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Kanzlei Hoenig Info
Bewerbunk um Ausbildung zu SPedition
Hiermit bewerbe ich mich bei euch für eine Ausbildung zu Spedition. Das Arbeitsamt hat gesagt ich muss etwas finden sonst ist kein Geld.
Schulbildung: Grund und Hauptschule in Neuköln fast mit Hauptschulabschluss.
(Danke an Patrick, der schon einen Job hat.)
Dilettantischer geht’s eigentlich nicht
Kein großer Film. Eine Auseinandersetzung auf dem Vorplatz eines Männerwohnheims. Um zwei Plastiktüten mit Parfüm. Der Geschädigte wird einmal geschlagen, ohne feststellbare Folgen. Eine Tüte wechselt den Besitzer. Einen der Täter will der Geschädigte wiedererkannt haben. Dieser wiederum belastet einen Dritten und der wiederum kennt meinen Mandanten. Vier Beteiligte, drei Nationen und komsumierter Alkohol, der für einen ganzen Männergesangsverein ausgereicht hätte.
Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, die in der Anklage formulierten Vorwürfe gegen meinen Mandanten ließen sich nicht aufrecht erhalten. Die Staatsanwaltschaft erzwingt die Zulassung der Anklage auf dem Beschwerdewege. Murrend terminiert der Vorsitzende.
Es wäre ein Rein-Raus-Spiel gewesen: Rein in die Verhandlung, Verteidigung durch Schweigen und raus mit dem Freispruch unterm Arm an die frische Luft. Selbst, wenn es zur Verurteilung gekommen wäre, hätte es nicht zu einer Freiheitsstrafe gereicht.
Allerdings: Der Mandant war weder für mich, noch für das Gericht erreichbar – er erschien nicht zum Termin (übrigens auch der polnische Geschädigte nicht). Die Standardreaktion war der Erlaß eines Haftbefehls gem. § 230 StPO.
Monate später wurde der Mandant verhaftet, saß nun drei Monate in Haft und wartete auf den neuen Termin. Der war dann in der vergangenen Woche.
Zwischenzeitlich hatte sich aber der Herr Kollege aus dem Wohnzimmer dazwischen gemogelt und meine Entpflichtung als Pflichtverteidiger beantragt. Diesem Antrag wollte der Richter nicht entsprechen. Deswegen meinte der Wohnzimmerbetreiber, den Richter am Terminstag ablehnen zu müssen, weil er ihn für befangen hält.
Der Versuch des Richters, ihn zugunsten des inhaftierten Angeklagten zur Rücknahme des Antrag zu bewegen, war ohne Erfolg.
Einen schlimmeren Blödsinn kann man als Verteidiger eigentlich nicht machen.
Zum einen: Der Haftbefehl wäre zwingend aufzuheben gewesen, nachdem die Verhandlung stattgefunden hat.
Zum anderen: Mit einem neuen Termin vor dem Schöffengericht ist nun nicht vor drei bis vier Monaten zu rechnen. Solange bleibt der Haftbefehl bestehen.
Und schließlich: Ich habe das Ablehnungsgesuch noch nicht gelesen; aber wenn es nur halb so schlecht geschrieben wurde, wie es das bisherige Verhalten des Hobby-Strafverteidigers befürchten läßt, dürfte es keine Aussicht auf Erfolg haben.
Warum können manche Anwälte nicht einfach mal die Finger von solchen Sachen lassen, von denen sie auch nicht den blassesten Schimmer einer Ahnung haben?! Ich mache ja auch kein Insolvenzrecht.
Lieber Herr Kollege,
seit 1996 bin ich regelmäßig in der Untersuchungshaftanstalt, um meine Mandanten dort zu besuchen. Gar nicht so selten empfehlen meine Mandanten unsere Kanzlei an Mithäftlinge. Offenbar sind diese Mandanten mit unserer Arbeit zufrieden. Wenn ich mir die „Bilanz“ unseres kleines Unternehmens anschaue, scheinen wir mit unserer Arbeit erfolgreich zu sein.
Ich werde aber auch des öfteren gebeten, den Mandanten eines anderen Kollegen zu besuchen. In diesen Fällen gibt es keine zufriedene Gesichter; der andere Kollege bzw. dessen Arbeit scheint seinem Mandanten nicht mehr zu gefallen. Deswegen strebt er einen Verteidigerwechsel an. Auch diesen Häftling besuche ich. Und frage nach, woran es liegt, daß er mit seinem Anwalt unzufrieden ist.
Nach Möglichkeit unterrichte ich den Kollegen dann und gebe die Kritik weiter. Das hilft in aller Regel dem Häftling mehr als ein Austausch des Verteidigers. Man sollte während des Rennens nicht das Pferd wechseln, ist mein Standardspruch in diesem Zusammenhang.
Vielleicht ist auch der faire Umgang mit den Kollegen ein Grund dafür, daß unser kleines Unternehmen seit 1996 ganz gut läuft. Ich freue mich jedenfalls, wenn ich im Krimialgericht von den Kollegen freundschaftlich gegrüßt werde.
Sie, Herr „Kollege“, bevorzugen ein anderes Vorgehen. Auch Sie besuchen Mandanten anderer Verteidiger, wenn es dort zu Mißstimmung gekommen ist und Sie deswegen „eingeladen“ werden. Aber dann diktieren Sie dem – meinem (zukünftigen Ex-) – Mandanten einen Auftrag zur Mandatskündigung in die Feder, melden sich bei mir schriftlich mit der Kündigung des Mandat und fordern mich auf, einen Antrag auf meine Entpflichtung als Pflichtverteidiger beim Gericht zu stellen.
Soweit geht meine Liebe zu den Kollegen – zu Ihnen – nun aber auch nicht. Deswegen haben Sie selbst den Antrag auf meine Entpflichtung gestellt. Und als der Richter Ihrem Antrag nicht entsprechen wollte, werfen Sie ihm vor, daß er an mir festhält, weil er bei mir als seinem Lieblingsverteidiger eine Schmusekurs-Verteidigung erwarten kann. Das ist ganz niedriges Niveau, ganz niedrig.
Ich habe während meines Studiums in der Stahlindustrie als Hilfsarbeiter gejobbt. Und dort den Umgang der Arbeiter miteinander kennengelernt. Manches Mal ging es echt hart zu Sache, aber meistens fair. Und wer sich unfair gegenüber den anderen verhielt, wurde als Kollegenschwein geächtet.
Soweit geht mein Ärger Ihnen gegenüber nicht, als daß ich Sie so bezeichnen möchte. Aber eine gewisse Schadenfreude über den „Erfolg“ Ihrer Wohnzimmer-Kanzlei können Sie mir nicht übelnehmen.
So, wie Sie sich benehmen, wird das nichts mit Ihnen. Hoffentlich. Aber vielleicht denken Sie ja mal nach …
Mit einem fröhlichen Gruß aus Kreuzberg an alle fairen Kollegen.
Carsten R. Hoenig
Pluspunkte im Indizienprozess
Mehr als ein paar – zufällig entdeckte – Indizien hat die Staatsanwaltschaft nicht. Auch ist der zweite Mann, der im Oktober 2007 gemeinsam mit dem Angeklagten insgesamt 5 Aldi-Filialen überfallen haben soll, nicht bekannt. Der Richter schlägt dem schweigenden Angeklagten einen Deal vor:
„Wenn Sie den unbekannten Dritten namhaft machen, können Sie unheimlich viel Pluspunkte sammeln“.
Es wird wohl bei den sieben geplanten Hauptverhandlungsterminen bleiben, berichtet Barbara Keller auf Berlin Kriminell.
Es sei denn, der Angeklagte erklärt sich doch noch bereit, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörde zu machen. Das könnte sich rentieren: Bei mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe pro Fall gibt es eine großen Spielraum bei der Gesamtstrafenbildung.
Rauchen schadet der Gesundheit

Geldkartenfälschung ist aber auch nicht gerade gesünder. Jedenfalls ist die Ernährung in der Haftanstalt nicht unbedingt Bio-Kost. Das Entdeckungsrisiko ist nicht zu unterschätzen.
Voll im Trend
In Japan hat man damit begonnen, den Zwang zu Krawatte und Jackett im Sommer zugunsten der Ökobilanz aufzugeben. Dann müssten die Klimaanlagen nicht mehr auf Hochtouren laufen, heißt es.
Quelle: FAZ
Ich hab’s doch schon immer gewußt, daß Schlips-Träger Umweltschweine sind. Das sind ja nicht nur die Klimaanlagen; dazu kommen Unmengen an Deo, Waschmittel, Duschgel … ;-)
Irgendwann bekommt unsere Kanzlei noch den Umwelt-Engel auf die Wanne.
Die Bio-Postbank
Aus dem footer einer eMail des „Postbank E-Mail Teams“:
Bitte denken Sie über Ihre Verantwortung gegenüber der Umwelt nach, bevor Sie diese E-Mail ausdrucken.
Nicht schwachsinnig, kein Analphabet.
Aus einem Beschluß des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache:
Der Antrag des Betroffenen vom 3.6.08, ihm Herrn Rechtsanwalt Hoenig als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Mitwirkung eines Verteidigers erscheint nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, i.S.d. § 46 Abs. 1 OwiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Dahingehende Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht deshalb, weil der Tatvorwurf vom 3.4.07 mittlerweile fast 15 Monate zurückliegt. Daß die Sache mittlerweile recht umfänglich geworden ist, ist kaum zu bestreiten: darauf kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen der § 46 Abs. 1 OwiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO jedoch nicht an. In der anberaumten Hauptverhandlung bedarf es keiner Überprüfung überholten Prozessstoffes, sondern der Klärung der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann, da etwa nicht gewährleistet wäre, dass er der Verhandlung zu folgen vermag, um seine Interessen zu wahren. Nichts spricht zudem dafür, dass er Merkmale des Schwachsinns zeigt oder Analphabet ist (vg!. Göhler, OwiG, 14. Aufl., § 60, Rdnr. 28).
Unter sportlichen Gesichtpunkten eine wirklich nicht unwitzige Begründung. Schauen wir aber mal, was das Landgericht in juristischer Hinsicht davon hält. Zumal der Richter übersehen hat zu erwähnen, daß auch auf eine Hör- oder Sprachbehinderung meines Mandanten nichts hinweist (§ 140 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das wird zumindest „vor Beginn der Vernehmung“ des Mandanten in der Hauptverhandlung (§ 25 Abs. 1 StPO) noch zu erörtern sein.
Rechtsrat beim Friseur
Es kommt zum Auffahrunfall. Kein erkennbarer Schaden am Heck des Käfer-Abklatschs. Dreieinhalb Tage später hatte die Autofahrerin aber plötzlich Schmerzen im Nackenbereich. Sagt sie. Nun will sie Verdienstausfall, weil sie – wie sie beleglos vorträgt – zum Arzt fahren und sich ein paar Mal massieren lassen muß. 4.000 Euro.
Vielleicht war sie zwei Tage nach dem Unfall beim Friseur und hat die Wartezeit mit dem Studium von Zeitschriften verbracht; Zeitschriften mit kompetenten Ratschlägen für alle Lebenslagen.
Übrigens: Das Anspruchsschreiben der „Geschädigten“ enthielt keine Ersatzansprüche wegen der verrutschten Frisur. Darauf sollte der Anwalt, der das Mandat übernimmt, achten.

