Termin war binnen 10 Minuten erledigt und das Urteil wurde sofort rechtskräftig.
Der Richter hatte den Mandanten jetzt zum dritten Mal vor der Flinte. Mich kennt er seit vielen Jahren. Er wußte, daß dieses „Rechtsgespräch“ am (Pflicht-)Verteidiger vorbei sehr riskant war. Aber er durfte sich auch darauf verlassen, daß ich bei diesem Ergebnis ihm gegenüber sowas von sanftmütig sein werde …
Ich hätte Verteidiger werden sollen.
sagte mir der Mandant zum Abschied. Was nicht ist, kann ja noch werden. Er ist noch keine 30 Jahre alt.
Bild: Elisa Al Rashid / pixelio.de
Sternchen für die Terminsplanung
Die Termininierung von Hauptverhandlungen, die sich über mehrere Verhandlungstage erstrecken, gehört – vermutlich – zu den wenig erfreulichen Tätigkeiten, die ein Richter zu erledigen hat. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Angeklagte und Verteidiger sowie Dolmetscher, Sachverständige und/oder Zeugen vor Gericht erscheinen sollen.
Es gibt nun Richter, die kraft ihrer Suppe einfach die Termine festsetzen und die Beteiligten selbst sehen müssen, wie sie damit klarkommen. Das führt dann im Zweifel zu heftigen Auseinandersetzungen, bis hin zu erfolgreichen Ablehnungsgesuchen. Jedenfalls zu schlechter Laune bei jeder Erscheinung.
Daß es auch anders geht, zeigt diese Mitteilung des Landgerichts Oldenburg:
Insbesondere die zweite Seite des gerichtlichen Schreiben mit der Tabelle macht die Terminsabstimmung für alle Seiten doch recht einfach.
Wenn der Richter jetzt noch gleich berücksichtigt hätte, daß mindestens ein Verteidiger zu den Terminen jeweils von Berlin nach Oldenburg anreisen muß, und der Start um 9:00 Uhr daher ein paar Probleme aufgibt, wärs optimal.
Aber immerhin:
![]()
Dafür gibts 4 1/2 von 5 möglichen Sternchen. ;-)
Ochsentour: Freispruch für Richter – Strafe für Verteidiger
Wenn ein Richter nach Absetzung der Urteile noch an den Gründen herumbastelt, ist das gar nicht schlimm, schon einmal gar keine Rechtsbeugung. Was interessiert denn die Justiz die Rechte der Verurteilten …
Allerdings nahezu ein Kapitalverbrechen scheint es in den Augen der Strafjustiz zu sein, wenn ein Verteidiger (eingeräumte) Fehler eines Richters reklamiert.
Im ersten Fall der
nachträglichen Bearbeitung der Urteile handele es sich um Rechtsverletzungen, die aber nicht die erforderliche Schwere erreichten, um als Rechtsbeugung angesehen zu werden.
berichtet die LTO über das Urteil des Landgericht Halle vom 10.10.2012 (3 KLs 16/12).
Im zweiten Fall hatte
ein Verteidiger in einem Strafverfahren einen Durchsuchungsbeschluss kritisiert, weil “der Richter keine „eigenständige Prüfung“ durchgeführt habe und somit „verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen“ nicht erfüllt seien“. Deshalb wird ein Verfahren gegen ihn wegen übler Nachrede eingeleitet, das dann beim AG Würzburg landet. Der Verteidiger wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen […] verurteilt.
Das allein ist schon eine Nummer für sich. Die Richterin, die diesen Unsinn verzapft hat, wird von der Mainpost mit den Worten zitiert:
… dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.
Das haut selbst den gestandenen Kollegen und ehemaligen Richter Detlef Burhoff vom Stuhl, der an sich halten muß, weil er sich in Würzburg keinen Verteidiger suchen möchte.
Die Begründungen der beiden Entscheidungen – soweit sie bisher bekannt sind – würden einem lateinamerikanischen Gericht der sechziger Jahre auch ganz gut stehen. Diese Gerichte gibt es nicht mehr … aber irgendwas davon ist wohl – auch – in Würzburg hängen geblieben.
Da paßt er mal wieder, der alte Grieche: Quod licet Iovi, non licet bovi (*).
Bild: s.media / pixelio.de
Razzia wegen einer Bußgeldsache
Das Landgericht Tübingen hat zwischen Weihnachten und Silvester 2011 gezeigt, welche katastrophalen Auswirkungen der Genuß von zuviel Feststagsgebäck haben kann.
Die Richter (oder waren es auch Richterinnen?) vertreten – mutmaßlich nach dem Mißbrauch besagter Kekse – allen Ernstes am 29.12.2011 die Ansicht (1 QS 248/11 OWi), die Durchsuchung einer Wohnung und Beschlagnahme einer Lederhose im verkehrsordnungswidrigkeitrechtlichen Bussgeldverfahren sei verhältnismäßig.
Offenbar war es der Bußgeldbehörde nicht gelungen, den Moppedfahrer zu identifizieren, der mit 39 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu schnell unterwegs gewesen sein soll.
Und nun wußten die Herrschaften von der Rennleitung nicht, gegen wen sie das Bußgeld in Höhe von sage und schreibe 120,00 Euro verhängen sollen. Schlechthin unerträglich war auch, daß die 3 Flens, die dafür vergeben werden, nicht an den Mann (oder die Frau) gebracht werden konnten. Immerhin: 2 km/h mehr und es wäre sogar ein Fahrverbot von einem kompletten Monat fällig gewesen. (Wenn denn nicht andere Gründe – fehlerhafte Messung, falsche Bedienung, fehlende Ausbildung der Meßdiener … – entgegen gestanden hätten.)
Deswegen waren die Ordnungshüter und dann auch das Gericht der Meinung, eine Wohnungsdurchsuchung, die der Identifizierung eines Fahrers dient, sei keineswegs ungeeignet. Auch sei im Verhältnis zur Schwere der Tat (Hört! Hört!) die angeordnete Durchsuchung angemessen.
Denn immerhin, so entschied das Hohe Gericht, bildet zumindest das Auffinden der Motorradbekleidung ein wichtiges Indiz in der Beweiskette.
Warum eigentlich nicht gleich auch einen Haftbefehl gegen den Halter des Motorrades vollstrecken, seine DNA feststellen und die Lederhose (Tatwerkzeug!) einziehen, den Arbeitgeber benachrichtigen und die Krankenkassenbeiträge verdoppeln?!
Wenn es nicht so verdammt viel Mühen machen (vulgo: Geld kosten) würde, dann sollte man solche willkürlichen Zwangsmaßnahmen mal einem kompetenten Verfassungsrichter vorlegen; ich möchte meinen, der bekäme schlagartig Pickel von so einer Entscheidung.
Bild: Peter Smola / pixelio.de

