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Rechtsanwälte
Randalierender Kellner in Köln
Erst zechten sie gemeinsam in einem Biergarten, dann wollten sie in der Nachbarschaft Klingelmäuschen spielen. Als ein Kellner sie davon abhalten wollte, flogen mehrere Blumenkübel. Nun müssen sich die randalierenden Rechtsanwälte vor Gericht verantworten.
liest man im Kölner Stadtanzeiger.
Sowas hätte es in Kreuzberg nicht gegeben. Hier gibt es kein Kölsch.
Danke an Christian P. für den Hinweis auf diese üble Schandtat des Kellners.
Alte Demonstranten am Kotti
Eine nette filmische Zusammenfassung der diesjährigen Ereignisse am Kottbusser Tor:
Dazu zwei Stellungnahmen:
Was bin ich froh, daß ich aus dem Alter raus bin.
Quelle: Alf, 36
Außerdem fand ich beachtlich dass auch viele ältere Menschen unter den Verletzten waren – nicht nur typisches Demo-Volk.
Quelle: Christian Ströbele via taz.
Zivilrichter und Strafverteidiger
Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welchem Selbstbewußtsein Zivilrechtler sich an strafrechtliche Themen heranwagen.
Zuerst entschied das Amtsgericht Calw (4 C 596/08), später dann auch das Landgericht Tübingen (5 T 113/09), daß zwei Strafverteidiger als Zeugen in einem Zivilprozeß aussagen müssen.
Die LTO faßt den Sachverhalt so zusammen:
Betroffen waren …
… zwei Rechtsanwälte, die ein Ehepaar verteidigt hatten, dem eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen wurde.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch über die Möglichkeit einer Strafmilderung (Strafaussetzung noch zur Bewährung) diskutiert, wenn im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine nicht unerhebliche Zahlung an den Geschädigten geleistet würde, der als Nebenkläger auftrat. Gesprochen wurde über einen Betrag von 10.000 Euro. In einer Verhandlungspause erörterten die Angehörigen der Angeklagten in Anwesenheit der Verteidiger, wie der Betrag aufgebracht werden könnte. Die Familie sagte schließlich die Zahlung zu.
Später klagte der Bruder der Angeklagten gegen seine Mutter, weil die Summe, die er zu den 10.000 Euro beigesteuert hatte, nur als Darlehen und nicht als Schenkung geleistet worden sei. Zum Beweis benannte er die beiden Verteidiger.
Die Anwälte aber verweigerten mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Aussage im Prozess …
Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verteidiger das Recht, und nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Pflicht, über solche Dinge zu schweigen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Eigentlich klar wie Kloßbrühe. Andere Ansichten vertraten diese beiden Zivilgerichte.
Glücklicherweise gibt es aber auch Zivilrichter, die erkannt haben, in welchen sensiblen Bereich diese beiden Vorinstanzen in Calw und Tübingen da herumgefuhrwerkt haben: Sie sitzen im 4. Zivilsenat beim BGH (Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09).
Zutreffend stellt der BGH in seinem Beschluß klar, daß alles
unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt […], was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist.
Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.
Der Rechtsbeschwerdeführer war jedoch nicht zufälliger Zuhörer der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in seiner Eigenschaft als Verteidiger seines Mandanten beigewohnt. Dafür war eine aktive Beteiligung an den Gesprächen nicht erforderlich. Es liegt angesichts ihrer Bedeutung für den mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten, der den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gesprächen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierfür benötigte Geld aufgebracht werden konnte, berührte die Interessen des Angeklagten in hohem Maße. Nach alledem hat sein Verteidiger das Gespräch nicht als unbeteiligter Dritter verfolgt.
Es ist erfreulich, daß der BGH diesen für die Rechtspflege außerordentlich gefährlichen Ansichten der Vorinstanzen Einhalt geboten hat. Und ich bin den beiden Kollegen dankbar, daß sie die Rechte ihrer Mandanten so nachhaltig und konsequent durch die Instanzen durchgesetzt haben.
Denn letztlich berührt, erhält und stärkt diese BGH-Entscheidung die Basis der Arbeit eines Strafverteidigers: Das Vertrauen seines Mandanten.
Eine Vorschuß-Rechnung vor dem Wochenende
Es ist in unserer Branche üblich, den Mandanten vor Aufnahme der Tätigkeit um die Hereingabe eines Vorschusses auf die voraussichtlichen Kosten zu bitten. Insoweit scheinen sich Strafverteidiger und Insolvenzverwalter nicht zu unterscheiden.
Allerdings sehen meine Vorschußrechnung inhaltlich ein wenig anders aus als die des Herr Frege:
Der Insolvenzverwalter für das Deutschland-Geschäft der Investmentbank Lehman Brothers, Michael Frege, hat 45,3 Millionen Euro als Honorar-Vorschuss erhalten.
Ich bin ein wenig nachdenklich geworden, als ich den Artikel im Manager Magazin gelesen habe.
Dummheit? Willkür? Größenwahn?

Wie soeben berichtet wurde, hat die Rechtsanwaltskammer Hamm am 11. März 2011 Herrn Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger die Zulassung entzogen. Die Kammer geht davon aus, daß Herr Dr. Welf Haeger in Vermögensverfall geraten ist.
Herr Dr. Haeger stellt sich die Frage:
Warum handelt die Kammer so […]:
Ist es Dummheit? Willkür? Größenwahn?
Wir glauben, daß es nur der Versuch sein kann, einen unbequemen Preisbrecher endgültig vom Markt verschwinden zu lassen.
Nun ja, da wird der ehemalige Kollege wohl seine Tätigkeit auf sein zweites Standbein verlagern müssen.
Update:
Hier ist der Verfahrensverlauf ein wenig nachvollziehbar dargestellt.
Beugehaft gegen ehemaligen Rechtsanwalt
Das OLG Stuttgart hat gegen den ehemaligen Heidelberger Rechtsanwalt Siegfried Haag, früheres RAF-Mitglied, eine Beugehaft von (bis zu) sechs Monaten sowie eine Geldstrafe verhängt.
Haag soll im „Buback-Prozess“ gegen Verena Becker als Zeuge aussagen. Wie alle anderen Zeugen, die der RAF zugeordnet werden, verweigerte er die Aussage; das Gericht vertritt die Ansicht, daß Haag ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO nicht zustehe, weil er an den unmittelbaren Vorbereitungen des Mords an Generalbundesanwalt Buback im Jahre 1977 nicht beteiligt gewesen sei.
Ob Haag die Beugehaft absitzen muß, entscheidet demnächst der Bundesgerichtshof: Haag hat Beschwerde erhoben gegen die Anordnung der Zwangsmittel.
Das Aussageverhalten Haags gleicht dem Verhalten der anderen RAF-Mitglieder, die in diesem Verfahren als Zeugen gehört werden sollten: Sie schwiegen.
Die Besonderheit bei Haag im Vergleich zu den anderen Zeugen ist allerdings seine Erklärung, die er kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft (15 Jahre Freiheitsstrafe u.a. wegen Beihilfe zum Mord) abgegeben hat:
Die Handlungsweise der RAF hat sich als falsch herausgestellt. Ich bin zu der Gruppe gestoßen mit der Überzeugung, mal sehen, ob es klappt. Es hat all die Jahre gebraucht, um zu dem Ergebnis zu kommen, diese Politik muss ich aufgeben, sie ist falsch.
(Zitiert nach Wikipedia)
Es bleibt also abzuwarten, ob Haag sich ggf. doch noch beugen läßt …
Weitere Informationen über das Buback-Verfahren und das Verhalten der anderen Zeugen liefert Holger Schmidt in seinem Weblog „Terrorismus in Deutschland„.
Raumfahrtrecht
Kanzlei für Motorradrecht ist schon – wie ich eigenwerbend und selbstlobend finde – eine recht gute Marketing-Idee.
Eine mit großem Abstand bessere hatte der Kollege Dr. Roderic Ortner: Rechtsanwaltskanzlei für Luft- und Raumfahrtrecht.
Nicht nur, daß er damit im Spiegel gelandet ist, sondern er hat auch noch den 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreis für diese Idee bekommen.
Neidlose Gratulation aus Kreuzberg nach Köln!
Sinnvolles Zubehör für den Zeugenbeistand
Das Recht des Zeugen, die Auskunft zu verweigern, ist in § 55 StPO geregelt. Es gibt jedoch Fälle, in denen nicht ganz sicher ist, ob der Zeuge überhaupt nicht aussagen muß, also ob er ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hat. Oder ob er nur einzelne Fragen nicht beantworten muß.
Darüber wird in vielen Fällen heftig gestritten. Und in den meisten Streitfällen läuft das dann darauf hinaus, daß der Vorsitzende und dann auch der Staatsanwalt ihre Fragenkataloge der Reihe nach abarbeiten und der Zeuge auf jede Frage antwortet, daß er diese Frage nicht beantworten muß, weil ihm die Rechte aus § 55 StPO zustehen.
Das ist für einen Zeugenbeistand, also für den anwaltlichen Begleiter des Zeugen, recht eintönig.
Kürzlich habe ich in der Kanzlei eines findigen Kollegen ein Schild gesehen, das er sich um den Hals hängt, sobald der Vorsitzende mit seiner Fragerei anfängt.
Und schon kann er sich gelassen der Zeremonie hingeben.
Piraten-Anwalt
Rechtsanwälte, die als Piraten in den Haftanstalten herum irren, um fremde Mandate zu entern, waren schon wiederholt ein Thema hier im Blog. Es gibt eine weitere Variante der Selbstüberschätzung, diesmal mit einem Bezug zum Strafrecht.
Der Mandant sitzt schon ein paar Tage in der Haft und so wie es aussieht, wird sich daran – in Kürze jedenfalls – nichts ändern. Er möchte die Zeit nutzen und plant ein Verbraucher-Insolvenz-Verfahren, da ihm und seiner Familie die Schulden über den Kopf gewachsen sind. Schließlich sind die Verdienstmöglichkeiten in der Haftanstalt eher eingeschränkt.
Da ein Strafverteidiger auf diesem Gebiet kaum Kompetenz liefern kann, wendet sich der Mandant an einen „Kollegen“, der ihm durch den Buschfunk – von Mitgefangenen – empfohlen wurde.
Diesem Zivilisten gelingt es, eine Besuchserlaubnis zu bekommen und den Mandanten zu besuchen. Die beiden unterhalten sich ausführlich, auch über das Strafverfahren, in dem es bereits über 80 Hauptverhandlungstermine gegeben hat. Weitere Termine sind bis in den Sommer geplant.
Der „Insolvenzberater“ wendet sich nun an das Gericht und beantragt den Austausch des Pflichtverteidigers: Der alte raus und er als neuer rein. Es begründet dieses unter anderem mit Informationen, die er in dem vertraulichen Gespräch von dem Mandanten erhalten hat. Daß er mit der Preisgabe dieser Informationen die bisherige Verteidigungsstrategie sabotiert, hätte er sich durchaus vorstellen können, da der liebe Gott ihm bestimmt ein paar Gramm Gehirn zur Verfügung gestellt hat. Einen Auftrag zu diesem Kamikaze-Antrag hatte er jedenfalls nicht.
Ein oder zwei graue Zellen hätten dabei schon ausgereicht, um die Absurdität seines Enterversuchs zu erkennen. Wie will der Mann den Inhalt von 80 Hauptverhandlungstagen erfassen und aufarbeiten? Glaubt er ernsthaft daran, die Verhandlung – mit ca. 15 weiteren Verfahrensbeteiligten, fast 50 Zeugen, mehreren Sachverständigengutachten und knapp 30 DVD mit Aufzeichnungen von Telefongesprächen – werde seinetwegen von vorn vorn beginnen? Naja, es gibt nichts, was es nicht gibt.
Versucht hat er es jedenfalls, mit einigem Nachdruck sogar. Vielleicht sogar mit dem einen oder andere Kassiber, oder mit dem Versprechen, die zivilrechtliche Beratung für lau zu liefern.
Die Grenze vollends überschritten hat der Entermann mit dem dokumentierten Hinweis an das Gericht, er werde dafür sorgen, daß der Mandant sich nun endlich eine Aussage machen werde. Ob er dem Gericht damit den Austausch des Verteidigers schmackhaft machen wollte, ist mir nicht bekannt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme, die ich dem Herrn gegeben hatte, ließ er ungenutzt.
Für den Laien: Das, was ich dort oben beschrieben habe, ist nicht nur klassisches unkollegiales Verhalten. Es ist berufsrechtswidrig, zudem ordnungswidrig, zumindest was die Kassiber angeht. Und obendrein strafbar in Bezug auf den Verrat von Vertraulichkeiten aus dem Mandantengespräch an das Gericht. Ich bin mir nicht sicher, ob der Herr Kollege sein sicherlich gottgebenes Hirn nicht durch die Einnahme verbotener Substanzen selbst abgeschossen hat.
Ein gesunder Kopf jedenfalls steuert das anwaltliche Handeln irgendwie anders.
Nebenklage im Betrugsverfahren
Der Prozeßbevollmächtige hatte Schaum vor dem Mund, als er die Strafanzeige schrieb. Über drei Seiten teilte er der Polizei mit blumigen Worten mit, daß der Beschuldigte ein Betrüger sei.
Irgendwann muß der Anwalt auch schon einmal etwas von einer Nebenklage gehört haben; vielleicht in der Kantine vom Landgericht im Tegeler Weg. Oder in einer Nachtbar. Den Schluß seiner Strafanzeige garnierte er jedenfalls noch mit folgendem Antrag:
Ein Blick ins Gesetz oder wenigstens in das Laienlexikon – statt ins Glas – hätte ihm gezeigt, daß so ein Antrag genauso ein Blödsinn ist wie seine ganze Strafanzeige auch.
Warum können Zivilrechtler eigentlich nicht die Finger vom Strafrecht lassen? Strafverteidiger stochern doch auch nicht im zivilrechtlichen Nebel herum.


