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Polizei
Solidargemeinschaften
„Das hat mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun“, sagte Richter Manfred Steinhoff, als er die Freisprüche begründen musste. „Wir hatten nicht die Chance auf ein rechtsstaatliches Verfahren, auf die Aufklärung des Sachverhalts.“ Das Verfahren sei „gescheitert“ an der „Schlamperei“ und den „Falschaussagen der Beamten“.
Quelle: Dietmar Hipp auf SPON über das Strafverfahren gegen zwei Polizeibeamte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt mit Todesfolge.
Es kommt in dem Beitrag auch ein „Polizeiwissenschaftler“ zu Wort:
Es ist eine fragwürdige Solidarität unter Polizisten, die entweder schweigen oder ihre Aussagen untereinander abstimmen. „Solche Fälle lassen sich immer wieder auf bestimmte Muster zurückführen“, sagt der Hamburger Polizeiwissenschaftler Rafael Behr. Die „Obstruktionsmechanismen“ reichten vom „Sich-nicht-erinnern-Können“ über das Zurückhalten von Aussagen wider besseres Wissen bis zur Falschaussage. Motiv bei diesem „Gefahrgemeinschaftssyndrom“ sei vor allem der „Schutz des kollegialen Nahraums“: „Selbst wenn der Kollege etwas falsch gemacht hat, wir halten zusammen, wir liefern den nicht aus.“ Oft genug seien die Beamten aber auch heimlich davon überzeugt, dass das Opfer die Behandlung verdient habe.
Solche Strukturen sind auch aus anderen Solidargemeinschaften bekannt. Nur dort werden sie von den Ermittlungsbehörden, also auch von Polizeibeamten, verurteilt.
Link gefunden in der Handakte.
Irr-Glauben
Warum sollten diese langjährig am 1. Mai tätigen Polizisten lügen oder sich dermaßen irren, da sie doch eine Verwechslung ausschließen?
wird die Richterin in dem Prozeß gegen die beiden Waldorfschüler Yunus K. und Rigo B. von der taz zitiert.
Eine ähnliche Frage habe ich auch schon häufiger von Richtern gehört:
Wem soll ich denn glauben, wenn nicht dem Polizeibeamten? Etwa dem Angeklagten?
So sieht er aus, der Alltag in gerichtlichen Beweisaufnahmen, wenn die Aussagen von Polizeibeamten auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden müssen. Nicht ganz einfach.
Schuß in den Unterschenkel
Aus einer Gruppe von fünf jungen Männern (18 bis 19 Jahre) heraus ist in der Nacht zu Sonntag in einer Parkanlage ein Zivilpolizist so massiv angegriffen worden, dass dieser seine Dienstwaffe zog und zwei Schüsse abgab. Nachdem ein Schuss in die Luft die Angreifer nicht stoppte, feuerte der 33-jährige Polizeihauptmeister dem 19-jährigen Hauptangreifer in den Unterschenkel.
Quelle: Tagesspiegel
Der Polizeibeamte scheint sein Lehrbuch nicht nur herumgetragen, sondern auch gelesen und verstanden zu haben.
- Erst ziehen; warten. Der Angriff geht weiter.
- Dann in die Luft schießen; warten. Der Angriff geht weiter.
- Dann der Schuß in die Beine. Angriff gestoppt.
Ein Schuß etwa einen Meter höher hätte den Angriff wohl auch beendet. Aber mit übleren Konsequenzen, auch für den Polizeibeamten.
Weitere Berichte über den Vorfall findet man in der Morgenpost (mit Video) und in der Berliner Zeitung.
Deutsche, nachts

Aus der Vernehmung eines Zeugen, der nach der Staatsangehörigkeit von drei dunkel gekleideten Menschen in 60 Meter Entfernung gefragt wurde, die er nachts um drei Uhr auf einem Parkplatz beobachtet haben will.
Die übrige Vernehmung dieses und der weiteren Zeugen war von ähnlicher Qualität.
Keine Samthandschuhe
Eine Zeugenaussage aus einer Ermittlungsakte, die wegen des Verdachts auf „besondere schweren Landfriedensbruch (§ 125a StGB)“ angelegt wurde:
An der nordwestlichen Ecke der Kreuzung konnten einige Straftäter bei der Tatbegehung beobachtet werden, woraufhin wir uns entschlossen, diese festzunehmen. Als wir uns im Laufschritt dieser Personengruppe näherten, konnte ich den Beschuldigen dabei beobachten, wie er mit seiner rechtem Hand eine Glasflasche in meine Richtung warf und mich am linken Oberschenkel traf. Nur durch meinen Oberschenkelprotektor konnte eine Verletzung verhindert werden.
Ich ergriff den Beschuldigten am Nacken und drückte ihn zu Boden. Dabei klammerte er sich so stark an mir fest, dass wir beide zu Boden fielen und ich auf ihm lag. Ich erklärte ihm, dass ich ihm die Freiheit entzogen habe und er mich loslassen und sich auf den Bauch drehen solle, damit ihm die Handfessel angelegt werden könne. Der Beschuldigte hielt mich weiterhin stark fest und versuchte, mich von ihm herunter zuziehen. Ich forderte ihn abermals auf, mich loszulassen, was er nicht tat. Daraufhin schlug ich ihn mit meiner Faust zwei Mal auf die Nase, woraufhin er mich loslies.
Insgesamt scheint es – nach Aktenlage – ein relativ unentspannte Lage gewesen zu sein, in der sich der Polizeibeamte und der Beschuldigte befunden haben. Ich bin gespannt auf die körperliche Statur des Polizeibeamten; der Beschuldigte wiegt geschätzte 70 kg bei 180 cm Größe.
Überraschungsei in der Unterhose
Am 13.03.2009 wurde gegen 09:10 Uhr auf hiesiger Dienstelle hinter dem Drucker der Fahndungskontrollgruppe ein gelbes Überraschungsei durch PHK Bullmann aufgefunden. PHK Bullmann öffnete das Überraschungsei, in dem sich ein Tütchen mit weißem Pulver, vermutlich Amphetamin, befand.
Vom 12.03.2009, 18:30 Uhr bis 13.03.2004 09:10 Uhr befanden sich außer den Polizeibeamten der Direktion nur der Beschuldigte in den Diensträumen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Überraschungsei in seiner Unterhose versteckt hatte und vor seiner körperlichen Durchsuchung in einem unbeobachteten Augenblick hinter dem Drucker deponiert hat.
Quelle: Eine Ermittlungsakte
Na klar, ein Polizeibeamter hat selbstverständlich keine Überraschungseier in der Unterhose.
Freund und Helfer mit Augenmaß
Dem Mandanten wird eine sexuelle Nötigung vorgeworfen. Ich habe für ihn den Vernehmungstermin bei der Polizei abgesagt und um Akteneinsicht gebeten. Wir warten nun auf die Akte.
Die Zwischenzeit nutzte der Mandant für die Verwirklichung seiner eigenen Vorstellungen von einer Verteidigung, eben so, wie er sie für richtig hielt.
Genau darüber informierte mich heute der Polizeibeamte, der die Ermittlungen leitet. Die Geschädigte hätte ihn soeben angerufen und mitgeteilt, dass der Mandant versucht haben soll, mit ihr ins Gespräch zu kommen. Sie solle ihm gegenüber schriftlich bestätigen, dass an der Sache gar nichts daran sei.
Ich habe darauf hin einen Brief an den Mandanten geschrieben. Auf knallrotem Papier erteilte ich ihm eine ausführliche Belehrung über den Haftgrund der Verdunklungsgefahr (§ 112 II 3 b StPO).
Es gibt Polizeibeamte, die verstehen ihr Handwerk und arbeiten mit Augenmaß. Ich hätte noch nicht einmal meckern können, wenn er diese Information – statt an mich – an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben hätte. Die hätte dann sofort den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls stellen können.
So konnte ich den Mandanten noch einmal warnen. Hoffentlich fruchtet es …
Tipgeber
Da ruft mich doch die Kriminalbeamtin an, die gegen meine Mandantin wegen Diebstahls ermittelt hat. Sie habe jetzt den Schlußbericht fertig und werde die Akte zur Staatsanwaltschaft schicken. Daß meine Mandantin den ihr vorgeworfenen Diebstahl begangen hat, scheint ihr nicht wahrscheinlich. Sie habe aber trotzdem die Daten speichern müssen: Die Mandantin gelte dann als „bereits kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten“ … falls nochmal was gegen sie laufen sollte.
Wenn die Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht folge und das Verfahren einstelle, riet mir die Kriminalbeamtin, solle ich mich bei ihr nochmal melden und beantragen, daß die Daten wieder aus dem System gelöscht werden.
Das nenne ich mal Ermittlungen mit Augenmaß für die Unschuldsvermutung und den Datenschutz.
Daß wir in unserer Kanzlei für solche Einstellungsfälle entsprechende Textbausteine vorrätig halten, konnte sie natürlich nicht wissen. Denn für die meisten Verteidiger ist mit der Übersendung der Einstellungsnachricht (und ggf. dem Anzünden eines Kerzleins) der Fall abgeschlossen.
Das ist er aber erst, wenn die Daten wieder dort sind, wo sie im Falle einer Verfahrenseinstellung hingehören: Im Orkus der Ermittlungsverfahren gegen Unschuldige. Darum sollte man sich kümmern.
Liegengeblieben
Aus einer Ermittlungsakte, die wegen eines Verkehrsunfalls angelegt wurde:
Es geht hier nicht um das Geld und die Fahrerlaubnis des Beamten. Oder dessen Vorgesetzten. Oder der Verwaltungsspitze. Oder des Finanzsenators.
Vorbeugender Erkennungsdienst
Der Mandant ist im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden. Die Polizeibeamten vor Ort hatten einen Verdacht, der sich dann auch bestätigte: Es war reichlich THC im Blut; übersetzt heißt das: Er hat ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses (sic!) berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, § 316 StGB.

Das nachfolgende Strafverfahren beginnt und entwickelt sich erwartungsgemäß. Darüber gibt es nichts zu berichten. Bemerkenswert ist allerdings eine Vorladung des Mandanten durch die Kripo: Man möchte ihn erkennungsdienstlich behandeln:
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist zwangsweise durchsetzbar. Sollten Sie nicht erscheinen, so werden Sie vorgeführt oder u.U. zur Fahndung ausgeschrieben.
Das hört sich fürchterlich düster an. Deswegen war der Mandant auch etwas aufgeschreckt. Ich habe dann einfach mal schriftlich nachgefragt, aus welchem Grunde er denn derart behandelt werden soll. Die freundliche Kriminalkommissarin griff kurzerhand zum Telefon und teilte mir die Rechtsgrundlage mit: § 81 b 2. Alternative StPO. Ich habe sie gebeten, diese Information einmal in die erforderliche Form zu bringen, mir zuzusenden und dann schauen wir weiter.
Heute erreicht uns das Fax mit der förmlichen Anordnung der Maßnahme und ich muß sagen: Vorbildlich. Insbesondere die Begründung, für die sich die Berliner Behörden hier nicht solche Mühe geben, entspricht den (äußeren) Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte an die Anordnung der Maßnahme stellen.
Inhaltlich allerdings habe ich so meine Zweifel. Das werden wir dann im Widerspruchsverfahren bzw. ggf. auf dem Verwaltungsrechtsweg klären. Mit der Speicherung von Fingerabdrücken verhindert man keine Fahrt im bekifften Kopf.
Um dem Mißbrauch der gesammelten Daten vorzubeugen, empfehle ich meinen Mandanten regelmäßig, die Daten nicht auf ersten Zuruf bei der Polizei abzuliefern. Denn wenn einmal die Fingerabdrücke – oder schlimmer: die DNA – im Polizeirechner liegen, bekommt man sie im Zweifel da nie wieder raus.
