Kanzlei Hoenig Info

Schiebetermin

Für alle Beteiligten, sind die so genannten Schiebetermine grundsätzlich erst einmal ärgerlich. Dies gilt umso mehr, wenn dafür durch die halbe Weltgeschichte gefahren werden muß, um bei einem auswärtigen Gericht einen Fünf-Minuten-Termin wahrzunehmen.

Nach § 229 I StPO dürfen in einem Verfahren zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen nicht mehr als drei Wochen liegen. Das ist angesichts der knappen Ressourcen (Gerichtssäle, Protokollführer …) bei den Gerichten und wegen der Terminslage der Verteidiger, oder auch der Zeugen, oft sehr schwierig, wenn die Termine nicht längerfristig geplant werden konnten. Um in einem solchen Fall die Drei-Wochen-Frist zu überbrücken, wird dann ein Termin vereinbart, zu dem nur eine kleine Prozeßhandlung vorgenommen wird.

An einem solchen Brückentermin habe ich gestern teilgenommen. Gegen 8 Uhr habe ich das Haus verlassen, der Termin war für 9:30 Uhr angesetzt. Der Gerichtssaal war jedoch noch nicht frei und außerdem hatte sich eine Schöffin verspätet. Um 10:20 Uhr erfolgte dann der Aufruf, anschließend wurde der Auszug aus dem Strafregister des Mandanten („keine Eintragung“) verlesen und um 10:25 Uhr wurde die Sitzung geschlossen. Um 11:45 Uhr war ich dann in der Kanzlei.

Für den Angeklagten war es besonders häßlich, weil er zur Zeit im Ausland tätig und wegen dieser fünf Minuten über 2.000 km umhergefahren ist. Und was so eine Sache dann an Kosten verursacht … darüber möchte ich nicht ernsthaft nachdenken.

Es ist eine wichtige Regel, dieser § 229 StPO; schützt er doch dem Grunde nach die Rechte des Angeklagten auf einen angemessen kurzen Prozeß und auf einen Richter, der sich an die Sache bei der Urteilskündung auch noch erinnert. Die Konsequenz dieser Förmlichkeit ist manches Mal nur schwer erträglich. Eine Alternative fällt mir dazu aber auch nicht ein.

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Therapie-Erfahrung

In der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer nach § 67e StGB schilderte der Mandant seine positiven Erfahrungen mit der Arbeitstherapie. Auf die Frage des Vorsitzenden antwortete er:

Wenn man den ganzen Tag nichts macht, kriegt man ja eine Macke!

Der Mandant sitzt seit fast fünf Jahren wegen einer massiven psychischen Erkrankung, aufgrund der er nicht verurteilt werden konnte, in der Psychiatrie. Seinen Humor hat er trotzdem nicht verloren.

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Argumente gegen das Radfahren

Zunächst der freundlich Hinweis, man möge sich doch beeilen. Aus gutem Grunde:
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Und dann das hier:
null

Soll ich das Rad jetzt tragen? Ich glaube nicht, daß das gemeint war. Aber es gab auch überzeugende Argumente dafür, nicht mit dem Rad zu fahren.

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Mehr geht nicht

Nun hat die von mir angeregte Erörterung nach § 202 a StPO stattgefunden. Der Staatsanwalt ist der Bitte des Vorsitzenden nur mit Murren gefolgt und hat seine Strafmaßvorstellungen mitgeteilt: 12 bis 13 Jahre.

Die (gestandenen) Mitverteidiger hatten ebenso wie ich Mühe, auf ihren Stühlen sitzen zu bleiben.

Ich habe mich dann doch noch getraut zu fragen – wofür? Für den Fall, daß der Angeschuldigte die Vorwürfe aus der Anklageschrift vollumfänglich einräumt und es eine schlanke Beweisaufnahme gibt. Teilte der Staatsanwalt lapidar mit.

Der Kundige weiß, daß die Obergrenze bei 15 Jahren liegt. Mehr kann der Staatsanwalt auch dann nicht erwarten, wenn sich die Hauptverhandlung bis in den Herbst nächsten Jahres hinziehen sollte.

Ich kann mir vorstellen, daß der Mandant nicht amüsiert sein wird, wenn ihm das mitgeteilt wird. Und dann ist da noch die Familie …

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Grundsatz der Woche

Stelle keine Fragen, deren Antworten Du nicht kennst.

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Dumpfe Berufung der Staatsanwaltschaft

Einmal mehr: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nach einer 5-stündigen Hauptverhandlung. Der Verteidiger stellt keinen Antrag. Das Urteil lautet: 50 Tagessätze.

Wer legt Berufung gegen das Urteil ein? Die Staatsanwaltschaft, in concreto: Ein Staatsanwalt, der gar nicht im Termin war. Er will eine Freiheitsstrafe – für eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad, kurz vor Ablauf der vierjährigen Bewährungsfrist in einer Uraltgeschichte. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber der Kerl hat seine Berufung bereits begründet. Von nichts eine Ahnung, aber ein Rechtsmittel einlegen, weil das Schema F nicht paßt.

Und das soll ich nun dem psychisch kranken Mandanten erklären, für den das Urteil ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur Stabilisierung seiner Erkrankung war.

Es ist ein ganz elendes Gefühl, gegen dumpfe Willkür schlicht ohnmächtig zu sein. Da soll da ein engagierter Verteidiger die Contenance bewahren?

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Vor Schreck gehupt

Aus einer Strafanzeige, die in der Internetwache aufgegeben wurde:

Was ist passiert:
Mir wurde als Autofahrer von einem anderen Autofahrer der Mittelfinger gezeigt.

Wo ist es passiert:
Stadtautobahn Berlin, Höhe Auffahrt Kaiserdamm, Richtung Norden, also kurz vor der Baustelle an der Abfahrt Spandauer Damm.

Wann ist es passiert:
06.06.2009 gegen 10 Minuten vor drei, nachmittags.

Wie ist es passiert:
Ich bin auf der mittleren Spur der Stadtautobahn gefahren und in Höhe einer Auffahrt kamen mehrere Fahrzeuge mit auf die Autobahn. Die ganz rechte Spur war leer, also konnten alle ohne Probleme auffahren. Einer dieser Fahrer hat dann ohen Schulterblick
und ohne Blinker auf die mittlere Spur gewechselt. Er ist in einem Abstand von ca. 5 Metern bei Tempo 60 vor mir eingeschert. Er selbst hatte aber noch nicht Tempo 60 erreicht. Konnte nicht so ohne weiteres Bremsen, da hinter mir weitere Fahrzeuge waren. Bin davon ausgegangen, dass er mich nicht gesehen hat und habe vor Schreck gehupt. Daraufhin reckte er seinen Arm in die Höhe und zeigte mir seinen Mittelfinger.

Warum ist es passiert:
Überschätzung des gegnerischen Fahrers.

Wem ist es passiert:
Mir selbst ist es passiert als Fahrerin des PKW OHV – XX 000

Wer hat etwas gesehen:
Meine Beifahrerin: Wilhelmine Brause [Anschrift, Telefonnummer]

Weitere Ergänzungen:
Finanzieller Schaden ist zum Glück nicht entstanden, da die Fahrer, der Fahrzeuge hinter mir entsprechend zügig und gut reagiert haben. Mußte zum Glück keine Vollbremsung machen.

Ein paar Minuten später kam dann noch ein Nachtrag:

Zu meiner eben gestellten Strafanzeige habe ich folgende Angabe leider vergessen. Das Kennzeichen des Fahrers mit dem erhobenen Mittelfinger lautet: B-XX 000. Ein Silber-Metallic Mercedes Cabriolet. Bitte entschuldigen Sie die Umstände.

Die Polizisten auf der Internetwache haben daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Anzeigeerstatterin noch einmal einen Fragebogen geschickt, auf dem sie dann ergänzende Angaben gemacht hat:

Kannten Sie diese Person:
Nein

Bitte beschreiben Sie sie:
Blonde kurze Haare; T-Shirt

Würden Sie diese Person auf Lichtbildern wiedererkennen:
Nein, habe den Fahrer nur von hinten gesehen.

Wo saß diese Person:
Auf dem Fahrersitz.

Stellen Sie Strafantrag:
JA !!

Die angeschriebene Zeugin wiederholte ziemlich genau das, was die Anzeigeerstatterin bereits mitgeteilt hatte. Die Fahrerbeschreibung war allerdings etwas genauer:

Blonde kurze Haare, T-Shirt, braun-gebrannt.

Die mir von der Staatsanwaltschaft übersandte Ermittlungsakte habe ich dann kommentarlos wieder zurück geschickt. Jeder Kommentar, der mir zu so einer Anzeige eingefallen ist, hätte unweigerlich zu einem weiteren Ermittlungsverfahren geführt – gegen mich.

Manchmal tun mir die Mitarbeiter der Ermittlungsbehörden echt Leid.

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Der Gau für die Amtsrichterin

In einem kleinen Amtsgericht auf dem Lande Brandenburgs geht es um eine nicht unkomplizierte Betrugs– und Untreuesache. Aufgerufen ist das Schöffengericht. Verurteilt werden sollen drei Angeklagte aus gut situierten Kreisen. Die Richterin ist vom Typ her eine „Hausfrau in Robe„.

Für die Angeklagten melden sich drei Rechtsanwälte, allesamt erfahrene Verteidiger aus „Westberlin„.

Ich kann mir gut vorstellen, daß die Richterin nicht gut schläft in der Nacht vor dem ersten Termin.

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Neuer Mandant: Herr Fischer

Es gibt doch immer wieder eine Straftat, die ich noch nicht verteidigt habe.

Gut, solche Sachen wie „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ nach § 80 StGB dürften auch in anderen Strafrechtskanzleien eher die seltene Ausnahme sein; den hatte ich auch noch nicht. Heute hatte aber eine andere Norm aus dem Strafgesetzbuch in unserer Kanzlei Premiere: Fischwilderei, § 293 StGB. Ermittlungsbehörde ist die Wasserschutzpolizei.

Ich freue mich schon auf die Akteneinsicht und das Gespräch mit Herrn Fischer. Er wird mich wohl in die Geheimnisse des Angel“sports“ einweihen.

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Gnadenloser Posteingang

Der Mandant hat Post bekommen.

post

40 böse Briefe in 20 Tagen von Gerichten / Justizbehörde / Polizei. Ausgerechnet in den 20 Tagen an mich versandt, an denen ich in der Plötze sass.

Glücklicherweise hat der Mandant einen engagierten Betreuer, der sich nun um die Post kümmert. Und auch darum, daß er sich weiterhin psychiatrisch behandeln läßt. Die Justiz kennt keine Gnade …

 

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