Medien

Kirmes-Chef

Jean-Claude Juncker stand einem Journalisten Rede und Antwort:

    „Wenn ich hellsehen könnte, würde ich mein Geld auf der Kirmes verdienen.“

Eine Antwort, die ich in mein Repertoire übernommen habe. Zusätzlich zu unseren anderen bewährten Instrumenten.

Foto: Zinneke via Wikipedia

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Bundesanwaltschaft: No risk – no fun?

Das Verfahren gegen Beate Zschäpe berge Risiken für die Anklage, denn die Beweislage sei schwierig, berichten Barbara Hans, Birger Menke und Benjamin Schulz auf SPON.

Die Bundesanwaltschaft hat am 8. November 2012 – symbolträchtig (oder als show-Einlage) exakt ein Jahr, nachdem Frau Zschaebe sich den Strafverfolgern gestellt hatte – Anklage erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) München beantragt.

Auf nahezu 500 Seite wirft die Bundesanwaltschaft der Angeschuldigten Zschaepe vor,

sich als Gründungsmitglied des „NSU“ mittäterschaftlich an der Ermordung von acht Mitbürgern türkischer und einem Mitbürger griechischer Herkunft, dem Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte in Heilbronn sowie an den versuchten Morden durch die Sprengstoffanschläge des „NSU“ in der Kölner Altstadt und in Köln-Mülheim beteiligt zu haben. Darüber hinaus ist sie hinreichend verdächtig, als Mittäterin für 15 bewaffnete Raubüberfälle verantwortlich zu sein. Ferner wird ihr in der Anklageschrift zur Last gelegt, die Unterkunft der terroristischen Vereinigung in Zwickau in Brand gesetzt und sich dadurch wegen eines weiteren versuchten Mordes an einer Nachbarin und zwei Handwerkern und wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 211, 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, §§ 251, 253, 255, 306a Abs. 1 Nr. 1, 3, § 306b Abs. 2 Nr. 2, §§ 306c, 308 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB)

Was ist an diesen (abstrakten) Anklagesätzen riskant? Worin besteht für die Anklageverfasser das Risiko?

Es ist nicht so, daß dem Generalbundesanwalt die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt und vom Gehalt abgezogen werden, wenn die Anklagevorwürfe im Laufe des Verfahrens sich ganz oder teilweise nicht bestätigen.

Vielmehr liegt die Vermutung nahe, daß es sich bei dieser Anklageschrift um eine so genannte Vorratsanklage handelt: Alles, was nicht völlig fern liegt, wird erst einmal hineingepackt, um dann zu sehen, was am Ende hinten rauskommt. Diese „Technik“ ist erfahrenen Strafverteidigern (und Richtern) nicht unbekannt.

Was soll denn passieren, wenn sich der eine oder andere Vorwurf nicht bestätigen sollte? Das Strafprozeßrecht bietet eine Menge Möglichkeiten, die angesammelten Vorwürfen Schicht für Schicht beiseite zu legen: Irgendwas zwischen Abtrennung und Einstellung durch Beschluß oder Teil-Urteil einerseits und Teil-Freispruch andererseits wird dabei herauskommen.

An der Rechtsfolge für Frau Zschaepe wird das kaum etwas ändern: Länger als LL (lebenslang) geht nicht. Ein Freispruch oder auch nur eine zeitige Freiheitsstrafe liegt wohl – aus Sicht der Medien und der Anklagebehörde – eher nicht im Bereich des „Risikos“. Und die Kostenfrage dürfte für die Angeklagte auch kein Problem darstellen, über das sie sich den Kopf machen müßte.

Ich gebe die Hoffnung nicht auf, daß sich zumindest ein paar (wenige) Journalisten künftig um eine saubere und fundierte Berichterstattung in diesem Mammutverfahren bemühen werden. Der hier zitierte Artikel hätte insoweit noch reichlich Platz für eine Optimierung gehabt.

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Zweite Presseerklärung zum „Fall Jonny K.“

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger veröffentlichte heute eine weitere, die nachfolgende Presseerklärung:

Die polizeiliche Richterschelte, nach der Haftverschonungen ein „Schlag ins Gesicht der Ermittler“ seien, ist in Wahrheit nicht anderes als ein Anschlag auf die Gewaltenteilung.

Die Polizei ist weder rechtlich noch tatsächlich berufen, richterliche Entscheidungen in der Öffentlichkeit zu kommentieren. Polizeibeamte, die eine Haftverschonung als „Schlag in ihr Gesicht“ kommunizieren und sich als Opfer richterlichen Handelns stilisieren, äußern sich angesichts des vorläufigen Tatbildes im Fall „Jonny K“ nicht nur in der Wortwahl geschmacklos.

Es ist auch zu fragen, ob bei einem derartigen kompetenzüberschreitenden Eifer in den Reihen der Polizei, die von der Strafprozessordnung geforderte Objektivität der Ermittlungen noch gewährleistet ist, wenn die befassten Beamten sich als Opfer einer Haftverschonung begreifen.

Die Sorge, dass es nach den jüngsten Verlautbarungen an der gesetzlich geschuldeten Objektivität der Ermittler fehlen könnte, wird auch dadurch genährt, dass offenkundig Polizeibeamte Ermittlungsergebnisse und –hypothesen dienst- und gegebenenfalls strafrechtswidrig an die Presse durchstechen, um Stimmung zu machen.

Dieses – keineswegs erstmalige – Vorgehen von Polizeibeamten harrt der Bewertung der Polizeigewerkschaften, die sich hierzu noch nie geäußert haben, ebenso wie derjenigen der Staatsanwaltschaft. Nicht erst seit dem Prozess gegen Kachelmann weiss man, dass ein rechtsstaatliches Verfahren kaum noch zu gewährleisten ist, wenn der Prozessstoff selektiv an die Öffentlichkeit gespielt wird.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger ist der Ansicht, dass die Angehörigen von „Jonny K.“ ebenso einen Anspruch auf umfassende Aufklärung des Sachverhalts haben wie die Beschuldigten, dass diese im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet. Zu diesem gehört es aber schon dem Grundgesetz nach, dass über Freiheitsentzug allein Richter zu entscheiden haben.

Polizeigewerkschafter, aber auch Politiker, die den hiesigen Fall zum Anlaß nehmen, populistische Süppchen zu kochen, handeln zynisch und verantwortungslos. Dem Rechtsstaat und einer gesetzesförmigen Aufklärung des Sachverhalts kann ihre Sorge jedenfalls nicht glaubhaft gelten.

Für den Vorstand
Rechtsanwälte Stefan Conen und Peter Zuriel

Eine aufgeheizte Stimmung ist mitnichten geeignet, das anstehende Verfahren dem zu machen, auf das alle Beteiligten – insbesondere die Hinterbliebenen und die Beschuldigten (mit ihren Familien) – gemeinsam einen Anspruch haben. Es ist müßig, die Gossenschreiber zur Mäßigung anzuhalten. Zumindest von den ermittelnden sowie von den politischen Beamten ist aber zu erwarten, daß sie sich zumindest an die Grundlagen erinnern, auf denen unser Rechtsstaat steht.

Populistisches Geschwätz und (möglicherweise strafbares) Offenbaren von Dienstgeheimnissen dient nur der Eitelkeit der Schwätzer und Verräter, schadet aber allen anderen.

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So geht das!

Il Cavaliere

Aus einem beim Tagesspiegel veröffentlichten Video wird über das Mailänder Urteil gegen Silvio Berlusconi berichtet:

Ob der Schuldspruch Bestand haben wird, ist offen. Berlusconi ist Milliardär. Er umgibt sich nur mit den teuersten Anwälten.

Ich halte fest: Je teurer der Strafverteidiger, desto erfolgreicher die Verteidigung.

Merkt Euch das!

Foto: AFP, via Link auf Tagesspiegel

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Presseerklärung zum „Fall Jonny K.“

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden Peter Zuriel, veröffentlichte heute die nachfolgende Presseerkläung:

Wieder einmal müssen wir erleben, wie Politiker, Polizei und Teile der Presse über einen Richter herziehen, weil dieser in einem prominenten Fall zwei Verdächtige nicht in Haft nahm.

Gegen einen geständigen Beschuldigten besteht kein Verdacht, an der Tat zu Lasten des später Getöteten beteiligt gewesen zu sein. Der andere Tatverdächtige ist geständig an einer Körperverletzungshandlung zu Lasten Jonny Ks. beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet aber Tötungsvorsatz. Auch die Staatsanwaltschaft geht nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus.

Beide Verdächtigte haben sich gestellt, sind geständig und leben in festen sozialen Verbünden. Der erstegenannte Beschuldigte erhielt keinen Haftbefehl, der Andere wurde gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Diese Entscheidung erfährt massive Kritik. Empörung und Unverständnis werden formuliert. Die „brutalen Schläger“ oder auch „Mordbeteiligte“ gehören in Haft. Es werden gar Parallelen zu Fällen gezogen, bei denen Haftentlassene später schwere Straftaten begingen. Auch das Fehlen einer Abschreckung wird beklagt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. weist erneut darauf hin, dass Untersuchungshaft allein der Verfahrenssicherung dient. Der Vollzug der Untersuchungshaft gilt als schwerer Eingriff in die Unschuldsvermutung und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen verhängt werden. Untersuchungshaft bedeutet keine vorweg genommene Strafe und dient erst Recht nicht der Abschreckung. Die Unschuldsvermutung ist ein tragendes Prinzip aller demokratisch legitimierten Strafprozessordnungen.

Gerade in Aufsehen erregenden Fällen beweist sich die Standfestigkeit einer unabhängigen Jusitz und die Kraft des Rechtsstaates. Es ist Aufgabe der Politik aber auch der freien Presse diesen Rechtsstaat zu stützen und hoch zu halten, statt ihn in populisitscher Manier zu gefährden.

Peter Zuriel
1. Vorsitzender

Dieser zutreffenden Zusammenfassung der aktuellen Sach- und Rechtslage, so wie sie den nicht unmittelbar an dem Verfahren Beteiligten bekannt ist, muß eigentlich nichts hinzugefügt werden.

Auch wenn mir als Strafverteidiger in vielen Fällen Entscheidungen von Haft- und Ermittlungsrichtern als unvertretbar erscheinen: In diesem Fall ziehe ich mit großem Respekt meinen Hut vor dem entscheidenden Richter, der sich weder der Medien-Meute und erst Recht nicht den Brandstiftern „unserer“ Landesregierung gebeugt hat.

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… aber sowas von ins blaue Auge

Beim Kampf für den Rechtsschutzversicherer Roland holte sich der Ehem. Leistungssportler, noch aktiver Ringer, schonmal ein blaues Auge.

Ich hatte bereits vor drei Jahren gemutmaßt, daß er sich dabei das Veilchen von einem seiner Mandanten geholt haben könnte.

Wenn ich mir das nun aber anschaue, was Meedia hier berichtet, kann ich mir gut vorstellen, daß seine Mandantin, eine gewisse Claudia Dingens, diesem Ringkämpfer fürs Recht deutlich unterhalb der Augenhöhe eins mitgeben wird.

Der Kollege, der die Ansicht seiner Mandantin vertritt, die Eheleute Kachelmann hätten in ihrem Buch durch die Nennung ihres vollständigen (Nach-)Namens deren Persönlichkeitsrechte verletzt, soll eine eMail an einen Journalisten geschickt haben, in der sich finden:

nicht nur polizeiliche Vernehmungen aus der nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Ermittlungsakte im Wortlaut, sondern auch medizinische Gutachten über die Verletzungen, die Claudia D. erlitten haben will, als sie die letzte Nacht mit dem Wettermoderator verbrachte. Und damit nicht genug: In den Unterlagen befinden sich neben dem Klarnamen und der Wohnadresse der Radiomoderatorin auch ihre Privat- sowie Handynummer. Insgesamt geht es um 20 eingescannte Seiten aus der vertraulichen Verfahrensakte.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß Herr Rechtsanwalt Z. aus S. bei klarem Bewußtsein auf den Send-Button geklickt hat; vielleicht war er „nur“ ein wenig überfordert mit diesem öffentlichkeitswirksamen Mandat (um das ich ihn ganz gewiß nicht beneide).

Als Strafverteidiger wird er wissen, daß er sich damit wohl nicht strafbar gemacht haben kann, weil eben ein fahrlässiger Geheimnisverrat auch für einen Anwalt nicht mit Strafe bedroht ist. Soweit, sogut.

Die anderen Konsequenzen, mit denen dieser blauäugige Kämpfer nun zu tun bekommt, dürften für mein Gefühl allerdings wesentlich heftiger ausfallen als eine Geldstrafe …

An dieser Stelle fällt mir das Zitat eines titanösen Supertalents ein:

Wenn Du zu dem Anwalt gehst, da kriegst Du für’s Falschparken lebenslänglich. Das schwör ich Dir.

Paßt, wie die Faust aufs Auge.

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Weltuntergang in Kreuzberg

Die Berliner Morgenpost – eine Tageszeitung aus dem Hause Springer – bringt die Meldung des Tages:

Betrunkener beschmiert Bankfiliale mit linken Symbolen

Die weiteren Fakten: 2,5 Promille, Kreuzberg, roter Stift.

Ok, es ist eine Agenturmeldung – es war nicht Springer, sondern die dapd.

Trotzdem: Es ist sehr traurig, mit welchem Müll sich manche Journalisten in der Hauptstadt ihren Lebensunterhalt verdienen müssen. Dann doch lieber ohne Bezahlung ein bisschen dummes Zeug bloggen …

Bild: Udo Sodeikat / pixelio.de

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Das Unterschichtsfernsehen per eMail

Ein Ich-bin-wichtig-ich-bin-vom-Fernsehen meldet sich per eMail. Es geht um ein Verfahren, in dem unter anderem die Frage geklärt werden soll, ob der Betrieb eines Softwareportals den Tatbestand des Betruges erfüllt oder nicht. Das Landgericht, bei dem diese Frage erörtert wurde, kam zu dem Schluß: Jawohl, das ist Betrug. Mit dieser Problematik und ob das tatsächlich so ist, wird sich demnächst der Bundesgerichtshof beschäftigen.

Das hindert den privaten Fernsehmacher aber nicht daran, das Süppchen auch weiter medial am Kochen zu halten:

Ich möchte keinen Beitrag produzieren, in dem es wieder um die „armen, unwissenden User“ geht. Ich möchte den Internetnutzern den Spiegel vorhalten und zeigen, dass sie einfach viel zu sorglos, gar dumm mit diesen Angeboten umgehen und sie deshalb auch selbst schuld sind.

Dazu suche ich jmd. der Erfahrungen in in dieser Branche gemacht hat und mir diese mitteilen kann.

Natürlich 100% Anonym. Ohne echten Namen und Stimme.

Den privaten Sendern wird vorgehalten, sie seien ein „Unterschichtsfernsehen“. Ich finde den Begriff eigentlich ganz passend – aber nicht für die Zuschauer, sondern eher für die Macher, die „durch die aufregende Welt des modernen Lebens“ führen und die „die Beweggründe hinter den Schlagzeilen“ zeigen.

Update:
Der Herr vom Fernsehen scheint auch anderenorts erfolglos die Klinken zu putzen.

Bildquellenangabe: sigrid rossmann / pixelio.de

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Selbstverteidigung auf legaler Bühne

Die Legal Tribune ONLINE, genauer: Constantin Baron van Lijnden weist freundlich hin auf „juristische Basics per E-Mail-Kurs vom Anwalt„. Er bemüht dazu einen Sponti-Spruch, der in bewegten Zeiten die Welt verändern sollte und auch heute noch – auf jeden Fall im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden – seine uneingeschränkte Richtigkeit hat: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.

Van Lijnden beschreibt einmal mehr unseren kostenlosen eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.

Nachdem der Kurs nun bereits mehrfach in den (professionellen) Medien erwähnt wurde, fehlt jetzt noch das Zitat durch ein Oberlandesgericht in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung. Schade, daß Herr Burhoff – als Richter – außer Dienst ist. ;-)

Besten Dank, Herr van Lijnden.

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Qualitätsjournalismus, oder?

Der Tagesspiegel erteilt Rechtsrat:

„Wer ein gestohlenes Fahrrad kauft, macht sich der Hehlerei strafbar“, heißt es bei der Polizei, auch wenn man nicht gewusst habe, dass das Rad geklaut war. Die Polizei ermittele in jedem Fall – von Amts wegen. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

Das ist natürlich dummes Zeug, das die Journalistin dort schreibt (das „warum“ wird einer der jurastudentischen Kommentatoren sicherlich noch breiter ausführen). Aber auch dafür gibt es mehrere Erklärungen: Sie (die Journalistin) hat es (das dumme Zeug) sich selbst ausgedacht. Oder aber – und das kann ich auch nicht ausschließen – die Polizei hat dummes Zeug erzählt. Aber es hindert niemand einen Reporter daran, sauber recherchieren, auch wenn die Polizei etwas erzählt. Das sind Wachtmeister und keine Rechtsgelehrten.

Also: Doch, Unwissenheit schützt hier vor Strafe! Wenn der Käufer nämlich nicht weiß und auch nicht wissen konnte, daß das Rad geklaut wurde, macht er sich eben nicht strafbar. Auch dann nicht, wenn die Polizei ermittelt. Ermittlungen sind keine Urteile.

Nicht wissen konnte …“ – das ist in der Praxis einer Strafverteidigung bei einem Hehlereivorwurf das stets diskutierte Problem.

Wer ein gut gepflegtes und 10 kg leichtes Mountainbike mit Carbon-Rahmen auf der Kottbuser Brücke für 50 Euro kauft, dem wird unterstellt, daß es es hätte wissen müssen. Solche Räder kosten neu hoch vierstellig, die bekommt man auch in 100 Jahren gebraucht nicht legal für 50 Euro.

Aber eine rostige Gurke mit Torpedo-Dreigang, Rücktritt und 2 gebrochenen Speichen über eBay für 50 Euro zu ersteigern? Warum muß der Ersteigerer damit rechnen, daß das Ding dem Verkäufer nicht gehört? Klar kann das Diebesgut sein. Genauso wie jedes der Millionen anderer Teile, die über eBay gebraucht verkauft werden. Muß aber nicht.

Es kommt also immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an, ob der polizeiliche Blick in die Kristallkugel zum zutreffenden Hehlereivorwurf führt oder nicht. Die pauschale Behauptung, daß jeder, der ein geklautes Fahrrad kauft, sich strafbar macht, ist genauso falsch, wie die Annahme, daß alles, was in der Zeitung steht, auch zutreffend ist.

Für die Recherche, liebe Frau Jahberg:
Die Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt, die Nicht-Strafbarkeit trotz Diebesgut in §§ 15, 16 I StGB.

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