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Mandanten
Die Anfrage der Woche
Ein freundlicher Mensch schickt uns zwei eMails:
Hallo,
wie haltet ihr es eigentlich mit der Annahme von Beratungshilfescheinen ?
Mfg
Ich wollte ihm gerade darauf anworten, da erreichte uns seine zweite eMail:
Hallo,
ich nochmal. Bei mir ist bis jetzt noch keine Mail für Rückbestätigung eingegangen. Das geht normalerweise nur Sekunden.
Kleine Frage ohne offizielle Mandatserteilung:
Ich habe im Internet gelesen, daß Ordnungswidrigkeiten ab dem ……. (?) nicht mehr verfolgbar sein sollen bzw. man nicht mehr die Strafe bezahlen braucht. Angeblich wurde da vom Bundestag ein Gesetz o. ä. geändert.
Habe dazu gerade keine weiteren Infos. Müßte selber nochmals recherchieren.
Wißt ihr mehr ?
oder ist das nur eine falsche Info oder nicht durchsetzbar oder was auch immer !?
Mfg
Ich glaube (ohne offizielle Mandatsentgegennahme), der Europarat hat heimlich das Beratungshilfegesetz geändert.
Ab sofort müssen Beratungshilfeempfangsberechtigte die gegen sie verhängten Geldbußen nicht mehr selbst bezahlen. Statt dessen können sie den Beratungshilfeschein bei einem Strafverteidiger ihrer Wahl abgeben und die Sache ist damit erledigt.
Für den Fall, daß ein Fahrverbot verhängt wurde, wird der Verteidiger seinen eigenen Führerschein beim Arbeitsamt abgeben.
Die Forderung des Ex-Mandanten
Im Mai 2009 habe ich dem Mandanten die Bestätigung der Staatsanwaltschaft geschickt, daß das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt worden ist. Man hatte ihm vorgeworfen, im besoffenen Kopf den Kunden eines Kiosks mit beschuhtem Fuß in die Weichteile getreten zu haben.
Der anschließende Kontakt zwischen dem Mandanten und den beiden Polizeibeamten hatte dann auch einen gewissen Unterhaltungswert. In der Strafanzeige war zu lesen:
Er schrie herum und bezeichnete die polizeilichen Maßnahmen als „Bullenscheiße“. Weiter äußerte er gegenüber den eingesetzten Beamten:“ Ihr seid genau solche Nazis, wie die „Bayernbullen!“
Gefährliche Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte stand auf dem roten Deckel der Ermittlungsakte.
Mit einigen Klimmzügen und viel Glück war es mir gelungen, dem Staatsanwalt eine Einstellung gegen Zahlung von 150 Euro (ja, in Worten: einhundertundfünfzig) aus dem Kreuz zu leiern. Diese Auflage hat der Mandant auch erfüllt, deswegen wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Das Mandat war abgeschlossen, habe ich dem Mandanten stolz wie Oskar mitgeteilt.
Glück gehabt, dachte ich mir. Und hatte eigentlich einen zufriedenen Mandanten erwartet. Eine Reaktion kam aber erst im Dezember 2009, also sieben Monate später. Da verlangte (ja, verlangte) der Mandant erst eine erneute Besprechung über den Fall und dann sollte ich ihm auch nochmal die gesamte Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft besorgen. Dazu war ich jedoch nur nach Einwurf weiterer Münzen bereit. Irgendwie schien mein Ansinnen ihm nicht gefallen zu haben, denn gestern erhielt ich Post von ihm:
Sehr geehrter Herr Hönig,
Da Sie ‚die Sache‘ – wie von ihnen mitgeteilt – als abgeschlossen betrachten sind die bei ihnen vorhandenen Akten und Aufzeichnungen für Sie nicht mehr relevant. Ich fordere Sie deshalb auf mir diese unverzüglich, spätestens jedoch bis 25.1.2010 vollständig zu übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn er höflich darum gebeten hätte, wäre es überhaupt kein Problem gewesen, ihm die Dateien noch einmal auszudrucken oder sonstwie zur Verfügung zu stellen, und das, obwohl er bereits während der Bearbeitung des Mandats von jedem Schriftstück, das rein- oder rausgegangen ist, eine Kopie erhalten hat. Das Original der Einstellungsmitteilung hat er auch bekommen. Wenn mir einer allerdings auf diese Tour kommt, dann [zensiert].
Manchmal ärgere ich mich nachträglich über eine erfolgreiche Verteidigung. Diesmal aber richtig.
Verteidiger als Gehilfe des Kronzeugen
Es war vorauszusehen. Irgendwann trifft die neue Kronzeugenregelung auch in unserer Kanzlei ein.
Dem Mandanten wird eine Tat zur Last gelegt, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die schon im Mindestmaß nicht mehr bewährungsfähig ist. Vor dem Verteidigungsziel, der minder schwere Fall, bei dem es knapp noch reichen könnte für die Zwei-Jahres-Grenze (§ 56 Abs. 2 StGB), liegt ein steiniger Weg. Der Mandant ist Realist und richtet sich bereits auf einen längeren Aufenthalt in Tegel ein. Eine schwere räuberische Erpressung mit einer Schußwaffe ist eben kein Kindergeburtstag.
Es gehört hier mittlerweile zum Standard-Programm, den frisch verhafteten Mandanten über die neue Kronzeugenregelung zu informieren. Dazu gehört zunächst, ihn vor der Gefahr „vertraulicher“ Gespräche mit Mitgefangenen zu warnen. Der neue § 46 b StGB belohnt nämlich den Verräter. Dringt aus solchen Knastgesprächen etwas nach außen, z.B. auf den Tisch eines Staatsanwalts, hilft das der Verteidigung sicherlich nicht weiter.
Andererseits habe ich dem Mandanten nicht verheimlicht, daß auch er einen Rabatt bei der Strafzumessung bekommt, wenn er
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden
kann.
Bei dieser Belehrung sah ich ein Blitzen in den Augen des Mandanten. Durch seine Integration in den Randschichten unserer ehrenwerten Gesellschaft verfügt er selbstredend über Insiderkenntnisse, an denen die Strafverfolgungsbehörden größtes Interesse haben dürften.
Der Untersuchungshäftling steht nun vor der schwierigen Entscheidung: Fünf Jahre plus X in Tegel oder die Aussicht auf eine Bewährungsstrafe, zumindest aber eine Verbüßung im offenen Vollzug. Der Preis ist der Verrat. Soweit das Problem des Mandanten.
Aber auch der Verteidiger muß sich Gedanken darüber machen, ob er diesen Weg mit dem Mandanten gehen will. Um das Problem zu verdeutlichen: Erwartet man von einer Nebenklägerin-Vertreterin, die sich auf die Vertretung von Geschädigten in Sexualstrafsachen spezialisiert hat, die Übernahme der Verteidigung eines Vergewaltigers? Keine einfache Entscheidung, wenn es um einen Grundsatz geht.
Bestätigung
Große Freude.

Eine wertvolle Rückmeldung, daß wir im vergangenen Jahr etwas richtig gemacht haben. Es war ein sehr schwerer Weg, der hoffentlich zum Ziel führen wird.
Nochmals vielen Dank, lieber Mandant.
Anruf des Tages
Anruf für: Carsten R. Hoenig
Datum: 24.12.2009 17:20
Anruf von: Herr Ümüt Güsmül
Mobiltelefon: 0156 123456
________________________________Nachricht: Bittet um RR. Betr.: n.S. bzgl. Verkehrsrecht. Terminvereinbarung gewünscht.
Da ist aber noch ein gutes Stück Weg bis zur Integration. ;-)
Das passiert eben, wenn man mit einer 24/7-Erreichbarkeit Werbung macht.
Der Anruf der Frau Mama
Nicht nur den Mandanten gefällt es, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird und die Tore in die Freiheit sich für ihn öffnen. Gestern Abend rief mich die Mutter eines Mandanten an, der in der vergangenen Woche aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Sie bedankte sich bei mir für meine Arbeit und dafür, daß die Familie nun doch vollzählig das Weihnachtsfest feiern kann. Dabei hatte ich doch nur einen kleinen Antrag gestellt, dem ein mir unbekannter Richter am Landgericht stattgegeben hat. So ein Anruf mit einer solchen Rückmeldung ist mir ein viel wertvolleres Honorar als die Überweisungen zuvor.
Fröhliche Weihnachten, yeah!
Ich hatte der Strafkammer meinen Anruf angekündigt, um meiner Beschwerde gegen den Haftbefehl ein paar warme Worte hinzuzufügen. Der Berichterstatter der Kammer ließ mir gestern ausrichten, ich möge von einem Anruf absehen.
Eine mangelnde Gesprächsbereitschaft widerspricht meinem Verständnis von einem modernen Strafprozeß, deswegen war ich durchaus ein wenig angefressen.
Heute bin ich wieder versöhnt: Meiner Beschwerde (immerhin lockere 60 Seiten insgesamt) wurde stattgegeben und der Haftbefehl aufgehoben.
Das wird meinen Mandanten und – noch mehr – die Familie freuen.
Freund und Helfer mit Augenmaß
Dem Mandanten wird eine sexuelle Nötigung vorgeworfen. Ich habe für ihn den Vernehmungstermin bei der Polizei abgesagt und um Akteneinsicht gebeten. Wir warten nun auf die Akte.
Die Zwischenzeit nutzte der Mandant für die Verwirklichung seiner eigenen Vorstellungen von einer Verteidigung, eben so, wie er sie für richtig hielt.
Genau darüber informierte mich heute der Polizeibeamte, der die Ermittlungen leitet. Die Geschädigte hätte ihn soeben angerufen und mitgeteilt, dass der Mandant versucht haben soll, mit ihr ins Gespräch zu kommen. Sie solle ihm gegenüber schriftlich bestätigen, dass an der Sache gar nichts daran sei.
Ich habe darauf hin einen Brief an den Mandanten geschrieben. Auf knallrotem Papier erteilte ich ihm eine ausführliche Belehrung über den Haftgrund der Verdunklungsgefahr (§ 112 II 3 b StPO).
Es gibt Polizeibeamte, die verstehen ihr Handwerk und arbeiten mit Augenmaß. Ich hätte noch nicht einmal meckern können, wenn er diese Information – statt an mich – an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben hätte. Die hätte dann sofort den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls stellen können.
So konnte ich den Mandanten noch einmal warnen. Hoffentlich fruchtet es …
Kalte Füße
Das Urteil gegen den Mandanten erging am Dienstag. Das Gericht teilte dem Mandanten mit, daß er nun eine Woche Zeit habe, um ein Rechtsmittel – Berufung oder Revision – gegen die Entscheidung einzulegen, § 314 StPO und § 341 StPO. Eine weitere Belehrung über die Fristen hörte sich der Mandant von seinem Verteidiger nach der Verhandlung an.
Am Mittwoch rief der Mandant das erste Mal an, ob das Rechtsmittel denn schon beim Gericht sei. Am Freitag erfolgte der zweite besorgte Anruf, am Montag der dritte. Damit hat sich der Mandant dann insgesamt viermal angehört, warum es sinnvoll ist, daß das Fax erst am Dienstag nach 19:00 Uhr – also knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist – an das Gericht geschickt werden sollte und wird. Am Dienstag um 19:10 Uhr rief der Mandant erneut an …
Den Hintergrund für die Fristen-sind-dazu-da-um-sie-auszunutzen-Strategie liefert ein gesundes Mißtrauen gegenüber Richtern und Staatsanwälten.
Über einen hinterhältigen Richter berichtete Richter Ballmann:
… Anwalt legt 3 Tage nach Urteilsverkündung per Fax Rechtsmittel ein. Mein Kollege [also der Richter, dessen Urteil angegriffen wird. crh] kann richtig gemein sein: Er ruft den zuständigen Staatsanwalt an. Der legt Berufung ein.
Es gibt aber auch charakterlose Staatsanwälte, die sich von sich aus auf der Geschäftsstelle des Gerichts erkundigen, ob denn der Verurteilte das Urteil nicht akzeptieren möchte, und gegebenenfalls dann ebenfalls ein Rechtsmittel – meist eine Berufung – einlegen.
Das führt dann zu häßlichen Konsequenzen für den Verurteilten.
Wenn nur er allein das Urteil angreift, kann das Rechtsmittelgericht das Ergebnis nicht verbösern: Einen Nachschlag gibt es dann ganz sicher nicht.
Richtet sich die Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist der Weg zur „reformatio in peius“ offen: In dem von Richter Ballmann zitierten Beispiel wurden deswegen aus „1 – 10“ dann am Ende „3 – 2“.
Eine weitere schurkenhafte Motivation der Staatsanwaltschaft ist denkbar, wenn der Verurteilte eine Revision einlegt: Die Staatsanwaltschaft kann dieses Rechtsmittel mit ihrer Berufung verhindern; dann wird es nichts mehr mit der Revision.
Wenn man also etwa gegen 19 Uhr oder später am Tage des Fristablaufs das Rechtsmittel auf die Geschäftsstelle des Gerichts sendet, kann man sicher sein, daß davon kein Staatsanwalt etwas erfährt, jedenfalls nicht vor Ablauf der Wochenfrist: Die Geschäftsstellen sind um diese Zeiten nicht besetzt.
Das einzige Problem bei diesem Verfahren sind die kalten Füße mancher Mandanten.
Der Anrufer des Tages
Der Mandant teilt um 20:07 Uhr telefonisch mit, daß er uns ein Fax geschickt hat. Besten Dank für die freundliche Information.