Rechtsanwälte

Ermittlung von Arbeitnehmern

Gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft möchte die Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen vernehmen. Die Aufgabe: Wer waren diese Mitarbeiter, die ein paar Jahre zuvor in dem Unternehmen beschäftigt waren? Wie kommt man an die notwendigen Informationen.

Der Staatsanwalt macht es sich einfach:

Rentenversicherung

Nur wenige Tage später gibt die Deutsche Rentenversicherung dem Staatsanwalt Nachhilfe in Sachen Datenschutz:

Rentenversicherung-2

Netter Versuch, auf diesem Wege an die Informationen zu gelangen.

Und jetzt? Neue Idee:

Rentenversicherung-3

Na, bitte; geht doch! Man muß eben nur die Richtigen fragen. Die begehrte Auskunft kam – nicht ganz vollständig, aber immerhin – ein paar Tage später auf Kanzleibriefbogen.

Rechtsanwälte sind eben keine Rentenversicherer, jedenfalls was die Geschwätzigkeit angeht.

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Diener zweier Herren

595352_web_R_K_B_by_Lupo_pixelio.deEine Rechtsnorm, die besonders für größere Kanzleien von enormer Bedeutung ist, verbietet Rechtsanwälten das Vertreten widerstreitender Interessen: § 356 StGB sanktioniert die Prävarikation, also den Parteiverrat, und zwar heftig. Zu Recht.

Parallel dazu ist der § 203 StGB zu sehen, der in diesem Zusammenhang eine vergleichbare Funktion hat.

Begleitet werden diese Strafrechtsnormen noch von allerlei berufsrechtlichen Regeln, auf deren Einhaltung die Tugendwächter der Rechtsanwaltskammern (als Zulassungsbehörde für Rechtsanwälte) achten.

Verhindert werden soll folgender Standard-Fall:

Rechtsanwalt Rudolf Ratte vertritt den gegelten Inhaber des Gebrauchtwagenhandels Wilhelm Brause Ltd.

Mütterchen Mü hat sich in diesem Autohaus einen Automatik-Golf I gekauft. Wer Brause kennt: Der Golf hat 300.000 km gelaufen, auf der Uhr standen aber nur 80.000 km. Am Unterboden wird ein versteckter Unfallschaden entdeckt.

Mü will das Auto wieder los werden und den Kaufpreis zurück haben. Sie geht zum Anwalt, zu Rudolf Ratte, der ihr verschweigt, daß er auch den Verkäufer Brause vertritt.

Es liegt auf der Hand, daß das nicht gutgehen kann. Die weiteren Einzelheiten überlasse ich dem Kopfkino der Leser.

Wie sieht das nun im richtigen Leben aus?

Über einen komplexen Fall, in dem am Ende der Verlust von 200 Millionen Dollar für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) steht, berichtet Sebastian Heiser in der taz.

Die Kanzlei Clifford Chance vertritt das Bankhaus JPMorgan.

Die BVG möchte beim Bankhaus JPMorgan Geld anlegen. Die Mitarbeiter der BVG brauchen dafür kompetenten Rat und wenden sich an die spezialisierten Berater der Kanzlei Clifford Chance.

Die Anwälte haben nun auf der einen Seite die Interessen der Bank zu vertreten. Und auf der anderen Seite die der BVG. Daß die Interessen gegenläufig sind, sollen die Rechtsanwälte relativ schnell erkannt – und zum Nutzen der Bank gebraucht – haben.

Ein Standardfall mit weitreichenden Konsequenzen,

  • für die BVG (und die Steuerzahler), die den Schaden haben
  • für die Bank, die sich zumindest (nur) über ihren Ruf Gedanken machen muß, solange niemand auf die Idee kommt, die Bankster könnten sich durch diesen Deal selbst strafbar gemacht haben
  • für die Rechtsanwälte der Großbude, die lernen müssen, daß Honorar und Ethik in einem ausgewogenen Verhältnis zu stehen haben; dieser Lernprozeß wird sicher schmerzlich, vgl. § 356 Abs. 2 StGB.

Moderne Anwaltssoftware hat eine Kollisionsprüfung. Wenn man die Warnhinweise der Soft aber mit dem gestreckten Mittelfinger wegdrückt, nützt diese nichts. Dieser Mittelfinger wird dann in diesem Fall wahrscheinlich hinter einem Richtertisch gespiegelt werden.

Und wenn ich das nächste Mal wieder mit der U-Bahn unterwegs bin, wird der Hinweis kurz vor dem Schließen der Waggon-Türen

Zurückbleimbitte!

jedenfalls für mich eine völlig neue Bedeutung haben.

Danke an Sebastian Heiser für diesen Bericht.

Bild: Lupo / pixelio.de

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Porno Marketing

Wenn man sich in den letzten Tagen in den Blogs und Foren oder auch in den konventionellen Medien umschaut, wird man zugeschmissen mit der Aufregung über die Post, die eine Regensburger Rechtsanwaltskanzlei verschickt hat. Die fränkischen ostbayerischen Kollegen haben meiner Ansicht nach einen ganz hervorragenden Job gemacht!

Die Kanzlei vertritt einen Urheberrechts-Inhaber, der die Ansicht vertritt, seine Rechte seien getreten worden; es sollen also Gesetzesübertretungen gegeben haben.

Die Anwälte machen nun genau das, was sie machen sollen. Sie ermitteln die möglichen Rechtsverletzer und schicken ihnen einen Brief, in dem sie dazu auffordern, von den Rechtsverletzungen (künftig) zurückzutreten und für den eingetretenen Schaden Ersatz zu leisten.

Ich verstehe die Aufregung nicht. Wer die Ansicht vertritt, kein Gesetz übertreten zu haben, kann an einen anderen Interessenvertreter herantreten und ihn beautragen, der Forderung der Kanzlei entgegen zu treten. Und fertig. Wer das nicht möchte oder wem das Layout und der Inhalt nicht gefällt, dem bietet der Büromaschinenfachhandel im übrigen zahlreiche Möglichkeiten.

Was passiert statt dessen? Es wird ein Riesenbohei gemacht um schlichtes, bedrucktes Papier, das in einem frankierten Umschlag steckt.

654164_web_R_K_by_S.Geissler_pixelio.deUnd jetzt? Den Namen der Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird kein Mensch jemals in seinem Leben vergessen. Und diejenigen, die irgendwann einmal eine eigene (Urheber-)Rechtsverletzung beweinen müssen, werden sich genau dann an diesen Namen erinnern.

Liebe Kollegen: Chapeau! Euer Marketing ist sicher anstrengend, aber genial. Echt porno!

Bild: S.Geissler / pixelio.de

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Inkasso-Anwalt wegen versuchter Nötigung verurteilt

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes teilt mit:

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines „Inkassoanwalts“ zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.

Er konnte den Angeklagten als „Inkassoanwalt“ gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.

Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder „Kündigungen“ seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.

Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.

Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:

Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13

LG Essen – Urteil vom 13. Dezember 2012 – 59 KLs 1/12

Karlsruhe, den 11. Dezember 2013

Das sind Sachen, die können einem Strafverteidiger nicht passieren. Die drohen – aus grundsätzlichen Erwägungen heraus – in der Regel nicht mit Strafanzeigen, sondern verteidigen dagegen.

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Sonderrechte für Medizinmänner

Ärzte sind wie Pfarrer und Rechtsanwälte etwas ganz Besonderes. Deswegen verfügen sie über allerlei Privilegien. Aber anders als Gottesvertreter und Strafverteidiger haben sie sogar eigens für sie geschaffene Waschmittel.

Und sowas hier haben die Weißkittel auch:

Arztparkplatz

Nicht erkennbar, was das ist? Der VW-Fahrer, der nachts sein Auto dort abgestellt hatte, konnte (wollte?) es auch nicht sehen. Sonst hätte er den VW ganz sicher nicht dorthin gestellt. Zwei Tage später klemmten aber ausführliche Hinweise auf üble Straftaten und böse Rechtsfolgen unter dem Scheibenwischer:

Arztparkplatzhinweis

Nebenbei:
Außer dieser Straßenmalerei befindet sich im Umkreis von 2 km kein Hinweis- oder Verbotsschild auf diese nach dem Neuköllner Arztparkplatzausnahmegesetz reservierte Stellfläche.

Und überhaupt:
Warum dürfen auf diesem bemalten öffentlichen Grund eigentlich keine Pfarrer und/oder Strafverteidiger (na gut, von mir aus auch Zivilrechtler; aber keine Verwaltungsrechtler!) parken? Darf ich mir meine Hände jetzt auch nicht mit Arztseife waschen?

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Centnerweise Zahlungen

Irgendwie hatten sich der Rechtsanwalt Rudolf Redlich und sein Mandant Wilhelm Brause nicht mehr so richtig lieb. Die beiden hatten unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der von Brause an Redlich zu zahlenden Vergütung.

Runde 1: Gericht
Da man sich nicht einigen konnte, nahm der Rechtsanwalt Redlich erst die Hilfe seines Kollegen, Rechtsanwalt Pius Postulationis, und der dann die eines Richters in Anspruch. Am Ende entschied der Richter, der Brause müsse noch 150 Euro an den Redlich zahlen.

Runde 2: Trotzphase
Zornig teilte Brause dem Redlich mit, er habe keinen Anspruch auf Überweisung des Betrages, sondern nur auf Barzahlung. Und er werde die Zahlung nicht an ihn – SIE WILL ICH NIE WIEDER SEHEN! – sondern nur an Rechtsanwalt Pius Postulationis zahlen. Das war dem Redlich Wurscht, Hauptsache, Brause zahlt jetzt überhaupt.

Runde 3: Münztransporter
Ein paar Tage später erschien Brause bei Postulationis mit einer schweren, klappernden Blechbüchse. Die 150 Euro waren da drin; in Münzen. Die beiden größten Münzen waren 2 Euro-Stücke, ein paarmal 1 Euro am Stück, die meisten aus Kupfer. Pius Postulationis konnte dem Wilhelm noch schnell mitteilen, daß er das Metall nicht haben wollte. Brause reagierte nicht, verließ die Kanzlei und die Büchse blieb auf dem Counter stehen.

Runde 4: Pfänder
Der Zirkus ging dann also in die vierte Runde – die Zwangsvollstreckung. Brause jaulte auf, als ihm Gottfried Gluffke, sein Arbeitgeber, mitteilte, daß er soeben über eine unmittelbar bevorstehende Lohn- und Gehaltspfändung informiert wurde.

Die Zahlung mit dem Blech war nämlich nicht geeignet, die Forderung des Redlich auszugleichen. Gluffke, der alte Fuchs, kannte nämlich eine Dunkelnorm, die er dem Brause auf seinen Arbeitsplatz legte: Die

VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro

EG-Verordnung

So ähnlich formuliert hat das auch unser freundlicher Gesetzgeber in Nationales Recht gegossen: § 3 Münzgesetz.

Runde 5: Dauergenerve
Brause muß die Büchse also wieder abholen und entweder „vernünftiges“ Bargeld mitbringen oder überweisen. Brause entschied sich erst einmal fürs Abholen. Und da er nun auch diesen Rechtsanwalt Pius Postulationis nicht mehr lieb hatte, wollte er ihm noch eins mitgeben: Er richtete einen Dauerauftrag über 1 Euro ein, zahlbar über 150 Monate, jeweils am Ersten.

Runde 6: Gehobene Rechnung
Bereits nach der ersten Teil-Zahlung erhielt Brause von Postulationis eine Rechnung, über die angefallene „Hebegebühr“.

Hebegebühren gem. RVG VV Nr.1009
Hebegebühren fallen an, wenn der Rechtsanwalt Zahlungen für den Mandanten entgegennimmt und diese dann an den Mandanten auskehrt. Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.

Quelle: Rechtsanwaltsgebühren.de

Die Rechnung von Rechtsanwalt Postulationis an Brause lautete also:

(Mindest-)Hebegebühr für die Zahlung von 1 Euro: 1,00 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer 19 Cent, macht insgesamt 1,19 Euro.

Runde 7: Schnappatmung
Es hat noch ein, zwei Tage gedauert, bis der Adrenalinspiegel von Brause wieder soweit gesunken war, daß er imstande war, den nun noch offenen Gesamt-Betrag von 150,19 Euro zur Anweisung direkt an Rechtsanwalt Redlich zu bringen.

Endrunde
Bei einem leckeren Abendessen, gemeinsam mit den jeweiligen Gattinen, entschieden sich die Kollegen Redlich und Postulationis nach dem dritten mit gutem Wein begleiteten Gang, auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu verzichten.

Besten Dank an den Rechtsanwalt Malte Dedden, Kehl, für die Anregung zu diesem Beitrag und die Aufdeckung dieser Dunkelnomen.

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Der nackte Biker

Unser Mandant fand sich nach dem Zusammentreffen seiner Aprilia mit einem Pkw auf dem Straßenbelag wieder. Seine Motorradhose hatte darunter etwas gelitten und einige Prellungen waren auch zu beklagen.

Die in Anspruch genommene Versicherung des Unfallgegners meint, überhaupt nichts zahlen zu müssen, der Unfallhergang ist im höchsten Maße streitig. Insoweit Standard.

Wir klagen also neben dem Fahrzeugschaden auch Ersatz für die beschädigte Hose und Schmerzensgeld ein.

Nun überraschte uns der von der Versicherung beauftragte Kollege mit einer sehr kreativen Rechtsansicht, warum unserem Mandanten insbesondere kein Schmerzensgeld zustehe:

Der Kläger hat doch nach seinem eigenen Vortrag Schutzkleidung getragen. Bei ordnungsgemäßer Schutzkleidung konnten (…) die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht entstehen. Der Kläger muss sich schon entscheiden: Entweder Schmerzensgeld oder Ersatz für Schutzkleidung.

Also dass fehlende Schutzkleidung ein Mitverschulden des Bikers bei bestimmten Verletzungen begründen kann, war uns bekannt. Aber dass ein Zuviel an Schutzkleidung ein Schmerzensgeld per se ausschließt, ist uns neu.

Wir raten trotzdem davon ab, nackt Motorrad zu fahren.

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Seltsame kollegiale Werbung

Der Versicherer des Unfallgegners wollte den Schaden unseres Mandanten nicht regulieren. Wir haben daher geklagt. Und zwar erfolgreich.

Der Kollege, der den Versicherer vertreten hat, gehört einer großen und bekannten Berliner Kanzlei an, die sich auf die Regulierung von Verkehrsunfällen spezialisiert hat und auch stets gute Arbeit leistet. Nur mit dem Kanzlei-Marketing scheinen es die Strategen nicht so zu haben.

Sie reagieren nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens mit einer eMail auf unsere Mahnung:

Sehr geehrte Kollegen,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 06.09.2013 und haben dieses umgehend an unsere Mandantschaft weitergeleitet. Wir gehen davon aus, dass nunmehr umgehend Zahlung erfolgen wird.

Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bitten wir zunächst abzusehen und bitten Sie, uns zu informieren, sollte bis zum 13.09.2013 wiederum kein Geldeingang festgestellt werden können.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt

Wenn wir Sie künftig monatlich über für Sie Wissenswertes aus dem Verkehrs- und Arbeitsrecht informieren dürfen, können Sie auf unserer Homepage unser

Rechtsjournal bestellen.

Einen Vorgeschmack bekommen Sie auf unseren Seiten www.facebook.com/***oder www.***.com.

Es geht ja völlig in Ordnung, wenn eine Kanzlei auch mit eMails Werbung macht. Aber im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Mandats eine solche Werbung an die Gegenseite zu richten, mutet schon ein wenig seltsam an. Vor allem auch deswegen, weil man in diesem Fall unterlegen war.

Ich hoffe für die Kollegen, daß das nur ein einmaliger Ausrutscher war.

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Der Telefonjoker

Im Wort Rechtsschutzversicherung stecken die Worte Recht, Schutz und sicher. Manche Versicherer scheinen das zu vergessen und setzen lieber auf die Worte verraten und verkauft.

Nach einem Unfall hatte ein Ehepaar ihre Rechtsschutz angerufen, um sich zu erkundigen, wie man sich am besten verhält. Man stellte sie zu einem Rechtsanwalt durch, der ein paar wirklich gute Tipps auf Lager hatte.

Gegen den Mann, der gefahren war, hatte die Polizei vor Ort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Er hatte ein Anhörungsschreiben erhalten. Da solle er mal was hinschreiben, meinte der Anwalt, dann würde das Verfahren sicher eingestellt. Der Frau, der das Auto gehört, riet er, sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung zu setzen. Die würden dann einen Gutachter schicken, der den Schaden schätzt. Danach würde die gegnerische Versicherung dann Schadenersatz zahlen.

Da sprach geballte Kompetenz pur und wir dürfen nun versuchen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Die Bußgeldstelle erließ nämlich ungerührt einen Bußgeldbescheid und die Versicherung des Unfallgegners dachte nicht im Traum daran, hier den Schaden begutachten zu lassen. Bevor man sich zur haftung äußern könne, müsse man ja mal in die Unfallakte sehen.

Das tun wir im Übrigen auch bevor wir Mandanten Ratschläge geben.

Nachtrag: Das scheint Mode zu sein, wie der Kollege Wings hier berichtet.

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Zwei Zivilrechtler, vier Viertelchen und eine Dosis Haloperidol

Auf der Anwalt-Mailingliste bat ein Zivilrechtler die versammelte Kollegenschaft um Mithilfe bei der Lösung eine gewaltigen Problems:

Ich habe ein Treuhandguthaben von 2.004,94 Euro zu gleichen Teilen an vier Gläubiger meines Mandanten auszuzahlen. Da bleiben aber zwei Cent übrig. Gibt’s irgendeine berufsständisch anerkannte best practice, um diese zwei Cent »gerecht« zu verteilen?

Meinem Taschenrechner zufolge ist ein Viertel des Guthabens 501,235 Euro. Der Kollege hat also ein Problem mit diesen 4 Viertelchen in Höhe von 0,005 Euro. Und keine Beißzange, mit der er zwei Ein-Cent-Stück teilen kann. Deswegen fragt er in die Runde.

Ein anderer freundlicher Zivilrechtler war aber in Minutenschnelle bereit, ihm einen kompetenten Rat zu erteilen:

1. Schreiben an alle Gläubiger mit der Aufforderung, den RA

a) übereinstimmend
b) schriftlich
c) hinsichtlich der jeweiligen Beträge anzuweisen und
d) die jeweiligen Empfängerkonten aufzugeben.

2. Frist: 3 Wochen

3. Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Frist der gesamte Betrag i.H.v 2.004,94 EUR bei Gericht hinterlegt wird und die Gläubiger dann dort genau diese geforderten Angaben gegenüber dem Gericht abgeben dürfen / müssen, um ihr Geld zu bekommen.

4. Kopie Mandant

5. WV entsprechend notieren und nach Fristablauf ggf. eine Hinterlegungsanordnung beim AG beantragen

Nein, liebe Leser, das habe ich mir weder aus den Fingern gesaugt, noch ist dieser Dialog ein Scherz. Das meinen die beiden Zivilisten wirklich bitterernst!

Allein diese Frage zu formulieren, hätte sich ein nur mittelmäßig begabter Strafverteidiger nicht getraut.

Aber für diese Antwort, für den Vorschlag wegen zwei zauseliger Cent vier Gläubiger anzuschreiben, denen unter Fristsetzung die Hinterlegung anzudrohen und das am Ende dann auch noch durchzuziehen … da kann man schonmal 5 mg Haloperidol für geben.

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