Politisches

Herr Schreiber und der Rechtsstaat

Ein Instrument, das unsere Verfassung und die einfachen Gesetze zur Kontrolle der Regierung durch die Legislative zur Verfügung stellt, ist die „Schriftliche Anfrage„.

Tom Schreiber ist für die SPD (direkt) ins Berliner Abgeordnetenhaus gewählt worden. Der studierte Politik- und Erziehungswissenschaftler versucht sich nun im Strafrecht und stellt allerlei (scheinbar) intelligente Fragen:

Schriftliche Anfrage
Zum Beispiel diese hier:

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Angeklagte einen Pflichtverteidiger?

oder diese:

Wie hoch sind in Berlin die Sätze bei Strafverteidigern? Was besagt die Gebührenordnung? (Aufstellung der Preissätze erbeten)

OK, als Erzieher muß man das nicht wissen, auch dann nicht, wenn man für das Studium 13 Jahre (von 2001 bis 2014) gebraucht hat. Ein Politikwissenschafler, der aktiv im Geschäft ist, könnte aber vielleicht mal auf die Idee kommen, diese Fragen selbst zu recherchieren – in Bezug auf den Pflichtverteidiger wird er beispielsweise hier fündig und für die Pflichtverteidiger-Gebühren hier. Das sind alles keine Geheimnisse, mit dessen Lüftung man die Senatsverwaltung für Justiz beschäftigen muß, alles transparent und offen zugänglich.

Nun, Herr Schreiber hat noch mehr Fragen (pdf), mit denen er seine Professionalität als Abgeordneter unter Beweis stellt vorzutäuschen versucht. Und – für den Kundigen jedenfalls – ein merkwürdiges Verständnis von der Funktion einer Strafverteidigung im rechtsstaatlichen Verfahren offenbart.

Ich bin mir ziemlich sicher, daß Herr Schreiber nicht wirklich weiß, wovon er redet, und wenn er fragt:

Wie viele Tatverdächtige und Angeklagte in Verfahren der Organisierten Kriminalität bezogen in den letzten fünf Jahren offiziell Sozialleistungen?

Was Sozialleistungen sind, könnte ihm noch bekannt sein; hinsichtlich des Begriffs „Organisierte Krimininalität“ fürchte ich, daß er seine Kenntnisse aus den Boulevard-Medien bezieht. Denn das ist auch das Niveau, auf dem der Geist seiner Fragen durchklingt.

Ganz in dem Sinne:

Wie kann es sein, daß ein böser Angeklagter einen guten Verteidiger hat?

Für mein Gefühl hat dieser Abgeordnete ein ganz merkwürdiges Verhältnis zum Rechtsstaat. Und zu einer professionellen Strafverteidigung. Ich bewundere die Sachlichkeit, mit der Herr Straßmeir diesen tendenziösen Fragen begegnet, statt ihn auf den Blick in’s Gesetz und – vor allem – in die Verfassungen und Konventionen zu verweisen.

Dem Meister der Freien Erziehungs- und Politik-Künste sei gesagt: Ein Strafverteidiger hat u.a. die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß nicht irgendwelche Künstler nach gesundem Volksempfinden über andere Menschen entscheiden.

Mit Verlaub: Wir leben in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat.

Weiterführende Informationen über die Stellung der Strafverteidigung in einem Rechtsstaat kann auch ein Nichtjurist hier auf unserer Website und auf vielen anderen Präsentationen von guten Strafverteidigern nachlesen.

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Besten Dank an RJF für den Hinweis auf diese schriftliche Anfrage.

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Diskussion über Zwangsverteidigung

Über ein Problem, das besonders in umfangreicheren Verfahren immer mal wieder auftaucht, wird nun anhand eines konkreten Falles diskutiert.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger lädt ein zur Diskussionsveranstaltung:

Diskussionsveranstaltung

Aus der Einladung:

Zwangsverteidigung – gibt es Mindeststandards der Verteidigung?

Die Korrumpierung der Verteidigung ist Anlass für Andrea Großbölting (Wupptertal) und Ricarda Lang (München) uns von einem Fall zu berichten, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart spielte.

Der Aktenumfang betrug knapp 200 Leitzordner, über 50 Zeugen wurden abschließend vernommen, mehrere Dutzend noch nicht abschließend, als nach über 240 Verhandlungstagen neben dem 1. auch der 2. Pflichtverteidiger dauerhaft erkrankte.

Der Vorsitzende erklärte, dass eine Beiordnung eines weiteren Verteidigers nur erfolge, wenn dieser zusichere, dass er sich innerhalb der Sommerunterbrechung (4 Wochen) in das Verfahren einarbeite und keinen Unterbrechungs- bzw. Aussetzungsantrag stelle. Weiter wies der Vorsitzende darauf hin, dass ein Anwalt die Zusicherung bereits abgegeben hatte. Dieser wurde beigeordnet; die vom Angeklagten gewählten Verteidiger wollten und konnten die Zusicherung nicht abgeben.

Der Fall wirft die Frage nach den Mindeststandards der Verteidigung auf. Eine erhöhte Vergütung der Verteidigungstätigkeit durch das RVG und die Neuregelung der Beiordnungspraxis machen das Pflichtmandat zu einem Geschäftsfeld. Die Anbiederung von an Pflichtmandaten interessierten Anwältinnen und Anwälte an zuständige Richter erleichtert eine unzureichende oder gar die Interessen der Mandanten verletzende Verteidigertätigkeit.

Hilft das Standesrecht oder bedarf es Mindeststandards und wenn ja, welche?

Die Teilname an der Diskussion ist kostenlos. FAO-Bescheinigungen werden nicht erteilt. Anmeldung per E-Mail oder via Fax.

Ein spannendes Feld, auf dem sich Strafkammervorsitzenden die Möglichkeit bietet, z.B. bereits durch Terminierungen der Hauptverhandlung indirekt auf die Besetzung der Verteidigerbank Einfluß zu nehmen. Selbstredend nur ausnahmsweise, wenn es sich um böswillige Richter handelt, die es aber nur in der Phantasie von ebenso böswillig denkenden Verteidigern geben soll.

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Der Konjunktiv und die Videoüberwachung

Eine gute Idee, die Herr Senator Heilmann via FAZ/dpa verbreitet:

Mehr Video

Das entlastet die Geschädigten. Und ist grundsätzlich zu befürworten (solange dabei auch die Rechte des Beschuldigten berücksichtigt würden).

Wenn dann das Gerät endlich auch noch in ausreichender Zahl bei den Landeskriminalämtern vorhanden wäre und die Beamten in der Bedienung des Aufzeichnungsgerätes geschult worden wären, dann könnten auch die Vernehmungen der Beschuldigten aufgezeichnet werden.

Damit wären die meisten Auseinandersetzungen zwischen Anklägern und Verteidigern hinfällig, wenn es um Fragen der richtigen Belehrung, verbotener Vernehmungsmethoden, Suggestivfragen, Beeinflussungen … durch Polizeibeamte geht.

Man wird ja mal träumen dürfen …

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Zu spät?

Ab heute steht ein 94-jähriger Mann vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Detmold. Er war erst Sturmmann, kurze Zeit später SS-Unterscharführer. Und er war eingesetzt als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz. Ihm wird Beihilfe zum Mord in 170.000 Fällen zur Last gelegt. Die Tatzeit liegt ein Dreivierteljahrhundert in der Vergangenheit.

Muß das sein?
Nach so langer Zeit einen Greis noch mit so einem Verfahren zu überziehen? Dessen Verhandlungsfähigkeit zweifelhaft ist bzw. war. Ein Arzt hat ihm attestiert, daß der den Belastungen zwei Stunden am Tag gewachsen sei.

Und wie sieht es denn nach einer Verurteilung aus? Dann stellt sich die Frage nach der Haftfähigkeit. Darf man ein Verfahren führen, bei dem (nahezu) sicher ist, daß eine Strafe gar nicht mehr verbüßt werden kann?

Die Würde des Menschen, Art. 1 Grundgesetz. Dieses Recht gilt für auch Mordgesellen. Was einen Rechtsstaat ausmacht, zeigt sich deutlich am Umgang mit Straftätern.

Also:
Darf ein solches Verfahren noch geführt werden? Es fällt mir schwer, die Frage hier abschließend zu beantworten.

Denn:
Weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung gebe es eine Altersgrenze.“ Ok, das ist jetzt die knackige Antwort eines Staatsanwalts, der vorträgt, daß seine Arbeit keine politische sei. Er verfolge Mörder, keine Nazis. Und: Mord verjährt nicht, sagt er zutreffend. Das ist das rein formelle Gleis.

Und:
Wir sind es den Angehörigen der Opfer und den Opfern schuldig, das zu verfolgen.“ Gerade dieses moralische Argument trifft es.

Aber:
Ist das nicht ein bisschen spät? Zu spät?

In den Jahren 1945 bis 1950 durften die deutschen Staatsanwälte und deutschen Richter die Nazi-Verbrechen nicht verfolgen und ahnden. Das wollten die Alliierten lieber selber machen. Nach 1950 durften die deutschen Juristen, aber sie wollten nicht.

Bis weit in die siebziger Jahre saßen Kriegsrichter wie Erich Schwinge als Professoren an den juristischen Fakultäten und bildeten den Nachwuchs aus. Oder schrieben als Gesetzeskommentatoren des Militärstrafrechts der 1930er Jahre ihre Gutachten in Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher.

In den Uni-Bibliotheken standen die Bücher von Ernst Forsthoff (dem Zauber Hitlers erlegen), Theodor Maunz (Die Worte des Führers bilden die Rechtsgrundlage der Polizei), Karl Larenz (Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.) und vielen anderen (ehemaligen?) Nazijuristen.

Sie alle, die Juristen wie die anderen Straftäter, hatten (zunächst) nichts zu befürchten. Denn damals verjährte Mord nach 20 Jahren – spätestens 1965 sollte also der Verjährungshammer fallen. Erst später wurde die Verjährungsfrist auf 30 Jahre an- und schließlich ganz aufgehoben.

Und selbst, nachdem die kapitalen Straftaten, die im zwölfjährigen Reich begangen wurden, nicht mehr verjähren konnten, kamen die wie oben beschrieben ausgebildeten Strafverfolger nicht in die Gänge. Engagierte Staatsanwälte wie Fritz Bauer wurden gemobbt, weil sie sich dem Trend entgegen stellten. Bauer lebte in der Justiz „wie im Exil.“ und wenn er sein Dienstzimmer verließ, betrat er „feindliches Ausland.“

Das war der Zustand der bundesdeutschen Justiz in den Jahrzehnten nach diesen unsäglichen Verbrechen.

Deswegen:
Nein, es ist nicht zu spät, diese Verfahren jetzt noch zu führen. Die würdelose Behandlung der Greise durch die heutige Justiz ist die eine Seite. Aber das ist eben auch eine Folge der Prozeßverschleppung und -verhinderung durch ehemalige Nazijuristen.

Und nochwas:
Auch mit dem Schwurgerichtsverfahren in Detmold wird ein Signal gesetzt: Irgendwann kriegen wir Euch alle. Auch wenn es dauert und sich die Justiz jetzt nur noch mit den kläglichen Überresten der damaligen Zeit auseinandersetzen kann.

Mir tut nur der alte Mann da Leid. Trotz allem.

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Der braune Apfel fällt nicht weit vom Stamm

Sprichwörter haben manchmal ja was Wahres. Manchmal geben sie aber auch nur die halbe Wahrheit wieder.

Gucken wir uns mal folgendes Bild an.

Berlin, Reichstagssitzung, Goebbels, Ribbentrop

Der Herr dort, in der Bildmitte links, neben dem Propagandaminister Josef Goebbels, ganz in schwarz; ist der bekannt? Eher weniger, nicht wahr? Das war ab 1932 der Herr Reichsminister der Finanzen, nach dem 2. Mai 1945 Leitender Minister in der geschäftsführenden Regierung Dönitz und dort zugleich Reichsminister des Auswärtigen. Er wurde 1949 als Kriegsverbrecher verurteilt.

Das ist der Herr Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk.

Und wen interessiert das heute?
Ich bin der Ansicht: Viel zu wenige! Deswegen gucken wir mal weiter.

Der Reichsfinanzminister a.D. hatte (seit 1941) eine Tochter; das war die Gräfin Felicitas Schwerin von Krosigk. Sie war die Ehefrau des Bauingenieurs Huno Herzog von Oldenburg. Diese beiden wiederum hatten zwei Töchter, die eine heißt seit 1972 Sophie und interessiert in diesem Zusammenhang nicht weiter.

Die andere Tochter, also die Enkelin dieses Kriegsverbrechers von Krosigk, trägt den Namen Beatrix, mit Mädchenname Herzogin von Oldenburg, nach ihrer Eheschließung heißt sie Beatrix von Storch.

Beatrix_von_Storch

Diese Beatrix von Storch ist diejenige, die von einem Kommentator auf Facebook gefragt wurde: „Wollt Ihr etwa Frauen mit Kindern an der grünen Wiese den Zutritt mit Waffengewalt verhindern?“ (erst einmal) knapp mit „Ja“ beantwortete.

Kann es sein, daß manche Äpfel noch gar nicht gefallen sind, sondern noch an dem Baum hängen, also noch ziemlich unmittelbar und tief verwurzelt sind in der braunen Kloake?

Und komme mir jetzt keiner mehr und sagt, das habe man nicht gewußt! Das mit dem „Bitte teilen!“ hier unter diesem Beitrag meine ich diesmal ernst.

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Oberes Bild: Von Bundesarchiv, Bild 101I-808-1236-08 / Unbekannt / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, $3
Unteres Bild: Von Flickr user blu-news.orghttp://www.flickr.com/photos/95213174@N08/12168958073/, CC BY-SA 2.0, $3
Die Daten zu von Storch und von Krosigk habe ich Wikipedia entnommen

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Karneval in Riga

73190_web_R_by_Telegonos_pixelio.deDer Rückgriff der Senatsinnenverwaltung auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordungsgesetzt (ASOG), mit dem man die richterliche Kontrolle ausgetrickst entbehrlich gemacht hat, faßt dem Innensenator nun von hinten an die Füße.

200 Polizisten und eine SEK-Einheit statteten dem „Autonomen-Wohnhaus“ Rigaer Straße 94 einen Besuch ab. 350 weitere Beamte paßten auf, daß nicht noch mehr Polizeibeamte nachrückten. Oder so ähnlich. § 36 ASOG stand auf ihrem Marschbefehl, der interessante Stimmen in den Medien auslöste.

Die Rigaer Straße als Symbol für den Kampf um eine lebenswerte Stadt – vielleicht wird es Zeit für einen Dankesbrief an Frank Henkel, der mit einer bemerkenswert dämlichen Strategie den Autonomen zu längst vergangener Bedeutung verhilft.

schreibt Malene Gürgen, Redakteurin der taz.berlin.

John F. Nebel formuliert es ein Häppchen deutlicher:

Ich muss kein Freund der Rigaer Straße sein, um Grundrechtsverletzungen scheiße zu finden.

Frank Henkel ist kein Jurist, aber er ist trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann sowie als studierter Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler zum Senator für Inneres und Sport des Landes Berlin geworden. Wenn er schon selbst keine Ahnung von dem hat, was er da macht, sollte er sich zumindest mal daran erinnnern, daß eine Menge Juristen in seinem Dunstkreis abhängen, die er mal fragen könnte.

Dann hätte er wie Malene Gürgen und John F. Nebel, die sicherlich auch keine Grundrechtsdogmatiker sind, merken können, daß diese Überfälle auf die Bleibe von ein paar verstreuten und autonomen Polizeibeamtenerschreckern diesen zu einer solidarischen Publicity verhelfen, die ihnen eigentlich gar nicht zustehen. Eben weil hier ein Grundrecht eingegriffen wurde, das nicht nur die Villa am Wannsee schützt, sondern auch die Wohnung in einem (ehemals) besetzten Haus. Ob dieser Eingriff rechtmäßig war, wird nun von ein paar Verwaltungsrechtlern in der Kirchstraße 7 geprüft werden.

Aber vielleicht war es ja auch Henkels Ziel, daß NachbarInnen der Rigaer-Hausprojektszene diese mit die Unmengen veganer Torten noch träger machen sollten, als sie es bisher schon war. Ich fürchte aber, das geht diesmal in die Hose. Auf die autonome Folkloreveranstaltung am 6. Februar können wir gespannt sein.

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Bild: © Telegonos / pixelio.de

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„Rote Karte für die AfD“ – Jetzt erst Recht!

683118_web_R_B_by_Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM)_pixelio.deIch frage mich, welche Qualifikation die Mitarbeiter des Bildungsministeriums mitbringen müssen, wenn sie dort arbeiten wollen. Vielleicht reicht ja ein abgeschlossenes Lehramtsstudium für die Sekundarstufe 1 bereits aus für einen Anstellungsvertrag.

Für die tägliche Arbeit könnten aber ein paar verfassungsrechtliche Grundkenntnisse hilfreich sein. Dann hätte die Bundesbildungsministerin sich diese Klatsche und uns nun das elende Gefeixe dieser Rechtspopolisten (sic!) ersparen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat einstweilig die Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt des Bundesbildungsministeriums angeordnet:

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, aufgegeben, die Pressemitteilung mit dem Titel „Rote Karte für die AfD“ aus dem Internetauftritt ihres Bundesministeriums zu entfernen. Ein entsprechender Antrag der Partei „Alternative für Deutschland“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat damit Erfolg.

In der Pressemitteilung Nr. 80/2015 vom 7. November 2015 zitiert das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 7. November 2015 – 2 BvQ 39/15 -, nämlich daß die Antragsgegnerin – also Frau Prof. Dr. Wanka – möglicherweise

… durch Nutzung der Ressourcen ihres Ministeriums für den politischen Meinungskampf das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt hat.

Inhaltlich völlig zu Recht, wie ich meine, hatte die Ministerin zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin mit dem Motto: „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“ mitgeteilt:

Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.

*Ich* darf diese Hetzer und Brandstifter der AfD als das bezeichnen, was sie sind. Aber gemäß dem Prinzip „Quod licet Iovi, non licet bovi!“ darf das eine Ministerin selbstverständlich nicht – solange sie sich als Verfassungsorgan der Exekutive äußert. Wenn ich mich recht erinnere – es ist nun fast schon drei Jahrzehnte her – hat man mir im ersten oder zweite Semester meines Jurastudiums beigebracht, daß sich die Regierung mit solchen Statements zurückhalten muß.

Frau Wanka bleibt es unbenommen, sich als Privatperson gegen diese nur mühsam getarnten Nazis auf diese Weise zu engagieren. Als Amtsinhaberin sollte sie es aber unbedingt vermeiden, den durchaus nicht völlig dummen Juristen der AfD den Ball auf den Elfmeterpunkt vor ein Tor ohne Torwart zu legen.

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Bild: © Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) / pixelio.de

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Eindeutige Festlegungen und Parallelen

Der AngriffVor ein paar Tagen hatte ich via Twitter einen kurzen Austausch mit dem von mir fachlich sehr geschätzten Kollegen Ralf Höcker, Medienanwalt und Professor aus Köln. Herr Höcker hatte in einem Gespräch mit Dirk Müller beim Deutschlandfunk über die Galgen auf der Pegida-Demonstration knackig formuliert:

Ich lege mich selten fest, aber in diesem Fall lege ich mich fest. Strafbar ist das Ganze eindeutig nicht.

Ich teile die Ansicht des Kollegen nicht, jedenfalls nicht in dieser Entschiedenheit, und habe polemisch (mit Schreibfehler, Pardon.) dagegen gehalten:

Tweet mit Rechtschreibefehler

Die strafrechlichen Vorschriften §§ 111, 126 und 241 StGB lassen weite Beurteilungsspielräume zu. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben zudem auch die Aufgabe, einzelne – vielleicht zivilrechtlich zulässige – Äußerungen in einen größeren Kontext zu stellen, um daraus dann doch zur Strafbarkeit solcher als Meinungsäußerung getarnter öffentlichen Aufforderungen zu bzw. Androhungen von Straftaten zu kommen.

Woraus der Zusammenhang bestehen kann, hat der aus Görlitz stammende Berliner Autor Michael Bittner sehr treffend in einem Vergleich zwischen der PEGIDA und der NSDAP beschrieben. Michael Bittner schließt seinen Beitrag mit den Worten:

Von Hannah Arendt stammt auch die Beobachtung, dass man faschistische Führer beim Wort nehmen muss, denn sie verschweigen ihre Pläne nicht, sondern sprechen sie offen aus, um zu erschrecken und zu beeindrucken. Wenn Lutz Bachmann also ankündigt, kein „Volksverräter“ werde „ungeschoren“ davonkommen, jeder die „Quittung für seinen Vaterlandsverrat“ erhalten, wie es dann auch ein symbolischer Galgen bei der Montagsdemonstration bezeugt – dann sollte man diese Worte und Gesten sehr ernst nehmen.

Was soll mit diesem Galgen in Dresden, der angeblich von einem Werkzeughändler aus dem Erzgebirge gebastelt wurde, anderes geäußert öffentlich angedroht werden als Gewalt gegen Personen? Welche zielorientierte Aufforderung steht hinter dem Galgen, der in der Nähe einer Flüchtlingsunterkunft in Möckern in Sachsen-Anhalt aufgestellt wurde, wenn nicht die, als ein paar der Flüchtlinge daran aufzuhängen?

Ok, man kann nun das Argument der Einheit der Rechtsordnung zitieren: Was in „Höckers Zivilrecht“ erlaubt sein soll, kann in „Hoenigs Strafrecht“ nicnt verboten sein. Ich bin kein Äußerungsrechtler, deswegen traue ich mich auch nicht, die Galgen zivilrechtlich zu bewerten. Aber daß der 39-jährige Erzgebirgler (wenn er denn der Galgenbastler und -träger war) sich strafbar gemacht haben könnte, halte ich für sehr gut wahrscheinlich. Und was strafbar ist, kann zivilrechtlich nicht erlaubt sein.

(Nicht nur) nebenbei:
Wem es zu mühsam ist, den Text von Michael Bittner durchzulesen, kann sich dieses 2 1/2 Minuten lange Video mit einem Zusammenschnitt zweier Redner – der Geschichtslehrer und AfD-Fraktionsvorsitzender Björn Höcke einerseits und der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, Leiter der Reichskulturkammer Joseph Goebbels andererseits – mal zu Gemüte führen.

Um dann vielleicht doch noch was dazu zu lesen: Georg Restle vertritt wie ich die Ansicht, der Galgen diene dazu, dieses Land in Aufruhr zu bringen. Und das halte ich für zumindest strafwürdig; ob es auch strafbar ist, mögen am Ende kompetente Strafjuristen entscheiden – und die heißen weder Höcker noch Hoenig.

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Bild: Wikimedia Commons via Wikipedia

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Beobachtungen zu § 46 II StGB

Der „Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V.“ (VBRG) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Beratungsstellen für Betroffene rechter Gewalt. Ziel des Verbands ist der Aufbau eines flächendeckenden Beratungsangebots, die Qualifizierung von Beratern sowie die sichtbare Unterstützung von Betroffenen rechter Gewalt.

Ich möchte hier einen Aufruf veröffentlichen, den Robert Kusche, Dresden, für die VBRG an Rechtsanwälte, insbesondere Strafverteidiger, gerichtet hat:

Liebe Anwältinnen und Anwälte,

in Folge der Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschuss hinsichtlich der Verfolgung rechter Straftaten ist nun das neue „Hasskriminalitätsgesetz“ in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz ist der Katalog der Strafzumessungsumstände (§ 46 Abs. 2 StGB) um die Formulierung „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ ergänzt und soll künftig dazu beitragen rechte Tatmotive bei der Strafzumessung besser zu berücksichtigen. Bereits im Vorfeld haben sich die ostdeutschen Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt in einer gemeinsamen Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben kritisch geäußert. Wir befürchten, dass der Merkmalskatalog in seiner jetzigen Form zu unbestimmt ist. Darüber hinaus fordern wir dringend ausdrückliche Ermittlungs- und Dokumentationspflichten in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu verankern, die die Ermittlungsbehörden verpflichten, bei Verdachtsfällen rechten Tathintergründen nachzugehen und diese gegebenenfalls aktiv auszuschließen.

Daher wollen wir das jetzige Gesetz kritisch begleiten. Bis Mitte 2016 wollen wir verfolgen, wie sich diese Gesetzesänderung auf die juristische Praxis in den Gerichtsverfahren auswirkt. Dazu laden wir Sie/ Euch ein uns über Ihre/Eure Erfahrungen mit dem geänderten Gesetz zu berichten. Im Frühjahr 2016 planen wir zudem eine kleine Umfrage, um zu erfahren ob sich die Gesetzesänderung auf Urteile gegen rechte Straftäter positiv ausgewirkt hat.

Wir danken im Voraus Ihre/Eure Unterstützung.

Bitte informiert uns unter info@verband-brg.de über Urteile und Prozesse, in denen der geänderte § 46 Abs. 2 zur Anwendung bzw. zur nicht Anwendung gekommen ist.

Robert Kusche, Dresden

An diese Stelle möchte ich noch einmal hinweisen auf die Ausführungen des VRiBGH Thomas Fischer, die ich hier aus dem österreichischen Standard abgeschrieben habe.

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VRiBGH Fischer: „Legalize it!“

Der österreichische Standard stellt die richtigen Fragen, Thomas Fischer gibt richtige Antworten:

STANDARD:
Wenn ich Sie frage, was derzeit strafrechtlich verboten ist, aber legalisiert werden sollte – was antworten Sie?

Fischer:
Ich halte die strafrechtliche Drogenbekämpfung für vollkommen gescheitert. Das Recht sollte hier weitgehend liberalisiert werden.

STANDARD:
Auch etwa bei Heroin?

Fischer:
Ja. Dieser War on Drugs verschlingt Abermilliarden und führt nur dazu, dass gigantische Kartelle massiven Gewinn machen. Suchtbekämpfung ist keine Aufgabe des Strafrechts.

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