Kanzlei Hoenig Info

Durchlaufankläger: Wie Staatsanwälte arbeiten

Eine etwas überdurchschnittliche, aber dennoch bequem überschaubare Wirtschaftsstrafsache ist in fünf Aktenbänden (Hauptakten) zusammengefaßt worden. Von der Kriminalpolizei. Im fünften Band finde ich diesen Vermerk der zuständigen Staatsanwältin:

Abschlußbericht

Ich reduziere mal die im Gesetz niederlegten Aufgaben der Ermittlungsbehörden auf das Wesentliche:

  • Die Polizei ermittelt den Sachverhalt und legt ihn der Staatsanwaltschaft zur juristischen Einordnung vor.
  • Dann entscheiden die Volljuristen darüber ob die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage geben, § 170 Abs. 1 StPO.
  • Oder ob das Verfahren eingestellt wird, § 170 Abs. 2 StPO.
  • Oder irgendwas dazwischen, §§ 153 ff StPO.

In dieser Sache hier sieht das scheinbar anders aus, wenn ich den Vermerk unter Ziffer 1. richtig verstehe. Danach wünscht sich die Staatsanwältin von der Polizei eine Art Vorlage (Malen nach Zahlen?) für die Anklage, also nicht für die Entscheidung nach § 170 StPO.

Wir haben in unserer Berliner Altbauwohnung so etwas Ähnliches: Aus der Wand kommt kaltes Wasser rein und aus dem Wasserhahn kommt heißes Wasser raus. Meine Aufgabe besteht nur darin, die Wassertemperatur zu bestimmen. Den Rest erledigt der Automat zwischen Wand und Hahn. So ungefähr scheint die Berliner Staatsanwaltschaft in Wirtschaftsstrafsachen auch zu arbeiten.

Und am Ende steht dann ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, verliest die Anklageschrift (die de facto von der Polizei geschrieben wurde, siehe oben) und schöpft ohne jede Aktenkenntnis aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Wie die Laienrichter beim Schöffengericht.

Wofür brauchen wir eigentlich noch Staatsanwälte?

7 Kommentare

Telekomische Sonntagsbeschäftigung

Die VoIP-Umstellung bei der Telekom war nun auch in meinem Home-Office nicht mehr zu verhindern. Es war nicht ganz trivial, die Telefonie einzurichten und die mobilen Geräte wieder ins WLAN zu bringen. Schließlich bin ich nur ein kleiner Strafverteidiger und kein Telekommunikationstechniker.

Hier das Resultat meiner Sonntagsmittagsbeschäftigung:

IP-Umstellung

Dank bunter Kabel, einer bebilderten Einrichtungsanleitung, einem lustigen Video („Ein schöner Tag!„) und meinen Erfahrungen im Umgang mit DOS 4.0 hat’s funktioniert – und zwar, ohne die Geschäftskunden-Hotline bemühen zu müssen.

2 Kommentare

Für ein Berlin ohne Nazis

BgN_Logo_HOCH_RGB

Die RAV-Geschäftsstelle beschwert sich – berechtigt:

Es war desaströs: Am 12. März liefen 2000-3000 Nazis durch Berlin. Die wenigen Gegendemonstrant*innen konnten nur machtlos zuschauen.

Und weist darauf hin:

Morgen, am 7.5.2016 werden wieder tausende Rechtsextreme in Berlin erwartet.

Es wird dazu aufgerufen, an der Demonstration und begleitenden Protestaktionen unter dem Motto „Für ein solidarisches Berlin – Der rassistischen Offensive entgegentreten“ teilzunehmen und klare Positionen zu zeigen.

Treff um 13 h am Hackeschen Markt.

Auch der Flüchtlingsrat Berlin e.V. bittet um Anteilnahme:

Anlass ist ein Aufruf der rechtsextremen Facebook-Seite „Wir für Berlin & Wir für Deutschland“.

Da zu erwarten ist, dass tausende Rechtsextreme dem Aufruf folgen werden, ist es umso wichtiger, dass wir zahlreich vor Ort sind und für Toleranz und Solidarität demonstrieren.

Die Demo-Route im praktischen Westentaschenformat.

Weitere relevante Infos finden sich hier http://nazifrei.berlin/ und unter http://berlin-gegen-nazis.de.

3 Kommentare

Freispruch – Verurteilung – Abschiebung

AG Köln TagesschauIn dem vielbeachteten Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging es um die Silvesternacht 2015/2016.

Der 26-jähriger Algerier war u.a. angeklagt, Frauen sexuell belästigt zu haben. Dieser Vorwurf hat sich nach der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Deswegen wurde er insoweit freigesprochen.

Wegen des eingeräumten Ankaufs von gestohlenen Handys (§ 259 StGB) und wegen versuchten (schweren) Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) wurden er und sein Bruder zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Und weil sie unerlaubt eingereist sind (und nur deshalb), sollen sie abgeschoben werden.

Viel Rauch um nichts. Aber die Volksseele hatte ja danach verlangt.

Das Video der Tagesschau zum Thema gibt es hier.

4 Kommentare

Das Glücksspiel mit der Verteidigung

Im Dezember 2013 ging das Verfahren los. Jedenfalls für den Mandanten. Die Wohnung seiner Familie wurde durchsucht. Die zufällig anwesende Putzfrau hat ein bisschen Elektronik „freiwilig“ herausgegeben.

Auf mein Akteneinsichtsgesuch reagierte eine ganz offensichtlich völlig überforderte Staatsanwaltschaft mit einem sinnentleerten Textbaustein:Versandt

Mit viel Einsatz und teils deutlichen Worten habe ich dann Mitte September 2014 einen Teil der Akten zur Einsicht bekommen. Im Februar 2015 folgte der Rest. Im April 2015 hat die Staatsanwaltschaft nach viel Gezeter die sichergestellten Geräte wieder zurückgeben müssen. Dann tat sich erstmal wieder eine Weile nichts.

Meine Sachstandsanfragen (mit Akteneinsichtsgesuch) im Dezember 2015 und im Januar 2016 quittierte die Ermittlungsbehörde hiermit

Ermittlungen dauern an

Im März, April und schließlich am 2. Mai 2016 habe ich erneut daran erinnert, meinem Mandanten den Stand und das Ergebnis der „andauernden Ermittlungen“ mitzuteilen, damit er sein rechtliches Gehör nutzen kann.

Am 3. Mai 2016 wurde mir dann der Strafbefehl zugestellt.

Glückspiel

Ich kann mich nicht des Eindrucks erwehren: Hat die Staatsanwältin als Gruppenleiterin es darauf angelegt, meinen Mandanten und mich zu verarschen bewußt zu täuschen?

Andauernde Ermittlungen sind nämlich nicht identisch mit dem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, ohne zuvor die Gelegenheit zu geben, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Oder sind die Rechte der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft in Moabit zum Glücksspiel geworden?

Aber ich gebe nicht auf. Und hoffe, daß der Einspruch und mein erneutes Akteneinsichtsgesuch zumindest beim Gericht sauber bearbeitet werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin scheint mit simplen Sachstandsanfragen der Verteidigung an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu geraten.

Aber dazu kann sich die überforderte StAin/GLin (nach meiner Akteneinsicht) bei der Anhörung zu meiner erneuten Dienstaufsichtsbeschwerde ja aller in Ruhe äußern.

4 Kommentare

Volksverhetzung: Pegida-Bachmann verurteilt

BachmannDer 43-Jährige Fleischersohn und gelernte Koch mit Abitur Lutz Bachmann, im Nebenberuf auch Pegida-Gründer, hat sich heute vom Amtsgericht Dresden eine fette Geldstrafe gefangen. Nach Medienberichten sollen es 9.600 Euro gewesen sein.

Das Gericht sah den Anklagevorworf als erwiesen an. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Hitlerdarsteller vorgeworfen, im September 2014 auf seiner Facebook-Seite Flüchtlinge und Asylbewerber als „Gelumpe“, „Viehzeug“ und „Dreckspack“ beschimpft zu haben.

Insgesamt keine zu hohe Sanktion, wie ich meine. Immerhin hat sein Vorstrafenregister schon den Umfang einer kleinstädtischen Bibliothek. Von Delikten wie Diebstahl, Einbruch und Körperverletzung bis Drogenhandel reichen die Eintragungen im BZR. Und nachdem er schon mehr als ein Jahr im Knast verbracht hat, wurde er erneut wegen Handels mit Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die wurde allerdings zur Bewährung ausgesetzt.

Das Dresdner Urteil ist (und wird wohl) nicht rechtskräftig. Und wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt, wird es auch nicht teurer und auch nicht zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen.

Und für die schlappen 10.000 Euro wird der Rechtsausleger nach Rechtskraft sicher ein paar Sympatisanten finden, die für ihn zusammen legen. Alles halb so wild in Dresden, nicht wahr?

Übrigens:
Hier ein Zitat aus der mopo24:

Ich entschuldige mich aufrichtig bei allen Bürgern, die sich von meinen Postings angegriffen fühlen. Es waren unüberlegte Äußerungen, die ich so heute nicht mehr tätigen würde. Es tut mir leid, dass ich damit den Interessen unserer Bewegung geschadet haben, und ziehe daraus die Konsequenzen.

Und hier eines aus der Zeit:

Bachmanns Verteidigerin Katja Reichel hatte die Vorwürfe im Prozess zurückgewiesen. Die betreffenden Facebook-Einträge seien nicht von ihrem Mandanten, sondern von einem Unbekannten verfasst worden. Darüber hinaus seien die Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Darüber wird demnächst eine Kleine Strafkammer noch einmal diskutieren.

8 Kommentare

Eins, zwei, drei im Sauseschritt

wilhelmbuschjpg

Es könnte sein, daß diese 765 Seiten umfassende Anklageschrift mit insgesamt sieben Angeschuldigten

Anklage765

am Ende vom Leben bestraft wird.

Irgendwann muß ja auch mal Schluß sein mit der Strafverfolgung. Meint jedenfalls der Gesetzgeber in §§ 78 ff StGB.

Die Zeit läuft, wir laufen mit.

6 Kommentare

Nicht ausgelastet? Dann Bundesamt!

BAMFWenn der eine oder andere Rechtsanwalt mit seiner Zeit nichts anzufangen weiß und bevor er auf dumme Gedanken kommt, sollte er sich mal das hier anschauen.

Vielleicht ergeben sich hier ein paar neue Perspektiven:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sucht Personal für alle Laufbahnen, insbesondere Kräfte zur Annahme der Asylanträge (mittlerer Dienst)

Dieses Stellenangebot findet man hier.

beck-aktuell wies darauf hin, daß

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab sofort bundesweit in seinen Außenstellen auch Rechtsanwälte befristet zur Anhörung von Asylbewerbern ein[stellt]. Dies soll dazu beitragen, die hohe Zahl unerledigter Asylanträge zu reduzieren.

Für diejenigen Kollegen, die sich mit dem aktuellen Renner „Migrationsrecht“ beschäftigen möchten, ein interessanter und überdies für die Antragsteller eher nützlicher Einstieg.

Allerdings:
Das Bundesamt sucht ausschließlich mirgrationsrechtliche Laien. Es ist eben der öffentliche Dienst, wie man ihn kennt und liebt.

4 Kommentare

Von Wahrheit keine Ahnung

Ich reiße es mal aus dem Zusammenhang der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13):

Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen.

Wer sich mal mit der „Wahrheit im Strafverfahren“ etwas mehr als der Boulevard auseinander gesetzt hat, weiß, daß eine Strafkammer keine Wahrheitsfindungskommission ist. Das Strafgericht hat zu klären, ob dem Angeklagten eine Straftat nachgewiesen werden kann. Und – im Falle des Nachweises – wie er zu bestrafen ist.

Das hat mit Wahrheit nur am Rande zu tun.

1 Kommentar

Pöbeln ist auch ein Menschenrecht

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. März 2016 beschlossen:

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Dies geht aus der Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016 harvor.

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang des Jahres 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien.

In der Folgezeit begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews getätigt hatte. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

a) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen.

Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Ich hoffe, daß diese Entscheidung des BVerG (Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13) jetzt keinen negativen Einfluß auf das derzeit schöne Wetter in Kreuzberg hat.

3 Kommentare