Richter

Diesmal keine Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt

Es ging um angebliche rassistische Entgleisungen der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Frau Petzoldt.

In der gemeinsamen Presseerklärung des RAV, des Deutschen AnwaltVerein und des VdJ Anfang Juli 2013 hieß es:

Die Richterin hatte in mehreren Urteilen gegen Asylsuchende – die von der Richterin als „Asyltouristen“ bezeichnet werden – Freiheitsstrafen wegen illegaler Einreise verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zunahme des „Heeres der Illegalen“ in Deutschland begegnet werden müsse. Schließlich kämen die Flüchtlinge nach Deutschland, „um Straftaten zu begehen“, was dann dazu führe, dass in Deutschland Spannungen entstünden, die sich „durch weitere Straftaten entladen“ würden.

Der Völkerrechtler, Prof. Dr. Andreas Fischer Lescano, stufte diese Äußerungen der Richterin in der Sendung „Report Mainz“ als strafrechtlich relevant ein.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vertritt eine andere Ansicht. Die gegen die Richterin eingeleiteten Ermittlungen – u.a. wegen Rechtsbeugung – wurden eingestellt. Der Sprecher der Staatsanwalt Ulrich Scherding teilte am Mittwoch mit:

„Es haben sich bei der Überprüfung von Urteilen keine Hinweise auf Straftaten ergeben.“

Das ARD-Magazin „Report Mainz“ berichtete in einem (unbedingt sehenswerten!) Beitrag darüber, die Richterin brauche lediglich nur 15 Minuten, um in einer Hauptverhandlung Asylsuchende zu Haft oder Geldstrafe zu verurteilen. Sie soll ihre Schnellurteile unter anderem damit begründet haben, dass Flüchtlinge «Asyltouristen» seien, deren Zunahme begegnet werden müsse.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist der Ansicht, daß in diesem Zusammenhang der Begriff „Asyltouristen“ auch keine Beleidigung sei. Sondern eine Feststellung der Richterin, basierend auf ihren beruflichen Erfahrungen.

„Berufliche Erfahrungen“. Mir fällt dazu ein anderer Begriff ein.

13 Kommentare

Warum ich kein Richter geworden bin

Zum Thema „Rechtsstreitigkeiten, die kein Mensch braucht!“ hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin etwas beizutragen. Da hat sich nämlich ein Richter mit seinem Dienstherrn darüber gestritten, ob es gut für seine Karriere sei, daß er früher mal als Saftschubse und Fahrkartenknipser tätig war.

Dieser Richter meinte, er habe in jenem Job wertvolle Erfahrungen gesammelt, die er in seinem aktuellen Beruf sinnvoll einsetzen könne.

Neinein, das habe ich mir jetzt nicht ausgedacht. Es ist ist tatsächlich ein besoldungsrechtliches Problem. Oder anders formuliert: Die Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger kann sich aufs monatliche Netto auswirken. Da streitet man sich schonmal gerne. Wenn man Richter und als solcher im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

In der Legal Tribune Online ist zu lesen:

Die notwendige soziale Kompetenz eines Richters umfasse u.a. die Fähigkeit zum Verhandeln und zum Ausgleich sowie die Konflikt- und Kooperationsfähigkeit. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit als Flugbegleiter Umgang mit Menschen in der besonderen Situation des Flugbetriebs gehabt. Er habe vor unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen gehäuft auftretende menschliche Konflikte erkennen, ausgleichen und lösen müssen (Urt. v. 20.03.2013, Az. VG 7 K 302.12).

Ich bin sehr froh, daß ich nicht in so einer Atmosphäre arbeiten muß, in der meine „Erfahrungszeiten“ in der stahlverarbeitenden Industrie als Stahlkessel-von-innen-Sandstrahler auf meine aktuelle monatliche Vergütung auswirkt.

Jetzt wüßte ich noch gern, welche pekuniären Konsequenzen sich bei VRiBGH Dr. Thomas Fischer eingestellt haben, dafür daß er mal seine Brötchen mit Zwischengasgeben auf einem LKW-Bock verdient hat. Ich kann mir vorstellen, daß man als Kutscher auch ne Menge Erfahrungen mit Konflikten sammeln konnte.

20 Kommentare

Staatsanwaltschaft prüft Urteile aus Eisenhüttenstadt

Als Reaktion auf den Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013, auf den ich bereits am Freitag hingewiesen hatte, hat nun die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) den Sprengel betreten. Agenturmeldungen zufolge prüft die Strafverfolgungsbehörde, ob die Urteile des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt strafrechtlich relevant seien.

Gegenstand dieser Prüfung auf strafbare Inhalte seien demnach die Entscheidungen, die die Richterin Petzoldt in so genannten Schnellverfahren gegen Asylsuchende gefällt hat. Menschenrechtsorganisationen thematisierten rassistische Entgleisungen in den Urteilsgründen.

Im Kern wird es aber weniger um „strafbare Urteile“ gehen, sondern um die Frage, ob sich die Richterin in den Verfahren und bei der Abfassung der Urteile strafbar gemacht haben könnte.

Ich kann mir gut vorstellen, daß die ansonsten als burschikos auftretende Richterin in den kommenden Verhandlungen mit erkennbar weniger Selbstbewußtsein verhandeln wird.

Und vielleicht gelingt es jetzt dem Kollegen Rechtsanwalt Volker Gerloff, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung zulasten der Richterin ermittelt, weil er in eine Berufungsbegründung geschrieben habe (Zitat aus der Pressemeldung vom 05.07.2013 (PDF)):

Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen.

den Wahrheitsbeweis nach § 190 StGB anzutreten. Ich wünsche ihm aber, daß seine engagierte Verteidigung nicht erst durch ein ernsthaftes Strafurteil gegen ihn gekrönt werden muß. Denn er hat schließlich mit dazu beigetragen, daß die umstrittene Praxis des Gerichts in „Hütte“ einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde.

Eine Stellungnahme zu den Vor-Ermittlungen war vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt nicht zu bekommen, berichten die Medien. Ein Sprecher des Gerichts teilte mit, man werde sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Das geht in Ordnung. Auch das Personal eines Strafgerichts hat das Recht zu schweigen, wenn es beschuldigt wird. Und mit Strafverfahren kennt man sich in Eisenhüttenstadt ja bestens aus.

9 Kommentare

Eisenhüttenstadt – hatten wir doch schon mal?

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt steht einmal mehr im Focus kritischer Berichterstattung. Und wie es so ist mit der Kritik, wird sie nicht gern gesehen. Jedenfalls nicht von den Kritisierten. Und von kritisierten Richterinnen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt erst Recht nicht.

Eisenhüttenstadt

Apropos sehen:
Das hier sollte man sich einmal genauer anschauen, knapp 10 Minuten, in denen man sorgsam aufpassen sollte, daß einem keine Federn wachsen: Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013. (Bitte erst anschauen, dann weiterlesen!)

Danach lohnt diese Lektüre der

PM 2013-07-05

Landgericht Frankfurt (Oder) schützt Entgleisungen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt

[Frankfurt (Oder)/Berlin] Die Fernsehsendung „Report Mainz“ thematisierte am 02.07.2013 u.a. rassistische Entgleisungen der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Frau Petzoldt. Die Richterin hatte in mehreren Urteilen gegen Asylsuchende – die von der Richterin als „Asyltouristen“ bezeichnet werden – Freiheitsstrafen wegen illegaler Einreise verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zunahme des „Heeres der Illegalen“ in Deutschland begegnet werden müsse. Schließlich kämen die Flüchtlinge nach Deutschland, „um Straftaten zu begehen“, was dann dazu führe, dass in Deutschland Spannungen entstünden, die sich „durch weitere Straftaten entladen“ würden.

Der Völkerrechtler, Prof. Dr. Andreas Fischer Lescano, stufte diese Äußerungen der Richterin in der Sendung „Report Mainz“ als strafrechtlich relevant ein.

Rechtsanwalt Volker Gerloff, der Betroffene dieser Urteile vertritt, schrieb daraufhin in einer Berufungsbegründung: „Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen. Der (ehemalige) Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder), Dirk Ehlert, stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Rechtsanwalt. In einem Berufungsverfahren gegen eines der besagten Urteile konnte auch die Richterin am Landgericht, Frau Cottäus, die Empörung gegen das Urteil nicht verstehen – die Verurteilung wurde bestätigt, das Strafmaß jedoch auf eine geringe Geldstrafe reduziert. Die Revision dagegen ist anhängig.

Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ), der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisieren dieses Vorgehen der Justiz. Es kommt immer wieder vor, dass versucht werde strafrechtlich gegen engagierte Rechtsanwälte vorzugehen. In einem demokratischen Rechtsstaat müsse die Justiz Kritik ernst nehmen und Missstände in den eigenen Reihen aufarbeiten, anstatt gegen die Kritiker vorzugehen. „Das Vorgehen gegen Rechtsanwälte, die sich für ihre Mandanten und gegen Menschenrechtsverletzungen engagieren, mit den Mitteln des Strafrechts, ist den Betroffenen meist aus ihren Herkunftsländern bekannt.

Es muss aufhören, dass sie ähnliches nun auch in Deutschland erleben müssen!“, sagt Rechtsanwalt Dieter Hummel, Vorsitzender der VDJ.

Die VDJ, der RAV und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV verwahren sich entschieden gegen derartige Angriffe gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Organisationen weisen aber auch darauf hin, dass es vor allem darum gehen muss, den betroffenen Flüchtlingen einen Zugang zum deutschen Asylverfahren zu garantieren und ihre Rechte in diesem Verfahren effektiv zu schützen.

Weitere Informationen:

Den in der Mitteilung genannten Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013 habe ich für meine eigenen privaten Zwecke lokal gesichert.

8 Kommentare

Auswahl eines Pflichtverteidigers

Der Beschuldigte wurde in flagranti erwischt. Er war kein Unbekannter, Einbruchdiebstahl scheint der Sicherung seines Lebensunterhaltes zu dienen. Deswegen wurde auch ein Haftbefehl verkündet und vollstreckt; da der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, gehen Staatsanwaltschaft und Haftrichter davon aus, daß er sofort abhauen wird, wenn man ihn laufen läßt Fluchtgefahr besteht.

Die freundliche Strafprozeßordnung (StPO) sieht für solche Fälle die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Da der Haftrichter mit dem Ehemann der Rechtsanwältin befreundet ist, bekommt diese einen Anruf:

Ich habe Dich soeben in einem besonders schweren Fall des Diebstahls zum Pflichtverteidiger bestellt. Dein Mandant ist jetzt auf dem Weg in die Untersuchungshaftanstalt.

Die Rechtsanwältin ist aktive Gewerberechtlerin; nebenher hat sie auch sehr gute Mandanten aus Vermieterkreisen, die sie berät. Deswegen ruft sie bei einem Strafverteidiger an und fragt, was denn nun zu tun sei:

Wie komme sie denn in die Haftanstalt? Was sei denn, wenn der Mandant gar kein Deutsch spreche? Wann fände denn jetzt die Gerichtsverhandlung statt? Und wenn sie dann verhindert sei? …

Die Auswahl des Verteidigers, der einem Beschuldigten bestellt wird, liegt im freien Ermessen des Richters. Richterlicher Unabhängigkeit, die keiner Weisung unterliegen darf. Und wenn diese Unabhängigkeit dazu genutzt wird, um das Privatleben angenehmer zu gestalten, kann man dem Richter nicht in die Suppe spucken.

Die richterliche Unabhängigkeit soll den Beschuldigten schützen; so jedenfalls lautet der Ansatz. In diesem Fall sieht es danach eher nicht aus.

Der um Rat gebetene Verteidiger hat seiner Kollegin dann geraten, sofort einen Haftprüfungsantrag zu stellen, Beiordnung eines Dolmetschers und Akteneinsicht zu beantragen, dann Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und den Mandanten in der Haftanstalt zu besuchen … und vielleicht zu überlegen, ob das Mandat nicht besser bei jemandem aufgehoben ist, der sich mit Gewerbe- und Mietrecht nicht auskennt.

12 Kommentare

Fettnapf oder Kompliment

Neben dem Strafrichter, etwas abseits, saß eine Frau. Ihn habe ich höflich mit „Herr Richter“ angesprochen. Soweit so gut, das gehört sich so.

Von der Frau habe ich mich freundlich mit „Frau Referendarin“ verabschiedet. Neinein, meinte der Richter, sie sei keine Referendarin, sondern vormals Staatsanwältin, jetzt Richterin auf Probe. Das werde jetzt mit allen Neulingen bei Gericht so gemacht, um sie an das kalte Wasser im Haifischbecken zu gewöhnen.

Jetzt weiß ich nicht, ob ich da in einen Fettnapf getreten bin oder ob die Richterin sich eigentlich geschmeichelt fühlen müßte. Denn das klassische Alter einer Referendarin hatte sie nicht mehr.

… is aber auch schwierig mit diesen Umgangsformen manchmal.

Kommentare deaktiviert für Fettnapf oder Kompliment

Schandmäuler

Da zur Zeit Ablehnungsgesuche en vogue sind, paßt diese Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 31.10.2012 – II-4 WF 121/12 – ganz gut.

Darin geht es um die Ablehnung eines Richters bei unangemessener Formulierung in Bezug auf das Verteidigerverhalten Verhalten des Prozeßbevollmächtigen. Die Entscheidung tenoriert:

Äussert sich ein Richter dahingehend, dass der Rechtsanwalt eines Antragstellers „das Geld seines Mandanten verbrenne“, so liegt darin ein Verhalten, das Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zulässt und einen Befangenheitsantrag rechtfertigt.

Aus den Gründen:

… Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richter zu zweifeln.

Diesen Obersatz habe ich in meinem Textbaustein für Befangenheitsanträge ein wenig ausführlicher, aber im Prinzip inhaltlich identisch formuliert.

Weiter in der Entscheidung des OLG Köln, die einem Richter eine zweite Chance geben will, wenn er sich einmal vergaloppiert hat:

Will der Richter aber vermeiden, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken, ist es seine Aufgabe, nach einer etwaigen durch ihre Wortwahl unangemessenen Äusserung die Souveränität aufzubringen, gegenüber den Beteiligten klarstellende Worte zu finden, kraft derer die Beteiligten nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines Beteiligten oder seines Anliegens nicht beabsichtigt war.

Sowas ähnliches wie „Tschullijung, war ja nich so gemeint! Woll’n wer uns wieder vertragen?“ soll ein Verfahren noch retten können. Das hätte dann auch in dem Prozeß um Jonny K. funktioniert, wenn Deutschlands [superlatives Adjektiv einsetzen] Schöffe „Siegfried K. (58)“ den Mut dazu gehabt hätte, seinen Blödsinn zu korrigieren statt ihn – mit Unterstützung der medialen Gosse – zu komplettieren.

Aber auch in der Kölner Entscheidung erfolgte eine solche souveräne Klarstellung nicht … deswegen hat die Verteidigung der Rechtsanwalt den Richter (am Familiengericht) zu Recht dahin befördert, wo er hingehört: Zum Schämen in die Schandmaulecke.

4 Kommentare

Befangenheitsantrag – immer schön vorsichtig

In den Medien wurde in den letzten Tagen viel von „Befangenheitsanträgen“ geschrieben und gesprochen. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist und wann ein – richtig bezeichnet – Ablehnungsgesuch begründet ist, möchte ich mit den folgenden, Zeilen erläutern.

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Ein solcher Zustand kann in der Regel nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden.

Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Ob der abgelehnte Richter sich selbst für unbefangen hält oder er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt, ist deshalb ebenso bedeutungslos (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 32, 288 (290)).

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d.h. an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32; 288 (290); BGHSt 24, 336 (338))

Der Text ist Teil eines (bereits schon älteren) Textbausteins, den ich in einigen (wenigen) Verfahren bereits erfolgreich verwendet habe (in einem Verfahren allerdings gleich mehrfach).

Anzumerken ist, was in den Medien oftmals übersehen wird, daß ein Ablehnungsgesuch auch dann „erfolgreich“ sein kann, wenn es „abgelehnt“ wurde. Denn ein solches Ablehnungsverfahren hat immer irgendeine Auswirkung auf den weiteren Gang des Verfahrens, und nicht in jedem Fall ist die Stimmung im Saal danach auf dem Tiefpunkt. So manches Mal hat eine Richterablehnung die reinigende Kraft eines Gewitters, die dem Gang eines fairen Verfahrens durchaus förderlich ist.

Die Verteidiger (bzw. genauer: ihre Mandanten) haben mit diesem Antragsrecht ein scharfes Instrument in der Hand, das aus verschiedenen Gründen sehr vorsichtig zum Einsatz kommen sollte.

5 Kommentare

Ein ganz starker Staat

An Händen und Füßen gefesselt, vorher zur Kontrolle nackt ausgezogen, erst dann soll sie der Meute zum Fraß vorgeworfen und in das Gericht geführt werden. Der (bayerische) Rechtsstaat muß Stärke zeigen! Wenigstens jetzt noch.

Es bestehe „Fluchtgefahr“. Deswegen sei die martialische Vorführung in dieser Form notwendig. Liest man derzeit in den aufgescheuchten Medien.

Ich sehe mit Grausen dem entgegen, was die bayerischen Richter da noch alles veranstalten, um zu zeigen, daß sie zu einem souveränen Verfahren gegen eine mutmaßliche Straftäterin nicht geeignet, sondern eher hoffnungslos überfordert sind. Das ist doch armselig, was dort mit der Frau passieren soll, die seit dem 8. November 2011 isoliert in Untersuchungshaft sitzt.

Wovor haben die Richter eigentlich noch Angst?

14 Kommentare

Wer antiautoritär erzieht, darf nicht auf der Autobahn fahren

Ein Vater war mit seinem achtjährigen Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei der Abfahrt von der Autobahn stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass das Kind nicht angeschnallt war. Der Vater gab an, sein Sohn sei zuvor angeschnallt gewesen, aber da ihm sein Eis runtergefallen war, habe sich das Kind abgeschnallt, um das Eis wieder aufzuheben. Gerade in diesem Moment sei er in die Kontrolle geraten. Hierfür könne er nichts. Doch fand das Amtsgericht Köln, verurteilte den Vater zur Zahlung einer Geldbuße von 40 Euro und gab gleich noch ein paar wertvolle Erziehungstipps.

Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starken Abbremsen, Ausweichmanöver oder Kurvenfahrten zu erheblichen Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten. Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.

Soweit, so richtig. Dann wird der Amtsrichter konkret.

Der Sohn des Betroffenen war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Mißachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts.

Sollte das Kind des Betroffenen jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betroffene nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betroffene aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.

AG Köln, Urteil vom 14.03.2005, Az: 809 OWi 723/04

Wir fassen zusammen. Ist man mit einem Kind im Auto unterwegs, darf man dem kleinen Quengelgeist weder Eis, noch andere interessante Gegenstände, wie z.B. ein Buch geben. Es könnte ja etwas herab fallen. Dass sich dann langweilende Kind wird es danken, still im Kindersitz verharrend die aufregende Umgebung beobachten und das Ende der Fahrt abwarten. Vor der Fahrt ist das Kind entsprechend zu belehren. Für den Fall der Missachtung, sind „ernstzunehmende Konsequenzen“ anzudrohen. Welcher Art diese sein sollen, teilt das Amtsgericht leider nicht mit, Prügel scheidet in jedem Fall aus. Alternativ könnte man androhen, Geburtstags-, Weihnachts- und sonstige Geschenke bis zum 18. Geburtstag zu streichen.

, , , , , 34 Kommentare